{"id":"bgbl2-2009-13-11","kind":"bgbl2","year":2009,"number":13,"date":"2009-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-13-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_13.pdf#page=2","order":11,"title":"Anlageband: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B des Europäi¬schen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 7. April 2009","pdf_page":2,"num_pages":15,"content":["382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 13\nzur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nüber die vollständige Abschaffung der Todesstrafe\nVom 20. Februar 2009\nDas Protokoll Nr. 13 vom 3. Mai 2002 zur Konvention vom 4. November 1950\nzum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige\nAbschaffung der Todesstrafe (BGBl. 2004 II S. 982, 983) ist nach seinem Arti-\nkel 7 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nFrankreich                                               am 1. Februar 2008\nMonaco                                                   am   1. März 2006.\nM o n t e n e g r o ist gemäß Beschluss des Ministerkomitees des Europarats\nvom 9. Mai 2007 mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragsstaat des Protokolls\nNr. 13 anzusehen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n5. März 2007 (BGBl. II S. 623).\nBerlin, den 20. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                383\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nund über den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten\nbetreffend Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr\nVom 11. März 2009\nI.\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei\nder automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II\nS. 538, 539) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 3 für\nAndorra                                                          am 1. September 2008\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärungen\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nMonaco                                                            am           1. April 2009\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nin Kraft treten.\nII.\nA n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g e n notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Conformément à l’article 3, para-                  „Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a\ngraphe 2, alinéa a, de la Convention,              des Übereinkommens erklärt Andorra,\nAndorre déclare qu’elle n’applique pas la          dass es das Übereinkommen nicht auf die\nConvention aux données à caractère per-            folgenden personenbezogenen Daten\nsonnel suivantes:                                  anwenden wird:\na. Données à caractère personnel relati-           a) personenbezogene Daten, die mit der\nves à la sécurité de l’Etat et à l’investi-         Sicherheit des Staates sowie straf-\ngation et la prévention des infractions             rechtlichen Ermittlungen und der Verhü-\npénales.                                            tung von Straftaten in Zusammenhang\nstehen;\nb. Données concernant des personnes                b) Daten, die natürliche Personen betref-\nphysiques et ayant trait à leur activité            fen und sich auf ihre unternehmerische,\nd’entreprise, ou à leur activité profes-            berufliche oder gewerbliche Tätigkeit\nsionnelle et commerciale.                           beziehen;\nc. Registres publics expressément régu-            c) öffentliche Register, die in den andorra-\nlés par Loi en Andorre, la réglementa-              nischen Gesetzen, in den auf das Bank-\ntion applicable au secret bancaire ainsi            geheimnis anzuwendenden Vorschrif-\nque les normes régulatrices du secret               ten und in den das Berufsgeheimnis\nprofessionnel.                                      regelnden Vorschriften ausdrücklich\ngeregelt sind.\nConformément à l’article 3, para-                   Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b des\ngraphe 2, alinéa b, de la Convention,              Übereinkommens erklärt Andorra, dass es\nAndorre déclare qu’elle appliquera la              das Übereinkommen auch auf Dateien/\nConvention aux fichiers de données à               Datensammlungen mit personenbezo-\ncaractère personnel qui ne font pas l’objet        genen Daten anwenden wird, die nicht\nd’un traitement automatisé et qui sont pré-        automatisch verarbeitet werden und die in\nvus dans la législation interne andorrane.         den     andorranischen       innerstaatlichen\nRechtsvorschriften vorgesehen sind.\nConformément à l’article 13, para-                  Nach Artikel 13 Absatz 2 des Überein-\ngraphe 2, de la Convention, Andorre dési-          kommens bezeichnet Andorra folgende","384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\ngne en tant qu’autorité compétente pour            Stelle als die für die Durchführung von Auf-\nréaliser les missions de coopération entre         gaben der Zusammenarbeit zwischen den\nles Parties contractantes:                         Vertragsparteien zuständige Behörde:\nAgència Andorrana de Protecció                     Agència Andorrana de Protecció\nde Dades                                           de Dades\n(Agence andorrane pour la protection               (Andorranisches Datenschutzamt)\ndes données)                                       C/Prat de la Creu, 59 – 65\nC/Prat de la Creu, 59 – 65                         AD500 Andorra la Vella\nAD500 Andorra la Vella                             Fürstentum Andorra\nPrincipat d’Andorra                                Tel. (+376) 808115“\nTél. (+376) 808115»\nL e t t l a n d hat dem Generalsekretär des Europarats am 30. Mai 2008 fol-\ngende g e ä n d e r t e n K o n t a k t i n f o r m a t i o n e n notifiziert:\nData State Inspectorate\nKr. Barona Str. 5 – 4\nRiga, LV-1050 Latvia\nTel: (+371) 67223131\nFax: (+371) 67223556\nE-mail: info@dvi.gov.lv\nWebsite: http://www.dvi.gov.lv\nM a z e d o n i e n , e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k , hat dem\nGeneralsekretär des Europarats am 4. November 2008 folgende E r k l ä r u n g\nmit Wirkung vom 5. Februar 2009 notifiziert:\n(Übersetzung)\n“Following the adoption by the Parlia-             „Nach Annahme der Änderungen zum\nment of the Republic of Macedonia of the           Gesetz zum Schutz personenbezogener\nAmendments to the Law of Protection of             Daten durch das Parlament der Republik\nPersonal Data, the last item of the declara-       Mazedonien ist der letzte Anstrich der zu\ntion made to Article 3 of the Convention           Artikel 3 des Übereinkommens abgegebe-\ncontained in the instrument of ratification of     nen in der Ratifikationsurkunde der Repu-\nthe Republic of Macedonia is no longer             blik Mazedonien enthaltenen Erklärung\nvalid.                                             