{"id":"bgbl2-2009-1-1","kind":"bgbl2","year":2009,"number":1,"date":"2009-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2009/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2009-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2009/bgbl2_2009_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007 über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum","law_date":"2009-01-09T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":26,"content":["2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 25. Juli 2007\nüber die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nVom 9. Januar 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 25. Juli 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unter-\nzeichneten Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und\nRumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum wird zugestimmt. Das Überein-\nkommen mit den Anhängen A und B sowie die Schlussakte vom selben Tag mit\nden beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und sonstigen Erklärungen, den\nNebenabkommen und Zusatzprotokollen werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die\nBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu\ngeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Januar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nMichael Glos\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                          3\nÜbereinkommen\nüber die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum\nDie Europäische Gemeinschaft,                                    in der Erwägung, dass die Republik Bulgarien und Rumänien\nbeantragt haben, Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu\ndas Königreich Belgien,\nwerden,\ndie Tschechische Republik,\ndas Königreich Dänemark,                                         in der Erwägung, dass die Bedingungen für eine solche Betei-\nligung durch ein Übereinkommen zwischen den derzeitigen Ver-\ndie Bundesrepublik Deutschland,                               tragsparteien und den antragstellenden Staaten zu regeln sind –\ndie Republik Estland,\nhaben beschlossen, folgendes Übereinkommen zu schließen:\nIrland,\ndie Hellenische Republik,                                                                  Artikel 1\ndas Königreich Spanien,                                          (1) Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertrags-\ndie Französische Republik,                                    parteien des EWR-Abkommens und werden im Folgenden\n„neue Vertragsparteien“ genannt.\ndie Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,                                             (2) Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens sind die Bestim-\nmungen des EWR-Abkommens in der Fassung, die sie durch die\ndie Republik Lettland,                                        vor dem 1. Oktober 2004 angenommenen Beschlüsse des\ndie Republik Litauen,                                         Gemeinsamen EWR-Ausschusses erhalten haben, für die neuen\nVertragsparteien unter den gleichen Bedingungen wie für die\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                  derzeitigen Vertragparteien und unter den Bedingungen dieses\ndie Republik Ungarn,                                          Übereinkommens verbindlich.\nMalta,                                                           (3) Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil\ndieses Übereinkommens.\ndas Königreich der Niederlande,\ndie Republik Österreich,\nArtikel 2\ndie Republik Polen,\n1. Anpassung des Hauptteils des EWR-Abkommens\ndie Portugiesische Republik,\na) Präambel:\ndie Republik Slowenien,\nDie Liste der Vertragsparteien erhält folgende Fassung:\ndie Slowakische Republik,\n„Die Europäische Gemeinschaft,\ndie Republik Finnland,\ndas Königreich Belgien,\ndas Königreich Schweden,\ndie Republik Bulgarien,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\ndie Tschechische Republik,\nim Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,\ndas Königreich Dänemark,\nIsland,\ndie Bundesrepublik Deutschland,\ndas Fürstentum Liechtenstein,\ndas Königreich Norwegen,                                              die Republik Estland,\nim Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,                                     Irland,\nzusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,             die Hellenische Republik,\nund                                                                      das Königreich Spanien,\ndie Republik Bulgarien,                                               die Französische Republik,\nRumänien,                                                             die Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,\nin der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Repu-\nblik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (im Fol-             die Republik Lettland,\ngenden „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxem-\ndie Republik Litauen,\nburg unterzeichnet wurde,\ndas Großherzogtum Luxemburg,\nin der Erwägung, dass nach Artikel 128 des am 2. Mai 1992 in\ndie Republik Ungarn,\nPorto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen\nWirtschaftsraum jeder europäische Staat, der Mitglied der                Malta,\nGemeinschaft wird, beantragt, Vertragspartei des Abkommens\ndas Königreich der Niederlande,\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-\nAbkommen“ genannt) zu werden,                                            die Republik Österreich,","4                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\ndie Republik Polen,                                             i)   In Artikel 3 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf die\nneuen Vertragsparteien gestrichen.\ndie Portugiesische Republik,\nii) Anhang IVa (Wortlaut der Erklärung auf der Rech-\nRumänien,\nnung) wird wie folgt geändert:\ndie Republik Slowenien,\naa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der\ndie Slowakische Republik,                                                 Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes ein-\ngefügt:\ndie Republik Finnland,\n„Bulgarische Fassung\ndas Königreich Schweden,\n\u0002\u0003\u0004\u0005\u0006\u0007\b       \b \u0004     \u000e\u0005\u000f\u0010\u0011\b\u0007\b , \u0005\u0012\u0013\u0014 \u0004 \b\u0007 \u0005\b\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland\n\b\u0005\u0003\u0007 \u000f\u0005\u0011\u0010\u0015 \u0004\b (\u0015\u0007\b\u0004\u0007\u0016 \u0006\u0011\u0005 \u000e \u0003\u000e ш \u0004\u0007\nund                                                                       \u0018 … (1)) \u000f \u0011 \u000e\u0007\u000e , \u0016 \u0005\u0006\u0014 \u0004 \u0011\u0019\u000f \b\u0005            \u0005\b\n\u0012     \u0003 \u0004\u0005 \u000f\u000e\u0010\u001a\u0005, \b \u0003\u0007        \u000e\u0005\u000f\u0010\u0011\b\u0007 \u0006       \u0006\nIsland,\n\u000e \u001b \u000e \u0004\n\u0007       \u0004 \u000e\u0005\u0007\u0003\u0013\u0005\u000f … (2).“\ndas Fürstentum Liechtenstein,\nbb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der\ndas Königreich Norwegen,“.                                                Erklärung auf der Rechnung wird Folgendes ein-\ngefügt:\nb) Artikel 2:\n„Rumänische Fassung\ni)  In Buchstabe b werden die Worte „die Republik“\ngestrichen.                                                           Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui\ndocument (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară\nii) Nach Buchstabe d werden folgende Buchstaben\ncă, exceptând cazul în care în mod expres este\nangefügt:\nindicat altfel, aceste produse sunt de origine\n„e) „Beitrittsakte vom 25. April 2005“: die am 25. April              preferenţială … (2).“\n2005 in Luxemburg angenommene Akte über die\niii) Anhang IVb (Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung\nBedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien\nEUR-MED) wird wie folgt geändert:\nund Rumäniens und die Anpassungen der die\nEuropäische Union begründenden Verträge.                    aa) Vor der spanischen Fassung des Wortlauts der\nErklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Fol-\nf)   „Beitrittsprotokoll vom 25. April 2005“: das am\ngendes eingefügt:\n25. April 2005 in Luxemburg angenommene Pro-\ntokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der                             „Bulgarische Fassung\nAufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens\n\u0002\u0003\u0004\u0005\u0006\u0007\b       \b \u0004     \u000e\u0005\u000f\u0010\u0011\b\u0007\b , \u0005\u0012\u0013\u0014 \u0004 \b\u0007 \u0005\b\nin die Europäische Union.“\n\b\u0005\u0003\u0007 \u000f\u0005\u0011\u0010\u0015 \u0004\b (\u0015\u0007\b\u0004\u0007\u0016 \u0006\u0011\u0005 \u000e \u0003\u000e ш \u0004\u0007\nc) Artikel 117                                                               \u0018 … (1)) \u000f \u0011 \u000e\u0007\u000e , \u0016 \u0005\u0006\u0014 \u0004 \u0011\u0019\u000f \b\u0005            \u0005\b\n\u0012     \u0003 \u0004\u0005 \u000f\u000e\u0010\u001a\u0005, \b \u0003\u0007        \u000e\u0005\u000f\u0010\u0011\b\u0007 \u0006       \u0006\nArtikel 117 erhält folgende Fassung:\n\u000e \u001b \u000e \u0004\n\u0007       \u0004 \u000e\u0005\u0007\u0003\u0013\u0005\u000f … (2).\n„Die Bestimmungen über die Finanzierungsmechanismen\n– cumulation applied with ……………...............\nsind in den Protokollen 38 und 38a und in dem Adden-\n(Name des Landes/der Länder)\ndum zu Protokoll 38a festgelegt.“\n– no cumulation applied (3).“\nd) Artikel 126\nbb) Vor der slowenischen Fassung des Wortlauts der\nIn Absatz 1 werden die Worte „der Republik Island“                        Erklärung auf der Rechnung EUR-MED wird Fol-\ndurch das Wort „Islands“ ersetzt.\ngendes eingefügt:\ne) Artikel 129                                                                          „Rumänische Fassung\ni)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:                       Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui\n„Infolge der Erweiterungen des Europäischen Wirt-                     document (autorizaţia vamală nr. …(1)) declară\nschaftsraums sind die Fassungen dieses Abkom-                         că, exceptând cazul în care în mod expres este\nmens in bulgarischer, estnischer, lettischer, litau-                  indicat altfel, aceste produse sunt de origine\nischer, maltesischer, polnischer, rumänischer, slowa-                 preferenţială … (2).\nkischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer                  – cumulation applied with ……………...............\nSprache gleichermaßen verbindlich.