{"id":"bgbl2-2008-9-18","kind":"bgbl2","year":2008,"number":9,"date":"2008-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/9#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-9-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_9.pdf#page=18","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommen sowie der deutsch-afghanischen Vereinbarung über die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan","law_date":"2008-04-24T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008\nBekanntmachung\nder deutsch-afghanischen Sitz- und Statusabkommen\nsowie der deutsch-afghanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe\nim Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan\nVom 24. April 2008\nI.\nDie in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem\nInnenministerium der Interimsregierung von Afghanistan über die Einrichtung\neines Projektbüros zum Wiederaufbau der Afghanischen Polizei im Rahmen\ndes Stabilitätspaktes Afghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem\nArtikel 4 Abs. 1\nam 15. März 2002\nin Kraft getreten.\nII.\nDie in Berlin am 15. März 2002 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem\nInnenministerium der Interimsregierung Afghanistan über die Gewährung poli-\nzeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe im Rahmen des Stabilitätspakts\nAfghanistan ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1\nam 15. März 2002\nin Kraft getreten.\nIII.\nDie in Berlin am 23. Oktober 2006 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem\nInnenministerium der Islamischen Republik Afghanistan über das Projektbüro\nzum Wiederaufbau der afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes\nAfghanistan (Sitz- und Statusabkommen) ist nach ihrem Artikel 4 Abs. 1\nam 23. Oktober 2006\nin Kraft getreten und ersetzt das unter I. genannte Sitz- und Statusabkommen\nvom 15. März 2002.\nDie Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. April 2008\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nTe i c h m a n n","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008                       287\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Interimsregierung von Afghanistan\nüber die Einrichtung eines Projektbüros zum Wiederaufbau\nder Afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan\n(Sitz- und Statusabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern               Dienstleistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünsti-\nder Bundesrepublik Deutschland                gungen im Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu\nleistenden Unterstützung –\nund\ndas Innenministerium der Interimsregierung             sind wie folgt übereingekommen:\nvon Afghanistan –\nim Bewusstsein der im Dezember 2001 auf dem Petersberg                                    Artikel 1\ngeschlossenen Bonner Vereinbarung über vorläufige Regelun-                                 Definitionen\ngen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staat-\nlicher Institutionen und des von afghanischer Seite geäußerten     In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke\nfesten Willens, den tragischen Konflikt in Afghanistan zu been- folgende Bedeutung:\nden und die nationale Aussöhnung, einen dauerhaften Frieden,    1. „Projektbüro“ bezeichnet das in Kabul/Afghanistan im Stadt-\nStabilität und die Achtung der Menschenrechte im Lande zu           teil Sheish Darak befindliche Gelände, Gebäude und andere\nfördern,                                                            Einrichtungen, die vom Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig\nzur Wahrnehmung seiner offiziellen Aufgaben genutzt\nin Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souverä-      werden.\nnität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,\n2. „Angehörige des Projektbüros“ bezeichnet den Leiter des\nin Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine        Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeiberater, die\npolitische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam,       Polizeibeamten (die Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nder Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit      und der Länder der Bundesrepublik Deutschland), die aus\nin Freiheit selbst zu bestimmen,                                    Deutschland entsandten Experten, Mitglieder des deutschen\nVerwaltungs- und technischen Personals und deren Fami-\nin dem Bewusstsein, dass die instabile Lage in Afghanistan       lienangehörige.\ndie dringliche Durchführung von Übergangsregelungen und\n-maßnahmen erfordert und die Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 2\naufgrund der in der Vergangenheit bestandenen bilateralen\nKooperation im Polizeibereich die Übernahme der Führungsrolle             Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros\nzur Koordinierung der internationalen Unterstützung für den\n(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kos-\nWiederaufbau der afghanischen Polizei zugesagt hat,\nten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei\nunter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen   einrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Stadtteil Sheish\nSitz in Kabul/Afghanistan nimmt,                                Darak, Afghanistan.