nicht mehr gültig.\nThe Republic of Macedonia, therefore,              Daher nimmt die Republik Mazedonien\nwithdraws only the last item of the declara-       nur den letzten Anstrich der zu Artikel 3\ntion made to Article 3, paragraph 2.a, of the      Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkom-\nConvention, which reads as follows: ‘In            mens abgegebenen Erklärung mit folgen-\naccordance with Article 3, paragraph 2.a,          dem Wortlaut zurück: ‘Im Einklang mit Arti-\nof the Convention, the Republic of Mace-           kel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Überein-\ndonia declares that it will not apply the          kommens erklärt die Republik Mazedonien,\nConvention to the categories of personal           dass sie das Übereinkommen auf die Arten\ndata in conducting criminal proceeding.’”          von personenbezogenen Daten bei der\nDurchführung eines Strafverfahrens nicht\nanwenden wird.’ “\nM o n a c o hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 24. Dezember 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Conformément à l’article 13 de la Con-            „Nach Artikel 13 des Übereinkommens\nvention, Monaco désigne comme autorité             bezeichnet Monaco folgende Stelle als die\nchargée de fournir, dans les limites et con-       im Rahmen und nach Maßgabe jenes Arti-\nditions de cet article, toutes informations        kels für die Erteilung sämtlicher Auskünfte\nsur le droit et la pratique administrative         über Recht und Verwaltungspraxis Mona-\nmonégasques en matière de protection des           cos im Bereich des Datenschutzes zustän-\ndonnées:                                           dige Behörde:\nCommission de Contrôle                             Commission de Contrôle\ndes Informations Nominatives – C.C.I.N.            des Informations Nominatives – C.C.I.N.\n‘Gildo Pastor Center’                              ‘Gildo Pastor Center’\n7, rue du Gabian                                   7, rue du Gabian\nMC 98000 Monaco                                    MC 98000 Monaco\nTél.: 00.377.97.70.22.44                           Tel.: 00.377.97.70.22.44\nFax: 00.377.97.70.22.45                            Fax: 00.377.97.70.22.45\nE-mail: ccin@gouv.mc»                              E-mail: ccin@gouv.mc“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009               385\nIII.\nDas Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 (BGBl. 2002 II S. 1882, 1887)\nzum Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstel-\nlen und grenzüberschreitenden Datenverkehr ist nach seinem Artikel 3 Absatz 3\nBuchstabe b für\nAndorra                                                            am 1. September 2008\nnach Maßgabe der unter IV. abgedruckten Erklärung\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik                       am      1. Januar 2009\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nMonaco                                                             am         1. April 2009\nSerbien                                                            am         1. April 2009\nin Kraft treten.\nIV.\nA n d o r r a hat dem Generalsekretär des Europarats bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde am 6. Mai 2008 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Conformément à l’article 1, para-                 „Andorra bezeichnet nach Artikel 1\ngraphe 1, du Protocole additionnel, Andor-         Absatz 1 des Zusatzprotokolls das Andor-\nre désigne l’“Agència Andorrana de Protec-         ranische Datenschutzamt als die Stelle, die\nció de Dades” comme l’autorité compéten-           für die Kontrolle und Gewährleistung der\nte pour contrôler et veiller au respect des        Einhaltung der Maßnahmen des internen\nmesures de droit interne qui donnent effet         Rechts zuständig ist, durch welche die\naux Chapitres II et III de la Convention.»         Kapitel II und III des Übereinkommens ver-\nwirklicht werden.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 2008 (BGBl. II S. 686).\nBerlin, den 11. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Rahmenübereinkommens der WHO\nzur Eindämmung des Tabakgebrauchs\nVom 12. März 2009\nDas Rahmenübereinkommen der WHO vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung\ndes Tabakgebrauchs (BGBl. 2004 II S. 1538, 1539) wird nach seinem Artikel 36\nAbsatz 2 für\nSuriname                                                     am 16. März 2009\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Januar 2009 (BGBl. II S. 176).\nBerlin, den 12. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-liberianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2009\nDas in Monrovia am 10. März 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (Rückkauf kommerziel-\nler Schulden) ist nach seinem Artikel 5\nam 10. März 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                            387\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\n(Rückkauf kommerzieller Schulden)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nund\nAbkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Liberia –\nArtikel 2\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nLiberia,                                                              Betrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                         Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\ngeschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Ablauf des 31. Dezember 2016.\nin der Republik Liberia beizutragen,\n(3) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht selbst\nunter Bezugnahme auf das Schreiben von Bundesministerin            Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rück-\nHeidemarie Wieczorek-Zeul an die liberianische Präsidentin            zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nEllen Johnson Sirleaf vom 22. Juli 2008 sowie erneut mit schrift-     ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nlicher Zusage (Schreiben der liberianischen Finanzministerin          der KfW garantieren.