{"id":"bgbl2-2009-15-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":15,"date":"2009-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/15#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-15-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_15.pdf#page=31","order":9,"title":"Bekanntmachung der deutsch-luxemburgischen Vereinbarung über verkehrsbedingte Grenzübertritte von Beamten der deutschen Zollverwaltung","law_date":"2009-04-29T00:00:00Z","page":459,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009        459\nBekanntmachung\nder deutsch-luxemburgischen Vereinbarung\nüber verkehrsbedingte Grenzübertritte\nvon Beamten der deutschen Zollverwaltung\nVom 29. April 2009\nDie in Luxemburg durch Notenwechsel vom 14. April/\n20. August 2008 geschlossene Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg über ver-\nkehrsbedingte Grenzübertritte von Beamten der deut-\nschen Zollverwaltung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. August 2008\nin Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. April 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBotschaft                                                     Luxemburg, 14. April 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nLuxemburg\nVerbalnote\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg unter Bezugnahme auf die\nNote Nr. 32/06 vom 20. Juni 2006 (Gz. RK 551.00) des Justizministers von Luxemburg\nsowie auf die laufenden Verhandlungen unter Führung der Innen- und Justizministerien\nder Bundesrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg zu einem Vertrag\nüber die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in\nstrafrechtlichen Angelegenheiten, der auch die Zollverwaltungen einschließen soll, den\nAbschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verkehrsbedingte Grenzüber-\ntritte von Beamten der deutschen Zollverwaltung vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut\nhaben soll:\n1. Soweit es verkehrsbedingt notwendig ist, dürfen deutsche Zollbeamte das Hoheits-\ngebiet des Großherzogtums Luxemburg auf der Autobahn 8 zwischen der deutsch-\nluxemburgischen Staatsgrenze und Schengen befahren, um das eigene Hoheitsgebiet\nauf möglichst kurzem Wege wieder zu erreichen. Soweit erforderlich, dürfen hierbei\nauch Sonder- und Wegerechte in Anspruch genommen werden. In den Fällen des\nSatzes 2 sind die zuständigen Behörden des Großherzogtums Luxemburg unverzüg-\nlich zu unterrichten.\n2. Während des Betretens des Hoheitsgebiets des Großherzogtums Luxemburg durch\ndeutsche Zollbeamte nach Nummer 1 Satz 1 haftet die Bundesrepublik Deutschland\nfür dabei verursachte Schäden entsprechend Artikel 43 des Schengener Durchfüh-\nrungsübereinkommens vom 19. Juni 1990.\n3. Während des Betretens des Hoheitsgebiets des Großherzogtums Luxemburg durch\ndeutsche Zollbeamte nach Nummer 1 Satz 1 stehen diesen deutschen Zollbeamten\nkeine hoheitlichen Befugnisse zu.","460                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                 Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n4. Die deutschen Zollbeamten dürfen beim verkehrsbedingten Grenzübertritt nach Satz 1\nihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie haben zu jeder Zeit ihren Dienstausweis mit\nsich zu führen. Sie dürfen die nach deutschem Recht zugelassene Bewaffnung und\ndienstliche Ausstattung einschließlich Munition, Reizstoffsprühgeräte, Schlagstöcke\nund Diensthunde mitführen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist. Die\nDienstwaffen dürfen nur im Falle der Notwehr einschließlich der Nothilfe eingesetzt\nwerden. Hat sich ein solcher Fall ereignet, so werden die zuständigen Behörden des\nGroßherzogtums Luxemburg unverzüglich über die Umstände des Vorkommnisses\neinschließlich der bereits getroffenen und veranlassten Maßnahmen unterrichtet.\nFalls sich die Regierung des Großherzogtums Luxemburg mit den unter den Nummern 1\nbis 4 gemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung des\nGroßherzogtums Luxemburg zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums\nfür Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Groß-\nherzogtums Luxemburg bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg erneut seiner aus-\ngezeichnetsten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nund Immigration\ndes Großherzogtums Luxemburg\nLuxemburg"]}