\n(2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind\nunter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der beson-    wie folgt festgelegt:\nderen Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe\nder afghanischen Interimsregierung darin besteht, dem Projekt-  1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden beim Auf-\nbüro und seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten     bau einer rechtsstaatlichen Grundsätzen und der Beachtung\nund Förderung zu gewähren, um diesen die vollständige und           der Menschenrechte verpflichteten afghanischen Polizei und\neffektive Wahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermög-        bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbeitung\nlichen,                                                             sowie des -handels,\n2. Unterstützung bei der Ausbildung von Polizeirekruten im\nzur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros,\nLichte der unter 1. festgelegten Grundsätze\nseiner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Ver-\neinbarung genannter Personen sowie zur Festlegung von           3. Hilfeleistung bei der Errichtung einer Polizeiakademie,","288                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008\n4. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe           5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des\nund                                                                     Projektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art\nwird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise auf die zuständigen\n5. Koordinierung der internationalen Unterstützung für den Auf-\ndeutschen Gerichte übertragen.\nbau der afghanischen Polizei.\n(2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen\nArtikel 3                                Gebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befrei-\nung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.\nStatus des Projektbüros und seiner Angehörigen\n(1) Die Vorschriften des Übereinkommens über die Vorrechte              (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros,\nund Befreiungen der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946            sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet.\ngelten nach folgender Maßgabe auch für das Projektbüro und                (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in\ndie deutschen Angehörigen des Projektbüros:                            keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerun-\n1. Das Projektbüro, sein Vermögen und sein Guthaben genie-             gen verfolgt werden.\nßen Immunität von der afghanischen Gerichtsbarkeit.\n(5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft\n2. Die Räumlichkeiten des Projektbüros sind unverletzlich. Sein        bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des\nVermögen und sein Guthaben, gleichviel wo und in wessen            Projektbüros abschließend.\nBesitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlag-\nnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form\neines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt,                                      Artikel 4\ndie Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.\nInkrafttreten und Beendigung\n3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder\nin seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletz-           (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in\nlich, gleichviel wo sie sich befinden.                             Kraft.\n4. Die deutschen Angehörigen des Projektbüros genießen                    (2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ver-\nImmunität von Festnahme und Haft und von der Beschlag-             längert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate.\nnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von               Die Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit\njeder Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amt-     schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei\nlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen.                       Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein.\nGeschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchily\nFür das Innenministerium\nder Interimsregierung von Afghanistan\nYu n i s Q a n o o n i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008                         289\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan\nüber die Gewährung polizeilicher Ausbildungs- und Ausstattungshilfe\nim Rahmen des Stabilitätspakts Afghanistan\nDas Bundesministerium des Innern                                               Artikel 4\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die aufgrund dieser Vereinbarung gelieferten Ausstat-\nund                               tungsgegenstände dürfen nur für Zwecke verwendet werden,\ndie nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz des friedlichen\ndas Innenministerium\nZusammenlebens der Völker und der Achtung der Menschen-\nder Interimsregierung Afghanistan\nrechte stehen. Sie dürfen im Übrigen nur zur Wahrnehmung poli-\nsind wie folgt übereingekommen:                               zeilicher Aufgaben eingesetzt werden.\n(2) Im gemeinsamen Interesse der Vertragsparteien verpflich-\nArtikel 1                           tet sich die afghanische Seite keiner Person, die nicht in ihrem\nDienst steht oder von ihr beauftragt ist, und keinem dritten Staat\nDas Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik           ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums des\nDeutschland unterstützt das Innenministerium der Interimsre-     Innern der Bundesrepublik Deutschland Rechte an den auf-\ngierung Afghanistan mit Mitteln der polizeilichen Ausbildungs-   grund dieser Vereinbarung beschafften Ausstattungsgegenstän-\nund Ausstattungshilfe, insbesondere bei der Beratung der         den zu übertragen oder technische Informationen über die Aus-\nafghanischen Sicherheitsbehörden beim Aufbau und der Ausbil-     stattungsgegenstände zukommen zu lassen.\ndung der Polizei, der Errichtung einer Polizeiakademie in Kabul\nsowie bei der Bekämpfung des Drogenanbaus, der -verarbei-           (3) Das Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan\ntung und des -handels.                                           verpflichtet sich insbesondere, die im Rahmen der polizeilichen\nAusstattungshilfe gelieferten Gegenstände und Materialien nicht\nweiterzuveräußern. Sollte im Einzelfall eine Veräußerung unum-\nArtikel 2\ngänglich werden, darf sie nur nach vorheriger Zustimmung des\n(1) Die Unterstützung erfolgt in Form der Koordinierung der   Bundesministeriums des Innern der Bundesrepublik Deutsch-\ninternationalen polizeilichen Ausbildungs- und Ausstattungshilfe land und nur mit der Maßgabe erfolgen, dass der Verwertungs-\nfür Afghanistan sowie bilateraler Aus- und Fortbildungsmaßnah-   erlös wieder für polizeiliche Ausstattung im Sinne dieser Verein-\nmen und durch die Lieferung von Ausstattungsgegenständen.        barung verwandt wird.\n(2) Art und Umfang der Ausstattungshilfe sowie weitere Ein-\nzelheiten zu den jeweiligen Maßnahmen werden nach fachlicher                                  Artikel 5\nPrüfung und Bewertung im gegenseitigen Einvernehmen verein-         (1) Das Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik\nbart und in einem gesonderten Ergebnisprotokoll niedergelegt.    Deutschland oder die von ihm beauftragte Dienststelle\n(3) Die Beschaffung der Ausstattungsgegenstände erfolgt im    übernimmt keine Gewährleistung für die gelieferten Ausstat-\nNamen und im Auftrag des Innenministeriums der Interimsregie-    tungsgegenstände. Es wird jedoch das Innenministerium der\nrung Afghanistan durch das Bundesministerium des Innern der      Interimsregierung Afghanistan bei der Geltendmachung von\nBundesrepublik Deutschland oder durch eine von ihm beauf-        Gewährleistungsansprüchen gegenüber den Firmen unterstüt-\ntragte Dienststelle.                                             zen, bei denen die Ausstattungsgegenstände beschafft worden\nsind.\n(4) Waffen und Munition sowie Maschinen zu ihrer Herstel-\nlung sind von der Lieferung ausgeschlossen.                         (2) Sofern eine Güteprüfung der aufgrund dieser Vereinba-\nrung zu liefernden Ausstattungsgegenstände üblich ist, erfolgt\nArtikel 3                           sie durch das Bundesministerium des Innern der Bundesrepu-\nblik Deutschland oder die von ihm mit der Beschaffung beauf-\nAuf die Ausstattungshilfe werden die Kosten für die Beschaf-  tragte Dienststelle.\nfung der Ausstattungsgegenstände, einschließlich der Kosten\nArtikel 6\nfür Konservierung und Verpackung, die Kosten für den Trans-\nport, einschließlich Transportversicherung, sowie die Kosten,       Der Transport der Ausstattungsgegenstände erfolgt auf dem\ndie bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Vereinbarung   Land-, See- oder Luftweg bis Kabul. Die Zuleitung an den Emp-\nentstehen, angerechnet.                                          fänger erfolgt im Allgemeinen über die Botschaft der Bundes-","290                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008\nrepublik Deutschland in Kabul, die auch die Frachtbriefe und          sondere auch gegenüber dritten Staaten, vertraulich behandelt.\nsonstigen Dokumente erhält. Der Empfang des Materials wird            Es bestehen jedoch keine Bedenken, allgemeine Angaben über\nunmittelbar nach Entladung von einem Beauftragten der afgha-          Art und Umfang der Ausstattungshilfe gegenüber internationa-\nnischen Seite durch Unterzeichnung einer Ausfertigung der             len Organisationen, die um Koordinierung der internationalen\nFrachtbriefe und sonstigen Dokumente bestätigt.                       