{"id":"bgbl2-2009-15-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":15,"date":"2009-05-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/15#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_15.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-angolanischen Abkommens über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft","law_date":"2009-03-31T00:00:00Z","page":436,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009\nArtikel 2                               Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Hasche-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nmitischen Königreich Jordanien erhoben werden.\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schlie-\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland                                      Artikel 4\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages       überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach    Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehensverträge                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nAblauf des 31. Dezember 2013.                                        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-          Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-       und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-    kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu\nschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 5\nArtikel 3\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nstellt die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     Kraft.\nGeschehen zu Amman am 15. Januar 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Heidorn\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nSuhair al-Ali\nBekanntmachung\ndes deutsch-angolanischen Abkommens\nüber die Kooperation in den Bereichen Kultur,\nBildung und Wissenschaft\nVom 31. März 2009\nDas in Berlin am 27. Februar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nAngola über die Kooperation in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissen-\nschaft wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald\ndie Voraussetzungen nach seinem Artikel 17 erfüllt sind. Es wird nach seinem\nArtikel 17\nseit der Unterzeichnung am 27. Februar 2009\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.\nBerlin, den 31. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009                           437\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Angola\nüber die Kooperation\nin den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            d) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-\nlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie\nund\nbei dem Austausch von Fachleuten und Material;\ndie Regierung der Republik Angola,\ne) bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wis-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –             senschaftlichen und der Fachliteratur.\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern                                     Artikel 3\nzu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,\nKulturvermittlung und Sprachförderung\nin der Überzeugung, dass der kulturelle und wissenschaftliche     (1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten\nAustausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie           Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und\ndas Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die     Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen.\nLebensformen anderer Völker fördert,\n(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Mög-\neingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum          lichkeiten Initiativen, die die Förderung der jeweiligen offiziellen\ngemeinsamen Weltkulturerbe und in dem Bewusstsein, dass           Sprachen der anderen Vertragspartei vorsehen, in Bildungsein-\nPflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben        richtungen der Primar- und Sekundarstufe und des Hochschul-\nsind,                                                             wesens, einschließlich der Erwachsenenbildung und anderen.\nDie Maßnahmen der Sprachförderung können sich unter ande-\nin dem Wunsch, die Beziehungen in allen Bereichen von Kul-     rem wie folgt gestalten:\ntur und Wissenschaft, einschließlich Bildung und Wissenschaft,    a) Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften, Lektoren,\nzwischen den Völkern beider Länder auszubauen –                       Fachberatern und sonstigen Bildungsexperten;\nsind wie folgt übereingekommen:                                b) Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie\nZusammenarbeit bei deren Entwicklung;\nArtikel 1                           c) Teilnahme von Lehrkräften und Studierenden an Aus- und\nFortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt\nVertragszweck                              werden, sowie am Fremdsprachenunterricht;\n(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige       d) Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk, Fernsehen und\nKenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle      neue Medien für die Kenntnis, den Erwerb und die Verbrei-\nZusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter-        tung der Partnersprache bieten.\nzuentwickeln, insbesondere auf den Gebieten Bildung, Hoch-\nschulwesen, Wissenschaft, Sport, Medien und anderen Interes-         (3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusam-\nsenfeldern der Vertragsparteien.                                  men, in den eigenen Lehrwerken eine Darstellung der Geschich-\nte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die\n(2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass zur        das gegenseitige Verständnis fördert.\nErreichung der in Absatz 1 angegebenen Ziele bei Bedarf\nAbkommen, Protokolle und andere spezifische rechtliche Instru-\nArtikel 4\nmente erstellt werden können.\nWissenschaft, Bildung und Hochschulwesen\nArtikel 2                              Die Vertragsparteien unterstützen nach Kräften eine breit\nKulturaustausch                         angelegte Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft\nund des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und\nUm Kenntnisse der Kunst, der Literatur und verwandter          Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Einrichtun-\nGebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die Vertrags-    gen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung\nparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten entsprechende Maß-         für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen,\nnahmen durch und leisten einander nach Kräften Hilfe, insbe-      anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Ver-\nsondere                                                           waltungen, der Bibliotheken und Archive sowie der Denkmal-\na) bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-      pflege. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:\nanstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und ande-      a) zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemein-\nren künstlerischen Darbietungen;                                 samem Interesse sind;\nb) bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-       b) die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzel-\nsation von Vorträgen und Vorlesungen;                            personen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaus-\ntauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen\nc) bei der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer\nKonferenzen und Symposien zu unterstützen;\nTagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der\nverschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesonde-    c) den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwal-\nre der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden     tungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden und\nKünste, die die Entwicklung der Zusammenarbeit und den           Studierenden zu Informations-, Studien- und Forschungs-\nErfahrungsaustausch zum Ziel haben;                              aufenthalten zu unterstützen;","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009\nd) den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Ein-        schaften, Kirchen, Religionsgemeinschaften und Stiftungen mit\nrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung so weit wie    dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nicht-\nmöglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet       staatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den\nder wissenschaftlichen Recherche, Dokumentation sowie         Zielen dieses Abkommens dienen.