{"id":"bgbl2-2008-9-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":9,"date":"2008-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-03-04T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["270                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. März 2008\nDas in Rabat am 11. Februar 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 11. Februar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. März 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Marokko\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. Darlehen von insgesamt 29 500 000,– EUR (in Worten: neun-\nundzwanzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-\nund\nhaben\ndie Regierung des Königreichs Marokko –\na) „Wasserkraftwerk Tilougguit“ bis zu 12 500 000,– EUR (in\nWorten: zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich             b) „Beitrag zum Nationalen Abwasserprogramm (PNA)“ bis\nMarokko,                                                                   zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nc) „Sektorprogramm Wasserversorgung IV“ bis               zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                   7 000 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nben festgestellt worden ist;\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                zur Durchführung und Betreuung für das unter Nummer 1\nBuchstabe c) genannte Vorhaben bis zu 3 200 000,– EUR (in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Worten: drei Millionen zweihunderttausend Euro);\nim Königreich Marokko beizutragen,\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 7 500 000,– EUR (in\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-           Worten: sieben Millionen fünfhunderttausend Euro) für die\nlungen vom 12. und 13. September 2006                                  Vorhaben\na) „Unterstützung bei der Umsetzung der nationalen Initia-\nsind wie folgt übereingekommen:                                         tive für menschliche Entwicklung (lNDH)“ bis zu\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nArtikel 1                                  b) „Refinanzierungsfonds für Mikrofinanzinstitutionen“ bis\nzu 2 500 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen fünfhun-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nderttausend Euro),\nlicht es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-                wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende            und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nBeträge zu erhalten:                                                   schutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2008                              271\nrantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-         zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als           haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen             Anwendung.\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen\n(6) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags\nnahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 4 und Absatz 5 werden\nerfüllen;\nin Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnah-\n4. Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung eines Studien- und         men verwendet werden.\nFachkräftefonds bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Mil-                                   Artikel 2\nlion fünfhunderttausend Euro), der für ein noch festzulegen-\ndes Vorhaben reprogrammiert werden soll.                               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-         sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nsätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Beträ-        schen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\ngen, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland beste-            Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der              Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nDeckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 46 500 000,–            unterliegen.\nEUR (in Worten: sechsundvierzig Millionen fünfhunderttausend\nEuro) zur Ermöglichung von Verbundkrediten der Finanziellen                (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 4\nZusammenarbeit durch die KfW für die in Absatz 1 Nummer 1              genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nBuchstaben a, b und c genannten Vorhaben zu übernehmen.                ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nDie Bürgschaft teilt sich wie folgt auf:                               Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\na) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorha-\nben (Wasserkraftwerk Tilougguit) bis zu 22 500 000,– EUR (in           (3) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nWorten: zweiundzwanzig Millionen fünfhunderttausend                selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nEuro),                                                             lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nb) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorha-            garantieren.\nben (Beitrag zum Nationalen Abwasserprogramm (PNA)) bis\nzu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),                  (4) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nc) für das in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannte Vor-              zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nhaben (Sektorprogramm Wasserversorgung IV) bis zu                  ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n14 000 000,– EUR (in Worten: vierzehn Millionen Euro).             der KfW garantieren.\n(3) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten                                        Artikel 3\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so\nDie Regierung des Königreichs Marokko übernimmt sämtliche\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSteuern und Abgaben, die der KfW gegenüber dem Königreich\nder Regierung des Königreichs Marokko, von der KfW für dieses\nMarokko im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nVorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen Finanzierungsbeiträge\nder in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens erwähnten Verträge\nein Darlehen zu erhalten.\neventuell entstehen, so dass die KfW dem Königreich Marokko\n(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         weder Steuern noch öffentliche Abgaben zahlen muss.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Marokko durch andere                                        Artikel 4\nVorhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3\nbezeichnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-             Die Regierung des Königreichs Marokko überlässt bei den\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder          sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als         Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder              und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen              Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann         kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt            ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nwerden.                                                                für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ntere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen             Kraft.\nGeschehen zu Rabat am 11. Februar 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nBei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des ara-\nbischen Wortlautes ist der französische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHaas\nFür die Regierung des Königreichs Marokko\nSalaheddine Mezouar"]}