{"id":"bgbl2-2009-14-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-04-01T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                           405\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. April 2009\nDas in Tirana am 16. Januar 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002) ist nach seinem\nArtikel 5\nam 20. März 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. April 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2002)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Vorhaben „Umweltschutzprogramm Ohrid-See (Komponente\nAbwasserentsorgung Pogradec II)“ zu erhalten.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         und dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            ben ersetzt werden.\nAlbanien,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nzu vertiefen,                                                       tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wieder-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          aufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nArtikel 2\nin der Republik Albanien beizutragen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen vom             Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\n12. September 2006                                                  das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages zu schlie-\nin Tirana –                                                      ßende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegt. Die Zusage des in Artikel 1\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Absatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von 8 Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-\nArtikel 1                               den Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen\nBetrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2010.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es dem Ministerrat der Republik Albanien und/oder ande-          (2) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden                selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, garantiert\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),           etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Ab-\nFrankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von ins-      satz 1 zu schließenden Finanzierungsvertrages entstehen kön-\ngesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das     nen, gegenüber der KfW."]}