\nAugustine Kpehe Ngafuan an Bundesministerin Heidemarie\nWieczorek-Zeul vom 19. Januar 2009) –                                                             Artikel 3\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die KfW von sämt-\nsind wie folgt übereingekommen:\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nArtikel 1                                 in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Liberia\nerhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Liberia, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von                                     Artikel 4\ninsgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) zum           Die Regierung der Republik Liberia überlässt bei den sich aus\nRückkauf kommerzieller Schulden über die Schuldenminde-               der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nrungseinrichtung der Weltbank zu erhalten, wenn nach Prüfung          porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftver-\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nist.                                                                  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund der Regierung der Republik Liberia durch andere Vorhaben          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nersetzt werden.                                                       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 5\nder Regierung der Republik Liberia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-          Kraft.\nGeschehen zu Monrovia am 10. März 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIlse Lindemann-Macha\nFür die Regierung der Republik Liberia\nOlubanke King-Akerele","388                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. März 2009\nDas in Bamako am 7. November 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008 ist nach sei-\nnem Artikel 5\nam 7. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 und 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               träge in Höhe von insgesamt 35 000 000,– EUR (in Worten: fünf-\nunddreißig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nund\na) „Office du Niger – Integration marginaler Landnutzer“ bis zu\ndie Regierung der Republik Mali –\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro);\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) „Office du Niger – Bewässerung Siengo“ bis zu 5 500 000,–\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro);\nMali,                                                               c) „Nationale Bank für landwirtschaftliche Entwicklung – Förde-\nrung von kleinen und mittleren Unternehmen“ bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                       d) „Sektorprogramm im Subsektor Kleinstädtische Wasser-\nund Sanitärversorgung“ bis zu 8 500 000,– EUR (in Worten:\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          acht Millionen fünfhunderttausend Euro);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             e) „Kooperationsvorhaben – Sektorprogramm Bildung II“ bis zu\n11 000 000,– EUR (in Worten: elf Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Mali beizutragen,                                   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malischen            (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nRegierungsverhandlungen vom 8. Dezember 2007 –                      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mali oder anderen, von\nsind wie folgt übereingekommen:                                  beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 1\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          der Regierung der Republik Mali oder anderen, von beiden\nlicht es der Regierung der Republik Mali oder anderen, von bei-     Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern zu\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-      träge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                            389\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                                              Artikel 3\nBetreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nDie Regierung der Republik Mali stellt die KfW von sämtlichen\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nArtikel 2                                  kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben\nwerden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                                         Artikel 4\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                Die Regierung der Republik Mali überlässt bei den sich aus\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.             porten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach      ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit              republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nAblauf des 31. Dezember 2015.                                          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Regierung der Republik Mali, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nArtikel 5\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nder KfW garantieren.                                                   Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 7. November 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nK. Flittner\nFür die Regierung der Republik Mali\nMoctar Ouane\nBekanntmachung\ndes deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 24. März 2009\nDas in Berlin am 17. Januar 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg über den gegenseitigen Schutz von Ver-\nschlusssachen ist nach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 5. Januar 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","390                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Im Großherzogtum Luxemburg sind Verschlusssachen\nund                                   a) TRES SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch\naußerordentlich schweren Schaden für die Sicherheit des\ndie Regierung des Großherzogtums Luxemburg –\nGroßherzogtums Luxemburg und der Staaten, mit denen\nes durch eine Übereinkunft über eine gemeinsame Ver-\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-\nteidigung verbunden ist, die internationalen Beziehungen\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-\nsowie das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potenzi-\nrepublik Deutschland und des Großherzogtums Luxemburg\nal des Großherzogtums Luxemburg verursachen könnte,\nsowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen\nVertragspartei oder zwischen Auftragnehmern beider Vertrags-          b) SECRET, wenn ihr unangemessener Gebrauch schweren\nparteien ausgetauscht werden,                                             Schaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-\nsen verursachen könnte,\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-\nc) CONFIDENTIEL, wenn ihr unangemessener Gebrauch\ntigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle zwi-\nSchaden für die unter Buchstabe a aufgeführten Interes-\nschen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen über\nsen verursachen könnte,\nZusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch von Ver-\nschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                    d) RESTREINT, wenn ihr unangemessener Gebrauch für die\nunter Buchstabe a aufgeführten Interessen nachteilig\nsind wie folgt übereingekommen:                                        sein könnte.