{"id":"bgbl2-2009-10-8","kind":"bgbl2","year":2009,"number":10,"date":"2009-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/10#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_10.pdf#page=17","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen","law_date":"2009-03-09T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009 309\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen\nVom 9. März 2009\nDas Internationale Übereinkommen vom 21. Oktober 1982 zur Harmonisie-\nrung der Warenkontrollen an den Grenzen (BGBl. 1987 II S. 638, 640) ist nach\nseinem Artikel 17 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nJordanien                                                 am   13. Februar 2009\nLaos, Demokratische Volksrepublik                         am 29. Dezember 2008\nMoldau, Republik                                          am      3. März 2009.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. April 2007 (BGBl. II S. 678).\nBerlin, den 9. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nVom 9. März 2009\nDas in Tirana am 18. September 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 14 Absatz 1\nam 18. Februar 2009\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. März 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","310                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nund\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nder Ministerrat der Republik Albanien –                    Schaden zufügen kann,\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch\nin der Absicht, den Schutz von Verschlusssachen zu gewähr-              Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik\nleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der Bundes-                 Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nrepublik Deutschland und der Republik Albanien sowie mit Auf-\ntragnehmern im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder           d) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die\nzwischen Auftragnehmern beider Vertragsparteien ausge-                     Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der\ntauscht werden,                                                            Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nnachteilig sein kann.\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegen-          2. In der Republik Albanien sind Verschlusssachen wie folgt\nseitigen Schutz von Verschlusssachen zu schaffen, die auf alle         definiert:\nzwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkommen\nüber Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Austausch              a) TEPËR SEKRET, wenn deren unbefugte Offenlegung der\nvon Verschlusssachen mit sich bringen, Anwendung findet –                  nationalen Sicherheit besonders große Schäden zufügen\nkann,\nsind wie folgt übereingekommen:                                     b) SEKRET, wenn deren unbefugte Offenlegung der natio-\nnalen Sicherheit ernsthafte Schäden zufügen kann,\nArtikel 1                              c) KONFIDENCIAL, wenn deren unbefugte Offenlegung der\nBegriffsbestimmungen                               nationalen Sicherheit Schäden zufügen kann,\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                       d) I KUFIZUAR, wenn deren unbefugte Offenlegung der\nTätigkeit beziehungsweise der Effizienz der staatlichen\n1. sind Verschlusssachen                                                   Institutionen auf dem Gebiet der nationalen Sicherheit\nschaden kann.\na) in der Bundesrepublik Deutschland\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-                                Artikel 2\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend                                Vergleichbarkeit\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder    Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-\nauf deren Veranlassung eingestuft;                        tungsgrade vergleichbar sind:\nb) in der Republik Albanien                                   Bundesrepublik Deutschland             Republik Albanien\nbedeutet Staatsgeheimnis eine nach dem Gesetz klassi-     STRENG GEHEIM                          TEPËR SEKRET\nfizierte Information, deren unbefugte Offenlegung die\nGEHEIM                                 SEKRET\nnationale Sicherheit gefährden könnte. Nationale Siche-\nrung bedeutet die Verteidigung der Unabhängigkeit, der    VS-VERTRAULICH                         KONFIDENCIAL\nterritorialen Integrität, der verfassungsmäßigen Ordnung\nVS-NUR FÜR DEN                         I KUFIZUAR\nund der Beziehungen der Republik Albanien mit dem\nDIENSTGEBRAUCH\nAusland.\n2. ist ein Verschlusssachenauftrag                                                              Artikel 3\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unterneh-                                Kennzeichnung\nmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber)\nund einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Ver-             (1) Die übermittelten Verschlusssachen werden von der für\ntragspartei (Auftragnehmer); im Rahmen eines derartigen       ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren Veranlas-\nVertrags sind Verschlusssachen aus dem Staat des Auftrag-     sung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen Geheim-\ngebers dem Auftragnehmer zu überlassen, von dem Auftrag-      haltungsgrad gekennzeichnet.\nnehmer zu entwickeln oder Mitarbeitern des Auftragneh-           (2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschluss-\nmers, die Arbeiten in Einrichtungen des Auftraggebers         sachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit Ver-\ndurchzuführen haben, zugänglich zu machen.                    schlusssachenaufträgen neu entstehen, und für im Empfänger-\nstaat hergestellte Kopien.\n(2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:                                                   (3) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des herausgeben-\nden Staates werden Geheimhaltungsgrade von der für den\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind Verschlusssachen\nEmpfänger der betreffenden Verschlusssache zuständigen Be-\nwie folgt definiert:\nhörde oder auf deren Veranlassung geändert oder aufgehoben.