{"id":"bgbl2-2009-15-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":15,"date":"2009-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/15#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-15-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_15.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-syrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-04-03T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009                         441\nPersonen teilnehmen, die nicht Staatsangehörige der Ver-         der jeweiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Verein-\ntragsparteien sind.                                              barung durch Notenwechsel zwischen den Vertragspartei-\nen geregelt werden.\n11.2 Die von den kulturellen Einrichtungen organisierte künstle-\nrische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen aus-     14. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden\ngeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertrags-           während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gast-\nparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltser-       lands\nfordernisse des Gastlandes erfüllen.\n– in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die glei-\n12.  Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließ-          chen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche\nlich der technischen Geräte und der Materialien, genießen           die beiden Vertragsparteien ausländischen Fachkräften\nim Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei im              im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschrif-\nRahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größt-               ten und sonstigen Bestimmungen einräumen,\nmöglichen Schutz.\n– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden\n13.  Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können,                  Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts\nsoweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung             ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.\nBekanntmachung\nder deutsch-syrischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 2009\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 22. Februar 2009 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArabischen Republik Syrien über Finanzielle Zusammen-\narbeit zum Vorhaben „Nothilfe Schulbau und Schulen-\nverbesserungsprogramm“ ist nach ihrer Inkrafttretens-\nklausel mit dem Datum der syrischen Antwortnote\nam 22. Februar 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009\nDer Botschafter                                           Damaskus, den 22. Februar 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf den Verbalnotenwechsel vom 2. Oktober/28. November 2007\nsowie den Verbalnotenwechsel vom 19. Oktober/19. November 2008 zwischen der Bot-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Damaskus und der Staatlichen Planungskom-\nmission der Arabischen Republik Syrien folgende Vereinbarung über das Vorhaben „Not-\nhilfe Schulbau und Schulenverbesserungsprogramm“ vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nArabischen Republik Syrien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden\nBetrag zu erhalten:\nEinen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs\nMillionen Euro) für das Vorhaben\na) „Nothilfe Schulbau und Schulenverbesserungsprogramm“ bis zu 4 000 000,–\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro);\nb) „Nothilfe Schulbau und Schulenverbesserungsprogramm“ – Aufstockung bis zu\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro),\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte\nMaßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung der\ngesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.\nZiel des Vorhabens ist, irakischen Kindern aus Flüchtlingsfamilien einen Schul-\nbesuch zu ermöglichen. Hierzu werden der Neubau und die Erweiterung von Schul-\nbauten (einschließlich Ausstattung) in Gebieten gefördert, in denen irakische Flücht-\nlinge aufgenommen werden (Großraum Damaskus, eventuell Aleppo).\n2. Kann bei dem Vorhaben die in Nummer 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nArabischen Republik Syrien, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vor-\ngesehenen Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.\n3. Das in Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nSyrien durch andere Vorhaben ersetzt werden. Wird das Vorhaben durch ein Vor-\nhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\noder als Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorien-\ntierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finan-\nzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Ara-\nbischen Republik Syrien zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen\noder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Nummer 1 genannten Vorhabens\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des in Nummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags oder eines\nnach den Nummern 2 oder 3 gewährten Darlehens zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusagen der in Nummer 1 genannten Beträge entfallen, soweit nicht innerhalb\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für den in Nummer 1 Buchstabe a genannten Betrag endet die\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2015, für den in Nummer 1 Buchstabe b genannten\nBetrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\n7. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit sie nicht selbst Darlehens-\nnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Nummer 5 zu schließenden Ver-\nträge garantieren.\n8. Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit sie nicht selbst Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund\nder nach Nummer 5 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können,\ngegenüber der KfW garantieren."]}