{"id":"bgbl2-2009-14-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nigrischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-03-31T00:00:00Z","page":403,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009              403\nBekanntmachung\nder deutsch-nigrischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 31. März 2009\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10./24. Dezember 2008 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbe-\nhörde über Finanzielle Zusammenarbeit „Investitions-\nmaßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses“ und\n„Investitionsmaßnahmen zur nachhaltigen kleinbäuer-\nlichen Bewässerungslandwirtschaft“ ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel mit dem Datum der nigrischen Ant-\nwortnote\nam 24. Dezember 2008\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nDer Botschafter                                           Niamey, den 10. Dezember 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Exekutivsekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 85/08 vom 28. November 2008 der Bot-\nschaft der Bundesrepublik Deutschland in Niamey über die Zusage der Mittel folgende\nVereinbarung der Finanziellen Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Niger Flussbe-\nhörde, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nvon insgesamt 21 000 000,– EUR (in Worten: einundzwanzig Millionen Euro) für die fol-\ngenden Vorhaben zu erhalten:\na) „Investitionsmaßnahmen zum Uferschutz des Nigerflusses“ bis zu 10 000 000,–\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nb) „Investitionsmaßnahmen zur nachhaltigen kleinbäuerlichen Bewässerungsland-\nwirtschaft“ in der Republik Niger bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen\nEuro),\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben festgestellt und bestä-\ntigt worden ist.\n2. Die in Nummer 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.","404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Niger Flussbehörde zu\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nder in Nummer 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Nummer 1 genannten\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Gesamtbetrags, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und der Niger Flussbehörde zu schließenden Verträge, die\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n5. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Gesamtbetrags entfällt, soweit nicht inner-\nhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\n2016.\n6. Die Niger Flussbehörde, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge\nist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Nummer 4 zu\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\ntieren.\n7. Die Niger Flussbehörde sorgt dafür, dass die KfW von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusammenhang mit Abschluss und\nDurchführung der in Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben wer-\nden.\n8. Die Niger Flussbehörde überlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungs-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\ntrifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nnehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFalls sich die Niger Flussbehörde mit den unter Nummer 1 bis 9 gemachten Vorschlä-\ngen einverstanden erklärt, werden diese Note und Ihre das Einverständnis der Niger Fluss-\nbehörde zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Niger Flussbehörde bilden, die mit dem\nDatum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Exekutivsekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten\nHochachtung.\nRüdiger John\nAn den\nExekutivsekretär\nder Niger Flussbehörde\nHerrn Mohamed Belo Tuga\nNiamey"]}