{"id":"bgbl2-2009-14-11","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Abkommens über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit","law_date":"2009-04-28T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der zivilen Sicherheit\nVom 28. April 2009\nDas in Berlin am 16. März 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika über die wissenschaftliche und technologische Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit ist nach seinem Artikel 21\nAbsatz 1\nam 16. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. April 2009\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nDr. N o r b e r t K ö n i g","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                           419\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der zivilen Sicherheit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                in Bekräftigung des gemeinsamen Interesses an der Verstär-\nkung der langjährigen Kooperationsbemühungen der jeweiligen\nund\nBehörden, privatwirtschaftlichen und staatlichen Organisationen\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika           sowie wissenschaftlichen Einrichtungen der Vertragsparteien\nbei der Entwicklung wissenschaftlich-technologischer Lösun-\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –\ngen, um Bedrohungen entgegenzuwirken, die Krisenanfälligkeit\nzu verringern und auf Zwischen- und Notfälle in Bereichen mit\ngestützt auf ein gegenseitiges Interesse an Forschung und\nmöglichen bedeutenden sicherheits- und wirtschaftsrelevanten\nEntwicklung auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit, insbesondere\nund/oder sozialen Auswirkungen zu reagieren und Wiederher-\nmit Blick auf die Entwicklung innovativer Lösungen zur Verbes-\nstellungsmaßnahmen zu ergreifen,\nserung der Sicherheit für die Menschen ohne Einschränkung\nihrer Freiheit,\nin dem Wunsch, ein Instrument für die Durchführung koopera-\ntiver wissenschaftlich-technologischer Forschung, einschließ-\nin dem Wunsch, den Austausch von Informationen und Per-\nlich der Sozial- und Verhaltenswissenschaften und der Geistes-\nsonal in den Bereichen zu verstärken, die für das Erkennen von\nwissenschaften, Entwicklung, Erprobung und Bewertung auf\nSicherheitsgefährdungen und das Entwickeln von Gegenmaß-\ndem Gebiet der zivilen Sicherheit auf den Weg zu bringen –\nnahmen sowie für die Erarbeitung von technischen Standards,\noperationellen Verfahren und flankierenden Methoden von               sind wie folgt übereingekommen:\nBedeutung sind, die der Nutzung entsprechender innovativer\nLösungen zugrunde liegen,\nArtikel 1\nunter Hinweis darauf, dass materielle und virtuelle kritische                         Begriffsbestimmungen\nInfrastrukturen oder Schlüsselressourcen und sonstige – staat-\nliche und private – Fähigkeiten zur Erhaltung der zivilen Sicher-     Für die Zwecke dieses Abkommens zwischen der Regierung\nheit für das Funktionieren und die Sicherheit der jeweiligen Wirt- der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\nschaftssysteme, Gesellschaften und Regierungen der Vertrags-       einigten Staaten von Amerika über die wissenschaftliche und\nparteien unentbehrlich sind,                                       technologische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der zivilen\nSicherheit („Abkommen“) haben sich die Vertragsparteien auf\nim Hinblick darauf, dass die Wirtschaftssysteme der Vertrags-   nachstehende Begriffsbestimmungen geeinigt:\nparteien immer stärker voneinander abhängig sind und dass der        1. Vertrauliche Geschäftsinformationen\nSchutz der Infrastrukturen und die zivile Sicherheit von höchster\nBedeutung für die jeweiligen Regierungen der Vertragsparteien            Der Ausdruck hat die in Abschnitt IV der Anlage zu diesem\nsind,                                                                    Abkommen bestimmte Bedeutung.\n2. Verschlusssachen\neingedenk der Forschung, Entwicklung, Erprobung und\nAmtliche Informationen oder gegebenenfalls vorläufige\nBewertung sowie der Erarbeitung von technischen Standards\noder entscheidungsvorbereitende Daten, die aus Gründen\nund Verfahren in beiden Ländern in Bezug auf Gegenmaß-\nder nationalen Sicherheit, des Gesetzesvollzugs, der inne-\nnahmen gegen chemische, biologische, radiologische, nukleare\nren Sicherheit oder aus sonstigen Gründen schutzwürdig\nund sprengstoffverursachte Gefährdungen und in anderen\nsind und im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen,\nBereichen, die die zivile Sicherheit erhöhen könnten,\nsonstigen Vorschriften, Grundsätzen oder Richtlinien der\nin Würdigung des gemeinsamen Wunsches nach                            Vertragsparteien mit dem entsprechenden Geheimschutz-\ngrad gekennzeichnet sind. Sie können in mündlicher, visu-\n– einem besseren Verständnis der Bedrohung;                              eller, magnetischer und elektronischer Form vorkommen\n– dem Ausbau der technologischen Fähigkeiten jeder Vertrags-             sowie als Dokumente, Ausrüstung und Material oder Tech-\npartei auf dem Gebiet der zivilen Sicherheit;                         nologie.\n3. Vertrag\n– der Minimierung unnötiger Doppelarbeit;\nEine rechtlich durchsetzbare Vereinbarung, mit der Rechte\n– der Erzielung effizienterer und kostenwirksamerer Ergebnisse\nund Pflichten für die Bereitstellung von Technologie, Waren\nund\noder Dienstleistungen begründet oder übertragen werden.\n– einer flexibleren Anpassung an das dynamische Bedrohungs-\n4. Beschränkungen unterliegende nicht als Verschlusssache\numfeld\neingestufte Informationen\ndurch Kooperationsaktivitäten, die beiden Seiten dienen und              Informationen oder gegebenenfalls vorläufige oder ent-\nsich auf den Einsatz dem neuesten Stand der Technik ent-                 scheidungsvorbereitende Daten, die nicht als Verschluss-\nsprechender und neu entstehender Sicherheitstechnologien                 sache betrachtet werden, für die jedoch im Einklang mit\nsowie auf wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und dabei die           den jeweils geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften,\njeweiligen Wissenschafts-, Forschungs-, Entwicklungs-, Erpro-            Grundsätzen oder Richtlinien der Vertragsparteien\nbungs- und Bewertungskapazitäten der Vertragsparteien best-              Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs und der Verbrei-\nmöglich nutzen,                                                          tung gelten. Diese Informationen werden gekennzeichnet,","420               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\num ihre Schutzbedürftigkeit deutlich zu machen, und zwar              Zeichnungen, technische Schriftstücke, Tonaufzeichnun-\nunabhängig davon, ob sie im Rahmen dieses Abkommens                   gen, bildliche Darstellungen und andere graphische Dar-\nzur Verfügung gestellt oder generiert wurden. Diese                   stellungen in Form von magnetischen oder elektronischen\nBegriffsbestimmung umfasst, ohne darauf beschränkt zu                 Datenträgern oder Computerspeichern oder in jeder ande-\nsein, Informationen mit der Kennzeichnung „Sensitive                  ren Form und unabhängig davon, ob sie als geistiges\nHomeland Security Information“, „Sensitive Security Infor-            Eigentum geschützt sind.\nmation“, „For Official Use Only“, „Law Enforcement Sensi-\n14. Projektvordergrundinformationen\ntive Information“, „Protected Critical Infrastructure Informa-\ntion“, „Restricted“, „Sensitive But Unclassified (SBU)“               Alle im Rahmen eines Projekts generierten Informationen\nsowie gegebenenfalls vertrauliche Geschäftsinformationen.             