{"id":"bgbl2-2009-13-6","kind":"bgbl2","year":2009,"number":13,"date":"2009-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_13.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2009-03-24T00:00:00Z","page":389,"pdf_page":9,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                            389\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                                              Artikel 3\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nDie Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nArtikel 2                                  kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben\nwerden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                                         Artikel 4\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.             porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach      ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit              republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAblauf des 31. Dezember 2015.                                          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder KfW garantieren.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 7. November 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Flittner\nFür die Regierung der Republik Mali\nMoctar Ouane\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 24. März 2009\nDas in Berlin am 17. Januar 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 5. Januar 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Im Großherzogtum Luxemburg sind Verschlusssachen\nund                                   a) TRES SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch\naußerordentlich schweren Schaden für die Sicherheit des\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg –\nGroßherzogtums Luxemburg und der Staaten, mit denen\nes durch eine Übereinkunft über eine gemeinsame Ver-\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-\nteidigung verbunden ist, die internationalen Beziehungen\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nsowie das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzi-\nrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg\nal des Großherzogtums Luxemburg verursachen könnte,\nsowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags-          b) SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch schweren\nparteien ausgetauscht werden,                                             Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-\nsen verursachen könnte,\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-\nc) CONFIDENTIEL, wenn ihr unangemessener Gebrauch\ntigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-\nSchaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-\nschen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über\nsen verursachen könnte,\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                    d) RESTREINT, wenn ihr unangemessener Gebrauch für die\nunter Buchstabe a aufgeführten Interessen nachteilig\nsind wie folgt übereingekommen:                                        sein könnte.\nArtikel 1                                                        Artikel 2\nBegriffsbestimmungen                                                Vergleichbarkeit\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                     (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ntungsgrade vergleichbar sind:\n1. sind Verschlusssachen\nBundesrepublik Deutschland            Großherzogtum Luxemburg\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von        STRENG GEHEIM                         TRES SECRET\nihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer        GEHEIM                                SECRET\nSchutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf\nderen Veranlassung eingestuft;                               VS-VERTRAULICH                        CONFIDENTIEL\nVS-NUR FÜR\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“\nDEN DIENSTGEBRAUCH                    RESTREINT\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unter-\n(2) Im Großherzogtum Luxemburg hergestellte Verschluss-\nnehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftrag-\nsachen werden zusätzlich mit „LUX“ gekennzeichnet.\ngeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen\nVertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen\nVertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag-                                 Artikel 3\ngebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag-                             Kennzeichnung\nnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-\nnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers        (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\ndurchzuführen haben, zugänglich zu machen.                   ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-\nlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden           Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\nBegriffsbestimmungen:\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen        sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch               schlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen     hergestellte Kopien.\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder      (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\ngefährden kann,                                          der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die        auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines     des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren    zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der\nSchaden zufügen kann,                                    zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\neinen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch              Wochen im Voraus mit.\nUnbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,                              Artikel 4\nInnerstaatliche Maßnahmen\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der        (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder       lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nnachteilig sein kann.                                    Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                      391\nnach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe-         Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nwahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes-       ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\ntens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der     mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die\nempfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des      zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.               die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den\nGeheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nangegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertrags–\npartei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen        (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nnoch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn,       ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\ndies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän-     den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nkungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags-     vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\npartei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung      müssen.\nmuss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nstimmt haben.\nfahren angewendet:\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich       1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\ngemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung           Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von      enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-                   Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-\nten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des            nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent-\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die              stehenden Verschlusssachen.\nErmächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die\nmindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den        2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen\nZugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichba-         Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und\nren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.                           dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen\nTelefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-            Adresse insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher durch eine               chem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags-        dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen\npartei, einer der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens          auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschrif-\nvom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,           ten getroffen worden sind.\nder Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem\nKönigreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Ver-         3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan-\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß-          der mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbeschei-\nnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig-         den zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nkeit der europäischen Rüstungsindustrie oder einer der Ver-      4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-\ntragsparteien des OCCAR-Geheimschutzabkommens vom                    gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-\n24. September 2004 zwischen der Regierung der Französischen          sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer\nRepublik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der          Sprache.\nRegierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italieni-\nschen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs     5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nGroßbritannien und Nordirland wird ohne vorherige Genehmi-           den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\ngung der herausgebenden Regierung gewährt. Personen, die             von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nnicht die Staatsangehörigkeit eines der oben angeführten Län-\nder besitzen, darf der Zugang zu VS-VERTRAULICH/CONFI-                                        Artikel 6\nDENTIEL oder höher nur mit vorheriger Genehmigung des\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\nHerausgebers der Verschlusssachen gewährt werden.\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\ntragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-\nZugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\nrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten\nschutzvorschriften seines Landes zu treffen.\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen\nBehörden vorgenommen.                                               (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nschutzklausel aufzunehmen:\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der    1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nanderen Vertragspartei haben und dort eine sicherheitsempfind-       vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-\nliche Tätigkeit ausüben sollen, werden hingegen von der zustän-      haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\ndigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei          mung mit diesem Abkommen;\ngegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt wer-\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-\nden.\nparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge-        schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-\nbiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek-     hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-\ntionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.                      sachen ermächtigt ist;\n(8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR       3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT finden die Artikel 5                digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\nund 6 keine Anwendung.                                               ben sind;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\nArtikel 5                               rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die Änderung\nvon Geheimschutzkennzeichnung von Verschlusssachen\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\naufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-      nungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den        ergeben;","392                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des        3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-\nZugangs von Personal der Vertragsparteien;                         förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an     4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-           bescheinigung erfolgen;\ndet und aufbewahrt werden sollen;\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer           den die für die absendende oder die empfangende Stelle\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die         zuständige Behörde ausgestellt hat.\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran\nhaltungsgrades VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher\nbeteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\nwerden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem\nDIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuften Verschluss-\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-\neines detaillierten Transportplans festgelegt.\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person        TRAULICH/CONFIDENTIEL und höher dürfen auf elektro-\nnach der Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 nur weitergegeben     nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\nbzw. deren Weitergabe gestattet werden darf, wenn die         Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nherausgebende Regierung dem zugestimmt hat;                   grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige         die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten     teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder         (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-    FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können unter\nschlusssachen zu unterrichten hat.                            Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt        ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\ndem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Ein-          mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen-       (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\neinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungs-      FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können mittels han-\ngrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver-         delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen\nschlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den       innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-\nAuftraggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch        den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht\nder für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln      werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssa-\noder deren Übermittlung zu veranlassen.                           chen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn inner-\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, staatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenste-\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-         hen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-        ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen\nscheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.    erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-\nsichtigte Übertragung geeinigt haben.\nArtikel 7\nArtikel 8\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nBesuche\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nGEHEIM/TRES SECRET werden zwischen den Vertragsparteien              (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nnur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie-       wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nrung nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-           Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\nschriften übermittelt.                                            gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-           gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung\nTRAULICH/CONFIDENTIEL und GEHEIM/SECRET werden von                „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als\neinem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier-    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-\nweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-     ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen\nweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-          ermächtigt sind.\nparteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren.\nDer Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen           (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nBehörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Ver-        stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nschlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-           Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-\nschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.               digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-\ngen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen\n(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-     mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der              (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und\nAngaben versehen vorzulegen:\nGEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-\nweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtli-     1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nchen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf-           Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\ntrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\noder Stelle, die er vertritt;\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nVerschlusssachen;\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzuständige Behörde zu übergeben;                              5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                             393\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die                                     Artikel 12\nbesucht werden sollen.\nZuständige Behörden\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nArtikel 9\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nKonsultationen                                sind.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei                                       Artikel 13\ngeltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-                             Verhältnis zu anderen Übereinkünften,\nsachen Kenntnis.                                                                     Absprachen und Vereinbarungen\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-             Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen          rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.                 Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen      diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entge-\noder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-         genstehen.\ntei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten\nanderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen,                                        Artikel 14\num mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-\ngen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen                               Schlussbestimmungen\nVertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede          (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung,        Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-         lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\npartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend                bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\ngeschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von\nden zuständigen Behörden festgelegt.                                     (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 10                                   (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform\nvon den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei\nVerletzung der Bestimmungen                           kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von                       beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden\nVerschlusssachen                               Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die\nÄnderung des Abkommens auf.\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies      (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                  tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von              dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und              entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,        behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfer-\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.         tigt.\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.                  (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 11                                Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nKosten                                   unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nder VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses      richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nAbkommens entstehenden Kosten.                                        bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 17. Januar 2006 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Läufer\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nJ e a n A . We l t e r"]}