\nArtikel 1                                                        Artikel 2\nBegriffsbestimmungen                                                Vergleichbarkeit\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                     (1) Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\ntungsgrade vergleichbar sind:\n1. sind Verschlusssachen\nBundesrepublik Deutschland            Großherzogtum Luxemburg\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von        STRENG GEHEIM                         TRES SECRET\nihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer        GEHEIM                                SECRET\nSchutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf\nderen Veranlassung eingestuft;                               VS-VERTRAULICH                        CONFIDENTIEL\nVS-NUR FÜR\n2. ist ein „Verschlusssachenauftrag“\nDEN DIENSTGEBRAUCH                    RESTREINT\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unter-\n(2) Im Großherzogtum Luxemburg hergestellte Verschluss-\nnehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftrag-\nsachen werden zusätzlich mit „LUX“ gekennzeichnet.\ngeber) und einem Unternehmen aus dem Staat der anderen\nVertragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen\nVertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag-                                 Artikel 3\ngebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag-                             Kennzeichnung\nnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftrag-\nnehmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers        (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\ndurchzuführen haben, zugänglich zu machen.                   ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veran-\nlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden           Geheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\nBegriffsbestimmungen:\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen        sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch               schlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfängerstaat\nUnbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen     hergestellte Kopien.\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder      (3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger\ngefährden kann,                                          der betreffenden Verschlusssache zuständigen Behörde oder\nb) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die        auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zuständigen Behörde\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines     des herausgebenden Staates geändert oder aufgehoben. Die\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren    zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der\nSchaden zufügen kann,                                    zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\neinen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch              Wochen im Voraus mit.\nUnbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\nDeutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,                              Artikel 4\nInnerstaatliche Maßnahmen\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nKenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der        (1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder       lichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nnachteilig sein kann.                                    Geheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                      391\nnach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe-         Auftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nwahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes-       ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\ntens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der     mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die\nempfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des      zuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.               die Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-\nrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den\nGeheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nangegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertrags–\npartei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen        (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nnoch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn,       ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\ndies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän-     den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nkungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags-     vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\npartei festgelegt worden sind. Einer gegenteiligen Regelung      müssen.\nmuss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nstimmt haben.\nfahren angewendet:\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich       1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\ngemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die Bedingung           Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von      enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-                   Umfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftrag-\nten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen des            nehmer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm ent-\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die              stehenden Verschlusssachen.\nErmächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die\nmindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den        2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen\nZugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleichba-         Bezeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und\nren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.                           dem Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen\nTelefon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-            Adresse insbesondere Angaben darüber enthalten, in wel-\ngrads VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher durch eine               chem Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags-        dem betreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen\npartei, einer der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens          auf der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschrif-\nvom 27. Juli 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland,           ten getroffen worden sind.\nder Französischen Republik, der Italienischen Republik, dem\nKönigreich Schweden, dem Königreich Spanien und dem Ver-         3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einan-\neinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Maß-          der mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbeschei-\nnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätig-         den zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nkeit der europäischen Rüstungsindustrie oder einer der Ver-      4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-\ntragsparteien des OCCAR-Geheimschutzabkommens vom                    gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-\n24. September 2004 zwischen der Regierung der Französischen          sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer\nRepublik, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der          Sprache.\nRegierung des Königreichs Belgien, der Regierung der Italieni-\nschen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs     5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nGroßbritannien und Nordirland wird ohne vorherige Genehmi-           den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\ngung der herausgebenden Regierung gewährt. Personen, die             von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\nnicht die Staatsangehörigkeit eines der oben angeführten Län-\nder besitzen, darf der Zugang zu VS-VERTRAULICH/CONFI-                                        Artikel 6\nDENTIEL oder höher nur mit vorheriger Genehmigung des\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\nHerausgebers der Verschlusssachen gewährt werden.\n(1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-\nklausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\ntragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort\ndie zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-\nZugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\nrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten\nschutzvorschriften seines Landes zu treffen.\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen\nBehörden vorgenommen.                                               (2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nschutzklausel aufzunehmen:\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der    1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\nanderen Vertragspartei haben und dort eine sicherheitsempfind-       vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Geheim-\nliche Tätigkeit ausüben sollen, werden hingegen von der zustän-      haltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Übereinstim-\ndigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durchgeführt, wobei          mung mit diesem Abkommen;\ngegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Ausland eingeholt wer-\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertrags-\nden.\nparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge-        schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-\nbiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek-     hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-\ntionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.                      sachen ermächtigt ist;\n(8) Für Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR       3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT finden die Artikel 5                digen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzuge-\nund 6 keine Anwendung.                                               ben sind;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\nArtikel 5                               rungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die Änderung\nvon Geheimschutzkennzeichnung von Verschlusssachen\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\naufgrund von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeich-\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-      nungen oder wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den        ergeben;","392                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des        3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-\nZugangs von Personal der Vertragsparteien;                         förderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\n6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an     4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-\nAuftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-           bescheinigung erfolgen;\ndet und aufbewahrt werden sollen;\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer           den die für die absendende oder die empfangende Stelle\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die         zuständige Behörde ausgestellt hat.\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der\n(4) Für die Beförderung von Verschlusssachen des Geheim-\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran\nhaltungsgrades VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und höher\nbeteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\nwerden Transport, Transportweg und Begleitschutz in jedem\nDIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuften Verschluss-\nEinzelfall durch die zuständigen Behörden auf der Grundlage\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-\neines detaillierten Transportplans festgelegt.