{"id":"bgbl2-2009-13-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":13,"date":"2009-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/13#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_13.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-liberianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-03-20T00:00:00Z","page":386,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der WHO\nzur Eindämmung des Tabakgebrauchs\nVom 12. März 2009\nDas Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung\ndes Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36\nAbsatz 2 für\nSuriname                                                     am 16. März 2009\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 2009 (BGBl. II S. 176).\nBerlin, den 12. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-liberianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2009\nDas in Monrovia am 10. März 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Rückkauf kommerziel-\nler Schulden) ist nach seinem Artikel 5\nam 10. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                            387\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\n(Rückkauf kommerzieller Schulden)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Liberia –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nLiberia,                                                              Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Ablauf des 31. Dezember 2016.\nin der Republik Liberia beizutragen,\n(3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst\nunter Bezugnahme auf das Schreiben von Bundesministerin            Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nHeidemarie Wieczorek-Zeul an die liberianische Präsidentin            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nEllen Johnson Sirleaf vom 22. Juli 2008 sowie erneut mit schrift-     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nlicher Zusage (Schreiben der liberianischen Finanzministerin          der KfW garantieren.\nAugustine Kpehe Ngafuan an Bundesministerin Heidemarie\nWieczorek-Zeul vom 19. Januar 2009) –                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nArtikel 1                                 in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von                                     Artikel 4\ninsgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) zum           Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus\nRückkauf kommerzieller Schulden über die Schuldenminde-               der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nrungseinrichtung der Weltbank zu erhalten, wenn nach Prüfung          porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nist.                                                                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund der Regierung der Republik Liberia durch andere Vorhaben          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nersetzt werden.                                                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-          Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 10. März 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIlse Lindemann-Macha\nFür die Regierung der Republik Liberia\nOlubanke King-Akerele"]}