Polizeihilfe bemüht sind, zu machen.\nArtikel 7                                                             Artikel 9\nDas Innenministerium der Interimsregierung Afghanistan stellt         Die Vertragsparteien sind sich einig, dass gegenseitiges Ver-\ndie im Rahmen dieser Vereinbarung gelieferten Ausstattungsge-         trauen, gegenseitige Unterstützung und die Achtung der Men-\ngenstände von sämtlichen Genehmigungen, Ein- und Ausfuhr-             schenrechte Grundlagen dieser Vereinbarung sind.\nabgaben, Zöllen, sonstigen öffentlichen Abgaben und Lagerge-\nbühren frei. Es garantiert eine unverzügliche Abfertigung und                                     Artikel 10\nAuslieferung.\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 8\n(2) Die Vertragsseiten sind berechtigt, die Vereinbarung jeder-\nDie Einzelheiten dieser Vereinbarung und jede weitere Zusatz-      zeit schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang des\nvereinbarung hierzu werden von den Vertragsparteien, insbe-           Kündigungsschreibens wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 15. März 2002 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchily\nFür das Innenministerium\nder Interimsregierung Afghanistan\nYu n i s Q a n o o n i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008                        291\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Innenministerium\nder Islamischen Republik Afghanistan\nüber das Projektbüro zum Wiederaufbau\nder afghanischen Polizei im Rahmen des Stabilitätspaktes Afghanistan\n(Sitz- und Statusabkommen)\nDas Bundesministerium des Innern                 seinen Mitarbeitern sämtliche Privilegien, Immunitäten und För-\nder Bundesrepublik Deutschland                  derung zu gewähren, um diesen die vollständige und effektive\nWahrnehmung ihrer Pflichten und Aufgaben zu ermöglichen,\nund\nzur Festlegung des rechtlichen Status des Projektbüros, sei-\ndas Innenministerium\nner Mitarbeiter und seines Personals, anderer in dieser Verein-\nder Islamischen Republik Afghanistan –\nbarung genannter Personen sowie zur Festlegung von Dienst-\nleistungen zu deren Sicherheit und anderen Vergünstigungen im\nim Bewusstsein der vollständigen Umsetzung der Bonner Ver-    Zusammenhang mit der vom Gastgeberland zu leistenden\neinbarung durch Annahme einer neuen Verfassung für Afghanis-     Unterstützung –\ntan im Januar 2004, die Durchführung der Präsidentschaftswah-\nlen im Oktober 2004 sowie der Parlaments- und Regionalwahlen        sind wie folgt übereingekommen:\nim September 2005, durch die Afghanistan seinen rechtmäßigen\nPlatz in der Internationalen Gemeinschaft wiedererlangt hat,\nArtikel 1\nDefinitionen\nin Bekräftigung der Unabhängigkeit, der nationalen Souverä-\nnität und der territorialen Unversehrtheit Afghanistans,            In diesem Abkommen haben die nachstehenden Ausdrücke\nfolgende Bedeutung:\nin Anerkennung des Rechtes des afghanischen Volkes, seine     1. „Projektbüro“ bezeichnet das in Kabul/Afghanistan befindli-\npolitische Zukunft im Einklang mit den Grundsätzen des Islam,        che Gelände, Gebäude und andere Einrichtungen, die vom\nder Demokratie, des Pluralismus und der sozialen Gerechtigkeit       Projektbüro dauerhaft oder zeitweilig zur Wahrnehmung sei-\nin Freiheit selbst zu bestimmen,                                     ner offiziellen Aufgaben genutzt werden. Davon umfasst\nwerden auch die Außenstellen des Projektbüros in anderen\nin dem Bewusstsein, dass Afghanistan weiterhin der Unter-         Provinzen, die in Absprache mit der afghanischen Regierung\nstützung durch die Internationale Gemeinschaft bedarf,               errichtet werden.\n2. „Angehörige des Projektbüros“ bezeichnet den deutschen\nin dem Bewusstsein, dass mit der Annahme des Afghanistan-         Leiter des Projektbüros, seinen Stellvertreter, die Polizeibe-\nAbkommens („Afghanistan Compact“) auf der London-Konfe-              rater, die Polizeibeamten, die vorübergehend an das Projekt-\nrenz am 31. Januar und 1. Februar 2006 die Verantwortung der         büro entsandten Experten sowie die Mitglieder des Verwal-\nafghanischen Regierung für den weiteren Konsolidierungspro-          tungs- und technischen Personals und deren Familienange-\nzess in den Vordergrund tritt und dabei die Führungsrolle der        hörige. Mit Ausnahme des Leiters des Projektbüros fallen\nBundesrepublik Deutschland beim Aufbau der afghanischen              darunter auch die von dritten Staaten an das Projektbüro\nPolizei in eine hervorgehobene Partnerschaft übergeht sowie im       entsandten oder abgeordneten Mitarbeiter.