unabhängig von ihrer Form oder Art, unter anderem\nwissenschaftliche, technische, geschäftliche oder finanziel-\n5. Kooperationsaktivität\nle Informationen sowie Fotos, Berichte, Handbücher,\nJede in Artikel 7 beschriebene Aktivität, für die die Vertrags-       Gefährdungsangaben, Versuchsdaten, Prüfdaten, Modelle,\nparteien eine Zusammenarbeit mit oder ohne Beteiligung                Spezifikationen, Prozesse, Techniken, Erfindungen, Soft-\nvon Teilnehmern zum Zweck der Erreichung der Ziele                    ware, Quellcode, Zeichnungen, technische Schriftstücke,\ndieses Abkommens vereinbaren.                                         Tonaufzeichnungen, bildliche Darstellungen und andere\n6. Kritische Infrastrukturen/Schlüsselressourcen                         graphische Darstellungen in Form von magnetischen oder\nelektronischen Datenträgern oder Computerspeichern oder\nStaatliche und/oder private Aktivitäten oder Bereiche, die            in jeder anderen Form und unabhängig davon, ob sie als\nvon jeder Vertragspartei in ihren Gesetzen, Regierungs-               geistiges Eigentum geschützt sind.\nbeschlüssen, Richtlinien oder Grundsätzen als „kritische\nInfrastrukturen“ oder „Schlüsselressourcen“ bestimmt            15. Technologiemanagementplan\nwerden.                                                               Ein bestimmter Bestandteil der Projektvereinbarung, der\n7. Ausrüstung und Material                                               den Umgang mit Projekthintergrundinformationen und\nProjektvordergrundinformationen regelt. Er beschreibt\nAlle Dokumente, Produkte oder Substanzen, auf denen                   unter anderem die Rechte der Vertragsparteien sowie ihrer\nInformationen gespeichert oder in denen Informationen                 Auftragnehmer und Teilnehmer in Bezug auf das im Rah-\nenthalten sein können. Material umfasst alles, unabhängig             men dieses Abkommens geschaffene geistige Eigentum,\nvon der physikalischen Beschaffenheit oder Zusammenset-               einschließlich der Frage, wie Lizenzgebühren aufgeteilt\nzung, einschließlich Dokumente, Schriftstücke, Hardware,              werden, wo dieses geistige Eigentum geschützt wird und\nAusrüstung, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Modelle,                wer für die Anmeldung von Schutzrechten und die Erteilung\nPhotographien, Aufzeichnungen, Reproduktionen, Notizen,               von Lizenzen verantwortlich ist.\nSkizzen, Pläne, Prototypen, Muster, Konfigurationen, Kar-\nten und Briefe sowie alle sonstigen Produkte, Substanzen        16. Dritter\noder Materialien, denen Informationen entnommen werden                Jede Stelle oder Person, die weder Vertragspartei dieses\nkönnen.                                                               Abkommens noch Teilnehmer an der jeweiligen bestimm-\n8. Geistiges Eigentum                                                    ten Kooperationsaktivität ist.\nDer Ausdruck hat die in Artikel 2 des am 14. Juli 1967 in\nStockholm beschlossenen Übereinkommens zur Errich-                                            Artikel 2\ntung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in der am                                      Ziel\n28. September 1979 geänderten Fassung bestimmte\nBedeutung und kann auch anderes beinhalten, wenn dies              Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Förde-\nvon den Vertragsparteien vereinbart wurde.                      rung, Entwicklung und Erleichterung zweiseitiger wissenschaft-\nlich-technologischer Kooperationsaktivitäten im Zusammen-\n9. Nichtoffenlegungsvereinbarung                                   hang mit der zivilen Sicherheit zu schaffen, der zu Innovationen\nEine rechtliche Vereinbarung zwischen einer Vertragspartei      beiträgt und zu den Fähigkeiten der beiden Vertragsparteien auf\nund einem oder mehreren Teilnehmern, die den Teilnehmer         dem Gebiet der zivilen Sicherheit im Hinblick auf\nverpflichtet, bestimmte Informationen nicht offenzulegen        a) das Verständnis, die Abwehr und das Aufspüren von Bedro-\nund die Nutzung solcher Informationen zu beschränken.               hungen der zivilen Sicherheit und die Reaktion auf diese\n10. Teilnehmer                                                          Bedrohungen;\nJede Person oder Stelle, wozu unter anderem auch private        b) die Kriminaltechnik und Einstufung in Bezug auf Sicherheits-\nEinrichtungen sowie Hochschulen und Forschungseinrich-              bedrohungen;\ntungen (oder deren Tochtereinrichtungen) zählen, die an         c) den Schutz von kritischen Infrastrukturen und Schlüssel-\neiner Kooperationsaktivität beteiligt ist, einschließlich der-      ressourcen sowie\njenigen, die Vertragsbeziehungen zu einer Vertragspartei\nunterhalten.                                                    d) Krisenreaktion und Folgenmanagement sowie Schadensbe-\ngrenzung bei folgenschweren Ereignissen.\n11. Projekt\nBesonderes Augenmerk gilt der Entwicklung von Lösungen, die\nEine besondere Form der in Artikel 7 beschriebenen\ndie Sicherheit der Menschen erhöhen, ohne ihre Freiheit einzu-\nKooperationsaktivität.\nschränken.\n12. Projektvereinbarung\nEin Vertrag zwischen den an der Umsetzung eines Projekts                                      Artikel 3\nbeteiligten Personen oder Stellen, der die Bedingungen des\nMittel zur Erreichung der Ziele\ndurchzuführenden Projekts regelt.\nDie Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 2 festgeleg-\n13. Projekthintergrundinformationen\nten Ziele unter anderem mit folgenden Mitteln zu erreichen:\nAlle für ein Projekt bereitgestellten Informationen, unab-\na) Erleichterung eines systematischen Austauschs von Tech-\nhängig von ihrer Form oder Art, darunter wissenschaftliche,\nnologien und Personal sowie von öffentlich zugänglichen\ntechnische, geschäftliche oder finanzielle Informationen\nund Beschränkungen unterliegenden Informationen;\nsowie Fotos, Berichte, Handbücher, Gefährdungsangaben,\nVersuchsdaten, Prüfdaten, Modelle, Spezifikationen,             b) Förderung abgestimmter und gemeinsamer Forschungs-\nProzesse, Techniken, Erfindungen, Software, Quellcode,              und Entwicklungsprojekte;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                       421\nc) Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Technologien und       b) Aktivitäten, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt\nPrototypsystemen, die zur Abwehr gegenwärtiger und               werden, zu beaufsichtigen;\nvoraussichtlicher terroristischer Handlungen in ihren jewei-\nc) sämtliche Dokumente, die im Rahmen dieses Abkommens\nligen Hoheitsgebieten sowie sonstiger Bedrohungen der\nerstellt werden, einschließlich der Projektvereinbarungen\nzivilen Sicherheit, wie Naturkatastrophen und Großunfällen,\nund zugehöriger Anlagen, zu verwahren;\nbeitragen können;\nd) den allgemeinen Gebrauch und die Wirksamkeit dieses\nd) Zusammenführung oder Anpassung der die zivile Sicherheit\nAbkommens zu überwachen;\nbetreffenden Sicherheitstechnologien beider Vertragspar-\nteien mit dem Ziel der Einsparung von Entwicklungskosten;    e) den Vertragsparteien Änderungen dieses Abkommens zu\nempfehlen;\ne) Bewertung und Erprobung von die zivile Sicherheit be-\ntreffenden Prototyptechnologien;                             f)  Fragen, die sich im Rahmen dieses Abkommens ergeben, zu\nklären;\nf)  Entwicklung einer Vorgehensweise für die Ermittlung\ngemeinsamer Schwerpunkte einschließlich der Forschungs-      g) die Einbindung von Teilnehmern in die Kooperationsaktivi-\nbereiche für Kooperationsaktivitäten;                            täten im Rahmen dieses Abkommens zu genehmigen;\ng) Sicherstellen übereinstimmender Maßstäbe für die Be-          h) Sicherheitsrichtlinien zu erstellen und beizubehalten, unter\nwertung der Wirksamkeit durch die Entwicklung und Um-            anderem