{"id":"bgbl2-2009-14-9","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-04-03T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. April 2009\nDas in Ramallah am 4. Dezember 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsor-\nganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Dezember 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. April 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                          409\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\nsischen Behörde, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe\nund\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhal-\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation           ten.\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-      land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-         ten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\nsischen Behörde,                                                 ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nzu vertiefen,                                                    nahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote-Nr. 22/2008 des Vertre-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ntungsbüros der Bundesrepublik Deutschland in Ramallah an das\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nAußenministerium der Palästinensischen Autonomiebehörde\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nvom 5. Juni 2008 und das Protokoll der deutsch-palästinen-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nsischen Verhandlungen vom 29. April 2008 –\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen umge-\nArtikel 1                            wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-\nden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nten der Palästinensischen Behörde oder anderen auszuwählen-                                  Artikel 2\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nFrankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:                 Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 37 500 000,– EUR (in         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nWorten: siebenunddreißig Millionen fünfhunderttausend Euro)      schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\nfür die Vorhaben:                                                zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\na) Soforthilfemaßnahme „PEGASE (Mécanisme Palestino-\nEuropéen de Gestion de l’Aide Socio-Economique) bis zu         (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);       entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\nsagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlos-\nb) „Armutsorientierte       Kommunalentwicklung“       bis    zu sen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n7 500 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundert-   31. Dezember 2016.\ntausend Euro);\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nc) „Abwasserentsorgung Nablus West“ bis zu 10 000 000,–          der Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro),                       Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und    sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nbestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes   zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für tieren.\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der                                      Artikel 3\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen,\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nPalästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-\neines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben      hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\ndie dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es   erwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinen-     den.","410               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nArtikel 4                                 grammiert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offe-\nnes Wasser- und Abwasserprograrnm“ verwendet.\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der                 (4) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten           rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den           sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-        sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte         Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 für das Vorhaben „Abwasserent-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-        sorgung Salfeet“ genannte Betrag wird in Höhe von 1 000 000,–\npublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt         EUR (in Worten: eine Million Euro) reprogrammiert und als Finan-\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-        zierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Wasser- und Abwas-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                 serprogramm“ verwendet.\n(5) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-\nArtikel 5                                 rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\n(1) Der im Abkommen vom 1. August 2001 zwischen der               sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-         sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-             Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7 für das Vorhaben „Abwasser\nsischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit (Jahre 1998,         Tulkarem Region“ genannte Betrag wird in Höhe von\n2000) unter Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a                  5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) reprogrammiert\n1. Anstrich vorgesehene Finanzierungsbeitrag aus der Zusage          und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Was-\ndes Jahres 2000 für das Vorhaben „Abwasserentsorgung                 ser- und Abwasserprogramm“ verwendet, wenn nach Prüfung\nSalfeet“ wird in Höhe von bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten:         dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\neine Million Euro) reprogrammiert und als Finanzierungsbeitrag           (6) Der im Abkommen vom 6. Mai 2005 zwischen der Regie-\nfür das Vorhaben „Offenes Wasser- und Abwasserprogramm“              rung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nzur Verfügung gestellt.                                              sischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\n(2) Der im Abkommen vom 24. April 2002 zwischen der               sischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2004 unter\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-         Artikel 5 Nummer 2 vorgesehene Finanzierungsbeitrag für das\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-             Vorhaben „Abwasserentsorgung Salfeet“ wird in Höhe von bis\nsischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2002 unter           zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro) reprogram-\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 4 für das Vorhaben „Abwasserent-           miert und als Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes\nsorgung Salfeet“ genannte Betrag wird in Höhe von 200 000,–          Wasser- und Abwasserprogramm“ zur Verfügung gestellt.\nEUR (in Worten: zweihunderttausend Euro) reprogrammiert und              (7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen obiger Abkommen\nals Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben „Offenes Wasser-           vom 1. August 2001, vom 24. April 2002, vom 4. September\nund Abwasserprogramm“ verwendet.                                     2003 und vom 6. Mai 2005 zwischen der Regierung der Bundes-\n(3) Der im Abkommen vom 4. September 2003 zwischen der            republik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-         organisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-             Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Abkommen.\nsischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 unter\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f für das Vorhaben                                        Artikel 6\n„Abwasserregion Tulkarem“ genannte Betrag wird in Höhe von\n7 592 775,– EUR (in Worten: sieben Millionen fünfhundertzwei-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nundneunzigtausendsiebenhundertfünfundsiebzig Euro) repro-            Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 4. Dezember 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. B u r k h a r d t\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nDr. R i y a d a l - M a l k i"]}