{"id":"bgbl2-2009-11-2","kind":"bgbl2","year":2009,"number":11,"date":"2009-04-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_11.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006","law_date":"2009-04-03T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 20. Januar 2009\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen\nnach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006\nVom 3. April 2009\nAuf Grund des § 6 Nummer 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Wien am 20. Januar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach\nArtikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wird hier-\nmit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach\nseinem Artikel 16 in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen\naußer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. April 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009                           321\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen\nnach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                                           Kapitel I\nRegierung der Republik Österreich –\nErleichterungen\nunter Hinweis darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung                      des Notifizierungsverfahrens\n(EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des                         nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung\nRates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen\n(ABl. EU Nr. L 190, S. 1, im Folgenden „Verordnung“ genannt) es\nArtikel 1\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Aus-\nnahmefällen ermöglicht, bilaterale Abkommen zur Erleichterung                                 Geltungsbereich\ndes Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer           (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I\nAbfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung        erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzge-\nzur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzge-         biet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden\nbiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen,       zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei\nin dem Bewusstsein, dass solche bilateralen Abkommen nach        diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Stre-\nArtikel 30 Absatz 2 der Verordnung auch abgeschlossen werden        cke genommen wird.\nkönnen, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versand-          (2) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I\nstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr       erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüber-\ndurch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist,                    schreitenden Abfallverbringungen:\nin Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich Gemein-       a) Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen\ndegebiete hat, die nur von der Bundesrepublik Deutschland aus           Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die\nbefahren werden können, wobei sich die nächstgelegene geeig-            Bundesrepublik Deutschland,\nnete Abfallbehandlungsanlage (oder Sammelstelle bei Elektro-        b) Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer\naltgeräten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet,          zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juris-\ntischen Person – insbesondere Gebietskörperschaft oder\nin der Absicht, für grenzüberschreitende Verbringungen von\nAbfallverband – oder in ihrem Auftrag von einem Dritten\nAbfällen zu diesen Abfallbehandlungsanlagen (oder Sammel-\nbetrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person\nstellen bei Elektroaltgeräten) auf Grund dieser spezifischen geo-\nund der zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichte-\ngrafischen Situation Erleichterungen des Notifizierungsverfah-\nten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stam-\nrens zu schaffen,\nmen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle\nvon dem Wunsch geleitet, im Rahmen der grenzüberschrei-              besteht,\ntenden Zusammenarbeit benachbarter zur Abfallentsorgung             c) Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klär-\noder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteter            schlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung\njuristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und           oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten\nAbfallverbände auf beiden Seiten der Staatsgrenze bei der Ent-          juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten\nsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) füh-         betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfall-\nrenden Abwasserbeseitigung Erleichterungen des Notifizie-               entsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich\nrungsverfahrens für Abfallverbringungen zu schaffen und unter           verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle\nBerücksichtigung des Umstandes, dass bei dieser kommunalen              stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenann-\nZusammenarbeit Anlagen teilweise gemeinschaftlich betrieben             ten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Besei-\noder genutzt werden,                                                    tigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten\nAbfälle besteht,\neinig in dem Entschluss, den zuständigen Behörden am Ver-\nsandort und am Bestimmungsort die Möglichkeit einzuräumen,          d) Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer\nin Einzelfällen für die Durchführung einer Vielzahl von notifizier-     Menge von 1 000 Tonnen (Mg).\nten und zugestimmten Verbringungen von Bodenaushub und\nBauschutt innerhalb des Grenzgebietes ab einer Menge von                                          Artikel 2\n1 000 Tonnen (Mg) Erleichterungen von bestimmten Regelungen\nder Verordnung einvernehmlich vorzusehen,                                             Prüfung der Voraussetzungen\ndurch die zuständigen Behörden\nin Anbetracht dessen, dass es sowohl österreichische Trans-        Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden\nportrouten gibt, die in der Republik Österreich beginnen und        am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1\nenden und die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik             genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in\nDeutschland laufen, als auch eine deutsche Transportroute, die      den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im\nin der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und die         Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behör-\nüber das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft,               den dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest.