{"id":"bgbl2-2009-14-10","kind":"bgbl2","year":2009,"number":14,"date":"2009-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/14#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-14-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_14.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2009-04-21T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":15,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009       411\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 21. April 2009\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat Änderungen der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober\n1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlusses des Ver-\nwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200; 2008 II\nS. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 6. März 2008\n(BGBl. 2008 II S. 370, 377) geändert worden ist, und der Gebührenordnung der\nEuropäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl. 1978 II S. 1133,\n1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember\n2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 370, 376) geän-\ndert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden auf Grund\ndes Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-\nmen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht:\nBeschluss vom         EPÜ –           Artikel/Regeln           Änderung\nAusfO/GebO                                 in Kraft am\n1 21. Oktober 2008    Ausführungs-   Regel 17 Absatz 3,     Artikel 1 Nummer 1\nordnung         Regel 36 Absatz 4,    bis 20 des Beschlus-\nRegeln 38, 39, 49      ses am 1. April 2009;\nAbsatz 3 und 10,\ndie neu gefassten\nRegel 51 Absatz 1,     Bestimmungen nach\nRegel 57 Buchstabe j, Artikel 1 Nummer 1\nRegel 68 Absatz 4,\nbis 4, 9, 18 und 19\nRegel 71 Absatz 3, 5,\ndes Beschlusses gel-\n7, 8 und 10,          ten für europäische\nRegel 77 Absatz 1,\nPatentanmeldungen,\nRegel 82 Absatz 2,\ndie ab diesem Zeit-\nRegel 92 Absatz 1,\npunkt eingereicht\nRegel 95 Absatz 3,\nwerden, sowie für\nRegel 153 Überschrift  internationale Anmel-\nund Absatz 1,         dungen, die ab\nRegel 155 Absatz 3,\ndiesem Zeitpunkt in\nRegel 159 Absatz 1\ndie regionale Phase\nBuchstabe d,          eintreten.\nRegel 160,\nRegel 163 Absatz 2\n2 21. Oktober 2008    Gebühren-      Artikel 2 Nummer 2     1. Januar 2009;\nordnung         und 19                Änderung gilt, was\ndie Ermäßigung der\nGebühr für die inter-\nnationale Recherche\nbetrifft, für alle inter-\nnationalen Anmeldun-\ngen, die ab diesem\nDatum eingereicht\nwerden, und, was die\nErmäßigung der\nGebühr für die inter-\nnationale vorläufige\nPrüfung betrifft, für\nalle Anträge auf inter-\nnationale vorläufige\nPrüfung, die ab die-\nsem Datum einge-\nreicht werden.","412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nBeschluss vom          EPÜ –           Artikel/Regeln            Änderung\nAusfO/GebO                                  in Kraft am\n3 9. Dezember 2008     Gebühren-       Artikel 2 Nummer 1, 1a, 1. April 2009;\nordnung         Artikel 8 Absatz 2\nÄnderung gilt für\n(gestr.); Absatz 1 ver-\neuropäische Patent-\nbleibt als\nanmeldungen, die ab\neinziger Absatz\ndem 1. April 2009 ein-\ngereicht werden,\nsowie für internatio-\nnale Anmeldungen,\ndie ab diesem Zeit-\npunkt in die regionale\nPhase eintreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. April 2008 (BGBl. II S. 370).\nBerlin, den 21. April 2009\nBundesministerium der Justiz\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009          413\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2008\nzur Änderung der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 1 Buchstabe c,\ngestützt auf den Beschluss CA/D 15/07 vom 14. Dezember 2007 zur Änderung der\nGebührenordnung,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ sowie des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 17 Absatz 3 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(3) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu\nentrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des euro-\npäischen Recherchenberichts zu der neuen Anmeldung hingewiesen worden ist.\nRegel 39 Absätze 2 und 3 ist anzuwenden.“\n2. Regel 36 Absatz 4 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(4) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu\nentrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des europäi-\nschen Recherchenberichts zu der Teilanmeldung hingewiesen worden ist. Regel 39\nAbsätze 2 und 3 ist anzuwenden.“\n3. Regel 38 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr sind innerhalb eines Monats\nnach Einreichung der europäischen Patentanmeldung zu entrichten.\n(2) Die Gebührenordnung kann als Teil der Anmeldegebühr eine Zusatzgebühr vor-\nsehen, wenn die Anmeldung mehr als 35 Seiten umfasst.