{"id":"bgbl2-2009-15-7","kind":"bgbl2","year":2009,"number":15,"date":"2009-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/15#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-15-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_15.pdf#page=15","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen","law_date":"2009-04-24T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":15,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009                    443\n9. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die KfW von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Nummer 5 erwähnten Verträge in der Arabischen Republik\nSyrien erhoben werden.\n10. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher, arabischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung der Arabischen Republik Syrien mit den unter Nummern 1 bis 11\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. A n d r e a s R e i n i c k e\nSeiner Exzellenz\ndem Leiter der Staatlichen Planungskommission\nder Arabischen Republik Syrien\nHerrn Dr. Tayssir Raddawi\nDamaskus\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen\nVom 24. April 2009\nI.\nDas Europäische Übereinkommen vom 2. Oktober 1992 über die Gemein-\nschaftsproduktion von Kinofilmen (BGBl. 1994 II S. 3566, 3567) ist nach seinem\nArtikel 17 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nIrland                                                              am 1. August 2000\nZypern                                                              am      1. März 2001.\nDas Übereinkommen wird für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nBosnien und Herzegowina                                             am        1. Juli 2009.\nII.\nM o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär des Europarats mit Schreiben vom\n6. und 12. Juni 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h -\nf o l g e r von Serbien und Montenegro als durch alle für Serbien und Montene-\ngro in Kraft getretenen Europaratsübereinkommen gebunden betrachtet. Somit\nist auch das Europäische Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion\nvon Kinofilmen für Montenegro weiterhin in Kraft."]}