{"id":"bgbl2-2009-14-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung der deutsch-norwegischen Vereinbarung über die Förderung der Deutschen Schule Oslo  Max Tau (Die deutsche Schule in Oslo)","law_date":"2009-03-25T00:00:00Z","page":399,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009           399\nBekanntmachung\nder deutsch-norwegischen Vereinbarung\nüber die Förderung der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“\n(Die deutsche Schule in Oslo)\nVom 25. März 2009\nDie in Oslo am 1. November 2002 durch Notenwechsel geschlossene Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Norwegen über die Förderung der „Deutschen\nSchule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) ist nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel\nam 1. November 2002\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 25. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nDer Botschafter                                               Oslo, den 1. November 2002\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 1. November 2002 zu bestätigen, mit der\nSie im Namen Ihrer Regierung den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung\ndes Königreichs Norwegen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\nschlagen.\nIhre Note lautet wie folgt:\n„Herr Botschafter,\nIch habe die Ehre, auf die besonderen Beziehungen zwischen Norwegen und Deutsch-\nland im Bereich der Kultur und Bildung vermittels bilateraler und multilateraler Abkom-\nmen, darunter das EWR-Abkommen, hinzuweisen.\nDiese Beziehungen haben ihre Grundlage in der Nähe, den traditionellen gemeinsamen\nWerten und der europäischen Identität.\nDie Regierungen unserer beiden Länder wünschen diese Beziehungen zu festigen und\nzu verstärken und das gegenseitige Verständnis für die Kultur, die Eigenart, die Einrich-\ntungen und das gesellschaftliche Leben unserer beiden jeweiligen Länder zu unterstüt-\nzen. Dies tun die Regierungen unserer beiden Länder durch zusätzliche Ausweitung und\nEntwicklung der Zusammenarbeit zwischen unseren Ländern im Bereich der Kultur, Ver-\nwaltung und Bildung. Die beiden Regierungen wünschen auch die Voraussetzungen für\neine Zusammenarbeit im Beamtenaustausch zwischen den Verwaltungen beider Länder\nzu schaffen. Im Bereich der Bildung ist die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“ (Die deut-\nsche Schule in Oslo) ein wichtiger Beitrag, wobei die deutsche Schule in Übereinstim-\nmung mit norwegischen Anforderungen betrieben wird.\nVor diesem Hintergrund habe ich die Ehre, folgende Vereinbarung zwischen unseren\nRegierungen vorzuschlagen:\n1. Die Regierung des Königreichs Norwegen verpflichtet sich, mit einem jährlichen finan-\nziellen Zuschuss in Höhe von 1 000 000 Norwegischen Kronen zum Betrieb der\n„Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) beizutragen.","400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nBei einer Änderung der Schülerzahl der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deut-\nsche Schule in Oslo) um mehr als 10 Prozent wird die Regierung des Königreichs Nor-\nwegen eine Änderung der jährlichen Unterstützung prüfen. Die Schülerzahl im Schul-\njahr 2000/01 betrug 118 Schüler. Die Anzahl der Schüler an der Schule wird jedes Jahr\nam 1. Oktober festgestellt.\n2. Norwegische und deutsche Behörden können einen höheren Zuschuss zum Betrieb\nder „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) als derjenige\ngemäß Nummer 1 vereinbaren. Eine solche Zusatzvereinbarung muss innerhalb der\nfinanziellen Rahmen und der Grundsätze liegen, die das norwegische Parlament\n(Storting) festlegt.\n3. Die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) ist von den nor-\nwegischen Behörden gemäß Bildungsgesetz vom 17. Juli 1998 Nr. 61 § 2-12 aner-\nkannt. Eine solche Anerkennung ist Voraussetzung für den Betriebskostenzuschuss\nfür die Schule.\n4. Die Regierung des Königreichs Norwegen und die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland stimmen darin überein, dass die Zusammenarbeit zwischen der „Deut-\nschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in Oslo) und norwegischen Schu-\nlen weiterentwickelt werden sollte. Eine solche Zusammenarbeit kann u. a. Schüler-\naustausch und Fortbildungsmaßnahmen für norwegische Lehrer, einschließlich Aus-\nbilder in Ausbildungsbetrieben, umfassen.\n5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich ihrerseits, im eigenen\nLand in deutschen Unternehmen 20 Praktikantenplätze pro Hochschuljahr für norwe-\ngische Studenten zur Verfügung zu stellen. Die Praktikantenplätze sollen eine Laufzeit\nvon jeweils bis zu 6 Monaten im Rahmen des studentischen Praktikantenaustauschs\n(Leonardo da Vinci) haben. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-\nnimmt die Kosten für Reise, Aufenthalt und Sprachunterricht der Praktikanten gemäß\ndem Programm Leonardo da Vinci. Die Anzahl der Praktikantenplätze soll in einem\nVerhältnis zum norwegischen Zuschuss für die „Deutsche Schule Oslo – Max Tau“\n(Die deutsche Schule in Oslo) stehen und in Übereinstimmung mit Änderungen des\nZuschusses für die Schule geändert werden.\n6. Die Vereinbarung ist gültig zunächst für fünf Schuljahre, beginnend mit dem Schul-\njahr 2001/02. Die Vereinbarung verlängert sich danach automatisch um jeweils fünf\nJahre, sofern nicht eine der beiden Regierungen spätestens ein Jahr vor Ablauf der\nGeltungsdauer die Vereinbarung kündigt. Bei der Verlängerung der Vereinbarung um\neinen neuen Zeitraum wird die norwegische Regierung eine Änderung des Zuschus-\nses zum Betrieb der „Deutschen Schule Oslo – Max Tau“ (Die deutsche Schule in\nOslo) im Lichte der generellen Preisentwicklung überprüfen.\n7. Diese Vereinbarung wird in deutscher und norwegischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nIch bitte Sie freundlichst mitzuteilen, ob Ihre Regierung den oben genannten Vorschlag\ngutheißen kann. In diesem Fall werden dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine\nVereinbarung zwischen unseren zwei Regierungen bilden, die in Kraft tritt mit dem Datum\nder Antwortnote.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.“\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung mit den in Ihrer Note enthal-\ntenen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Note in\nKraft tritt und deren deutscher und norwegischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDr. H o r s t W i n k e l m a n n\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\ndes Königreichs Norwegen\nHerrn Jan Petersen\nOslo"]}