\n(3) Die in Absatz 2 genannte Zusatzgebühr ist innerhalb eines Monats nach Ein-\nreichung der europäischen Patentanmeldung oder innerhalb eines Monats nach Ein-\nreichung des ersten Anspruchssatzes oder innerhalb eines Monats nach Einreichung\nder beglaubigten Abschrift nach Regel 40 Absatz 3 zu entrichten, je nachdem, wel-\nche Frist zuletzt abläuft.“\n4. Regel 39 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Benennungsgebühr ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag zu\nentrichten, an dem im Europäischen Patentblatt auf die Veröffentlichung des euro-\npäischen Recherchenberichts hingewiesen worden ist.\n(2) Wird die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Benen-\nnung aller Vertragsstaaten zurückgenommen, so gilt die europäische Patentanmel-\ndung als zurückgenommen.\n(3) Unbeschadet der Regel 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Benennungsgebühr nicht\nzurückerstattet.“\n5. Regel 49 Absätze 3 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(3) Die Unterlagen der Anmeldung sind auf biegsamem, festem, weißem, glattem,\nmattem und widerstandsfähigem Papier im Format A4 (29,7 cm mal 21 cm) einzu-\nreichen. Vorbehaltlich des Absatzes 9 und der Regel 46 Absatz 2 h) ist jedes Blatt in\nder Weise zu verwenden, dass die kurzen Seiten oben und unten erscheinen (Hoch-\nformat).\n(10) Größen sind in internationalen Standards entsprechenden Einheiten anzu-\ngeben, soweit zweckdienlich nach dem metrischen System unter Verwendung der\nSI-Einheiten. Soweit Angaben diesem Erfordernis nicht genügen, sind die internatio-\nnalen Standards entsprechenden Einheiten zusätzlich anzugeben. Es sind nur solche\ntechnischen Bezeichnungen, Formeln, Zeichen und Symbole zu verwenden, die auf\ndem Fachgebiet allgemein anerkannt sind.“","414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\n6. Regel 51 Absatz 1 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Die Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung sind jeweils für das\nkommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem\nMonat entspricht, in den der Anmeldetag für diese Anmeldung fällt. Die Jahresgebühr\nkann frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit wirksam entrichtet werden.“\n7. Regel 57 j) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„j) die Anmeldung den in Regel 30 vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht.“\n8. Regel 68 Absatz 4 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:\n“(4) If the claims were not filed on the date of filing of the application, this shall be\nindicated when the application is published. If, before the termination of the technical\npreparations for publication of the application, the claims have been amended under\nRule 137, paragraph 2, the new or amended claims shall be included in the publi-\ncation in addition to the claims as filed.”\n9. Regel 71 Absätze 3, 5, 7 und 10 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(3) Bevor die Prüfungsabteilung die Erteilung des europäischen Patents be-\nschließt, teilt sie dem Anmelder mit, in welcher Fassung sie das europäische Patent\nzu erteilen beabsichtigt, und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist von vier Monaten die\nErteilungs- und Veröffentlichungsgebühr zu entrichten sowie eine Übersetzung der\nPatentansprüche in den beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts einzu-\nreichen, die nicht die Verfahrenssprache sind. Wenn der Anmelder innerhalb dieser\nFrist die Gebühren entrichtet und die Übersetzung einreicht, gilt dies als Einverständ-\nnis mit der für die Erteilung vorgesehenen Fassung.\n(5) Stimmt die Prüfungsabteilung einer nach Absatz 4 beantragten Änderung oder\nBerichtigung nicht zu, so gibt sie, bevor sie eine Entscheidung trifft, dem Anmelder\nGelegenheit, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen und von der\nPrüfungsabteilung für erforderlich gehaltene Änderungen und, soweit die Patentan-\nsprüche geändert werden, eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche einzu-\nreichen. Reicht der Anmelder solche Änderungen ein, so gilt dies als Einverständnis\nmit der Erteilung des Patents in der geänderten Fassung. Wird die europäische\nPatentanmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen oder gilt sie als zurück-\ngenommen, so werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr sowie nach\nAbsatz 6 entrichtete Anspruchsgebühren zurückerstattet.\n(7) Werden die Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühr oder die Anspruchsge-\nbühren nicht rechtzeitig entrichtet oder wird die Übersetzung nicht rechtzeitig einge-\nreicht, so gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.\n(10) Die Mitteilung nach Absatz 3 enthält einen Hinweis auf die Website des Euro-\npäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der\nVertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.