\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Un-            Die zuständige Behörde des herausgebenden Staates teilt der\nbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der    zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Absicht,\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder        einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben, sechs\ngefährden kann,                                           Wochen im Voraus mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009                      311\nArtikel 4                              (2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\nein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nInnerstaatliche Maßnahmen                     den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-  vor Auftragserteilung Verschlusssachen übergeben werden\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den      müssen.\nGeheimschutz von Verschlusssachen zu gewährleisten, die             (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nnach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht oder aufbe-         fahren angewendet:\nwahrt werden. Sie gewähren diesen Verschlusssachen mindes-\ntens den gleichen Geheimschutz, wie er von der Regierung der     1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für\nempfangenden Vertragspartei für eigene Verschlusssachen des          Auftragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads gefordert wird.                   enthalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den\nUmfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragneh-\n(2) Die Verschlusssachen werden ausschließlich für den            mer voraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entste-\nangegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Vertragspar-            henden Verschlusssachen.\ntei darf Verschlusssachen weder bekannt geben oder nutzen\nnoch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestatten, es sei denn,       2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\ndies geschieht für die Zwecke und mit den etwaigen Beschrän-         zeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\nkungen, die von oder im Auftrag der herausgebenden Vertrags-         Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-\npartei festgelegt worden sind. Ausnahmen von dieser Regelung         fon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse\nmuss der Herausgeber der Verschlusssache schriftlich zuge-           insbesondere Angaben darüber enthalten, in welchem\nstimmt haben.                                                        Umfang und bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem\nbetreffenden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf\n(3) Die Verschlusssachen dürfen nur Personen zugänglich           der Grundlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften\ngemacht werden, die aufgrund ihrer Aufgaben die Bedingung            getroffen worden sind.\n„Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die – außer im Fall von\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR einge-                  3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nstuften Verschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen            einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheitsbe-\ndes vergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sind. Die          scheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\nErmächtigung setzt eine Sicherheitsüberprüfung voraus, die       4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständi-\nmindestens so streng sein muss wie diejenige, die für den            gen Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landes-\nZugang zu innerstaatlichen Verschlusssachen des vergleich-           sprache der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer\nbaren Geheimhaltungsgrads durchgeführt wird.                         Sprache.\n(4) Der Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungs-        5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\ngrads VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIAL und höher durch eine               den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstel-\nPerson mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertragspar-     lung von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermit-\ntei wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden Ver-          teln.\ntragspartei gewährt.\n(5) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-                                Artikel 6\ntragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und dort\nDurchführung von Verschlusssachenaufträgen\nZugang zu Verschlusssachen benötigen, werden von deren\nNationalen Sicherheitsbehörden beziehungsweise Beauftragten         (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutz-\nSicherheitsbehörden oder anderen zuständigen innerstaatlichen    klausel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist,\nBehörden vorgenommen.                                            die zum Schutz von Verschlusssachen erforderlichen Vorkeh-\nrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Geheim-\n(6) Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer\nschutzvorschriften seines Landes zu treffen.\nVertragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der\nanderen Vertragspartei haben und sich dort für eine Tätigkeit       (2) Folgende Bestimmungen sind außerdem in die Geheim-\nbewerben, die den Zugang zu Verschlusssachen erfordert, wer-     schutzklausel aufzunehmen:\nden von der zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates\n1. die Bestimmung des Begriffs „Verschlusssachen“ und der\ndurchgeführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im\nvergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und Ge-\nAusland eingeholt werden.\nheimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Überein-\n(7) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsge-        stimmung mit diesem Abkommen;\nbiets für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspek-\n2. die Namen der jeweils zuständigen Behörden der Vertrags-\ntionen und für die Einhaltung dieses Abkommens.\nparteien, die zur Genehmigung der Überlassung von Ver-\n(8) Für den Schutz der Verschlusssachen des Geheim-               schlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammenhang ste-\nhaltungsgrads VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/                         hen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser Verschluss-\nI KUFIZUAR finden Artikel 5 und Artikel 6 dieses Abkommens           sachen ermächtigt sind;\nkeine Anwendung.                                                 