Verfahren für den Austausch, die Speicherung und\nsetzung von geeigneten Normen sowie Versuchsprotokollen          die Übermittlung von öffentlich zugänglichen und Beschrän-\nund -methoden;                                                   kungen unterliegenden Informationen sowie entsprechende\nSicherheitskennzeichnungen für Informationen, die nach\nh) Beteiligung eines breiten Spektrums öffentlicher und privater\nArtikel 12 ausgetauscht werden;\nForschungs- und Entwicklungseinrichtungen einschließlich\nder Wirtschaft an Kooperationsaktivitäten nach diesem        i)  sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für den Aus-\nAbkommen;                                                        tausch von Verschlusssachen und Beschränkungen unter-\nliegenden nicht als Verschlusssache eingestuften Informa-\ni)  Eröffnen gegenseitiger Beteiligungsmöglichkeiten an\ntionen im Zusammenhang mit einem Projekt umfassend im\nKooperationsaktivitäten mit gemeinsamen Aufgaben und\nVorfeld ermittelt und gezielt vor dem Abschluss jeder\nBeiträgen, die den jeweiligen Ressourcen der Vertragspartei-\nProjektvereinbarung abgesprochen werden;\nen oder Teilnehmer entsprechen;\nj)  eine Übersicht über die Kooperationsaktivitäten zu erstellen\nj)  Sicherstellen eines vergleichbaren Zugangs zu staatlich\nund zu pflegen. Diese Übersicht ist der Arbeitsplan und\ngeförderten oder staatlich finanzierten Programmen und\ndokumentiert regelmäßig die im Rahmen dieses Abkom-\nAnlagen für Gastforscher und -experten sowie vergleich-\nmens durchzuführenden Kooperationsaktivitäten.\nbarer Zugang zu und Austausch von Informationen sowie\nAusrüstung und Material;                                        (2) Die Beauftragten für das Abkommen überprüfen die\nDurchführung des Abkommens in ihnen geeignet erscheinenden\nk) Erleichterung des unverzüglichen Austauschs von Informa-\nZeitabständen. Die Beauftragten für das Abkommen sind für die\ntionen sowie Ausrüstung und Material mit möglichen Aus-\nKoordinierung mit etwaigen anderen von den Vertragsparteien\nwirkungen auf Kooperationsaktivitäten und Erleichterung der\neingerichteten Koordinierungsorganen zuständig.\nVerbreitung von öffentlich zugänglichen und Beschränkun-\ngen unterliegenden Informationen sowie von entsprechen-\nder Ausrüstung und entsprechendem Material im Einklang                                   Artikel 6\nmit den geltenden Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Grund-                        Kooperationsbereiche\nsätzen und Richtlinien;\nDie Vertragsparteien erleichtern Kooperationsaktivitäten in\nl)  Einsatz und Anwendung von sich aus den Kooperations-         weiten Bereichen der Forschung und Technologie im Zusam-\naktivitäten ergebenden Projektvordergrundinformationen       menhang mit der zivilen Sicherheit. Zu den Kooperationsbe-\nzum Nutzen der beiden Vertragsparteien und der Teilnehmer.   reichen zählen unter anderem\nDie Eigentums- und Verwertungsrechte an Projektvorder-\ngrundinformationen werden durch dieses Abkommen gere-        a) Erforschung und Entwicklung innovativer Technologien,\ngelt und im Technologiemanagementplan der entsprechen-           Lösungen und Systeme, die den Nutzeranforderungen ent-\nden Projektvereinbarung festgelegt, wobei unter anderem          sprechen oder fehlende Fähigkeiten der Vertragsparteien\ndie jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien oder Teilnehmer     und Teilnehmer ausgleichen;\nzu dem Projekt Berücksichtigung finden.                      b) Entwicklung und Durchführung von Bewertungen der\nBedrohungslage und der Krisenanfälligkeit, Interdependenz-\nArtikel 4                               analysen und Methodiken in Bezug auf die verschiedenen\nSzenarien einer möglichen Bedrohung der zivilen Sicherheit;\nDurchführende Stellen\nc) Bewertung von vorangegangenen operationellen Erfahrun-\nJede Vertragspartei benennt einen Verantwortlichen für die        gen und Evaluierung mit dem Ziel, aus operationellen\npolitische und administrative Aufsicht über die Durchführung         Mängeln definierbare technische Anforderungen sowie\ndieses Abkommens. Sie handeln als „deutsche durchführende            geeignete Standards und flankierende Methoden abzuleiten;\nStelle“ beziehungsweise als „US-amerikanische durchführende\nStelle“.                                                         d) Nutzung und Optimierung vorhandener Technologien zur\nAbwehr von Terrorismus und anderen Bedrohungen der\nzivilen Sicherheit;\nArtikel 5\ne) Erprobung und Bewertung spezifischer Prototypsysteme für\nPraktische Umsetzung\nAnwendungen in der zivilen Sicherheit sowohl unter Labor-\n(1) Die durchführenden Stellen benennen einen oder mehrere        bedingungen als auch unter realen oder simulierten Einsatz-\nBeauftragte für das Abkommen, die für die praktische Umset-          bedingungen. Dazu gehören Technologien zur verbesserten\nzung dieses Abkommens und der entsprechenden Kooperati-              Aufdeckung und Überwachung etwaiger terroristischer\nonsaktivitäten in allen oder in bestimmten Kooperationsberei-        Handlungen und für Wiederaufbau und Wiederherstellung\nchen verantwortlich sind. Darüber hinaus sind die Beauftragten       beschädigter oder gefährdeter Systeme;\nfür das Abkommen dafür verantwortlich,\nf)  Erstellung ausführlicher Abschlusstestberichte, um die Ein-\na) Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkommens zu             zelprüfung von Anschlussaktivitäten durch beide Vertrags-\nfördern;                                                         parteien oder ihre Teilnehmer oder die Überführung erfolg-","422               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nreicher Prototypen in den operationellen Einsatz zu ermög-     (4) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die Ver-\nlichen;                                                     tragsparteien andere Formen von Kooperationsaktivitäten\nermöglichen, auf die sie sich gegebenenfalls einigen. Außerdem\ng) Systemschutz (einschließlich des Schutzes automatisierter\nwerden die Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses Abkom-\nInfrastrukturüberwachungssysteme) und Informationssiche-\nmens nicht so ausgelegt, dass sie andere Vereinbarungen\nrung (einschließlich des Schutzes der Unversehrtheit der\nzwischen Behörden, Einrichtungen und privaten Unternehmen\nDaten und Informationen in Kontrollsystemen);\nder Vertragsparteien beeinträchtigen.\nh) Zugang zu den Ausbildungs- und Schulungsprogrammen\nder Vertragsparteien;                                          (5) Die Vertragsparteien stellen nach Maßgabe der geltenden\nGesetze sicher, dass die Bestimmungen dieses Abkommens\ni)  Austausch von wissenschaftlichem und technischem Per-       Vertragsinhalt aller Kooperationsaktivitäten und Nebenverträge,\nsonal und von Ausrüstung und Material in wissenschaftlich-  unabhängig von ihrer Form, werden. In den Verträgen ist zu ver-\ntechnologischen Bereichen;                                  einbaren, dass bei Unvereinbarkeiten zwischen den Bestimmun-\nj)  Entwicklung und Austausch von Informationen, bewährten      gen des Vertrags und denjenigen des Abkommens letztere vor-\nVerfahren, Standards und Richtlinien sowie                  gehen. Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre jeweils\ngeltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf Aktivitäten\nk) Vermarktung und sonstige Verwertung von Projektvorder-\nAnwendung finden, die entsprechend den im Rahmen dieses\ngrundinformationen und jeder daraus resultierender Aus-\nAbkommens geschlossenen Projektvereinbarungen und Neben-\nrüstung sowie jedes daraus resultierenden Materials, die in\nverträgen durchgeführt werden.