{"id":"bgbl2-2009-10-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":10,"date":"2009-04-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/10#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_10.pdf#page=10","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-belarussischen Vereinbarung über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"2009-02-18T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["302   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nzur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung\nVom 18. Februar 2009\nR u a n d a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 15. Dezem-\nber 2008 die R ü c k n a h m e seines Vorbehalts zu dem Internationalen Über-\neinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskrimi-\nnierung (BGBl. 1969 II S. 961, 962) notifiziert (vgl. die Bekanntmachung vom\n17. Juli 1975, BGBl. II S. 1122).\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. April 2008 (BGBl. II S. 366).\nBerlin, den 18. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-belarussischen Vereinbarung\nüber die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger\nder Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 18. Februar 2009\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom 11. Februar 2009\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Belarus über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die\nminderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 11. Februar 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 18. Februar 2009\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009         303\nAuswärtiges Amt                                           Berlin, den 11. Februar 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang der Verbalnote Nr. 05-44/2996-H vom\n11. Februar 2009 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus\nzu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus bezeugt dem\nAuswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland seine Hochachtung und beehrt sich,\nim Auftrag der Regierung der Republik Belarus Folgendes mitzuteilen.\nDie Regierung der Republik Belarus, unter Berücksichtigung der langfristigen negati-\nven Folgen der Katastrophe im Atomkraftwerk von Tschernobyl für die Gesundheit der\nBevölkerung der Republik Belarus und insbesondere für ihre minderjährigen Bürger, die\nweiterhin auf den mit Radionukliden verseuchten Territorien wohnen, begrüßt die Absicht\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der deutschen Nichtregierungsorganisa-\ntionen (im Nachfolgenden – Gastorganisationen) und Gastfamilien, die Unterstützung bei\nden Erholungsaufenthalten der minderjährigen Bürger der Republik Belarus in der Bun-\ndesrepublik Deutschland zu leisten.\nDie Regierung der Republik Belarus stellt mit Genugtuung fest, dass die Programme\nder Kindererholungsreisen für die von der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl betroffenen\nKinder sich während der vergangenen 22 Jahre als sehr erfolgreich erwiesen haben. In\ndiesem Zeitraum konnten über 150 000 belarussische Kinder einen Erholungsaufenthalt\nin der Bundesrepublik Deutschland absolvieren, darunter 2008 etwa 7 000 Kinder. Alle\nKinder sind nach den Erholungsaufenthalten rechtzeitig in die Republik Belarus zurückge-\nkehrt.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus beehrt sich\ndaher, dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland den Abschluss einer Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Republik Belarus und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Bedingungen der Erholungsaufenthalte für die minder-\njährigen Bürger der Republik Belarus in der Bundesrepublik Deutschland vorzuschlagen,\ndie folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Die Belarussische Vertragspartei gewährleistet gemäß der Gesetzgebung der Repu-\nblik Belarus die Entsendung der minderjährigen Bürger der Republik Belarus (im\nNachfolgenden – Kinder) in die Bundesrepublik Deutschland für den vorübergehen-\nden Erholungsaufenthalt über belarussische entsendende Partnerorganisationen der\ndeutschen Gastorganisationen.\n2. Die Deutsche Vertragspartei gewährt die Möglichkeit des vorübergehenden Auf-\nenthaltes auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland für Erholungsaufent-\nhalte für die Kinder und für die Begleitpersonen in Übereinstimmung mit der gelten-\nden Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland.\n3. Alle Auslagen und Kosten der Hin- und Rückfahrt in die und aus der Bundesrepublik\nDeutschland, die Versicherungs- und Aufenthaltskosten für Kinder und Begleitper-\nsonen in der Bundesrepublik Deutschland tragen die Gastorganisationen und die\nGastfamilien aufgrund der von diesen übernommenen Verpflichtungen. Die Frage\nder Reisekosten der Kindergruppen wird dabei von der Deutschen Vertragspartei im\nRahmen des Visumverfahrens geprüft.\n4. Die Programme für vorübergehende Erholungsaufenthalte der Kinder in der Bundes-\nrepublik Deutschland stehen in keinem Zusammenhang mit den internationalen\nAdoptionsverfahren, die durch das jeweilige nationale Recht der Vertragsparteien\ngeregelt sind.\n5. Die Belarussische und die Deutsche Vertragspartei nehmen zur Kenntnis, dass alle\nWaisenkinder und Kinder ohne Elternfürsorge, die in die Bundesrepublik Deutsch-\nland im Rahmen der Programme der vorübergehenden Aufenthalte zur Erholung ein-\nreisen, einen durch die belarussischen Behörden eingesetzten Vormund oder Pfleger\nzwecks Vollziehung des Vormundschafts- oder Sorgerechts haben und daher nicht\nals Personen ohne Vormundschaft durch gesetzliche Vertreter oder als verwahrloste\nPersonen betrachtet werden können.