3. die Wege, über die Verschlusssachen zwischen den zustän-\ndigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern weiterzu-\nArtikel 5                               geben sind;\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\nVergabe von Verschlusssachenaufträgen\nrungen, die sich in Bezug auf Verschlusssachen aufgrund\n(1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-      von Änderungen ihrer Geheimschutzkennzeichnungen oder\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den        wegen des Wegfalls der Schutzbedürftigkeit ergeben kön-\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid          nen;\nein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von gegenseitigen Be-\nmene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die\nsuchen und des Zugangs von Personal der Auftragnehmer;\nzuständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für\ndie Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkeh-      6. die Verfahren für die Übermittlung von Verschlusssachen an\nrungen getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der        Auftragnehmer, bei denen solche Verschlusssachen verwen-\nGeheimschutzbetreuung, kann dies beantragt werden.                   det und aufbewahrt werden sollen;","312                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer         (4) Für die Beförderung von Verschlusssachen von erheb-\nVerschlusssache nur einer Person gewähren darf, welche die    lichem Umfang werden Transport, Transportweg und Begleit-\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt und mit der      schutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden auf\nDurchführung des Auftrags beauftragt worden oder daran        der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\nbeteiligt ist und – außer im Fall von als VS-NUR FÜR DEN\n(5) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-VER-\nDIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR eingestuften Verschluss-\nTRAULICH/KONFIDENCIAL und höher dürfen auf elektroni-\nsachen – zuvor bis zum entsprechenden Geheimhaltungs-\nschem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\ngrad sicherheitsüberprüft worden ist;\nVerschlüsselung von Verschlusssachen dieser Geheimhaltungs-\n8. die Forderung, dass eine Verschlusssache an Dritte nur wei-    grade dürfen nur Verschlüsselungssysteme eingesetzt werden,\ntergegeben beziehungsweise deren Weitergabe gestattet         die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragspar-\nwerden darf, wenn die herausgebende Regierung dem zuge-       teien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen worden sind.\nstimmt hat;                                                      (6) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige         FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR können unter\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten     Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschrif-\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder      ten an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden Ver-    mit der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nschlusssachen zu unterrichten hat.                               (7) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads VS-NUR\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt        FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR können mittels\ndem Auftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstu-       handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-\nfungsliste) sämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssachenein-    gen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen\nstufung bedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad      worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht\nfest und veranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschluss-       werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von Verschluss-\nsachenauftrag als Anhang beigefügt wird. Die für den Auftragge-   sachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig, wenn\nber zuständige Behörde hat diese Aufstellung auch der für den     innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht entgegen-\nAuftragnehmer zuständigen Behörde zu übermitteln oder deren       stehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht verfüg-\nÜbermittlung zu veranlassen.                                      bar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Festnet-\nzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher, beabsichtigte Übertragung geeinigt haben.\ndass dem Auftragnehmer Verschlusssachen erst dann zugäng-\nlich gemacht werden, wenn der entsprechende Sicherheitsbe-\nArtikel 8\nscheid der für den Auftragnehmer zuständigen Behörde vorliegt.\nBesuche\nArtikel 7                                (1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu\nÜbermittlung von Verschlusssachen\nVerschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen an diesen\n(1) Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads STRENG            gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Erlaubnis der\nGEHEIM/TEPËR SEKRET werden zwischen den Vertragspartei-           zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertragspartei ge-\nen nur als diplomatisches Kuriergepäck von einem Staat in den     währt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung „Kennt-\nanderen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-        nis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als VS-NUR\nschriften übermittelt.                                            FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH/I KUFIZUAR eingestuften Ver-\nschlusssachen – zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt\n(2) Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS-VER-\nsind.\nTRAULICH/KONFIDENCIAL und GEHEIM/SEKRET werden von\neinem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem Kurier-       (2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Überein-\nweg befördert. Die Nationalen Sicherheitsbehörden beziehungs-     stimmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren\nweise die Beauftragten Sicherheitsbehörden der Vertragspartei-    Hoheitsgebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zustän-\nen können alternative Übermittlungswege vereinbaren. Der          digen Behörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständi-\nEmpfang einer Verschlusssache wird von der zuständigen            gen Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen\nBehörde oder auf deren Veranlassung bestätigt.                    