\nKooperationsaktivitäten entwickelt wurden, um den wirk-\nsamen Transfer von Technologie vom Forschungs- und Ent-        (6) Durch dieses Abkommen einschließlich seiner Anlage wird\nwicklungsbereich auf die operationelle Ebene zu gewähr-     nicht vom jeweils geltenden Recht der Vertragsparteien abge-\nleisten.                                                    wichen. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Abkommen\nund dem innerstaatlich geltenden Recht einer Vertragspartei\nArtikel 7                           geht das geltende Recht vor. Die durchführende Stelle dieser\nVertragspartei sorgt in diesem Fall für die rechtzeitige Benach-\nKooperationsaktivitäten                     richtigung der durchführenden Stelle der anderen Vertrags-\n(1) Vor der Aufnahme eines Projekts oder einer anderen       partei.\nKooperationsaktivität vergleichbarer Bedeutung im Rahmen\ndieses Abkommens einigen sich die Vertragsparteien schriftlich     (7) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Projekte und\nüber Art, Umfang und Dauer der Kooperationsaktivität.           andere Kooperationsaktivitäten vergleichbarer Bedeutung so\nweit wie möglich durch Verträge unterstützt werden. Projektver-\n(2) Zu den Kooperationsaktivitäten im Rahmen dieses          einbarungen und die damit zusammenhängenden Technologie-\nAbkommens zählen unter anderem                                  managementpläne werden zwischen den Teilnehmern\na) koordinierte und/oder gemeinsame Forschungs- und Ent-        üblicherweise zu Beginn eines jeden Projekts geschlossen.\nwicklungsprojekte;\nb) Arbeitsgruppen zur Untersuchung sich abzeichnender                                          Artikel 8\nHerausforderungen für die zivile Sicherheit;\nTeilnehmer\nc) Studien sowie wissenschaftliche oder technische Demons-\ntrationen;                                                     (1) Vorbehaltlich dieses Artikels binden die Vertragsparteien\nd) Organisation von Fachübungen, wissenschaftlichen Semi-       bei der Durchführung einer Kooperationsaktivität üblicherweise\nnaren, Konferenzen, Symposien und Workshops;                Teilnehmer ein. Die Einbindung eines Teilnehmers bei der\nUmsetzung eines Projekts oder einer anderen Kooperations-\ne) Schulung von Wissenschaftlern und technischen Experten;      aktivität vergleichbarer Bedeutung bedarf der vorherigen\nf)  Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren     Prüfung und schriftlichen Genehmigung der anderen Vertrags-\noder sonstigem geeigneten Personal;                         partei.\ng) Austausch oder gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und            (2) Vor Einbindung eines Teilnehmers bei einem Projekt muss\nMaterial;                                                   die Vertragspartei mit diesem Teilnehmer einen Vertrag\nschließen, der eine Nichtoffenlegungsvereinbarung beinhaltet,\nh) Informationsaustausch über Praktiken, Gesetze, sonstige\nes sei denn, es besteht bereits eine entsprechende rechtliche\nVorschriften, Normen, Verfahren und Programme, die für die\nVerpflichtung.\nKooperation im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung\nsind;                                                          (3) Die Vertragspartei, die einen Teilnehmer einbindet, stellt\ni)  gemeinsame Nutzung von Laboreinrichtungen sowie von         sicher, dass der Teilnehmer zustimmt, dem Beauftragten für das\nAusrüstung und Material für wissenschaftliche und technolo- Abkommen dieser Vertragspartei Bericht zu erstatten.\ngische Aktivitäten, einschließlich Forschung, Entwicklung,\n(4) Die Beauftragten für das Abkommen der Vertragsparteien\nErprobung und Bewertung, sowie\nlegen gemeinsam die Häufigkeit und den Umfang der Berichts-\nj)  gemeinsame Unterstützung der Vermarktung und Verwer-        pflicht nach Absatz 3 fest.\ntung von Ausrüstung und Material sowie Projektvorder-\ngrundinformationen, die jeweils aus den Kooperationsaktivi-    (5) Tritt hinsichtlich eines Teilnehmers und/oder seiner Aktivi-\ntäten hervorgegangen sind.                                  täten im Rahmen dieses Abkommens eine Frage auf, so beraten\nsich die Beauftragten für das Abkommen und prüfen die Rolle\n(3) Die Vertragsparteien können jeden verfügbaren Mecha-     des Teilnehmers in der Kooperationsaktivität. Erhebt eine der\nnismus auswählen oder ermöglichen, der für die Durchführung     Vertragsparteien Einspruch gegen die weitere Mitwirkung eines\nsolcher Kooperationsaktivitäten geeignet ist. Zu diesen Mecha-  Teilnehmers und fordert deren Beendigung, so wird diese Forde-\nnismen gehören zum Beispiel Fördermittel, Projektvereinbarun-   rung einschließlich der Folgen einer Beendigung der Mitwirkung\ngen oder andere Verträge (mit oder ohne Kooperationsverein-     des Teilnehmers von der Vertragspartei, die den Teilnehmer ein-\nbarungen) mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen, staat-  gebunden hat, eingehend geprüft.\nlichen Organisationen auf der Ebene des Bundes, der Länder\noder der Kommunen, Unternehmen (einschließlich kleiner             (6) Weder dieses Abkommen noch eine Projektvereinbarung\nUnternehmen und sozial und wirtschaftlich benachteiligter       schließt aus, dass eine Vertragspartei, die einen Teilnehmer ein-\nkleiner Unternehmen), staatlich geförderten Forschungs- und     gebunden hat, die Aktivitäten dieses Teilnehmers aussetzt oder\nEntwicklungszentren und -organisationen sowie Universitäten.    den Teilnehmer in einem oder mehreren Projekten ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                             423\nArtikel 9                                                          Artikel 10\nFinanzierung                                                      Ausfuhrkontrolle\n(1) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln und vorbehalt-      (1) Die Übermittlung technischer Daten zum Zweck der\nlich dieses Artikels trägt jede Vertragspartei in der Regel die     Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien hinsichtlich\nKosten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses          Schnittstellen, Integration und Sicherheit erfolgt üblicherweise\nAbkommens und für die damit verbundenen Projekte.                   ohne Einschränkung, es sei denn, die geltenden Gesetze und\nsonstigen Vorschriften, welche die Ausfuhrkontrolle oder\n(2) Mit Ausnahme des Absatzes 1 begründet dieses Ab-\nBeschränkungen in Bezug auf Verschlusssachen betreffen,\nkommen keine dauerhaften finanziellen Verpflichtungen.\nerfordern etwas anderes. Werden Konstruktions-, Herstellungs-\n(3) Die Vertragsparteien, oder gegebenenfalls die Teilnehmer,    und Verarbeitungsdaten sowie zugehörige Software, die ver-\nkönnen eine Aufteilung der Kosten für Kooperationsaktivitäten       trauliche Geschäftsinformationen darstellen, aber nicht der Aus-\nvereinbaren. Die finanziellen Bestimmungen für Kooperations-        fuhrkontrolle unterliegen, für Schnittstellen-, Integrations- oder\naktivitäten einschließlich der Gesamtkosten der Aktivität und       Sicherheitszwecke benötigt, so erfolgt die Übermittlung, wobei\ndes Anteils jeder Vertragspartei oder jedes Teilnehmers an den      die Daten und die zugehörige Software entsprechend gekenn-\nKosten werden nach Absatz 4 im Einzelnen vereinbart.                zeichnet werden.\n(4) Die Projektvereinbarung bestimmt vor Projektbeginn die          (2) Alle Informationen sowie Ausrüstung und Material, die\ngerechte Aufteilung der Gesamtkosten, gegebenenfalls ein-           Ausfuhrkontrollen unterliegen, werden im Rahmen dieses\nschließlich der Gemeinkosten und der Verwaltungskosten, des         Abkommens nur dann übermittelt, wenn diese Übermittlung den\nKostenrahmens und der Quoten für eine etwaige Haftung jeder         Ausfuhrkontrollgesetzen, -grundsätzen und -vorschriften der\nVertragspartei oder jedes Teilnehmers am Projekt. Bei der Fest-     Vertragspartei, von der sie stammen, entspricht.