“                                      (Name des Landes/der Länder)\nii) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:                       – no cumulation applied (3).“\n„Der Wortlaut der Rechtsakte, auf die in den Anhän-      b) Protokoll 38a wird wie folgt geändert:\ngen Bezug genommen wird, ist in der im Amtsblatt\nder Europäischen Union veröffentlichten Fassung in          In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte „prüft die vorge-\nbulgarischer, dänischer, deutscher, englischer,             schlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen\nestnischer, finnischer, französischer, griechischer,        der Gemeinschaft“ durch die Worte „kann die vorge-\nitalienischer, lettischer, litauischer, maltesischer,       schlagenen Projekte auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielen\nniederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-      der Gemeinschaft prüfen“ ersetzt.\nscher, schwedischer, slowakischer, slowenischer,         c) Dem Protokoll 38a wird Folgendes angefügt:\nspanischer, tschechischer und ungarischer Sprache\ngleichermaßen verbindlich und wird für die Authenti-                        „Addendum zu Protokoll 38a\nfizierung in isländischer und norwegischer Sprache                  Über den EWR-Finanzierungsmechanismus\nabgefasst und in der EWR-Beilage des Amtsblatts                      für die Republik Bulgarien und Rumänien\nder Europäischen Union veröffentlicht.“\n2. Anpassung der Protokolle zum EWR-Abkommen                                                     Artikel 1\na) Protokoll 4 über die Ursprungsregeln wird wie folgt geän-           (1) Protokoll 38a gilt entsprechend für die Republik\ndert:                                                           Bulgarien und für Rumänien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                           5\n(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 6 des Proto- worden sind, werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen\nkolls 38a nicht. Verfügbare Mittel, die für Bulgarien und  aufgenommen.\nRumänien bestimmt waren und nicht gebunden wurden,\n(2) Zu diesem Zweck wird in den Anhängen und Protokollen\nwerden anderen Empfängerstaaten nicht neu zugewiesen.\nzum EWR-Abkommen unter den Nummern, unter denen auf die\n(3) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 7 des Proto- betreffenden Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane Bezug\nkolls 38a nicht.                                           genommen wird, folgender Gedankenstrich eingefügt:\n(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können sich die           „– 1 2005 SA: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bul-\nZuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozial-        garischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen\npartner auf bis zu 90 Prozent der Projektkosten belaufen.      der die Europäische Union begründenden Verträge, ange-\nnommen am 25. April 2005 (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005,\nArtikel 2                           S. 203).“\nIm Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April           (3) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für\n2009 werden im Rahmen des vorgesehenen finanziellen        Europa in Kraft tritt, erhält der in Absatz 2 genannte Gedanken-\nBeitrags für die Republik Bulgarien und für Rumänien       strich folgende Fassung:\n21,5 Mio. EUR für die Republik Bulgarien und 50,5 Mio.     „– 1 2005 SP: Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten\nEUR für Rumänien zusätzlich bereitgestellt; diese Beträ-       der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die\nge werden ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens              Europäische Union, angenommen am 25. April 2005\nüber die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumä-          (ABl. L 157 vom 21. 6. 2005, S. 29).“\nniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nÜbereinkommens über die vorläufige Anwendung des              (4) Ist der in den Absätzen 2 oder 3 genannte Gedankenstrich\nÜbereinkommens in einer einzigen Tranche im Jahr 2007      der erste Gedankenstrich unter der betreffenden Nummer, so\nzur Bindung bereitgestellt.“                               werden ihm die Wörter „geändert durch:“ vorangestellt.\nd) Protokoll 44 erhält folgende Fassung:                         (5) In Anhang A dieses Übereinkommens sind die Nummern\nder Anhänge und Protokolle zum EWR-Abkommen aufgeführt,\n„Über die Schutzmechanismen infolge              unter denen der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannte Wortlaut\nder Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums       einzufügen ist.\n1. Anwendung des Artikels 112 des Abkommens auf die           (6) Müssen vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens in das\nallgemeine wirtschaftliche Schutzklausel und die       EWR-Abkommen aufgenommene Rechtsakte wegen der Betei-\nSchutzmechanismen bestimmter Übergangsregelun-         ligung der neuen Vertragsparteien angepasst werden und sind\ngen im Bereich der Freizügigkeit und des Straßenver-   die erforderlichen Anpassungen nicht im vorliegenden Überein-\nkehrs                                                  kommen vorgesehen, so werden diese Anpassungen nach den\nArtikel 112 des Abkommens findet auch auf die Fälle    im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren vorgenommen.\nAnwendung, die in den folgenden Bestimmungen\ngenannt sind oder auf die dort Bezug genommen                                         Artikel 4\nwird:                                                     (1) Die in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführten\na) Artikel 37 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und Regelungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der\nArtikel 36 der Beitrittsakte vom 25. April 2005    Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der\nbzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005    die Europäische Union begründenden Verträge werden als\nund                                                Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.\nb) in den Schutzmechanismen in den Übergangsre-           (2) Falls und sobald der Vertrag über eine Verfassung für\ngelungen in Anhang V (Freizügigkeit der Arbeit-    Europa in Kraft tritt, gelten die Regelungen nach Anhang B als\nnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht)      Regelungen nach dem Protokoll über die Bedingungen und Ein-\nunter der Überschrift „Übergangszeit“, in An-      zelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens\nhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am    in die Europäische Union.\nArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehand-        (3) Alle Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang\nlung von Männern und Frauen) unter Nummer 30       sind und die in der Akte über die Bedingungen des Beitritts der\n(Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments   Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der\nund des Rates) und in Anhang XIII (Verkehr) unter  die Europäische Union begründenden Verträge bzw. in dem Pro-\nNummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des       tokoll über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der\nRates), und zwar mit den Fristen, dem Geltungs-    Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union\nbereich und den Rechtsfolgen nach diesen           genannt sind bzw. auf dieser Grundlage angenommen wurden,\nBestimmungen.                                      nicht aber in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind,\n2. Binnenmarkt-Schutzklausel                               werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren\nbehandelt.\nDas im Abkommen vorgesehene allgemeine Be-\nschlussfassungsverfahren findet auch auf Beschlüsse\nder Kommission der Europäischen Gemeinschaften                                        Artikel 5\nnach Artikel 38 der Beitrittsakte vom 16. April 2003      Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann den\nund nach Artikel 37 der Beitrittsakte vom 25. April    Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit Fragen im Zusammenhang\n2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April 2005   mit der Auslegung oder Durchführung dieses Übereinkommens\nAnwendung.“                                            befassen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss prüft die Fragen\nim Hinblick auf eine annehmbare Lösung, um das reibungslose\nArtikel 3                           Funktionieren des EWR-Abkommens aufrechtzuerhalten.\n(1) Alle Änderungen, die mit der Akte über die Bedingungen\nArtikel 6\ndes Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die\nAnpassungen der die Europäische Union begründenden Verträ-           (1) Dieses Übereinkommen muss von den derzeitigen Ver-\nge bzw. mit dem Protokoll über die Bedingungen und Einzelhei-     tragsparteien und den neuen Vertragsparteien nach ihren eige-\nten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die      nen Verfahren ratifiziert oder genehmigt werden. Die Ratifikati-\nEuropäische Union an den in das EWR-Abkommen aufgenom-            ons- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekre-\nmenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane vorgenommen             tariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.","6                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\n(2) Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- d) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\nbzw. Genehmigungsurkunde einer derzeitigen Vertragspartei              Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\noder einer neuen Vertragspartei in Kraft, sofern folgende Neben-       aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-\nabkommen und Protokolle am selben Tag in Kraft treten:                 niens zur Europäischen Union.