\nder Archivalienreproduktionen zu unterstützen;\ne) den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und                                     Artikel 11\ndidaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Infor-\nmationsmaterial und Filmen für Lehr- und Forschungszwe-                                     Jugend\ncke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstel-          Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch\nlungen zu fördern;                                            sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der\nf)  die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder        Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.\nund anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtun-\ngen zu fördern;                                                                            Artikel 12\ng) auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des\nSport\nSchutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammen-\nzuarbeiten.                                                      Die Vertragsparteien ermutigen zum Sportaustausch, zum\nAustausch von Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und\nArtikel 5                            Sportmannschaften ihrer Länder und sind bestrebt, die Zusam-\nmenarbeit und Ausbildung in verschiedenen Bereichen des\nAustausch und Stipendien                       Sports, einschließlich des Schulsports, zu fördern.\nDie Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten\nStudierenden und Wissenschaftlern des anderen Landes Sti-                                      Artikel 13\npendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsar-\nbeiten zur Verfügung und begleiten in geeigneter Weise den                      Im Hoheitsgebiet lebende Personen\nAustausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch wei-                              der Vertragsparteien\ntere Maßnahmen, darunter durch Anwendung einfacher und\nUnter dem Vorbehalt der jeweils geltenden Rechtsvorschriften\nzügiger Verfahren hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltstitel\nermöglichen die Vertragsparteien den ständig in ihren Hoheits-\nund durch Erleichterung der Aufenthaltsbedingungen im Gast-\ngebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Angola stammen\nland.\noder deutscher Abstammung sind, die Pflege ihrer Sprache,\nKultur und Religion, insbesondere auch in Begegnungsstätten;\nArtikel 6                            sie ermöglichen und erleichtern Förderungsmaßnahmen der\nÄquivalenzen                            anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisatio-\nnen. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Interessen dieser\nDie Vertragsparteien prüfen die Bedingungen für die Anerken-   Bürger im Rahmen der allgemeinen Förderprogramme.\nnung von Studiennachweisen sowie Abschlussdiplomen der\nHochschulen (Universitäten und andere) des anderen Landes\nfür akademische und andere Zwecke, sowie auch die Möglich-                                     Artikel 14\nkeit, hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.\nRegionale und lokale Ebene\nArtikel 7                               Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partner-\nschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.\nWirtschaftliche Aus- und Weiterbildung\nDie Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus-\nArtikel 15\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirt-\nschaft große Bedeutung für die Ausgestaltung der Beziehungen                           Kulturelle Einrichtungen\nihrer Länder bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräf-\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern einander im Rahmen der\nten unterstützen.\njeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter noch zu verein-\nbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller\nArtikel 8                            Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen\nErwachsenenbildung                          Land.\nDie Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich       (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kul-\nder Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung     turinstitute, Kulturzentren oder sonstige, ganz oder überwie-\nder Beziehungen ihrer Länder und erklären sich bereit, diese      gend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wis-\nZusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.                      senschaftsorganisationen, Forschungseinrichtung, Hochschu-\nlen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtun-\nArtikel 9                            gen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung,\nder beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lese-\nFilm und Medien                           säle.\nDie Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglich-\n(3) Der Status der in diesem Artikel genannten kulturellen Ein-\nkeiten auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und\nrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der\ndes Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in\nkulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten\nihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Fil-\noder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem\nmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses\nAbkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkom-\nAbkommens dienen können, und ermutigen zur Zusammenar-\nmens.\nbeit im Buch- und Verlagswesen.\nArtikel 10                                                         Artikel 16\nNichtstaatliche Organisationen                                          Kulturkonsultationen\nDie Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen        Vertreter der Vertragsparteien treten nach Bedarf oder auf\ngesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerk-          Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009                                 439\nabwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der                                            Artikel 18\nRepublik Angola zusammen, um Bilanz des im Rahmen dieses\nGeltungsdauer\nAbkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und um Empfeh-\nlungen und Programme für die weitere, in diesem Abkommen                  Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nvorgesehene Zusammenarbeit zu erarbeiten. Die betreffenden             verlängert sich die Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere\nVereinbarungen werden durch Notenwechsel zwischen den Ver-             fünf Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist\ntragsparteien getroffen.                                               von sechs Monaten zum Ende der jeweiligen Gültigkeitsdauer\nauf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.\nArtikel 19\nArtikel 17                                                            Registrierung\nDieses Abkommen wird nach Artikel 102 der Charta der Ver-\nInkrafttreten\neinten Nationen beim Sekretariat der Vereinten Nationen regis-\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Ver-          triert. Die Registrierung wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatli-       treten von der Regierung der Vertragspartei veranlasst, auf\nchen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-        deren Staatsgebiet die Abkommensunterzeichnung stattgefun-\nbend ist der Tag des Erhalts der letzten Notifikation.                 