mit und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\n(3) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-        (3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Be-          chenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nschränkungen – vereinbaren, dass Verschlusssachen der Ge-         Angaben vorzulegen:\nheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH/KONFIDENCIAL und                 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nGEHEIM/SEKRET auf einem anderen als dem amtlichen Kurier-             Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;\nweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-\nlichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines Auf-    2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;\ntrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen         3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\n1. muss der Beförderer zum Zugang zu Verschlusssachen des             oder Stelle, die er vertritt;\nvergleichbaren Geheimhaltungsgrads ermächtigt sein;           4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu\nVerschlusssachen;\n2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nderten Verschlusssachen verbleiben; ein Exemplar dieses       5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\nVerzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterleitung an die     6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die\nzuständige Behörde zu übergeben;                                  besucht werden sollen.\n3. müssen die Verschlusssachen nach den für die Inlandsbe-\nförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;                                              Artikel 9\n4. muss die Übergabe der Verschlusssachen gegen Empfangs-                                   Konsultationen\nbescheinigung erfolgen;\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen\n5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen,       von den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei\nden die für die absendende oder die empfangende Stelle        geltenden Bestimmungen über den Schutz von Verschluss-\nzuständige Behörde ausgestellt hat.                           sachen Kenntnis.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009                            313\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-                                      Artikel 13\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.                                Verhältnis zu anderen Abkommen\nund Absprachen\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt der Nationalen oder Beauf-\ntragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei oder               Alle bestehenden Abkommen und Absprachen zwischen den\njeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten anderen              Vertragsparteien oder den zuständigen Behörden über den\nBehörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit             Schutz von Verschlusssachen bleiben von diesem Abkommen\nihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum        unberührt, soweit sie diesem nicht entgegenstehen.\nSchutz von Verschlusssachen, die ihr von der anderen Vertrags-\npartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern. Jede Vertrags-\npartei unterstützt diese Behörde bei der Feststellung, ob solche\nVerschlusssachen, die ihr von der anderen Vertragspartei zur                                      Artikel 14\nVerfügung gestellt worden sind, ausreichend geschützt werden.\nDie Einzelheiten der Besuche werden von den zuständigen                                   Schlussbestimmungen\nBehörden festgelegt.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesre-\nArtikel 10                                publik Deutschland notifiziert hat, dass die innerstaatlichen\nVerletzung der Bestimmungen                          Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nüber den gegenseitigen Schutz                         ist der Tag des Eingangs der Notifikation.\nvon Verschlusssachen\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von Verschlusssachen           sen.\nnicht auszuschließen ist, vermutet oder festgestellt wird, ist dies\nder anderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                     (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform\n(2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von              von den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei\nVerschlusssachen werden von den zuständigen Behörden und              kann jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens\nGerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit gegeben ist,        beantragen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden\nnach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht und verfolgt.         Antrag, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die\nDie andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen auf Ersuchen        Änderung des Abkommens auf.\nunterstützen und ist über das Ergebnis zu unterrichten.\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\nArtikel 11                                schriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund\nKosten                                   dieses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer\nentstandenen Verschlusssachen weiterhin nach Artikel 4 zu\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses      behandeln.\nAbkommens entstehenden Kosten.\n(5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nArtikel 12                                der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nZuständige Behörden\nRepublik Albanien veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche         unter Angabe der VN-Registriernummer von der erfolgten\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig              Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Ver-\nsind.                                                                 einten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tirana am 18. September 2008 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Borchardt\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nShykyri Dekavelli"]}