{"id":"bgbl2-2009-11-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":11,"date":"2009-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/11#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_11.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Contingency Response Services, LLC (Nr. DOCPER-AS-75-01)","law_date":"2009-03-09T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Contingency Response Services, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-75-01)\nVom 9. März 2009\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n26. Februar 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Contingency Response Services, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-75-01) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 26. Februar 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009              327\nAuswärtiges Amt                                                Berlin, den 26. Februar 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0031 vom 26. Februar 2009 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Contingency Response\nServices, LLC einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Num-\nmer DOCPER-AS-75-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Contingency Response Services, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Contingency Response Services, LLC wird im Rahmen seines Ver-\ntrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer fungiert als Verbindungsstelle zum Stab des Special Operations\nCommand Europe bei der Koordinierung von nach Vertrag zu erbringender Unterstüt-\nzung am Boden im Einsatzgebiet Trans-Sahara. Dieser Vertrag umfasst einen\ngeschätzten Betrag für Materialtransport, Linientransport und andere skalierbare\nLogistikunterstützung für Einsätze und Übungen von Joint Special Operations Task\nForce – Trans Sahara (JSOTF-TS). Aufgrund der Geheimeinstufung der Truppenbewe-\ngungen und des Bedarfs an Vorauskoordination der Unterstützung in der Trans-Sa-\nhara-Region benötigt der JSOTF-TS-Stab in Stuttgart eine Verbindungsperson mit\nder entsprechenden Sicherheitsfreigabe, um an Übungsplanungskonferenzen teilneh-\nmen zu können und die Unterstützung am Boden durch den Auftragnehmer zu koor-\ndinieren. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Contingency Response Services, LLC wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-75-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Contingency Response Services, LLC endet. Sie tritt","328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungs-\naufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 25. Juni 2008 bis\n24. September 2009 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 26. Februar 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0031\nvom 26. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n26. Februar 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}