“\n10. Regel 71 Absatz 8 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(8) Wird die Benennungsgebühr nach der Mitteilung nach Absatz 3 fällig, so wird\nder Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents erst bekannt gemacht, wenn\ndie Benennungsgebühr entrichtet ist. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet.“\n11. Regel 77 Absatz 1 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:\n“(1) If the Opposition Division notes that the notice of opposition does not comply\nwith Article 99, paragraph 1, or Rule 76, paragraph 2(c), or does not sufficiently iden-\ntify the patent against which opposition has been filed, it shall reject the opposition as\ninadmissible, unless these deficiences have been remedied before expiry of the\nopposition period.”\n12. Regel 82 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(2) Ist ein Beteiligter mit der von der Einspruchsabteilung mitgeteilten Fassung\nnicht einverstanden, so kann das Einspruchsverfahren fortgesetzt werden. Andern-\nfalls fordert die Einspruchsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der Frist nach\nAbsatz 1 auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu\nentrichten und eine Übersetzung der geänderten Patentansprüche in den Amts-\nsprachen des Europäischen Patentamts einzureichen, die nicht die Verfahrens-\nsprache sind. Diese Aufforderung enthält einen Hinweis auf die Website des Euro-\npäischen Patentamts, auf der Informationen über die Übersetzungserfordernisse der\nVertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 veröffentlicht werden.“\n13. Regel 92 Absatz 1 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Der Antrag auf Beschränkung oder Widerruf eines europäischen Patents ist\nschriftlich in einer der Amtssprachen des Europäischen Patentamts zu stellen. Er\nkann auch in einer Amtssprache eines Vertragsstaats eingereicht werden, sofern\ninnerhalb der in Regel 6 Absatz 2 genannten Frist eine Übersetzung in einer der Amts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009                 415\nsprachen des Europäischen Patentamts vorgelegt wird. Die Vorschriften des Dritten\nTeils der Ausführungsordnung sind auf die im Beschränkungs- und Widerrufsver-\nfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.“\n14. Regel 95 Absatz 3 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(3) Ist einem Antrag auf Beschränkung nach Absatz 2 stattzugeben, so teilt die\nPrüfungsabteilung dies dem Antragsteller mit und fordert ihn auf, innerhalb einer Frist\nvon drei Monaten die vorgeschriebene Gebühr zu entrichten und eine Übersetzung\nder geänderten Patentansprüche in den Amtssprachen des Europäischen Patent-\namts einzureichen, die nicht die Verfahrenssprache sind; Regel 82 Absatz 3 Satz 1 ist\nentsprechend anzuwenden. Nimmt der Antragsteller diese Handlungen rechtzeitig\nvor, so beschränkt die Prüfungsabteilung das Patent. Die Aufforderung enthält einen\nHinweis auf die Website des Europäischen Patentamts, auf der Informationen über\ndie Übersetzungserfordernisse der Vertragsstaaten nach Artikel 65 Absatz 1 ver-\nöffentlicht werden.“\n15. Die Überschrift der Regel 153 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„Regel 153 – Zeugnisverweigerungsrecht“\n16. Regel 153 Absatz 1 erhält im Französischen folgende Fassung:\n«(1) Lorsqu’un mandataire agréé est consulté en cette qualité nul ne peut être\ncontraint, dans les procédures devant l’Office européen des brevets, de divulguer les\ncommunications échangées à ce propos entre ce mandataire et son mandant ou\ntoute autre personne et relevant de l’article 2 du règlement en matière de discipline\ndes mandataires agréés, à moins que le mandant n’ait expressément renoncé à ce\ndroit.»\n17. Regel 155 Absatz 3 EPÜ erhält im Englischen folgende Fassung:\n“(3) Article 135, paragraph 4, shall apply if the request for conversion referred to in\nArticle 135, paragraphs 1 (a) and (2), is not transmitted before the expiry of a period\nof twenty months from the date of filing or, if priority has been claimed, the date of\npriority.”\n18. Regel 159 Absatz 1d) EPÜ erhält folgende Fassung:\n„d) die Benennungsgebühr zu entrichten, wenn die Frist nach Regel 39 Absatz 1\nfrüher abläuft;“\n19. Regel 160 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(1) Wird die Übersetzung der internationalen Anmeldung nicht rechtzeitig einge-\nreicht oder der Prüfungsantrag nicht rechtzeitig gestellt oder wird die Anmeldege-\nbühr, die Recherchengebühr oder die Benennungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet,\nso gilt die europäische Patentanmeldung als zurückgenommen.\n(2) Stellt das Europäische Patentamt fest, dass die Anmeldung nach Absatz 1 als\nzurückgenommen gilt, so teilt es dies dem Anmelder mit. Regel 112 Absatz 2 ist ent-\nsprechend anzuwenden.