\nin dem Wunsch, zur Erleichterung der Abwicklung von Noti-\nfizierungsverfahren im Rahmen dieses Abkommens die Anwen-                                         Artikel 3\ndung elektronischer Lösungen im höchstmöglichen Ausmaß                              Geltungsdauer von Zustimmungen\nanzustreben –\nDie schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung\nsind wie folgt übereingekommen:                                  nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung kön-","322                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009\nnen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für       (3) Die turnusmäßige Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 hat\neinen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbrin-  so zu erfolgen, dass\ngungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfän-\nger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur      a) die Bescheinigungen den betroffenen Behörden und dem\nAbfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich          Notifizierenden spätestens ein Jahr nach dem Erhalt von\nverpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die           Abfällen entsprechend Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 15\nZustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwi-               Buchstabe d der Verordnung vorliegen und\nschen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal\nb) die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr den betroffenen\njedoch für 7 Jahre, erteilt werden.\nBehörden und dem Notifizierenden spätestens bis zum\n15. März des Folgejahres vorliegen.\nArtikel 4\nSicherheitsleistung                                                       Artikel 8\nBei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2\nZusätzliche Erleichterungen\nBuchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-\ndes Notifizierungsverfahrens im Fall\nstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-\ndes Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei\nstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne\nVerbringungen von Elektroaltgeräten\nvon Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.\n(1) Zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 7 gelten im Fall des Arti-\nArtikel 5                             kels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroalt-\ngeräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden\nVorherige Mitteilung des                       Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in\ntatsächlichen Beginns der Verbringung                   der Bundesrepublik Deutschland folgende Erleichterungen:\nBei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2    a) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem\nBuchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-           oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrie-\nstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buch-         ben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am\nstabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsäch-     Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elek-\nlichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der          troaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elek-\nVerordnung nicht erforderlich.                                          tro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005\n(BGBl. I S. 762, im Folgenden „ElektroG“ genannt) in der\njeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer\nArtikel 6\nEntsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen\nBestätigung des Erhalts der Abfälle                       Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung\nin Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht.\nDie Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle           Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist dann ohne die dort ent-\ndurch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15             haltenen Bezüge zu Artikel 15 Buchstabe e und f entspre-\nBuchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1             chend anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 22\nAbsatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich.                          Absatz 8 Satz 2 der Verordnung ist entsprechend ohne die in\ndieser Bestimmung enthaltenen Worte „gemäß Artikel 6\nArtikel 7                                 Absatz 6“ anzuwenden.\nBescheinigung                             b) Soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, von dem\nder Verwertung oder Beseitigung                         oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrie-\nben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am\n(1) Bescheinigungen nach Artikel 16 Buchstabe e der Verord-          Bestimmungsort erklärt hat, dass er die zu verbringenden\nnung (Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder               Elektroaltgeräte nach § 9 Absatz 6 ElektroG von der Bereit-\nBeseitigung der Abfälle) und Artikel 15 Buchstabe d der Verord-         stellung zur Abholung ausgenommen hat und selbst für die\nnung (Bescheinigung der vorläufigen Verwertung oder Beseiti-            Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung dieser Alt-\ngung der Abfälle) können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2          geräte sorgt, gilt Buchstabe a mit dem Unterschied, dass\nBuchstabe a bis c in einem regelmäßigen Turnus von längstens            auch die Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b\nsechs Monaten an die betroffenen zuständigen Behörden und               der Verordnung entsprechend anzuwenden sind.\nan den Notifizierenden gesammelt übermittelt werden. In die-\nsem Fall hat die erste Übermittlung spätestens sechs Monate           (2) Bei Abfallverbringungen nach Absatz 1 gilt eine kommu-\nnach dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung           nale Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland bei der\nvon Abfällen zu erfolgen, die auf der Grundlage von Zustimmun-      Anwendung der Vorschriften der Verordnung und dieses\ngen verbracht worden sind, welche unter Inanspruchnahme von         Abkommens als eine Anlage, in der das Verwertungsverfah-\nErleichterungen dieses Abkommens erteilt wurden. Bei jeder          ren R 13 (Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle)\nturnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen hat der              durchgeführt wird.\nBetreiber der Anlage zu allen Abfällen, deren Entsorgung er seit\ndem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von\nAbfällen oder seit der letzten turnusmäßigen Übermittlung abge-                                  Artikel 9\nschlossen hat, Bescheinigungen zu übermitteln.