\nlegung angemessener Gesamtkostenanteile können die Ver-\ntragsparteien oder Teilnehmer folgende Aspekte berücksich-\nArtikel 11\ntigen:\nVerschlusssachen\na) zur Verfügung gestellte Mittel für Arbeiten im Rahmen dieses\nAbkommens („finanzielle Beiträge“);                                (1) Für die Handhabung und den Schutz von Verschluss-\nsachen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht wer-\nb) Material, Personal, Nutzung von Ausrüstung und Material\nden, gelten die Geheimschutzvereinbarung vom 23. Dezember\nsowie Einrichtungen, die für die Durchführung von Arbeiten\n1960 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Rahmen dieses Abkommens („nichtfinanzielle Beiträge“)\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die\nmit dem Ziel zur Verfügung gestellt werden, die Projektaktivi-\nspäteren Durchführungsregelungen von 1980 einschließlich aller\ntäten unmittelbar zu unterstützen. Vorarbeiten können als\nspäteren Änderungen. Die Vertragsparteien benennen jeweils\nnichtfinanzieller Beitrag gewertet werden und\neine Sicherheitsbehörde als einzige staatliche Kontaktstelle, die\nc) das Eigentum an Projekthintergrundinformationen, die in          gleichzeitig die für die Erstellung von Sicherheitsgrundsätzen\ndem Projekt verwendet werden.                                   und -verfahren zum Schutz von Verschlusssachen nach diesem\nAbkommen verantwortliche Stelle ist.\n(5) Die nachstehenden Kosten werden vollständig von der\nVertragspartei oder dem Teilnehmer getragen, der oder dem sie          (2) Die im Rahmen dieses Abkommens überlassenen oder\nentstehen, und sind nicht im Kostenziel, im Kostenrahmen oder       entstandenen Verschlusssachen werden in Übereinstimmung\nin den Gesamtkosten enthalten:                                      mit den jeweils geltenden Sicherheitsgesetzen und -vorschriften\nder Vertragsparteien und unter Beachtung der vom Herausgeber\na) Kosten in Verbindung mit spezifischen nationalen Erforder-\nfestgelegten Zugangs- oder Weitergabebeschränkungen ge-\nnissen und/oder\nschützt.\nb) alle nicht ausdrücklich als aufzuteilende Kosten bezeichne-\n(3) Die Verfahren für die Handhabung und Übermittlung von\nten oder alle nicht in den Anwendungsbereich dieses\nals Verschlusssache eingestuften Projekthintergrundinforma-\nAbkommens fallenden Kosten.\ntionen und Projektvordergrundinformationen können in Projekt-\n(6) Eine Vertragspartei oder ein Teilnehmer unterrichtet die     vereinbarungen näher geregelt werden.\nandere Vertragspartei oder den anderen Teilnehmer umgehend,\nwenn die verfügbaren Mittel für die Durchführung der sich aus                                    Artikel 12\ndiesem Abkommen ergebenden Aktivitäten nicht ausreichen.\nUnterrichtet eine Vertragspartei oder ein Teilnehmer die oder                        Beschränkungen unterliegende\nden anderen darüber, dass sie ihre Finanzierung für ein Projekt                  nicht als Verschlusssache eingestufte\nbeenden oder einschränken, so beraten beide Vertragsparteien                                  Informationen\noder die Teilnehmer umgehend über eine Fortführung auf\n(1) Informationen sowie Ausrüstung und Material, die im\ngeänderter oder eingeschränkter Grundlage. Können beide Ver-\nRahmen dieses Abkommens ausgetauscht werden oder entste-\ntragsparteien oder die Teilnehmer dem nicht zustimmen, so\nhen und die nicht im Interesse der Sicherheit als Verschluss-\nbestehen die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der\nsachen eingestuft wurden, jedoch im Interesse des Herausge-\nVertragsparteien und Teilnehmer nach den Artikeln 12, 13\nbers eine Verbreitungsbeschränkung erfordern und vor unbe-\nund 14 ungeachtet der Beendigung oder des Auslaufens des\nfugter Bekanntgabe geschützt werden müssen, oder die\nProjekts fort.\nZugangs-, Nutzungs- oder Weitergabebeschränkungen sowie\n(7) Jede Vertragspartei ist für alle Finanzprüfungen ihrer       der Ausfuhrkontrolle unterliegen, werden im Einklang mit den\nAktivitäten zur Unterstützung der Kooperationsaktivitäten ver-      jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Ver-\nantwortlich, einschließlich der Aktivitäten jedes ihrer Teilnehmer. tragsparteien behandelt, geschützt und ihre unbefugte Bekannt-\nDie Finanzprüfungen der Vertragsparteien werden im Einklang         gabe wird verhindert, um ein beiderseitig annehmbares Schutz-\nmit der jeweiligen nationalen Praxis durchgeführt. Werden Mittel    niveau zu erreichen.\nvon einer Vertragspartei auf die andere Vertragspartei übertra-\n(2) Die nach diesem Abkommen überlassenen nicht als\ngen, so ist die empfangende Vertragspartei für die interne\nVerschlusssachen eingestuften Informationen, die von der\nFinanzprüfung der Verwaltung der Mittel der übertragenden Ver-\nempfangenden Vertragspartei Beschränkungen unterworfen\ntragspartei im Einklang mit der nationalen Praxis verantwortlich.\nund geschützt werden müssen, sind\nFinanzprüfberichte über diese Mittel stellt die empfangende Ver-\ntragspartei der anderen Vertragspartei umgehend zur Ver-            a) in geeigneter Weise zu kennzeichnen, um deren Schutz-\nfügung.                                                                 bedürftigkeit hervorzuheben,","424                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nb) nicht zu anderen als den in diesem Abkommen beschriebe-              Projekthintergrundinformationen von der empfangenden\nnen Zwecken zu verwenden,                                           Vertragspartei nach schriftlicher Vereinbarung der Vertrags-\nparteien und im Einklang mit den geltenden Gesetzen zu\nc) nicht ohne die vorherige Zustimmung der anderen Vertrags-\nZwecken der zivilen Sicherheit genutzt werden.\npartei oder des Herausgebers an Dritte weiterzugeben.\n(3) Im Einklang mit ihren jeweils geltenden Gesetzen und            (4) Von Teilnehmern überlassene Projekthintergrundinforma-\nsonstigen Vorschriften ergreifen die Vertragsparteien alle ihnen    tionen:\nzur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen, um die\nunbefugte Bekanntgabe der Informationen zu verhindern.              a) Offenlegung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die\nProjekthintergrundinformationen, die von einem durch eine\nArtikel 13                                Vertragspartei eingebundenen Teilnehmer überlassen\nwerden, der anderen Vertragspartei und/oder dem Teil-\nUmgang mit geistigem Eigentum und                         nehmer unter den folgenden Bedingungen zugänglich\nVerwendung von Informationen                          gemacht:\n(1) Allgemeines: Beide Vertragsparteien erkennen an, dass\ndie erfolgreiche Zusammenarbeit vom vollständigen und um-               i)   Die Projekthintergrundinformationen sind für das Projekt\ngehenden Austausch der für die Durchführung von Projekten                    erforderlich oder zweckdienlich. Die Vertragspartei\nerforderlichen Informationen abhängt. Art und Umfang der Pro-                und/oder der Teilnehmer, in deren Besitz oder unter\njekthintergrundinformationen, die erlangt und offengelegt                    deren Kontrolle sich die Informationen befinden, be-\nwerden sollen, haben im Einklang mit diesem Abkommen und                     stimmen, ob sie „erforderlich“ oder „zweckdienlich“ für\ndem in der jeweiligen Projektvereinbarung enthaltenen Techno-                ein Projekt sind;\nlogiemanagementplan zu stehen, wobei die Vertragsparteien\nbeabsichtigen, hinreichende Projekthintergrundinformationen             ii) die Projekthintergrundinformationen können zur Ver-\nund/oder die Nutzungsrechte daran zur Verfügung zu stellen, um               fügung gestellt werden, ohne dass die Rechte der Inha-\ndie Entwicklung von Technologien, Prototypen und sonstigen                   ber vertraulicher Geschäftsinformationen oder eines\nAktivitäten im Rahmen eines Projekts zu ermöglichen. Dies darf               Rechts des geistigen Eigentums beeinträchtigt werden,\ndie Rechte der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums                  und\nnicht beeinträchtigen.