\na) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-                                       Artikel 7\npäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über\nDieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in bulgarischer,\nein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nWachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,\nsischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-\nsischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-\nb) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-         nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\npäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über          tschechischer, ungarischer, isländischer und norwegischer\nein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft-          Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in            bindlich ist, und wird beim Generalsekretariat des Rates der\nRumänien,                                                       Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung\njeder Vertragspartei dieses Übereinkommens eine beglaubigte\nc) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen          Abschrift.\nWirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts\nder Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen              Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitau-\nUnion und                                                       sendsieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009             7\nAnhang A\nVerzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens\nTeil I\nIm EWR-Abkommen genannte Rechtsakte, geändert durch\ndie Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens\nund die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge\nbzw. das Protokoll über die Bedingungen und Einzelheiten\nder Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union\nDie in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Gedankenstriche werden an folgenden\nStellen in den Anhängen und Protokollen des EWR-Abkommens eingefügt:\nIn Kapitel XXVII (Spirituosen) des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung\nund Zertifizierung):\n– Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates),\n– Nummer 3 (Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates).\nIn Anhang XIII (Verkehr):\n– Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates).\nIn Anhang XVII (Geistiges Eigentum):\n– Nummer 6 (Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates),\n– Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des\nRates).\nTeil II\nSonstige Anpassungen der Anhänge zum EWR-Abkommen\nDie Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:\nAnhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):\nIn Nummer 3 (Richtlinie 68/360/EWG des Rates) erhält die Anpassung e) ii) folgende\nFassung:\n„ii) Die Fußnote erhält folgende Fassung:\n„Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, bulgarischen, dänischen, deut-\nschen, estnischen, finnischen, französischen, griechischen, isländischen, irischen,\nitalienischen, lettischen, liechtensteinischen, litauischen, luxemburgischen, maltesi-\nschen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, polnischen, portugiesi-\nschen, rumänischen, slowakischen, slowenischen, schwedischen, spanischen, tsche-\nchischen, ungarischen, zyprischen.“","8                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nAnhang B\nVerzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens\nDie Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geän-               Anhang VIII (Niederlassungsrecht):\ndert:\nAbsatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält fol-\ngende Fassung:\nAnhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zerti-\nfizierung):                                                          „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak-\nte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April\n1. In Kapitel XV Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des               2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien\nRates) wird nach dem Absatz über die Übergangsregelungen        (Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.\nfolgender Absatz eingefügt:\nDas Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-             Erweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom  die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Absät-\n25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 5 Ab-           zen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der Rege-\nschnitt B Teil II) finden Anwendung.“                           lungen für Malta, Anwendung.“\n2. In Kapitel XVII Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäi-\nschen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem               Anhang IX (Finanzdienstleistungen):\nAbsatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der\nDer Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parla-\nAnpassung folgender Absatz eingefügt:\nments und des Rates) wird folgender Absatz angefügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak-\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom\nte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April\n25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10 Ab-\n2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 2) und Rumänien (An-\nschnitt B Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nhang VII Kapitel 2) finden Anwendung.“\nAbschnitt B Nummer 2) finden Anwendung.“\n3. In Kapitel XVII Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Euro-           Anhang XI (Telekommunikationsdienste):\npäischen Parlaments und des Rates) wird zwischen dem\nAbsatz über die Übergangsregelungen und dem Wortlaut der        In Nummer 5cm (Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parla-\nAnpassung folgender Absatz eingefügt:                           ments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung\nfolgender Absatz eingefügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls      „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte\nvom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10          vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April\nAbschnitt A Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9        2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 9) finden Anwendung.“\nAbschnitt A) finden Anwendung.“\nAnhang XII (Freier Kapitalverkehr):\n4. In Kapitel XXV Nummer 3 (Richtlinie 2001/37/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut        Nach dem Absatz unter der Überschrift „Übergangszeitraum“\nder Anpassung folgender Absatz eingefügt:                       wird folgender Absatz eingefügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-             „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom  vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April\n25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 7) finden       2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 3) und Rumänien\nAnwendung.“                                                     (Anhang VII Kapitel 3) finden Anwendung.“\nAnhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):                           Anhang XIII (Verkehr):\nAbsatz 2 unter der Überschrift „Übergangszeitraum“ erhält fol-       1. Der Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird fol-\ngende Fassung:                                                           gender Absatz angefügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsak-              „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\nte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April         trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom\n2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien                    25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 3)\n(Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.                                 und Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 2) finden\nAnwendung.“\nDas Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der\nErweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf           2. In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen\ndie Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Ab-                   Parlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über\nsätzen genannten Übergangsregelungen, mit Ausnahme der                   die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der Anpas-\nRegelungen für Malta, Anwendung.“                                        sung folgender Absatz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                         9\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-            Anhang XX (Umweltschutz):\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom\n1. Der Nummer 1f (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird folgen-\n25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 3)\nder Absatz angefügt:\nfinden Anwendung.“\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n3. In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird zwischen          trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\ndem Absatz über die Übergangsregelungen und dem Wort-              vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10\nlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:                     Abschnitt D Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII Kapi-\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-                tel 9 Abschnitt D Nummer 1) finden Anwendung.“\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom  2. Der Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird\n25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 2)        folgender Absatz angefügt:\nfinden Anwendung.“\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n4. In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates)              trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nerhält Absatz 2 über die Übergangsregelungen folgende              vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nFassung:                                                           Abschnitt C Nummer 5) finden Anwendung.“\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-             3. In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird zwi-\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom     schen dem Absatz über die Übergangsregelungen und dem\n25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 5 Nummer 1)        Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nund Rumänien (Anhang VII Kapitel 6 Nummer 1) finden                „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\nAnwendung.                                                         trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nDas Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der\nAbschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“\nErweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet\nauf die Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden          4. In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird\nAbsätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“                 zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und\ndem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nAnhang XV (Staatliche Beihilfen):                                      „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\n1. Am Ende des Abschnitts „Sektorale Anpassungen“ wird                 vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nfolgender Absatz angefügt:                                         Abschnitt C Nummer 1) finden Anwendung.“\n„Zwischen den Vertragsparteien finden die Bestimmungen          5. In Nummer 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) wird vor\nüber die bestehenden Beihilferegelungen Anwendung, die in          dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nKapitel 2 (Wettbewerbspolitik) des Anhangs V der Beitritts-\nakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom           „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n25. April 2005 festgelegt sind.“                                   trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\n2. Vor der Überschrift „Rechtsakte, auf die Bezug genommen             Abschnitt C Nummer 2) finden Anwendung.“\nwird“, wird Folgendes eingefügt:\n6. In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird\n„Übergangszeitraum                                                 zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und\ndem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nDie Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitritts-\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\nakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\n25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 4) finden\nvom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nAnwendung.“\nAbschnitt C Nummer 3) finden Anwendung.“\n7. In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird\nAnhang XVII (Geistiges Eigentum):\nzwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und\nUnter der Überschrift „Sektorale Anpassungen“ wird Folgendes           dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nangefügt:                                                              „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n„Zwischen den Vertragsparteien finden die besonderen Mecha-            trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nnismen nach Kapitel 1 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs V der           vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10\nBeitrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom      Abschnitt C) und Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\n25. April 2005 Anwendung.“                                             Abschnitt C Nummer 4) finden Anwendung.“\n8.  In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über\nAnhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeits-\ndie Übergangsregelungen und dem Wortlaut der An-\nplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und\npassung folgender Absatz eingefügt:\nFrauen):\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\nIn Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parla-              trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nments und des Rates) erhält Absatz 2 über die Übergangsrege-           vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10\nlungen folgende Fassung:                                               Abschnitt D Nummer 2) und Rumänien (Anhang VII\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Beitrittsakte           Kapitel 9 Abschnitt D Nummer 3) finden Anwendung.“\nvom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls vom 25. April       9. In Nummer 21ad (Richtlinie 1999/32/EG des Rates) wird\n2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 1) und Rumänien                  zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen und\n(Anhang VII Kapitel 1) finden Anwendung.                               dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nDas Protokoll 44 über die Schutzmechanismen infolge der                „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\nErweiterungen des Europäischen Wirtschaftsraums findet auf             trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\ndie Schutzmechanismen nach den in den vorstehenden Ab-                 vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10\nsätzen genannten Übergangsregelungen Anwendung.“                       Abschnitt A Nummer 2) finden Anwendung.“","10               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\n10. In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates)      12. In Nummer 32f (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen\nwird zwischen dem Absatz über die Übergangsregelungen          Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der\nund dem Wortlaut der Anpassung folgender Absatz einge-         Anpassung folgender Absatz eingefügt:\nfügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-            trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls     vom 25. April 2005 für Rumänien (Anhang VII Kapitel 9\nvom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10         Abschnitt D Nummer 2) finden Anwendung.“\nAbschnitt B Nummer 1) und Rumänien (Anhang VII\n13. In Nummer 32fa (Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen\nKapitel 9 Abschnitt B Nummer 1) finden Anwendung.“\nParlaments und des Rates) wird zwischen dem Absatz über\n11. Der Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird          die Übergangsbestimmungen und dem Wortlaut der\nfolgender Absatz angefügt:                                     Anpassung folgender Absatz eingefügt:\n„Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-            „Die Übergangsregelungen nach den Anhängen der Bei-\ntrittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls     trittsakte vom 25. April 2005 bzw. des Beitrittsprotokolls\nvom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10         vom 25. April 2005 für Bulgarien (Anhang VI Kapitel 10\nAbschnitt B Nummer 3) und Rumänien (Anhang VII                 Abschnitt B Nummer 4) und Rumänien (Anhang VII\nKapitel 9 Abschnitt B Nummer 3) finden Anwendung.“             Kapitel 9 Abschnitt B Nummer 4) finden Anwendung.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                       11\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                            und\nder Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Gemein-         die Bevollmächtigten\nschaft“ genannt,\nder Republik Bulgarien,\nund\nRumäniens,\ndes Königreichs Belgien,\nim Folgenden „neue Vertragsparteien“ genannt,\nder Tschechischen Republik,\ndie am fünfundzwanzigsten Juli zweitausendsieben in Brüssel\ndes Königreichs Dänemark,                                    zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung\nder Bundesrepublik Deutschland,                              der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-\nschaftsraum zusammengekommen sind, haben folgende Texte\nder Republik Estland,                                        angenommen:\nIrlands,                                                     I.  Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien\nder Hellenischen Republik,                                       und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum (im Fol-\ngenden „Übereinkommen“ genannt)\ndes Königreichs Spanien,\nII. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:\nder Französischen Republik,\nAnhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens\nder Italienischen Republik,\nAnhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,                                       Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die\nBevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende,\nder Republik Litauen,                                        dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen und\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                sonstige Erklärungen angenommen:\nder Republik Ungarn,                                         1. Gemeinsame Erklärung zur rechtzeitigen Ratifikation des\nÜbereinkommens über die Beteiligung der Republik Bulga-\nMaltas,                                                          rien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum\ndes Königreichs der Niederlande,                             2. Gemeinsame Erklärung zum Tag des Ablaufs der Geltungs-\nder Republik Österreich,                                         dauer der Übergangsregelungen\nder Republik Polen,                                          3. Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsre-\ngeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-\nder Portugiesischen Republik,\nligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäi-\nder Republik Slowenien,                                          schen Wirtschaftsraum\nder Slowakischen Republik,                                   4. Gemeinsame Erklärung zum Handel mit landwirtschaftlichen\nder Republik Finnland,                                           Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungser-\nzeugnissen\ndes Königreichs Schweden,\n5. Gemeinsame Erklärung zur Liechtenstein betreffenden Sek-\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,       toralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen    6. Gemeinsame Erklärung zu den in Protokoll 38a genannten\nGemeinschaft, im Folgenden „EG-Mitgliedstaaten“ genannt,            Schwerpunktbereichen\ndie Bevollmächtigten                                            7. Gemeinsame Erklärung zu den finanziellen Beiträgen.\nIslands,                                                     Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die\ndes Fürstentums Liechtenstein,                               Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, die-\nser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:\ndes Königreichs Norwegen,\n1. Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten\nim Folgenden „EFTA-Staaten“ genannt,\n2. Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit\nalle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto\nder Arbeitnehmer\nunterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum, im Folgenden „EWR-Abkommen“ genannt,               3. Einseitige Erklärung der Regierung Liechtensteins zum\nzusammen im Folgenden „derzeitige Vertragsparteien“ genannt,        Addendum zu Protokoll 38a.","12               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nSie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen,          Des Weiteren nehmen sie das dieser Schlussakte beigefügte\ngeändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über         Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\nden Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wort-     Wirtschaftsgemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der\nlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses            Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union zur\nspätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in bulga-    Kenntnis.\nrischer und rumänischer Sprache abzufassen und von den Ver-\ntretern der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Vertrags- Sie nehmen außerdem das ebenfalls dieser Schlussakte beige-\nparteien auszufertigen sind.                                     fügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäi-\nschen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nSie nehmen das ebenfalls dieser Schlussakte beigefügte\naus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens\nAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäi-\nzur Europäischen Union zur Kenntnis.\nschen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein\nKooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen            Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und\nWachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien zur      Protokolle unter der Annahme vereinbart wurden, dass keine\nKenntnis.                                                        Änderungen bei der Beteiligung am Europäischen Wirtschafts-\nSie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Abkom-       raum eintreten.\nmen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Norwegen über ein Koopera-\ntionsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums         Geschehen zu Brüssel am fünfundzwanzigsten Juli zweitau-\nund der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien zur Kenntnis.       sendsieben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009         13\nGemeinsame Erklärungen\nund sonstige Erklärungen\nder derzeitigen Vertragsparteien\nund der neuen Vertragsparteien des Übereinkommens\nGemeinsame Erklärung\nzur rechtzeitigen Ratifikation\ndes Übereinkommens über die Beteiligung\nder Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien weisen mit Nachdruck\ndarauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung des Übereinkom-\nmens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-\nschaftsraum durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach\nihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um das reibungslose Funk-\ntionieren des Europäischen Wirtschaftsraums zu gewährleisten.\nGemeinsame Erklärung\nzum Tag des Ablaufs der Geltungsdauer der Übergangsregelungen\nDie Übergangsregelungen des Beitrittsvertrags werden in das EWR-Abkommen über-\nnommen; ihre Geltungsdauer läuft am gleichen Tag ab, an dem sie abgelaufen wäre,\nwenn die Erweiterung der Europäischen Union und die Erweiterung des EWR zeitgleich\nam 1. Januar 2007 stattgefunden hätten.\nGemeinsame Erklärung\nzur Anwendung der Ursprungsregeln\nnach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung\nder Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum\n1. Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei\naufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen\nVertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-\nStaates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind,\ngelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern\na) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem\nBeitritt der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union ausgestellt worden sind;\nb) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach\nInkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.\nSind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor dem Tag des\nBeitritts der neuen Vertragspartei zur Europäischen Union aufgrund einer zum dama-\nligen Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer\nneuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat\nangemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausge-\nstellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien\nanerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach\nInkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.\n2. Die EFTA-Staaten einerseits und die Republik Bulgarien und Rumänien andererseits\nkönnen die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen\nzwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Republik Bulgarien und Rumänien\nandererseits der Status des „ermächtigten Ausführers“ verliehen worden ist, sofern\ndie ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.\nDiese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Republik Bulgarien und\nRumänien spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens durch\nneue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum\nAbkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.\n3. Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben\nErsuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der\nunter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausge-\nstellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnach-\nweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei\nJahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.","14 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nGemeinsame Erklärung\nzum Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen\nund landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\n1. Im Rahmen der EWR-Erweiterungsverhandlungen haben Konsultationen zwischen\nden derzeitigen Vertragsparteien und den neuen Vertragsparteien stattgefunden, bei\ndenen geprüft wurde, ob die bilateralen Zugeständnisse, die bezüglich des Handels\nmit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeug-\nnissen in den einschlägigen Teilen des EWR-Abkommens oder den einschlägigen\nbilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Island, Liech-\ntenstein bzw. Norwegen eingeräumt wurden, angesichts der Erweiterung der Euro-\npäischen Union einer Anpassung bedürfen.\n2. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien haben für jedes\nErzeugnis die Marktzugangsbedingungen geprüft und sind übereingekommen, im\nZusammenhang mit der Erweiterung keine zusätzlichen Zugeständnisse bezüglich\ndes Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbei-\ntungserzeugnissen im Rahmen der geltenden Übereinkünfte einzuräumen.\n3. Die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien sind übereingekom-\nmen, dass Island, Liechtenstein und Norwegen im Zusammenhang mit dieser Erwei-\nterung der Europäischen Union hinsichtlich landwirtschaftlicher Erzeugnisse auf\nAnsprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von\nZugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des GATT 1994 ver-\nzichten.\nGemeinsame Erklärung\nzur Liechtenstein betreffenden\nSektoralen Anpassung im Bereich der Freizügigkeit\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien,\n– unter Bezugnahme auf die Liechtenstein betreffenden Sektoralen Anpassungen im\nBereich der Freizügigkeit, die durch den Beschluss Nr. 191/1999 des Gemeinsamen\nEWR-Ausschusses in das Abkommen aufgenommen und mit dem Übereinkommen\nvom 14. Oktober 2003 über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik\nEstland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Repu-\nblik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der\nSlowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum geändert wurden,\n– in Anbetracht der weiterhin hohen, die Netto-Einwanderungsquote der oben genannten\nRegelung übersteigenden Zahl von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten und der\nEFTA-Staaten, die sich in Liechtenstein niederlassen wollen, und\n– in der Erwägung, dass aufgrund der Beteiligung Bulgariens und Rumäniens am EWR\ndas im EWR-Abkommen verankerte Recht auf Freizügigkeit von einer noch höheren\nZahl von Staatsangehörigen in Anspruch genommen werden kann,\nkommen überein, diesen Sachverhalt sowie die unveränderte Aufnahmekapazität Liech-\ntensteins bei der Überprüfung der in den Anhängen V und VIII des EWR-Abkommens vor-\ngesehenen Sektoralen Anpassungen gebührend zu berücksichtigen.\nGemeinsame Erklärung\nzu den in Protokoll 38a genannten Schwerpunktbereichen\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien erinnern daran, dass\nin den einzelnen Empfängerstaaten nicht alle der in Artikel 3 des Protokolls 38a festgeleg-\nten Schwerpunktbereiche abgedeckt werden müssen.\nGemeinsame Erklärung\nzu den finanziellen Beiträgen\nDie derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien kommen überein,\ndass die im Rahmen der EWR-Erweiterung getroffenen Vereinbarungen über die finanziel-\nlen Beiträge die Regelungen für die Zeit nach dem Ablauf ihrer Geltungsdauer am 30. April\n2009 nicht präjudizieren.\nSonstige Erklärungen\neiner oder mehrerer Vertragsparteien des Übereinkommens\nAllgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten\nDie EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrags zwischen dem Königreich\nBelgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik\nDeutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009          15\nder Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der\nRepublik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik\nUngarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich,\nder Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowa-\nkischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten\nKönigreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und\nder Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und\nRumäniens zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkom-\nmen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.\nDie EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in im vorstehenden\nAbsatz genannten Vertrags beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von\nBedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im\nWiderspruch zu den Verpflichtungen der derzeitigen Vertragsparteien und der neuen Ver-\ntragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.