{"id":"bgbl2-2009-1-3","kind":"bgbl2","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/1#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-1-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_1.pdf#page=31","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Care in Faith\" und \"Sterling Medical Associates, Inc.\" (Nr. DOCPER-TC-28-01, DOCPER-TC-07-05)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":31,"pdf_page":31,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009 31\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Care in Faith“ und „Sterling Medical Associates, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-28-01, DOCPER-TC-07-05)\nVom 12. November 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom\n21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom\n18. März 1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n23. Oktober 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen\n„Care in Faith“ und „Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-28-01,\nDOCPER-TC-07-05) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 23. Oktober 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","32 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 23. Oktober 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1088 vom 23. Oktober 2008 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätig-\nkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung\nbeauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehö-\nrigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu kön-\nnen, hat die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter\nNummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen Verträge zur Truppenbetreuung\ngeschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den nach-\nfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichterung der\nTätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. a) Das Unternehmen Care in Faith wird auf der Grundlage der beigefügten Vertrags-\nniederschrift Nummer DOCPER-TC-28-01 mit einer Laufzeit vom 1. September\n2008 bis 31. August 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer stellt qualifiziertes und erfahrenes Pflegepersonal („Registered\nNurses“) zur Verfügung, um bei der 52nd Medical Group ein auf den Konzeptionen\ndes Utilization Management (UM) und des Case Management (CM) basierendes\nProgramm einzuführen. Unter UM versteht man einen organisationsweiten inter-\ndisziplinären Ansatz, um Qualitäts-, Risiko- und Kostenerwägungen bei der\nPatientenbetreuung in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Übergeordnetes\nZiel des UM ist die Aufrechterhaltung von Qualität und Effizienz bei der Erbringung\nvon Gesundheitsdienstleistungen, indem der Patient die angemessene Betreuung\nerhält, alle bestehenden Krankenkassenleistungen und Gemeinschaftsressourcen\naufeinander abgestimmt und gleichzeitig die Kosten minimiert werden. CM ist ein\nkooperativer Prozess zur Beurteilung, Planung, Umsetzung, Abstimmung, Be-\nobachtung und Auswertung von Optionen und Dienstleistungen, um den komple-\nxen Anforderungen in der Gesundheitsversorgung durch Kommunikation und ver-\nfügbare Ressourcen mit dem Ziel der Förderung qualitativ hochwertiger und kos-\nteneffizienter Resultate gerecht zu werden. Vordringliches Ziel des CM ist es, die\nmedizinischen Ressourcen zu ermitteln, die am besten geeignet sind, den Patien-\nten optimal zu betreuen und für den Patienten die bestmöglichen Resultate zu\nerzielen, indem Betreuung und Pflege des Patienten in Form eines kontinuierlichen\nProzesses geleistet wird, unzusammenhängende Einzelpflegeleistungen in den\nverschiedenen Bereichen vermieden und somit die Lebensqualität des Patienten\nerhöht und die Kosten eingedämmt werden. Dieser Vertrag umfasst die folgende\nTätigkeit: Certified Nurse.\nb) Das Unternehmen Sterling Medical Associates, Inc. wird auf der Grundlage der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-07-05 mit einer Laufzeit vom\n19. September 2008 bis 18. September 2013 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt spezialisierte Dienstleistungen für Angehörige der\nStreitkräfte und deren Familien im Rahmen stationärer oder ambulanter Behand-\nlung beim Landstuhl Regional Medical Center, beim Heidelberg Medical\nCommand und beim Bavaria Medical Command sowie den jeweils zugeord-\nneten Außenstellen. Der Auftragnehmer erbringt Dienstleistungen für: Risiko-\ngruppen einschließlich Soldaten, denen aufgrund körperlicher oder verhaltens-\nbedingter Schäden oder Krankheiten die medizinische Entlassung bevorsteht,\nSoldaten, die im militärischen Einsatz verwundet worden sind, und Familien von\nim Einsatz getöteten Soldaten. Die Dienstleistungen werden von einem\nmultidisziplinären Team, das aus Angehörigen von Gesundheitsberufen besteht,\nfür Patienten erbracht, die im Rahmen des militärischen Gesundheitssystems\nanspruchsberechtigt sind. Der Auftragnehmer wird kurz- und langfristige\nBehandlungsmodelle, Modelle der Konsultation zwischen Patient und Dienstleister\nsowie allgemeine Aufklärung nutzen, um medizinische und psychologische\nFragen anzugehen, und wird die Patientenakten von stationären und ambulanten\nPatienten verwalten. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Certified\nNurse, Occupational Therapist, Physician, Physician Assistant, Physical Therapist,\nPsychotherapist, Social Worker und Speech-Language Therapist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009           33\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 20. März 2003 betreffend die Tätigkeit von Unterneh-\nmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt sind,\nwerden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen die Befrei-\nungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen bei-\nder tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet\nkeine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 vereinbarten Bestimmun-\ngen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Ände-\nrungsvereinbarung vom 20. März 2003.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. März 2003 oder dieser Verein-\nbarung durch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen\nkann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehen-\nden Konsultationen durch Notifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen\nkündigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das\ngenannte Unternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 23. Oktober 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vor-\nschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Dem-\ngemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1088\nvom 23. Oktober 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n23. Oktober 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicherma-\nßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}