\niii) die Offenlegung entspricht den auf den überlassenden\n(2) Verwertung: Für Fragen im Zusammenhang mit der\nTeilnehmer anzuwendenden nationalen Grundsätzen,\nBehandlung von Projekthintergrundinformationen und Projekt-\nGesetzen und sonstigen Vorschriften hinsichtlich der\nvordergrundinformationen einschließlich der Aufteilung des\nOffenlegung.\nNutzens (beispielsweise Lizenzgebühren), der sich aus der\nGenerierung und Verwertung des geistigen Eigentums an\nProjektvordergrundinformationen im Hinblick auf Projekte im         b) Nutzung: Von den Teilnehmern überlassene Projekthinter-\nRahmen dieses Abkommens ergibt, gelten die Regelungen                   grundinformationen können Beschränkungen durch Inhaber\ndieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen der An-                eines Rechts des geistigen Eigentums unterliegen. Unter-\nlage sowie die entsprechende Projektvereinbarung.                       liegen sie keinen Beschränkungen, die eine Nutzung ver-\nhindern, so dürfen sie ausschließlich zu Projektzwecken ver-\n(3) Von den Vertragsparteien überlassene Projekthintergrund-         wendet werden. Falls eine Vertragspartei die von einem Teil-\ninformationen:                                                          nehmer überlassenen Projekthintergrundinformationen für\na) Offenlegung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, legt jede           andere als Projektzwecke nutzen möchte (diese anderen\nVertragspartei der anderen die in ihrem Besitz oder unter           Zwecke beinhalten uneingeschränkt Veräußerungen und\nihrer Kontrolle befindlichen Projekthintergrundinformationen        Lizenzvergaben an Dritte), muss die anfordernde Vertrags-\noffen, vorausgesetzt, dass                                          partei und/oder der anfordernde Teilnehmer alle erforder-\nlichen Zustimmungen des Inhabers oder der Inhaber der\ni)   die Projekthintergrundinformationen erforderlich oder          Rechte an diesen Informationen einholen.\nzweckdienlich für die Umsetzung eines vorgeschlagenen\noder aufgrund dieses Abkommens eingerichteten Pro-            (5) Projektvordergrundinformationen:\njekts sind. Die Vertragspartei, in deren Besitz oder unter\nderen Kontrolle sich die Informationen befinden,           Projektvordergrundinformationen können geschützt und ver-\nbestimmt, ob sie „erforderlich“ oder „zweckdienlich“ für   marktet werden, sofern dies angebracht ist; in diesem Fall wird\ndie Einrichtung neuer oder die Umsetzung bestehender       der aus der Nutzung und Anwendung solcher Informationen ent-\nProjekte sind;                                             stehende Nutzen entsprechend dem Technologiemanagement-\nii) die Projekthintergrundinformationen zur Verfügung           plan der anzuwendenden Projektvereinbarung unter Berück-\ngestellt werden, ohne dass die Rechte der Inhaber eines    sichtigung der jeweiligen Beiträge der Vertragsparteien\nRechts des geistigen Eigentums oder vertraulicher          und/oder Teilnehmer zu dem Projekt, den Vermarktungskosten\nGeschäftsinformationen beeinträchtigt werden, und          und dem Engagement der Vertragsparteien und/oder Teilnehmer\nbei der Anmeldung von Schutzrechten für das geistige Eigentum\niii) die Offenlegung den auf die überlassende Vertragspartei    aufgeteilt.\nanzuwendenden nationalen Grundsätzen, Gesetzen oder\nsonstigen Vorschriften hinsichtlich der Offenlegung ent-   Wo dies sinnvoll ist, verhandeln die Vertragsparteien mit den\nspricht.                                                   Teilnehmern über die Rechte zur Nutzung und Offenlegung von\nb) Nutzung: Soweit nichts anderes bestimmt ist, können von          Projektvordergrundinformationen.\nden Vertragsparteien überlassene und von einer Vertrags-\npartei der anderen offengelegte Projekthintergrundinforma-      Jede Vertragspartei und/oder jeder Teilnehmer kann im eigenen\ntionen kostenfrei von der anderen Vertragspartei ausschließ-    Zuständigkeitsbereich und in demjenigen der anderen Vertrags-\nlich zu Projektzwecken genutzt werden; dabei behält die         partei und/oder des anderen Teilnehmers Inhaber des eigenen\nüberlassende Vertragspartei alle ihre Rechte an derartigen      geistigen Eigentums an Projektvordergrundinformationen sein\nvon den Vertragsparteien überlassenen Projekthintergrund-       und in diesen Zuständigkeitsbereichen Nutzen aus der Nutzung\ninformationen. Ist die Nutzung der von den Vertragsparteien     und Vermarktung dieses geistigen Eigentums ziehen, wobei es\nüberlassenen Projekthintergrundinformationen für die Nut-       einen Mechanismus für die Festschreibung des Nutzens im\nzung von Projektvordergrundinformationen erforderlich, so       Technologiemanagementplan der anzuwendenden Projekt-\nkönnen diese von den Vertragsparteien überlassenen              vereinbarung gibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                         425\nArtikel 14                               Namen der Vertragsparteien oder Teilnehmer an der Durch-\nführung dieses Abkommens beteiligt sind, und\nVeröffentlichung von Forschungsergebnissen\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Abschnitt III Buch- d) die gegenseitige logistische Unterstützung.\nstabe A der Anlage dieses Abkommens auf die Veröffentlichung         (2) Soweit geltende Gesetze und sonstige Vorschriften dies\naller im Rahmen dieses Abkommens erreichten Forschungser-         erlauben, unternimmt jede Vertragspartei alles, um sicherzu-\ngebnisse Anwendung findet.                                        stellen, dass im Zusammenhang mit Projekten, die im Rahmen\n(2) Veröffentlichungsprüfung: Die Vertragsparteien verein-     dieses Abkommens durchgeführt werden, keine direkt zuzuord-\nbaren, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse eines der Ziele   nenden Abgaben, Steuern und ähnlichen Gebühren oder Ein-\ndieses Abkommens sein kann, um weitere Forschungsarbeiten         und Ausfuhrbeschränkungen quantitativer oder anderer Art\nim öffentlichen oder privaten Sektor zu fördern. Zum Schutz der   erhoben werden.\nRechte der Vertragsparteien sowie zur Vermeidung von Nachtei-\nlen für die Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums und                                  Artikel 16\nvertraulicher Geschäftsinformationen legt jede Vertragspartei\nmindestens sechzig (60) Arbeitstage vor Abgabe an einen                                 Forschungssicherheit\nHerausgeber, Verleger, Sachverständigen oder Veranstaltungs-         (1) Die Vertragsparteien und Teilnehmer entwickeln unter\norganisator oder anderweitiger Offenlegung alle Materialien, die  Beachtung der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vor-\nderartige Ergebnisse enthalten und zur Veröffentlichung oder      schriften Leitsätze und Praktiken und wenden diese an, um die\nanderweitiger Offenlegung bestimmt sind, der anderen Vertrags-    Sicherheit ihrer Beschäftigten, der Öffentlichkeit und der Umwelt\npartei zur Prüfung vor. Erhebt die andere Vertragspartei inner-   während der Durchführung von Projekten zu gewährleisten.\nhalb dieser 60-Tage-Frist keine Einwände, so kann die Veröffent-  Geht mit einer Kooperationsaktivität die Verwendung von\nlichung oder anderweitige Offenlegung erfolgen. Erhebt eine der   gefährlichen Stoffen einher, so stellen die Vertragsparteien und\nbeiden Vertragsparteien einen Einwand gegen die öffentliche       Teilnehmer einen angemessenen Sicherheitsplan auf und setzen\nFreigabe von aus dem Abkommen hervorgegangenen Veröffent-         diesen um.