\nGemeinsame Erklärung\nder EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nDie EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung\nund Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie be-\nmühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Republik Bulgarien\nund Rumäniens im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an\nden Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in\nden EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens nach\ndem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die\nvorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen An-\nwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen.\nFür Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen in\nAnhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des\nEWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.\nEinseitige Erklärung\nder Regierung Liechtensteins zum Addendum zu Protokoll 38a\nDie Regierung Liechtensteins,\n– unter Bezugnahme auf das Addendum zu Protokoll 38a,\n– eingedenk des Einvernehmens darüber, dass Bulgarien und Rumänien in dem gleichen\nMaße wie die in Artikel 5 des Protokolls 38a genannten Empfängerstaaten von den\nBeiträgen der EFTA-Staaten zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen\nUngleichheiten im Europäischen Wirtschaftsraum profitieren sollten und unter Berück-\nsichtigung des in diesem Artikel genannten Verteilungsschlüssels,\n– in Anbetracht der außerordentlichen Anstrengungen, die die EFTA-Staaten im Rahmen\ndes EWR-Finanzierungsmechanismus unternommen haben, um die Finanzmittel für\nBulgarien und Rumänien aufzustocken,\nstellt fest, dass im Rahmen der in Artikel 9 des Protokolls 38a vorgesehenen Überprüfung\nbei einer etwaigen Vereinbarung über eine weitere Finanzierungsregelung die bereits\nerzielten Fortschritte bei der Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichhei-\nten berücksichtigt werden, damit die Beiträge der drei EFTA-Staaten proportional gekürzt\nwerden, falls einer oder mehrere der derzeitigen Empfängerstaaten nicht mehr für Finan-\nzierungen im Rahmen einer solchen Regelung in Betracht kommt bzw. kommen.","16 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nüber ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nund der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien\nA. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ...,\nich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\ndem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im\nRahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Koope-\nrationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen\nEntwicklung in Bulgarien geführt wurden.\nIn den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:\n1. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Bulgarien richten\nNorwegen und Bulgarien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines\nvon beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler\nProjekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil\ndieses Briefwechsels beigefügt.\n2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der\n2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für\ndie Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nÜbereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum\n30. April 2009 bereitgestellt.\n3. Dieser Briefwechsel:\na) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-\nden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union\nhinterlegt;\nb) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu\nfolgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden\nsind:\ni)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum,\nii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-\nschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,\niii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und Island aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und\nRumäniens zur Europäischen Union und\niv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens\nbestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür die Europäische Gemeinschaft\nAnhang: 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009          17\nAnhang\nAbkommen\nüber ein norwegisches Kooperationsprogramm\nzur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nund der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien\nzwischen dem Königreich Norwegen\nund der Republik Bulgarien\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt\nArtikel 1\nZweck\nZur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bulgarien wird ein\nnorwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Koopera-\ntionsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt\nwird.\nArtikel 2\nFinanzrahmen\nDas Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zuguns-\nten der Republik Bulgarien einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer\neinzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird.\nArtikel 3\nLaufzeit\nDer in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Über-\neinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Euro-\npäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über\ndie vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.\nArtikel 4\nSchwerpunktbereiche\nIm Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Bulgariens werden\nbilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchge-\nführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Republik Bulgarien in folgenden\nSchwerpunktbereichen zu fördern:\n– Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte\nim Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,\n– Energieeffizienz und erneuerbare Energie,\n– Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprü-\nfung,\n– Umsetzung des Schengen-Besitzstands, Unterstützung nationaler Schengen-Aktions-\npläne und Stärkung der Justiz.\nFörderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen,\nNetworking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwick-\nlung.\nArtikel 5\nObergrenzen für die Kofinanzierung\nDer norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projekt-\nkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder\nkommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projekt-\nkosten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall über-\nschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner\ndürfen sich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.","18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nArtikel 6\nVerwaltung\nDas norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Bulgariens wird von der norwe-\ngischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungs-\nstelle konsultiert die von der Regierung der Republik Bulgarien benannte Kontaktstelle.\nDie Kommission kann die Projekte prüfen*).\nGegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Um-\nsetzung dieses Abkommens.\nDie Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden\naus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und der Republik Bulgarien nach\nden jeweiligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag\nin Kraft, an dem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen\nAußenministerium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über\ndie Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschafts-\nraum bzw. dem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des\ngenannten Übereinkommens.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür das Königreich Norwegen\nFür die Republik Bulgarien\n*) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4\nAbsatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-\nschaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004–2009 (ABl. L 130\nvom 29. 4. 2004, S. 81).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009          19\nB. Schreiben des Königreichs Norwegen\nHerr ...,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\n„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\ndem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im\nRahmen des Beitritts Bulgariens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines Koope-\nrationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen\nEntwicklung in Bulgarien geführt wurden.\nIn den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:\n1. Zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Bulgarien richten\nNorwegen und Bulgarien ein Kooperationsprogramm ein, das nach Maßgabe eines\nvon beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im Rahmen bilateraler\nProjekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens ist als Bestandteil\ndieses Briefwechsels beigefügt.\n2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 20 Mio. EUR bereit, der\n2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für\ndie Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nÜbereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum\n30. April 2009 bereitgestellt.\n3. Dieser Briefwechsel:\na) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-\nden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsur-\nkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-\nterlegt;\nb) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu\nfolgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden\nsind:\ni)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum,\nii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-\nschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien,\niii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik\nBulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und\niv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür des Königreich Norwegen","20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nüber ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nund der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien\nA. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft\nHerr ...,\nich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\ndem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im\nRahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines\nKooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nach-\nhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.\nIn den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:\n1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in\nRumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach\nMaßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im\nRahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens\nist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.\n2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der\n2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für\ndie Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nÜbereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum\n30. April 2009 bereitgestellt.