{"id":"bgbl2-2008-8-17","kind":"bgbl2","year":2008,"number":8,"date":"2008-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/8#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-8-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_8.pdf#page=15","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"Lear Siegler Services, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-66-01)","law_date":"2008-03-26T00:00:00Z","page":251,"pdf_page":15,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008 251\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen\nund beigeordnetem Personal\nVom 26. März 2008\nDas Übereinkommen vom 15. Dezember 1994 über die Sicherheit von Perso-\nnal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal (BGBl. 1997 II S. 230)\nist nach seinem Artikel 27 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nMali                                                     am    1. Februar 2008\nSchweiz                                                  am 9. Dezember 2007.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n12. November 2007 (BGBl. II S. 1969).\nBerlin, den 26. März 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Lear Siegler Services, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-66-01)\nVom 26. März 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n4. März 2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Lear Siegler Services, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-66-01) geschlossen worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 4. März 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 26. März 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008\nAuswärtiges Amt                                                   Berlin, den 4. März 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 82 vom 4. März 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Lear Siegler Services, Inc. einen Ver-\ntrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-66-01 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Lear Siegler Services, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Lear Siegler Services, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nSchnelle Bereitstellung bzw. Unterstützung des C4ISR-Systems (Führung, Kommuni-\nkation, Computer, Nachrichtendienst, technische Überwachung und technische Auf-\nklärung) von EUCOM im Hinblick auf dessen Integration, Technik und Einführung\nsowie auf laufende Maßnahmen zur Unterstützung der Erfordernisse der Operation\n„Enduring Freedom – Trans Sahara“ (OEF-TS), der „Trans-Sahara Counter-Terrorism\nPartnership“ (TSCTP) sowie der dazugehörigen Einheiten/Aktivitäten in Algerien, Mali,\nMarokko, Mauretanien, Tunesien, Tschad, Niger, Senegal und Nigeria und zusätzlich in\nBurkina Faso sowie gegebenenfalls in weiteren später benannten Partnerstaaten. Der\nAuftragnehmer ist für die bedarfsgesteuerte, verlässliche, wirkungsvolle und rechzei-\ntige Erbringung von C4ISR-Funktionen bei Tag und Nacht für die Task Force (TF) und\ndie ihr zugeordneten Einheiten/Aktivitäten im europäischen Einsatzgebiet verantwort-\nlich. Der Auftragnehmer stellt dem TF-Kommandeur erstklassige Luftraumüberwa-\nchung zur Verfügung, wobei dies die Gesamtheit der zur Unterstützung der Überwa-\nchungstätigkeit benötigten Ausrüstung, des entsprechenden Personals und Fachwis-\nsens sowie bei Bedarf die Integration der erforderlichen Geräte einschließt. Dieser\nVertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Program/Project Manager (Anhang V.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Lear Siegler Services, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten\nvon Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008         253\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-66-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Lear Siegler Services, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 26. September 2007 bis\n25. September 2008 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 4. März 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 82 vom\n4. März 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 4. März\n2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}