\nlichungen, so erfolgt die öffentliche Freigabe erst und nur dann,\nwenn sich die Vertragsparteien über die Bedingungen für die          (2) Unbeschadet aller im Rahmen der jeweils geltenden\nöffentliche Freigabe geeinigt haben. Jede Vertragspartei hat sich Gesetze der Vertragsparteien bestehenden Regelungen ergrei-\nmit ihren Teilnehmern abzustimmen, um festzustellen, ob alle      fen die Vertragsparteien und Teilnehmer geeignete Maßnahmen\nmöglichen Interessen in Bezug auf das geistige Eigentum oder      zum Schutz des Wohlergehens aller an Projekten Beteiligten.\nvertrauliche Geschäftsinformationen angemessen berücksich-        Diese Maßnahmen können medizinische Versorgung und gege-\ntigt wurden.                                                      benenfalls finanzielle Unterstützung beinhalten.\n(3) Bindung: Die Beteiligung der Vertragsparteien an Ko-\noperationsaktivitäten und/oder deren finanzielle Unterstützung                                Artikel 17\ndurch die Vertragsparteien werden ohne die ausdrückliche\nDatenschutz\nschriftliche Genehmigung beider Vertragsparteien nicht in\nöffentlichen Erklärungen mit Werbecharakter erwähnt oder für         Bei allen Kooperationsaktivitäten, die im Rahmen dieses\nkommerzielle Zwecke genutzt. Solche Genehmigungen dürfen          Abkommens durchgeführt werden, werden die geltenden\nnicht grundlos versagt werden.                                    Datenschutzbestimmungen eingehalten. Die Übermittlung per-\n(4) Bekanntmachung und Danksagung: Alle Veröffentli-           sonenbezogener Daten richtet sich nach dem Recht der über-\nchungen, die sich auf die Ergebnisse der im Rahmen dieses         mittelnden Vertragspartei.\nAbkommens eingerichteten Projekte beziehen, erhalten, wo dies\nangebracht ist, einen Hinweis darauf, dass das betreffende                                    Artikel 18\nProjekt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund/oder der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika               Veräußerungen an und Übertragungen auf Dritte\nfinanziell unterstützt wurde. Zwei Exemplare dieser Veröffent-       Eine Vertragspartei darf\nlichungen werden von der Person oder Einrichtung, die die Ver-\nöffentlichungen verfasst hat, an die Beauftragten für das         a) Projektvordergrundinformationen oder solche beinhaltende\nAbkommen übersandt.                                                   Ausrüstung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der\nanderen Vertragspartei an Dritte veräußern, ihnen das Eigen-\ntum daran übertragen, ihnen gegenüber offenlegen oder\nArtikel 15\nihnen den Besitz daran übertragen und\nEinreise von Personal\nsowie Einfuhr von Ausrüstung und                  b) eine solche Veräußerung, Offenlegung oder Übertragung\nMaterial                                durch andere, einschließlich des Eigentümers der Sache, nur\nmit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen\n(1) Im Hinblick auf die Kooperationsaktivitäten im Rahmen          Vertragspartei gestatten. Solche Veräußerungen und Über-\ndieses Abkommens erleichtert jede Vertragspartei im Einklang          tragungen müssen im Einklang mit Artikel 13 stehen.\nmit ihren geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften ein-\nschließlich der Ausfuhrkontrollgesetze und soweit angebracht\nArtikel 19\na) die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausfuhr von\ngeeigneter Ausrüstung und geeignetem Material in ihr und                        Beilegung von Streitigkeiten\naus ihrem Hoheitsgebiet, vor allem von Messinstrumenten,        (1) Mit Ausnahme von Streitigkeiten in Bezug auf geistiges\nPrüfgeräten sowie Projekthintergrundinformationen und Pro-   Eigentum und die in Artikel 14 dargelegten Verfahren werden alle\njektvordergrundinformationen;                                sich zwischen den Vertragsparteien aus diesem Abkommen\nb) die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausreise von       ergebenden oder mit ihm verbundenen Fragen oder Streitig-\nPersonen, die im Namen der Vertragsparteien oder Teilneh-    keiten, die nicht von den Beauftragten für das Abkommen bei-\nmer an der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind,     gelegt werden können, den durchführenden Stellen vorgelegt.\nin ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet sowie deren Inlandsreisen Diese Fragen und Streitigkeiten sind ausschließlich durch Kon-\nund Arbeiten;                                                sultationen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.\nc) den unverzüglichen und reibungslosen Zugang zu geogra-            (2) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf\nphischen Gebieten, Informationen, Ausrüstung und Material    geistiges Eigentum werden nach Maßgabe der Anlage beige-\nsowie Einrichtungen, die relevant sind für Personen, die im  legt.","426               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nArtikel 20                                   (3) Eine Vertragspartei kann von diesem Abkommen zurück-\ntreten, indem sie dies der anderen Vertragspartei unter Ein-\nStatus der Anlage                              haltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich notifiziert.\nDieses Abkommen kann auch in gegenseitigem schriftlichem\nDie Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens; soweit nicht\nEinvernehmen der Vertragsparteien beendet werden.\nausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt ein Verweis auf\ndieses Abkommen auch als Verweis auf die Anlage.                         (4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, berührt die Beendi-\ngung dieses Abkommens weder die Gültigkeit noch die Dauer\neiner Kooperationsaktivität, die zuvor aufgrund des Abkommens\nArtikel 21\naufgenommen wurde.\nInkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer\n(5) Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nund Beendigung\nund Teilnehmer nach den Artikeln 12, 13, 14, 17 und 18 sowie\n(1) Dieses Abkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch          nach der Anlage bestehen ungeachtet der Beendigung oder des\nbeide Vertragsparteien in Kraft.                                      Erlöschens dieses Abkommens fort. Insbesondere bleiben alle\nim Rahmen dieses Abkommens ausgetauschten oder entstan-\n(2) Das Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen der             denen Verschlusssachen im Fall der Beendigung oder des\nVertragsparteien schriftlich geändert werden.                         Erlöschens dieses Abkommens weiterhin geschützt.\nGeschehen zu Berlin am 16. März 2009 in zwei Urschriften,\njede in englischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnette Schavan\nPeter Ammon\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nJanet Napolitano\nJohn M. Koenig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                             427\nAnlage\nRechte des geistigen Eigentums\nI.   Allgemeine Verpflichtung                                                       und der Lizenzvergabe für das geistige Eigentum\nsowie andere als geeignet erachtete Faktoren.\nDie Vertragsparteien gewährleisten angemessenen und\nwirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das aufgrund                     b) Einigen sich die Vertragsparteien oder die Teil-\ndieses Abkommens oder im Rahmen entsprechender Durch-                          nehmer nicht über die Auslegung solcher Bestim-\nführungsvereinbarungen geschaffen oder überlassen wurde.                       mungen eines Technologiemanagementplans oder\nDie Rechte des geistigen Eigentums werden wie in dieser                        wurden solche Bestimmungen nach Buchstabe a\nAnlage vorgesehen zugeordnet.                                                  