den hat. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der Regis-\ntrierungsnummer der Vereinten Nationen von der erfolgten\nDieses Abkommen wird ab Unterzeichnung nach Maßgabe                 Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\ndes innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet.                      einten Nationen bestätigt worden ist.\nZu Urkund dessen unterzeichnen die hierzu gehörig befugten\nVertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen.\nGeschehen zu Berlin am 27. Februar 2009 in zwei Urschriften,\njede in portugiesischer und deutscher Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r A m m o n\nFür die Regierung der Republik Angola\nAssunção A. de Sousa Anjos","440              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 19. Mai 2009\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Angola\nüber die Kooperation\nin den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft\n1.  Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Arti-            und anderen Einfuhrabgaben bei der Ein- und Wiederaus-\nkel 15 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtun-            fuhr folgender Güter:\ngen und deren entsandte Fachkräfte.\na) Umzugsgut (einschließlich Kraftfahrzeuge), sofern die-\n1.1 Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens                  ses mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung\nsind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kul-            benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten\nturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertrags-               nach der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes\nparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissen-              im Empfangsstaat dorthin eingeführt wird;\nschaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder\nb) zum persönlichen Bedarf bestimmte Arzneimittel;\nvermittelt werden.\nc) persönliche Gebrauchsgegenstände sowie Geschenke\n1.2 Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhält-               innerhalb der im Empfangsstaat geltenden Mengen-\nnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige               und Wertgrenzen.\nkulturelle Einrichtung dient.\nAbgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangs-\n2.  Vor der Ausreise aus dem Entsendestaat ist bei einer              staat erst nach Ablauf einer Frist von zwölf Monaten oder\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des           nach Entrichtung der Einfuhrabgaben entgeltlich oder\nGastlandes ein Aufenthaltstitel in Form eines Einreisevi-         unentgeltlich abgegeben werden.\nsums einzuholen.\n8.   Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der\nDie jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien             Fachkräfte richtet sich, auf der Grundlage der Gegensei-\nerteilen den Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des         tigkeit, nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonsti-\nentsendenden Staates besitzen, und den in ihrem Haus-             gen Vorschriften.\nhalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebühren-\nfrei einen Aufenthaltstitel im Rahmen der jeweils geltenden  9.   Neben den entsandten Fachkräften können die kulturellen\nRechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Der                Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen.\nAufenthaltstitel beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein-     9.1  Die Genehmigung zur Arbeitsaufnahme, die Ausgestal-\nund Ausreise im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer. Er wird           tung der Arbeitsverhältnisse, die sonstigen Arbeitsbedin-\nnach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig                gungen der Ortskräfte sowie die Zahlung der zu entrich-\nlängstens für zwei Jahre erteilt und kann danach verlän-          tenden Steuern richten sich nach den Rechtsvorschriften\ngert werden. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeits-            des Gastlandes.\ndauer können im Gastland gestellt werden.\n10.  Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gel-\n2.1 Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der          tenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichte-\nEhegatte und die minderjährigen ledigen Kinder sowie ein-         rungen:\ngetragene Lebenspartner.\na) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grund-\n3.  Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die                stücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen\nBeschäftigung an den kulturellen Einrichtungen erlaubt.               gehören und von ihnen genutzt werden und zur Aus-\n4.  Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche                 übung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den\ndie Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen,                 staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als\nsowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienange-                  auch von den örtlichen Steuern;\nhörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt          b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl\nsind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsge-              von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Län-\nbiet im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze, sofern sie              der) als auch von den örtlichen Steuern, denen der\nim Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels des Gastlandes             entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstü-\nsind.                                                                 cken seitens der genannten Institute unterliegt, unter\n5.  Die Vertragsparteien unterstützen Fachkräfte und ihre                 der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;\nFamilienangehörigen bei der Registrierung der eingeführ-          c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die\nten Kraftfahrzeuge.                                                   die kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Ver-\n6.  Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-             tragspartei erbringen.\ngen auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit       10.1 Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen\nBefreiung von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben bei der           Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen,\nEin- und Wiederausfuhr der im Rahmen ihrer Tätigkeit              werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel zwi-\nerforderlichen Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstän-           schen den Vertragsparteien geregelt.\nde (zum Beispiel technische Geräte, Möbel, Kraftfahrzeu-\n11.  Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrich-\nge, belichtete Filme, didaktisches Material, Zeitschriften,\ntungen weitgehende Handlungsfreiheit. Sie können mit\nBild- und Tonmaterial).\nMinisterien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebiets-\nDie abgabenfrei eingeführten Gegenstände dürfen im                körperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatper-\nEmpfangsstaat erst nach Entrichtung der Einfuhrabgaben            sonen unmittelbar verkehren.\noder bei Erfüllung der für die Veräußerung dieser Waren\n11.1 Jede Vertragspartei gewährt der Öffentlichkeit den unge-\ngeltenden Bestimmungen des Empfangsstaats entgeltlich\nhinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und\noder unentgeltlich abgegeben werden.\nihren Veranstaltungen und gewährleistet deren normale\n7.  Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräf-            Geschäftstätigkeit. An Veranstaltungen, die von den kultu-\nten und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen            rellen Einrichtungen durchgeführt werden, können auch"]}