{"id":"bgbl2-2009-11-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":11,"date":"2009-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/11#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_11.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-03-09T00:00:00Z","page":324,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 9. März 2009\nDas in Kigali am 14. Oktober 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 14. Oktober 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. März 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009                           325\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                      (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Ruanda –\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nRuanda,                                                               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nzu vertiefen,                                                         geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2015.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                  (3) Die Regierung der Republik Ruanda, soweit sie nicht\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                   schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 15. Juni 2007 –                                                                        Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                                Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Ruanda\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe                                      Artikel 4\nvon insgesamt 16 500 000,– EUR (in Worten: sechzehn Millionen\nfünfhunderttausend Euro) für die folgenden Vorhaben zu er-               Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich\nhalten:                                                               aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-\na) „Makroökonomische Programmunterstützung im Rahmen                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Armutsbekämpfungsstrategie“ bis zu 10 000 000,– EUR          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\n(in Worten: zehn Millionen Euro);                                berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nb) „Programm zur Förderung der guten Regierungsführung“ bis           Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nzu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhundert-         und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\ntausend Euro);                                                   kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nc) „Gesundheitsprogramm“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten:\nArtikel 5\nfünf Millionen Euro),\nDer im Abkommen vom 20. Juni 2002 zwischen der Regie-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nfestgestellt worden ist.\nRepublik Ruanda über Finanzielle Zusammenarbeit 2001 für das\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds VII“ vorgesehene\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Finanzierungsbeitrag in Höhe von 511 291,88 EUR (in Worten:\nland und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vor-          fünfhundertelftausendzweihunderteinundneunzig Euro und\nhaben ersetzt werden.                                                 achtundachtzig Cent) wird in voller Höhe umgewidmet und\nzusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erwähnte\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nVorhaben verwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungs-\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-\nwürdigkeit festgestellt worden ist.\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbe-\nreitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-\nArtikel 6\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ndieses Abkommen Anwendung.                                            Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 14. Oktober 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nRosemary Museminali"]}