nicht innerhalb einer angemessenen Frist von maxi-\nII. Anwendungsbereich                                                               mal sechs Monaten ab dem Zeitpunkt festgelegt, in\ndem eine Vertragspartei von der Entstehung geisti-\nA. Diese Anlage findet auf alle aufgrund des Abkommens\ngen Eigentums im Rahmen eines Projekts Kenntnis\nunternommenen Kooperationsaktivitäten Anwendung,\nerlangt, so klären die Vertragsparteien oder ihre Teil-\nsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.\nnehmer die Angelegenheit im Einklang mit Ab-\nB. Jede Vertragspartei gewährleistet erforderlichenfalls                       schnitt II Buchstabe C. Bis zur Klärung der Angele-\ndurch Verträge mit ihren eigenen Teilnehmern oder sons-                    genheit gehört das geistige Eigentum, das von Per-\ntige juristische Mittel, dass die andere Vertragspartei die                sonen geschaffen wurde, die von einer Vertrags-\nnach dieser Anlage zugeordneten Rechte des geistigen                       partei im Rahmen eines Projekts beschäftigt oder\nEigentums erlangen kann. Diese Anlage ändert oder                          gefördert werden, der betreffenden Vertragspartei;\nberührt ansonsten nicht die durch die Gesetze und Prak-                    geistiges Eigentum, das von Personen geschaffen\ntiken dieser Vertragspartei festgelegte Zuordnung der                      wurde, die von beiden Vertragsparteien beschäftigt\nRechte des geistigen Eigentums.                                            oder gefördert werden, gehört beiden Vertrags-\nC. Soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen                         parteien gemeinsam, wird jedoch ausschließlich im\nist, werden aus diesem Abkommen entstehende Streitig-                      gegenseitigen Einvernehmen kommerziell genutzt.\nkeiten zwischen den Vertragsparteien über geistiges Eigen-             c) Ungeachtet des Abschnitts III Buchstabe B Num-\ntum durch Aussprachen zwischen den betroffenen Teilneh-                    mer 2 Buchstaben a und b gilt, dass, wenn eine der\nmern oder erforderlichenfalls den Vertragsparteien beige-                  beiden Vertragsparteien der Meinung ist, dass ein\nlegt. Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien                   bestimmtes Projekt zur Entstehung von geistigem\nwird eine Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Abgabe                     Eigentum führen kann oder geführt hat, das durch\neines bindenden Schiedsspruchs im Einklang mit den gel-                    die Gesetze der anderen Vertragspartei nicht\ntenden Regeln des internationalen Rechts unterbreitet.                     geschützt ist, die Vertragsparteien unverzüglich\nSoweit die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes                Gespräche aufnehmen, um die Zuordnung der\nvereinbart haben, gilt die UNCITRAL-Schiedsordnung.                        Rechte des geistigen Eigentums festzulegen. Kann\nD. Die Beendigung oder das Erlöschen dieses Abkommens                          innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der\nberührt nicht die Rechte oder Pflichten aus dieser Anlage.                 Aufnahme der Gespräche eine Einigung nicht erzielt\nwerden, so wird die Kooperation bei dem betreffen-\nIII. Zuordnung von Rechten\nden Projekt auf Antrag einer der beiden Vertragspar-\nA. Vorbehaltlich der geltenden urheberrechtlichen Bestim-                      teien beendet. Gleichwohl hat der Urheber des geis-\nmungen hat jede Vertragspartei das Recht auf eine nicht                    tigen Eigentums Anspruch auf Prämien, Gratifikatio-\nausschließliche, unwiderrufliche, gebührenfreie Lizenz in                  nen und Tantiemen im Einklang mit den Grundsät-\nallen Ländern zur Übersetzung, Vervielfältigung und                        zen der Einrichtung, bei der die betreffende Person\nöffentlichen Verbreitung von wissenschaftlich-tech-                        beschäftigt ist oder von der sie gefördert wird.\nnischen Fachartikeln, Berichten und Büchern, die unmit-\ntelbar aus der Kooperation im Rahmen dieses Abkom-                     d) Jede Erfindung im Rahmen einer Kooperations-\nmens hervorgegangen sind. Alle öffentlich verbreiteten                     aktivität wird umgehend gegenüber der anderen\nKopien einer urheberrechtlich geschützten und nach die-                    Vertragspartei und/oder dem anderen Teilnehmer\nser Bestimmung erstellten Arbeit sind mit den Namen der                    offengelegt, wobei auch alle Dokumente und Infor-\nVerfasser zu versehen, sofern ein Verfasser nicht aus-                     mationen weitergegeben werden, die notwendig\ndrücklich seine namentliche Nennung ablehnt.                               sind, um etwaige Rechtsansprüche der Vertrags-\npartei oder des Teilnehmers zu belegen. Jede Ver-\nB. Die Rechte an jeder Form des geistigen Eigentums, mit                       tragspartei und/oder jeder Teilnehmer kann zum\nAusnahme der in Abschnitt III Buchstabe A beschriebe-                      Zweck des Schutzes ihrer oder seiner Rechte an der\nnen Rechte, werden wie folgt zugeordnet:                                   Erfindung die andere Vertragspartei und/oder den\n1. Gastforscher erhalten für jedes von ihnen geschaffe-                    anderen Teilnehmer schriftlich darum bitten, die Ver-\nne geistige Eigentum Rechte, Prämien, Gratifika-                      öffentlichung oder öffentliche Bekanntgabe derarti-\ntionen und Tantiemen im Einklang mit den Grund-                       ger Dokumente oder Informationen zu verschieben.\nsätzen der Gasteinrichtung.                                           Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde,\nbeträgt diese Frist maximal sechs Monate ab dem\n2. a) Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde,\nZeitpunkt der Bekanntgabe durch die erfindende\nerarbeiten die Vertragsparteien oder die Teilnehmer\nVertragspartei und/oder den erfindenden Teilneh-\ngemeinsam Bestimmungen eines Technologiema-\nmer gegenüber der anderen Vertragspartei\nnagementplans hinsichtlich der Eigentums- und\nund/oder dem anderen Teilnehmer.\nNutzungsrechte bezüglich des geistigen Eigentums,\ndas im Laufe des Projekts entstanden ist, mit Aus-  IV. Vertrauliche Geschäftsinformationen\nnahme der durch Abschnitt III Buchstabe B Num-\nmer 1 erfassten Rechte. Der Technologiemanage-          Werden im Rahmen dieses Abkommens Informationen, die\nmentplan berücksichtigt die jeweiligen Beiträge der     zeitnah als vertrauliche Geschäftsinformationen gekenn-\nVertragsparteien und der Projektteilnehmer, das         zeichnet wurden, überlassen oder erstellt, so unterstützen\nEngagement bei der Anmeldung von Schutzrechten          jede Vertragspartei und ihre Teilnehmer den Schutz dieser","428                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei           Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nInformationen im Einklang mit den jeweils geltenden                       Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen hat, die nicht\nGesetzen, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsverfahren und                über diese Informationen verfügen, wenn die Informationen\nGeheimhaltungsvereinbarungen. Informationen können als                    nicht allgemein bekannt oder aus anderen Quellen öffentlich\n„vertrauliche Geschäftsinformationen“ gekennzeichnet wer-                 zugänglich sind und wenn der Eigentümer die Informationen\nden, wenn eine Person, die im Besitz der Informationen ist,               vorher nicht ohne eine zeitnahe Verpflichtung zur vertrau-\neinen wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen kann oder einen               lichen Behandlung überlassen hat."]}