\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an eine Person        TRAULICH/CONFIDENTIEL und höher dürfen auf elektro-\nnach der Maßgabe des Artikel 4 Absatz 4 nur weitergegeben     nischem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\nbzw. deren Weitergabe gestattet werden darf, wenn die         Verschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\nherausgebende Regierung dem zugestimmt hat;                   grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige         die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten     teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder         (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-    FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können unter\nschlusssachen zu unterrichten hat.                            Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt        ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\ndem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Ein-          mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nstufungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachen-       (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\neinstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungs-      FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT können mittels han-\ngrad fest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Ver-         delsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständigen\nschlusssachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den       innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen wor-\nAuftraggeber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch        den sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht\nder für den Auftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln      werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschlusssa-\noder deren Übermittlung zu veranlassen.                           chen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn inner-\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, staatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegenste-\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-         hen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfügbar\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-        ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnetzen\nscheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.    erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die beab-\nsichtigte Übertragung geeinigt haben.\nArtikel 7\nArtikel 8\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nBesuche\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG\nGEHEIM/TRES SECRET werden zwischen den Vertragsparteien              (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nnur als diplomatisches Kuriergepäck von Regierung zu Regie-       wird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nrung nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-           Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\nschriften übermittelt.                                            gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nzuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-           gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung\nTRAULICH/CONFIDENTIEL und GEHEIM/SECRET werden von                „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als\neinem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier-    VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/RESTREINT eingestuf-\nweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-     ten Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen\nweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertrags-          ermächtigt sind.\nparteien können alternative Übermittlungswege vereinbaren.\nDer Empfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen           (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nBehörde oder auf deren Veranlassung bestätigt und die Ver-        stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nschlusssachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheim-           Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-\nschutzvorschriften an den Empfänger weitergeleitet.               digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-\ngen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen\n(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-     mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von\nBeschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der              (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nGeheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/CONFIDENTIEL und\nAngaben versehen vorzulegen:\nGEHEIM/SECRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-\nweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amtli-     1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nchen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf-           Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\ntrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;\noder Stelle, die er vertritt;\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses\nVerschlusssachen;\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die\nzuständige Behörde zu übergeben;                              5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009                             393\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die                                     Artikel 12\nbesucht werden sollen.\nZuständige Behörden\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\nArtikel 9\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nKonsultationen                                sind.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei                                       Artikel 13\ngeltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-                             Verhältnis zu anderen Übereinkünften,\nsachen Kenntnis.                                                                     Absprachen und Vereinbarungen\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-             Alle bestehenden Abkommen, Abmachungen und Vereinba-\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen          rungen zwischen den Vertragsparteien oder den zuständigen\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.                 Behörden über den Schutz von Verschlusssachen bleiben von\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der Nationalen      diesem Abkommen unberührt, soweit sie diesem nicht entge-\noder Beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspar-         genstehen.