\n6. Die Deutsche Vertragspartei:\nergreift die notwendigen Maßnahmen, um den Schutz des Lebens und der Gesund-\nheit der Kinder während ihres Erholungsaufenthalts in der Bundesrepublik Deutsch-\nland gemäß der deutschen Gesetzgebung und der staatlichen Politik der Bundesre-\npublik Deutschland zu gewährleisten;\ngarantiert, dass umfassende Maßnahmen für die Rückkehr der Kinder in die Repu-\nblik Belarus nach der Beendigung des Erholungsaufenthalts getroffen werden, aus-\ngenommen der Fälle, die im Punkt 7 der vorliegenden Vereinbarung vorgesehen sind;\ninformiert rechtzeitig über die Gastorganisationen diplomatische oder konsularische\nVertretungen der Republik Belarus über außerordentliche Situationen, die die Kinder","304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 7. April 2009\nbeziehungsweise die Begleitpersonen während ihres Aufenthaltes in der Bundesre-\npublik Deutschland betreffen;\ngewährleistet über die Gastorganisationen günstige Bedingungen für den Aufenthalt\nund die Ernährung der Kinder und der Begleitpersonen, die Möglichkeit für die\nzuständigen Behörden der Republik Belarus nach Anfrage sowie für Begleitpersonen\nnach vorheriger Anmeldung im vereinbarten Verfahren die Gastfamilien und die\ngemeinschaftlichen Einrichtungen, in denen die Kinder untergebracht sind, zu besu-\nchen.\nUnter den gemeinschaftlichen Einrichtungen im Sinne dieser Vereinbarung sind die\nEinrichtungen zu verstehen, die für die Aufnahme von Kindergruppen zwecks Erho-\nlungsaufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt sind.\n7. In Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage und den von den Gastorganisa-\ntionen eingegangenen Verpflichtungen erhalten die Kinder während eines Erholungs-\naufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nach der schriftlichen Zustimmung\nder bevollmächtigten Kindesvertreter, falls nichts anderes in Punkt 7 Absatz 2 defi-\nniert ist, schnelle (dringende) medizinische Hilfe bei plötzlich eintretenden lebensbe-\ndrohlichen Krankheiten und Zuständen (akute Erkrankungen, insbesondere Verlet-\nzungen, Vergiftungen und andere akute Gesundheitsstörungen, plötzliche Ver-\nschlechterung des Gesundheitszustandes bei chronischen Erkrankungen).\nIst schnelle (dringende) medizinische Hilfe für Kinder erforderlich und sind bevoll-\nmächtigte Kindesvertreter nicht erreichbar, wird schnelle (dringende) medizinische\nHilfe anhand des Beschlusses eines Ärztekonsiliums gewährt, bei Fehlen einer sol-\nchen Möglichkeit durch den behandelnden Arzt mit der schriftlichen Eintragung in\ndie medizinische Dokumentation und der unbedingten Benachrichtigung der Gast-\norganisation.\nDiese informiert so bald wie möglich die Begleitpersonen, die bevollmächtigten\nKindesvertreter über die belarussischen entsendenden Organisationen und diploma-\ntische oder konsularische Vertretungen der Republik Belarus in der Bundesrepublik\nDeutschland über die Entstehung von lebensbedrohlichen Krankheiten und Zustän-\nden bei einem Kind und dessen schnelle (dringende) medizinische Behandlung.\nDie Gastorganisationen gewährleisten die schnelle (dringende) medizinische Hilfe für\nein Kind und den Aufenthalt der Begleitperson in der Bundesrepublik Deutschland\nfür die Dauer seiner medizinischen Behandlung und treffen gegebenenfalls erforder-\nliche Maßnahmen für eine möglichst schnelle Rückkehr des Kindes in die Republik\nBelarus.\n8. Die Belarussische Vertragspartei bestimmt zum Koordinator der Tätigkeit betreffend\ndes Aufrechterhaltens der Beziehungen, die in dieser Vereinbarung zusammenge-\nfasst sind, das Departement für humanitäre Tätigkeit der Verwaltung des Präsiden-\nten der Republik Belarus.\nDie Deutsche Vertragspartei bestimmt ihrerseits zum Koordinator den Internationa-\nlen Sozialdienst (ISD) im Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.\n9. Sollten Kinder rechtswidrig zurückgehalten werden, kooperieren die Belarussische\nund Deutsche Vertragspartei aktiv für deren Rückkehr in die Republik Belarus in\nÜbereinstimmung mit den internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaaten\ndie Republik Belarus und die Bundesrepublik Deutschland sind, und dem jeweiligen\nnationalen Recht der Vertragsparteien.\n10. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von fünf Jahren. Nach dem Ablauf dieses Zeit-\nraums verlängert sich ihre Gültigkeit stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre.\nDiese Vereinbarung kann von beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem\nWeg unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten vor dem Ablauf der ordentlichen\nGültigkeitsdauer gekündigt werden.\n11. Diese Vereinbarung wird in russischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Belarus schlägt vor, falls\nder in der vorliegenden Note aufgeführte Text der Vereinbarung für die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland annehmbar ist, dass die vorliegende Note und die Antwort-\nnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland, die die Zustimmung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringt, die Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Republik Belarus und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die\nBedingungen der Erholungsaufenthalte für die minderjährigen Bürger der Republik Bela-\nrus in der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am Tag des Notenaustausches in Kraft\ntritt.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der\nRepublik Belarus mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmit den Vorschlägen der Regierung der Republik Belarus einverstanden erklärt. Dem-"]}