\nVereinbarung von Erleichterungen\n(2) Der Betreiber der Anlage kann statt der turnusmäßigen             des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen\nÜbermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig             Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d\neine Liste übermitteln, in der – unter Bezug auf die Notifizie-\nrungsnummer und die fortlaufenden Nummern der von dieser              Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die\nListe erfassten Begleitformulare – die in diesen Begleitformula-    zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei\nren jeweils vermerkten Daten zu jeder in Empfang genommenen         Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbe-\nAbfallmenge und zum Eingangsdatum angegeben werden. Der             scheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorga-\nBetreiber der Anlage hat in diesem Fall die Verwertung oder         ben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Ver-\nBeseitigung der in dieser Liste aufgeführten Abfälle in dieser      ordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbrin-\nListe zu bescheinigen.                                              gungen vorsehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 9. April 2009                                323\nKapitel II                                                                  Artikel 13\nErleichterungen                                                             Bestimmungen\ndes Notifizierungsverfahrens nach                                               zur vorläufigen Beseitigung\noder zur vorläufigen Verwertung\nArtikel 30 Absatz 2 der Verordnung\nDie zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b,\nd, e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur\nArtikel 10\nvorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt\nGeltungsbereich                                   sind, gelten nicht.\nDer Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel II erstreckt                                          Artikel 14\nsich – soweit eine notifizierungspflichtige Verbringung in der                   Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung\nBundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich\nbeginnt und im jeweiligen Versandstaat auch endet – auf folgen-              Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verord-\nde grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, wobei jeweils               nung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder\nbeide Fahrtrichtungen umfasst sind:                                       Beseitigung der Abfälle gelten nicht.\na) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich\nArtikel 15\ndurch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in\ndie Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten                             Zusätzliche Erleichterungen bei\nim Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:                                   notifizierungspflichtigen Verbringungen\naus der Bundesrepublik Deutschland durch\n– Grenzübergang Unken/Steinpass über die Bundesstra-                   die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland\nße 21 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg\nbei Salzburg („Kleines Deutsches Eck“),                               (1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zustän-\ndige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmun-\n– Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden über die Auto-                 gen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit\nbahn 93 und die Autobahn 18 zum Grenzübergang Bad                 Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Arti-\nReichenhall/Walserberg bei Salzburg („Großes Deutsches            kels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d\nEck“),                                                             und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwend-\n– Grenzübergang Hörbranz/Lindau über die Autobahn 96,                 bar.\nAutobahn 99 und die Autobahn 8 zum Grenzübergang                      (2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deut-\nBad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg,                           schen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die\n– Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt und               Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde wei-\nNesselwang zum Grenzübergang Füssen/Reutte,                       terleitet.\n– Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt\nzum Grenzübergang Aach/Stapfen im Allgäu,\nKapitel III\n– Grenzübergang aus dem Gemeindegebiet Jungholz über                                        Schlussbestimmungen\ndie Bundesstraße 310 zu den Grenzübergängen\nFüssen/Reutte, Pfronten/Vils oder Oberjoch/Zöblen.                                               Artikel 16\nb) Verbringungen von Abfällen aus der Bundesrepublik                                                  Inkrafttreten\nDeutschland durch das Hoheitsgebiet der Republik Öster-                  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nreich in die Bundesrepublik Deutschland über folgende Stra-           nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander\nßentransitroute im Hoheitsgebiet der Republik Österreich:             mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\n– Grenzübergang Griesen/Ehrwald über Lermoos zum                     das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nGrenzübergang Reutte/Füssen.                                       gangs der letzten Mitteilung.\nArtikel 17\nArtikel 11\nGeltungsdauer und Kündigung\nGeltungsdauer von Zustimmungen\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nDie schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung                Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Ver-\nnach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung kön-          tragsparteien gekündigt werden.\nnen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.\nArtikel 18\nArtikel 12\nÄnderung und Ergänzung\nSicherheitsleistung\nDieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen\nEine Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der Verordnung ist             durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geän-\nnicht zu hinterlegen.                                                     dert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Wien am 20. Januar 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG . We s t d i c k e n b e rg\nFür die Regierung der Republik Österreich\nvertreten durch den Bundesminister\nfür Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft\nBerlakovich"]}