\ntei oder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten\nanderen Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen,                                        Artikel 14\num mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtun-\ngen zum Schutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen                               Schlussbestimmungen\nVertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede          (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nVertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung,        Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaat-\nob solche Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-         lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\npartei zur Verfügung gestellt worden sind, ausreichend                bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\ngeschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche werden von\nden zuständigen Behörden festgelegt.                                     (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen.\nArtikel 10                                   (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform\nvon den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei\nVerletzung der Bestimmungen                           kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von                       beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden\nVerschlusssachen                               Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die\nÄnderung des Abkommens auf.\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies      (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                  tung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von              dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und              entstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,        behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies rechtfer-\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.         tigt.\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.                  (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nder Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nArtikel 11                                Vertragspartei veranlasst, in deren Staatsgebiet das Abkommen\nKosten                                   unterzeichnet wird. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe\nder VN-Registriernummer von der erfolgten Registrierung unter-\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses      richtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen\nAbkommens entstehenden Kosten.                                        bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 17. Januar 2006 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nThomas Läufer\nFür die Regierung des Großherzogtums Luxemburg\nJ e a n A . We l t e r","394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-ukrainischen Abkommens\nüber die Beförderung von Wehrmaterial und Personal\ndurch das Hoheitsgebiet der Ukraine\nVom 24. März 2009\nDas in Berlin am 12. Juli 2006 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerkabinett der Ukraine über\ndie Beförderung von Wehrmaterial und Personal durch\ndas Hoheitsgebiet der Ukraine (BGBl. 2007 II S. 42, 43)\nist nach seinem Artikel 16 Absatz 1\nam 19. Februar 2009\nin Kraft getreten.\nBerlin, den 24. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen\nVom 24. März 2009\nDas Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Übereinkommen vom\n21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II\nS. 2866, 2867) ist nach seinem Artikel 4 Absatz 3 für\nKroatien                                                       am 1. Februar 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n28. November 2007 (BGBl. 2008 II S. 45).\nBerlin, den 24. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009         395\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens\nüber den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder internationalen Adoption\nVom 26. März 2009\nI.\nDas in Den Haag am 29. Mai 1993 zur Unterzeichnung aufgelegte Überein-\nkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem\nGebiet der internationalen Adoption (BGBl. 2001 II S. 1034, 1035) ist nach\nseinem Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a für die\nSeychellen                                                       am 1. Oktober 2008\nin Kraft getreten.\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat ihre Einsprüche gegen die\nBeitritte A r m e n i e n s und der D o m i n i k a n i s c h e n R e p u b l i k zurück-\ngezogen. Das Übereinkommen ist somit im Verhältnis der Bundesrepublik\nDeutschland\nzu Armenien                                                      am 29. Januar 2009\nzur Dominikanischen Republik                                     am   1. August 2008\nin Kraft getreten.\nII.\nDie B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d hat dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande als Verwahrer am\n9. Januar 2009 folgende Angaben zu den z u s t ä n d i g e n B e h ö r d e n nach\nArtikel 23 des Übereinkommens notifiziert:\n„Bescheinigungen nach Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens werden erteilt\na) durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Artikel 17 Buchstabe c\ndes Übereinkommens erteilt hat, oder\nb) durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in\nderen Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese\ndie Zustimmung erteilt haben.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. August 2008 (BGBl. II S. 949).\nBerlin, den 26. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","396                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 2,90 €.                                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 94,90 € (91,00 € zuzüglich 3,90 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 95,50 €.                                                Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 7. April 2009\nAuf Grund des Artikels 2 der 19. ADR-Änderungsverordnung vom 11. Sep-\ntember 2008 (BGBl. 2008 II S. 942) wird der Wortlaut der amtlichen deutschen\nÜbersetzung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom\n30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung als Anlage*)\nbekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II\nS. 1399 – Anlageband; 2009 II S. 194, 196),\n2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung,\n3. eine 1. Berichtigung zu 2. (BGBl. 2009 II S. 194, 196).\nBerlin, den 7. April 2009\nDer Bundesminister\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}