\n3. Dieser Briefwechsel:\na) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-\nden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-\nterlegt;\nb) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungsur-\nkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu fol-\ngenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:\ni)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum,\nii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des\nwirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,\niii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik\nBulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und\niv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.\nIch wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens\nbestätigen würden.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür die Europäische Gemeinschaft\nAnhang: 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009          21\nAnhang\nAbkommen\nüber ein norwegisches Kooperationsprogramm\nzur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums\nund der nachhaltigen Entwicklung in Rumänien\nzwischen dem Königreich Norwegen\nund Rumänien\nim Folgenden „Vertragsparteien“ genannt\nArtikel 1\nZweck\nZur Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien wird ein nor-\nwegisches Kooperationsprogramm eingerichtet, das im Rahmen bilateraler Koopera-\ntionsprojekte der Vertragsparteien in den in Artikel 4 genannten Bereichen umgesetzt\nwird.\nArtikel 2\nFinanzrahmen\nDas Königreich Norwegen stellt für das norwegische Kooperationsprogramm zuguns-\nten Rumäniens einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der 2007 in einer einzigen\nTranche zur Bindung freigegeben wird.\nArtikel 3\nLaufzeit\nDer in Artikel 2 genannte Betrag wird für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Über-\neinkommens über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Euro-\npäischen Wirtschaftsraum bzw. vom Tag des Inkrafttretens eines Übereinkommens über\ndie vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum 30. April 2009 bereitgestellt.\nArtikel 4\nSchwerpunktbereiche\nIm Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms zugunsten Rumäniens werden\nbilaterale Kooperationsprojekte förderfähiger Antragsteller der Vertragsparteien durchge-\nführt, um die soziale und wirtschaftliche Entwicklung Rumäniens in folgenden Schwer-\npunktbereichen zu fördern:\n– Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich Joint-Implementation-Projekte\nim Rahmen des Kyoto-Protokolls, und sonstiger Emissionen in Luft und Wasser,\n– Energieeffizienz und erneuerbare Energie,\n– Förderung einer nachhaltigen Erzeugung, einschließlich Zertifizierung und Überprü-\nfung,\n– Gesundheitswesen.\nFörderfähig sind unter anderem Innovationsprojekte, Entwicklung der Humanressourcen,\nNetworking, Aufbau von Kapazitäten, Technologietransfer sowie Forschung und Entwick-\nlung.\nArtikel 5\nObergrenzen für die Kofinanzierung\nDer norwegische Beitrag in Form von Zuschüssen beträgt höchstens 60 % der Projekt-\nkosten; wird das Projekt in anderer Form aus Haushaltsmitteln zentraler, regionaler oder\nkommunaler Behörden finanziert, so beträgt der Beitrag höchstens 85 % der Projektkos-\nten. Die Gemeinschaftsobergrenzen für die Kofinanzierung dürfen in keinem Fall über-\nschritten werden. Zuschüsse für Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartner dürfen\nsich auf bis zu 90 % der Projektkosten belaufen.","22 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nArtikel 6\nVerwaltung\nDas norwegische Kooperationsprogramm zugunsten Rumäniens wird von der norwe-\ngischen Regierung oder von einer von ihr benannten Stelle verwaltet. Die Verwaltungs-\nstelle konsultiert die von der Regierung Rumäniens benannte Kontaktstelle. Die Euro-\npäische Kommission kann die Projekte prüfen*).\nGegebenenfalls erlässt die norwegische Regierung weitere Vorschriften für die Um-\nsetzung dieses Abkommens.\nDie Verwaltungskosten im Rahmen des norwegischen Kooperationsprogramms werden\naus dem in Artikel 2 genannten Betrag bestritten.\nArtikel 7\nInkrafttreten\nDieses Abkommen muss vom Königreich Norwegen und Rumänien nach den jewei-\nligen nationalen Verfahren ratifiziert werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an\ndem die letzte Vertragspartei ihre Ratifikationsurkunde beim norwegischen Außenministe-\nrium hinterlegt hat, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Übereinkommens über die Betei-\nligung der Republik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum bzw.\ndem Inkrafttreten eines Übereinkommens über die vorläufige Anwendung des genannten\nÜbereinkommens.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür das Königreich Norwegen\nFür Rumänien\n*) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 letzter Satz gelten auch als Anpassung des Artikels 4\nAbsatz 3 des Abkommens zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemein-\nschaft über den norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004–2009 (ABl. L 130\nvom 29. 4. 2004, S. 81).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009         23\nB. Schreiben des Königreichs Norwegen\nHerr ...,\nich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt\nlautet:\n„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und\ndem Königreich Norwegen (im Folgenden „Norwegen“ genannt) Bezug zu nehmen, die im\nRahmen des Beitritts Rumäniens zum EWR-Abkommen und der Einrichtung eines\nKooperationsprogramms zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nach-\nhaltigen Entwicklung in Rumänien geführt wurden.\nIn den Verhandlungen wurden die folgenden Ergebnisse erzielt:\n1. Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in\nRumänien richten Norwegen und Rumänien ein Kooperationsprogramm ein, das nach\nMaßgabe eines von beiden Staaten geschlossenen bilateralen Abkommens im\nRahmen bilateraler Projekte umgesetzt wird. Der Wortlaut des bilateralen Abkommens\nist als Bestandteil dieses Briefwechsels beigefügt.\n2. Norwegen stellt für das Programm einen Gesamtbetrag von 48 Mio. EUR bereit, der\n2007 in einer einzigen Tranche zur Bindung freigegeben wird. Dieser Betrag wird für\ndie Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum oder eines\nÜbereinkommens über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens bis zum\n30. April 2009 bereitgestellt.\n3. Dieser Briefwechsel:\na) wird von der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen nach den jeweils gelten-\nden Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hin-\nterlegt;\nb) tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw. Genehmigungs-\nurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zu\nfolgenden mit ihm in Verbindung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden\nsind:\ni)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien und Rumäniens\nam Europäischen Wirtschaftsraum,\nii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und Norwegen über ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirt-\nschaftlichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bulgarien,\niii) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Republik\nBulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union und\niv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union.“\nIch darf Ihnen die Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.\nGenehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nGeschehen zu Brüssel am\nFür das Königreich Norwegen","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Island\naus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union\nDie Europäische Gemeinschaft                        30. April 2009 angewandt. Die Höhe der Kontingente wird am\nund                                 Ende dieses Zeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten\nInteressen überprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des\nIsland –                               Europäischen Wirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 statt-\nfand, gibt nicht zu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007\ngestützt auf das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnete       Anlass. Die Kontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf\nAbkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemein-                den 30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.\nschaft und Island (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und die\ngeltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischerei-\nerzeugnissen zwischen Island und der Gemeinschaft,                                                Artikel 3\nDieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-      eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Ratifikations-\nniens zur Europäischen Union,                                        bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat\ndes Rates der Europäischen Union hinterlegt.\ngestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-               Es tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw.\nschaftsraum,                                                         Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations-\nbzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbin-\ngestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch       dung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:\nund Fischereierzeugnissen zwischen Island und der Republik           i)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien\nBulgarien und Rumänien,                                                   und Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,\nhaben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-         ii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-\nlegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und            päischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über\nRumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzu-                   ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft-\nnehmen sind,                                                              lichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in\nBulgarien,\nund dieses Protokoll zu schließen:\niii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-\npäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über\nArtikel 1                                     ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaft-\nDer Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle,                lichen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in\ndie Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der               Rumänien und\ndieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und            iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\nrumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute glei-                Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\nchermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte             aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-\nAusschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wort-                niens zur Europäischen Union.