{"id":"bgbl2-2009-1-4","kind":"bgbl2","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/1#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_1.pdf#page=34","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen \"Military Professional Resources, Inc. (MPRI)\" (Nr. DOCPER-AS-09-09)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":34,"pdf_page":34,"num_pages":3,"content":["34 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „Military Professional Resources, Inc. (MPRI)“\n(Nr. DOCPER-AS-09-09)\nVom 12. November 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 28. August 2008\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung\nvon Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „Military\nProfessional Resources, Inc. (MPRI)“ (Nr. DOCPER-AS-09-09) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 28. August 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009         35\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 28. August 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0958 vom 28. August 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung\nder Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf\ndie Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 15. April 2008 zwischen der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an\ndas Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC (DOCPER-AS-57-02)\n(amerikanische Verbalnote Nummer 0427)\nFolgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Raytheon Technical Services\nCompany, LLC einen Vertrag über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen\ngeschlossen. Das Unternehmen Raytheon Technical Services Company, LLC hat als\nHauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag mit dem Subunternehmen\nMilitary Professional Resources, Inc. (MPRI) geschlossen, um seine vertraglichen Ver-\npflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nSubunternehmen Military Professional Resources, Inc. (MPRI) zur Erleichterung der Tätig-\nkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen Military Professional Resources, Inc. (MPRI) wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-09-09 mit\neiner Laufzeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2017 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nIm Rahmen des Warfighter Field Operations Customer Support (FOCUS) werden\nintegrierter Life-Cycle Support und Dienstleistungen für Ausbildungsgeräte, Simulato-\nren und Simulationen (Training Aids, Devices, Simulators and Simulation/TADSS)\nsowie Ausbildungsunterstützung für das US-Militär erbracht. Die Unterstützung\numfasst nicht personengebundene technische Dienstleistungen für realistische,\nvirtuelle und aufbauende Ausbildungsgeräte, unter anderem: Instrumentierungssyste-\nme, Kommunikationssysteme, Schieß- und Zielübungsgeräte, Simulatoren für Boden-\nmanöver und Flugbewegungen sowie Computersimulation für das Anfänger- und\nFortgeschrittenentraining von US-Militärangehörigen. Der Auftragnehmer erbringt\nlogistische und technische Dienstleistungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Training Specialist (Anhang IV.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit\nAnalytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der\ndarin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des\nNotenwechsels, werden dem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.","36 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Haupt-\nvertragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-57-02) oder der Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage\nder Vertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte\nund dem dort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den\nunter Nummer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende\nVertrag endet oder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf des vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein\nFolgeauftrag vorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die\nBotschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Been-\ndigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei\nMonate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 28. August 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0958\nvom 28. August 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n28. August 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}