{"id":"bgbl2-2009-10-5","kind":"bgbl2","year":2009,"number":10,"date":"2009-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/10#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_10.pdf#page=13","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-georgischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2009-02-20T00:00:00Z","page":305,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009     305\ngemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Repu-\nblik Belarus vom 11. Februar 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Belarus,\ndie am 11. Februar 2009 in Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus erneut seiner ausge-\nzeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn das\nMinisterium für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Belarus\nMinsk\nBekanntmachung\ndes deutsch-georgischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Februar 2009\nDas in Tiflis am 19. Dezember 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Georgien über\nFinanzielle Zusammenarbeit (2008 – 2009) ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 9. Januar 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Februar 2009\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","306                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit (2008 – 2009)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung von Georgien zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\ndie Regierung von Georgien –                   Vorbereitung oder Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Georgien,             ben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen ebenfalls\nAnwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die\nzu vertiefen,                                                     Regierung von Georgien darüber hinaus über die Bereitstellung\neines regionalen Finanzierungsbeitrags von bis zu 1 000 000,–\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-   EUR (in Worten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Ökoregio-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        nales Programm Kaukasus, Phase III“ informiert. Die Artikel 3, 4\nund 5 dieses Abkommens finden auch für dieses Vorhaben\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  Anwendung.\nin Georgien beizutragen,                                             (6) Der Finanzierungsbeitrag für Vorbereitungs- und Begleit-\nmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 wird in Darlehen umge-\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen über          wandelt, wenn er nicht für solche Maßnahmen verwendet wird.\nEntwicklungspolitische Zusammenarbeit vom 13. bis 15. Mai\n2008 in Bonn –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nArtikel 1                           sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und Finanzie-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nlicht es der Regierung von Georgien oder anderen, von beiden      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          Soweit nicht in den zwischen der KfW und den Empfängern der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)                              Darlehen und Finanzierungsbeiträgen zu schließenden Verträ-\n1. ein Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Ent-      gen anders vereinbart, finden hierbei die jeweils aktuellen KfW-\nwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu             Beschaffungs- und Auszahlungsrichtlinien Anwendung.\n45 000 000,– EUR (in Worten: fünfundvierzig Millionen Euro)     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nfür das Vorhaben „Rehabilitierung von Einrichtungen der      entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nkommunalen Infrastruktur in Batumi II“ zu erhalten, wenn     Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens       verträge geschlossen wurden. Für die Neuzusagen endet die\nfestgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit Georgiens Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nweiterhin gegeben ist und die Regierung von Georgien eine\nStaatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Darlehens-       (3) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht selbst Dar-\nnehmerin ist;                                                lehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer\n2. einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 1 000 000,– EUR (in     aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantie-\nWorten: eine Million Euro) für das Vorhaben „Begleitmaß-     ren.\nnahme zum Vorhaben Rehabilitierung von Einrichtungen der\nkommunalen Infrastruktur in Batumi, Phase II“ zu erhalten;      (4) Die Regierung von Georgien, soweit sie nicht Empfänger\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\n3. einen weiteren Finanzierungsbeitrag von bis zu 4 000 000,–     sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro) für das Vorhaben „Öko-  zierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-\nregionales Programm Georgien, Phase III“ zu erhalten, wenn   tieren.\nnach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förde-                                     Artikel 3\nrung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt.              Die Regierung von Georgien stellt die KfW von sämtlichen\n(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Zusage tritt an die      Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nStelle der Zusage gemäß Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 des           menhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbkommens vom 24. Juli 2007 zwischen der Regierung der            Absatz 1 erwähnten Verträge in Georgien erhoben werden.\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung von Georgien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 – 2007.                                                    Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       (1) Die Regierung von Georgien erhebt von den Firmen und\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-         Fachkräften, die mit von der Regierung der Bundesrepublik\nland und der Regierung von Georgien durch andere Vorhaben         Deutschland ermöglichten Mitteln finanziert werden, für Liefe-\nersetzt werden. Das in Absatz 1 Nummer 1 genannte Darlehen        rungen, Leistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im\nkann nicht durch ein anderes Vorhaben ersetzt werden.             Rahmen dieses Abkommens aufgeführten Vorhaben keine","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009                           307\ndirekten Steuern (insbesondere Einkommen-, Gewinnsteuer und             (4) Die Regierung von Georgien befreit den Import von Mate-\nandere direkte Steuern) und Sozialabgaben. Ausgenommen von           rialien, Ausrüstung und Hilfsstoffen, welche nachweislich zur\ndieser Steuerbefreiung sind:                                         Erfüllung der nach diesem Abkommen finanzierten Vorhaben\nnach Georgien eingeführt werden, von sämtlichen Steuern,\n– Firmen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Georgien,\nZöllen, Abgaben und sonstigen Gebühren, die in Georgien\n– ausländische Firmen, die eine steuerliche Betriebstätte in         gesetzlich vorgeschrieben sind.\nGeorgien nach den Grundsätzen gemäß Artikel 5 des OECD-\nMusterabkommens 2000 (zur Vermeidung der Doppelbe-\nsteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und                                        Artikel 5\nvom Vermögen) durch eine nicht durch FZ-Mittel finanzierte\nTätigkeit begründen,                                                 Die Regierung von Georgien überlässt bei den sich aus der\n– lokale Mitarbeiter mit der Ausnahme entsandter (deutscher          Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-\nbzw. ausländischer) Fachkräfte.                                   beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(2) Bei den indirekten Steuern (unter anderen Verbrauch-          die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nsteuer) garantiert die Regierung von Georgien, dass die Mittel       men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, welche der             ternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nFinanzierung von Firmen und Fachkräften für Lieferungen und          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nLeistungen und Erfüllung von Arbeiten zugunsten der im Rah-          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nmen des oben genannten Abkommens definierten Vorhaben                Genehmigungen.\ndienen, nicht zur Erbringung der in diesem Absatz genannten\nSteuern verwendet werden.\n(3) Soweit nach dem vorstehenden Absatz die Mittel nicht zur                                  Artikel 6\nFinanzierung der indirekten Steuern verwendet werden dürfen,\nhat die Regierung von Georgien vorab die entsprechenden Mit-            Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\ntel in ihrem Haushalt zur Verfügung zu stellen. Die KfW kann ent-    Regierung von Georgien der Regierung der Bundesrepublik\nsprechende Nachweise verlangen. Etwaige im Widerspruch mit           Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Vorausset-\ndiesem Artikel erhobene Steuern werden von der Regierung von         zungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\nGeorgien erstattet.                                                  des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tiflis am 19. Dezember 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und georgischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPernhorst\nFür die Regierung von Georgien\nGilauri"]}