\nlaut.\nArtikel 4\nArtikel 2\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer,\nDie Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter            dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-\nFische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Island in die        sischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, malte-\nGemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll und seinem             sischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumä-\nAnhang festgelegt.                                                   nischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nDie im Anhang dieses Protokolls vorgesehenen jährlichen zoll-        tschechischer, ungarischer und isländischer Sprache abgefasst,\nfreien Kontingente werden vom 1. Januar 2007 bis zum                 wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel        am      fünfundzwanzigsten     Juli\nzweitausendsieben.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nFür Island","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                                           25\nAnhang\nSonderbestimmungen nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls\nDie Gemeinschaft eröffnet folgende neue jährliche zollfreie Kontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Island:\nKN-Code                                       Warenbezeichnung                               Jährliches Kontingent\n0306 19 30                                          Gefrorene Kaisergranate                           520 Tonnen*)\n(Nephrops norvegicus)\n0304 19 35                                          Filets vom Rotbarsch                              750 Tonnen\n(Sebastes-Arten)\n*) Zusätzliches zollfreies Kontingent. Sollte dieses spezielle Kontingent bis Ende 2007 nicht vollständig ausgeschöpft werden, wird die Restmenge auf\n2008 übertragen. Dabei werden Ziehungen auf dieses spezielle für 2007 geltende Kontingent am zweiten Arbeitstag in der Kommission nach dem\n1. April 2008 beendet. Am folgenden Arbeitstag wird die ungenutzte Restmenge dieses Kontingents für 2007 im Rahmen des entsprechenden Zoll-\nkontingents für 2008 zur Verfügung gestellt. Ab diesem Tag sind keine rückwirkenden Ziehungen und keine Rückübertragungen auf das spezielle\nZollkontingent für 2007 mehr möglich.","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen\naus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union\nDie Europäische Gemeinschaft                    – Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), gefroren\n(KN-Code 0303 51 00): 1 800 Tonnen\nund\n– Filets und Lappen von Heringen (Clupea harengus, Clupea\ndas Königreich Norwegen –                        pallasii), gefroren\n(KN-Codes 0304 29 75 und 0304 99 23): 600 Tonnen\ngestützt auf das am 14. Mai 1973 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem        – Andere Fische, gefroren\nKönigreich Norwegen (im Folgenden „Abkommen“ genannt) und           (KN-Code 0303 79 98): 2 200 Tonnen\ndie geltende Regelung für den Handel mit Fisch und Fischereier-  – Andere Salmonide, gefroren\nzeugnissen zwischen Norwegen und der Gemeinschaft,                  (KN-Code 0303 29 00): 2 000 Tonnen\n– Garnelen, geschält und gefroren\nin Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumä-\n(KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99):\nniens zur Europäischen Union,\n2 000 Tonnen\ngestützt auf das Übereinkommen über die Beteiligung der\nRepublik Bulgarien und Rumäniens am Europäischen Wirt-                                      Artikel 4\nschaftsraum,\nDie Gemeinschaft hebt bei den 2004 eröffneten Zollkontin-\ngestützt auf die geltende Regelung für den Handel mit Fisch   genten für gefrorene Makrelen (laufende Nummern 09.0760,\nund Fischereierzeugnissen zwischen Norwegen und der Repu-        09.0763 und 09.0778), gefrorene Heringe (laufende Nummer\nblik Bulgarien und Rumänien,                                     09.0752) und gefrorene Heringslappen (laufende Nummer\n09.0756) die Voraussetzung „zum industriellen Herstellen“ auf,\nso dass die vorgeschriebene besondere Verwendung entfällt.\nhaben beschlossen, einvernehmlich die Anpassungen festzu-\nEntsprechend wird auch die Voraussetzung aufgehoben, dass\nlegen, die aus Anlass des Beitritts der Republik Bulgarien und\nes sich bei den Erzeugnissen, für die diese Zollkontingente\nRumäniens zur Europäischen Union an dem Abkommen vorzu-\ngelten, um Konsumfisch handeln muss.\nnehmen sind,\nDas geltende zollfreie Kontingent für gefrorene geschälte Garne-\nund dieses Protokoll zu schließen:                            len mit der laufenden Nummer 09.0758 steht für die KN-Codes\nex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfügung.\nArtikel 1                            Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember\n2008 fasst die Gemeinschaft die beiden geltenden zollfreien\nDer Wortlaut des Abkommens, der Anhänge und Protokolle,       Kontingente für gefrorene geschälte Garnelen (laufende Num-\ndie Bestandteil des Abkommens sind, der Schlussakte und der      mern 09.0745 und 09.0758) und das in Artikel 3 genannte neue\ndieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und        zusätzliche zollfreie Kontingent von 2 000 Tonnen zusammen\nrumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Wortlaute gleicher-   und stellt das zusammengefasste Zollkontingent für die KN-\nmaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Der Gemischte Aus-   Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und ex1605 20 99 zur Verfü-\nschuss genehmigt den bulgarischen und rumänischen Wortlaut.      gung.\nAb dem 1. Januar 2009 werden die beiden geltenden Zollkontin-\nArtikel 2                            gente für gefrorene geschälte Garnelen mit der laufenden\nDie Sonderbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter        Nummer 09.0758 (2 500 Tonnen) bzw. 09.0745 (5 500 Tonnen)\nFische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in      und das neue zusätzliche zollfreie Kontingent in Höhe von\ndie Gemeinschaft gelten, sind in diesem Protokoll festgelegt.    2 000 Tonnen als drei gesonderte Zollkontingente verwaltet\nund für die KN-Codes ex1605 20 10, ex1605 20 91 und\nDie in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen zollfreien Kontingente  ex1605 20 99 zur Verfügung gestellt.\nwerden vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2009 angewandt.\nDie Höhe der Kontingente nach Artikel 3 wird am Ende dieses      Ab dem 15. Juni 2008 fasst die Gemeinschaft die Teilzeiträume\nZeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Interessen     bei den drei geltenden Zollkontingenten für Makrelen (laufende\nüberprüft. Die Tatsache, dass die Erweiterung des Europäischen   Nummern 09.0760, 09.0763 und 09.0778) zu einem einzigen\nWirtschaftsraums nicht am 1. Januar 2007 stattfand, gibt nicht   Zeitraum zusammen, der sich vom 15. Juni bis 14. Februar\nzu einer Herabsetzung der Kontingente für 2007 Anlass. Die       erstreckt.\nKontingente für 2009 werden entsprechend ihrer auf den\n30. April 2009 beschränkten Geltungsdauer herabgesetzt.                                     Artikel 5\nFür die Zollkontingente gelten die Ursprungsregeln in Protokoll     Vertreter der Europäischen Gemeinschaft und Norwegens\nNr. 3 zum Abkommen.                                              werden bis zum Ende des Jahres 2007 zusammenkommen, um\nzu prüfen, ob die Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 3 zum Abkom-\nmen auch auf Erzeugnisse angewandt werden können, die unter\nArtikel 3                            den Briefwechsel vom 16. April 1973 über den Handel mit\nDie Gemeinschaft eröffnet folgende neue zusätzliche jährliche Fischereierzeugnissen fallen.\nzollfreie Kontingente:\nArtikel 6\n– Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber\njaponicus, gefroren                                             Dieses Protokoll wird von der Europäischen Gemeinschaft\n(KN-Code 0303 74 30): 9 300 Tonnen                           und Norwegen nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil II Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 2009                                 27\ngenehmigt. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden                 ein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftli-\nwerden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen               chen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in\nUnion hinterlegt.                                                       Rumänien und\nEs tritt am Tag nach Hinterlegung der letzten Ratifikations- bzw.   iv) Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen\nGenehmigungsurkunde in Kraft, sofern auch die Ratifikations-            Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass\nbzw. Genehmigungsurkunden zu folgenden, mit ihm in Verbin-              des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur\ndung stehenden Übereinkünften hinterlegt worden sind:                   Europäischen Union.\ni)   Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Bulgarien\nund Rumäniens am Europäischen Wirtschaftsraum,                                             Artikel 7\nii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-\nDieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, däni-\npäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über\nscher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\nein Kooperationsprogramm zur Förderung des wirtschaftli-\nscher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesi-\nchen Wachstums und der nachhaltigen Entwicklung in Bul-\nscher, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\ngarien,\nscher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\niii) Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Euro-        tschechischer, ungarischer und norwegischer Sprache abge-\npäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über         fasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nGeschehen zu Brüssel          am    fünfundzwanzigsten      Juli\nzweitausendsieben.\nFür die Europäische Gemeinschaft\nFür das Königreich Norwegen"]}