“\n20. Regel 163 Absatz 2 EPÜ erhält folgende Fassung:\n„(2) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen und ist\ndas Aktenzeichen der früheren Anmeldung oder deren Abschrift nach Regel 52\nAbsatz 1 und Regel 53 nicht innerhalb der Frist nach Regel 159 Absatz 1 eingereicht\nworden, so fordert das Europäische Patentamt den Anmelder auf, das Aktenzeichen\noder die Abschrift innerhalb von zwei Monaten einzureichen. Regel 53 Absatz 2 ist\nanzuwenden.“\nArtikel 2\n(1) Die mit Artikel 1 Nummern 5 bis 8, 10 bis 17 und 20 dieses Beschlusses neu gefass-\nten Bestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft.\n(2) Die mit Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 9, 18 und 19 dieses Beschlusses neu gefassten\nBestimmungen der Ausführungsordnung treten am 1. April 2009 in Kraft und gelten für\neuropäische Patentanmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt eingereicht werden, sowie für\ninternationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.\nDieser Beschluss tritt am 21. Oktober 2008 in Kraft.\nGeschehen zu München am 21. Oktober 2008\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","416  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 21. Oktober 2008\nüber die Ermäßigung der Gebühren\nfür die internationale Recherche und\ndie internationale vorläufige Prüfung internationaler Anmeldungen\nzugunsten der Staatsangehörigen bestimmter Staaten\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\ngestützt auf die Gebührenordnung,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\ngestützt auf die Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\n(1) Die Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prü-\nfung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 2 Nummern 2 und 19 der Gebühren-\nordnung ermäßigen sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung oder der Antrag auf\ninternationale vorläufige Prüfung von einer natürlichen Person eingereicht wird, die Staats-\nangehöriger eines Staates ist und ihren Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Vertrags-\nstaat des Europäischen Patentübereinkommens ist und der zum Anmeldedatum oder zum\nDatum der Beantragung der internationalen vorläufigen Prüfung in den Verzeichnissen der\nWeltbank als Staat mit niedrigem Einkommen oder mit mittlerem Einkommen im unteren\nBereich geführt wird.\n(2) Bei mehreren Anmeldern muss jeder einzelne die in Absatz 1 festgelegten Kriterien\nerfüllen.\nArtikel 2\nDer Beschluss vom 11. Oktober 2000 (ABl. EPA 10/2000, 446) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nDieser Beschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt, was die Ermäßigung der\nGebühr für die internationale Recherche betrifft, für alle internationalen Anmeldungen, die\nab diesem Datum eingereicht werden, und, was die Ermäßigung der Gebühr für die inter-\nnationale vorläufige Prüfung betrifft, für alle Anträge auf internationale vorläufige Prüfung,\ndie ab diesem Datum eingereicht werden.\nGeschehen zu München am 21. Oktober 2008\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2009              417\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 9. Dezember 2008\nzur Änderung der Gebührenordnung\nder Europäischen Patentorganisation\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33\nAbsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag der Präsidentin des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“ und des Haushalts- und Finanz-\nausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Gebührenordnung wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2, Regel 38 Absatz 2), wenn\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle\neiner internationalen Anmeldung, das Formblatt\nfür den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nonline eingereicht wird                                                       100“\n– die europäische Patentanmeldung oder, im Falle\neiner internationalen Anmeldung, das Formblatt\nfür den Eintritt in die europäische Phase (EPA Form 1200)\nnicht online eingereicht wird                                                 180“\n2. Artikel 2 Nummer 1a erhält folgende Fassung:\n„1a. Zusatzgebühr für eine europäische Patentanmeldung,\ndie mehr als 35 Seiten umfasst (ohne die Seiten des\nSequenzprotokolls) (Regel 38 Absatz 2)                            zuzüglich 12 EUR\nfür die 36. und\njede weitere Seite“\n3. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen. Absatz 1 verbleibt als einziger Absatz.\nArtikel 2\nDieser Beschluss tritt am 1. April 2009 in Kraft und gilt für europäische Patentanmeldun-\ngen, die ab dem 1. April 2009 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen,\ndie ab diesem Zeitpunkt in die regionale Phase eintreten.\nGeschehen zu München am 9. Dezember 2008\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nRoland Grossenbacher"]}