\nBewusstsein, dass den Vereinten Nationen in Zukunft eine Koor-\ndinierungs- und Überwachungsfunktion bei der Umsetzung des\nAfghanistan-Abkommens und der Unterstützung durch die                                         Artikel 2\nInternationale Gemeinschaft zukommt,                                        Einrichtung und Tätigkeit des Projektbüros\n(1) Das Bundesministerium des Innern kann auf eigene Kos-\nin dem Bewusstsein, dass durch die Errichtung, Ausstattung\nten ein Projektbüro zum Wiederaufbau der afghanischen Polizei\nund den geregelten Betrieb der Polizeiakademie sowie zentraler\neinrichten. Sitz des Projektbüros ist Kabul, Afghanistan.\nPolizeieinrichtungen, durch die bisher erfolgte umfassende Aus-\nund Fortbildung afghanischer Polizeibeamter sowie die Umset-        (2) Aufgaben- und Tätigkeitsbereich des Projektbüros sind\nzung der Polizeistrukturreform („Tashkil“) wesentliche Ziele des wie folgt festgelegt:\nPolizeiaufbaus in Afghanistan erreicht worden sind und der       1. Beratung der afghanischen Sicherheitsbehörden bei der\nSchwerpunkt zukünftiger Unterstützung in der Beratung der            Führung und Leitung einer rechtsstaatlichen Grundsätzen\nFührungsebene der afghanischen Polizei sowie der Ausbildung          und der Beachtung der Menschenrechte verpflichteten\nvon Ausbildern liegen wird,                                          afghanischen Polizei,\n2. Unterstützung bei der Ausbildung afghanischer Polizeibe-\nunter Berücksichtigung dessen, dass das Projektbüro seinen\namter, insbesondere von Multiplikatoren,\nSitz in Kabul/Afghanistan sowie weiteren Außenstellen nimmt,\n3. Umsetzung der bilateralen polizeilichen Ausstattungshilfe\nund\nunter Hervorhebung der Tatsache, dass aufgrund der beson-\nderen Sicherheitssituation in Afghanistan eine wichtige Aufgabe  4. Aktive Beteiligung an der Koordinierung der internationalen\nder afghanischen Regierung darin besteht, dem Projektbüro und        Unterstützung für den Aufbau der afghanischen Polizei.","292                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 3                                      wird die Gerichtsbarkeit ausnahmsweise den deutschen\nGerichten übertragen.\nStatus des Projektbüros und seiner Angehörigen\n(2) Das Projektbüro genießt bezüglich der für den amtlichen\n(1) Die Vorschriften des Übereinkommens über die Vorrechte\nGebrauch erforderlichen und eingeführten Gegenstände Befrei-\nund Befreiungen der Vereinten Nationen vom 13. Februar 1946\nung von allen Steuern, Zöllen und sonstigen Abgaben.\ngelten nach folgender Maßgabe auch für das Projektbüro und\ndie Angehörigen des Projektbüros:                                                    (3) Zum Selbstschutz sind die Angehörigen des Projektbüros,\n1. Das Projektbüro, sein Vermögen und sein Guthaben genie-                        sofern es sich um Polizeibeamte handelt, bewaffnet.\nßen Immunität von der afghanischen Gerichtsbarkeit.                            (4) Die afghanischen Mitarbeiter des Projektbüros dürfen in\n2. Die Räumlichkeiten des Projektbüros sind unverletzlich. Sein                   keiner Weise in Bezug auf dienstliche Handlungen und Äußerun-\nVermögen und sein Guthaben, gleich wo und in wessen                         gen verfolgt werden.\nBesitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlag-                     (5) In jedem Streitfall betreffend die amtliche Eigenschaft\nnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form                      bzw. Dienstlichkeit einer Handlung entscheidet der Leiter des\neines Eingriffs durch die afghanische vollziehende Gewalt,                  Projektbüros abschließend.\ndie Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.\n3. Die Archive des Projektbüros und alle ihm gehörenden oder                                                        Artikel 4\nin seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind unverletz-\nlich, gleich wo sie sich befinden.                                                              Inkrafttreten und Beendigung\n4. Die Angehörigen des Projektbüros genießen Immunität von                           (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in\nFestnahme und Haft und von der Beschlagnahme ihres per-                     Kraft und ersetzt das Abkommen vom 15. März 2002.\nsönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder Gerichtsbar-\n(2) Die Vereinbarung gilt für die Dauer eines Jahres. Sie ver-\nkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft\nlängert sich stillschweigend um jeweils weitere sechs Monate.\nvorgenommenen Handlungen.\nDie Vertragsparteien sind berechtigt den Vertrag jederzeit\n5. Für während des Aufenthaltes von den Angehörigen des                           schriftlich zu kündigen, die Wirksamkeit der Kündigung tritt zwei\nProjektbüros in Afghanistan begangene Straftaten aller Art                  Monate nach Erhalt der schriftlichen Kündigung ein.\nGeschehen zu Berlin am 23. Oktober 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache und Dari, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nSchäuble\nFür das Innenministerium\nder Islamischen Republik Afghanistan\nZarar Ahmad Moqbel"]}