{"id":"bgbl2-2008-8-13","kind":"bgbl2","year":2008,"number":8,"date":"2008-04-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/8#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-8-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_8.pdf#page=12","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-03-12T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["248                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. März 2008\nDas in Ramallah am 20. November 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungs-\norganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. März 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  sind wie folgt übereingekommen:\nund\nArtikel 1\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –                   (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         ten der Palästinensischen Behörde oder anderen auszuwählen-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-         den Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-            Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nsischen Behörde,                                                    1. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 36 000 000,– EUR (in\nWorten: sechsunddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\na) „Temporärer internationaler Mechanismus“ bis zu\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro),\nzu vertiefen,\nb) „Beschäftigungsprogramm X – Schulbau“ bis               zu\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-              5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 c) „Beschäftigungsprogramm – Armutsorientierte Infra-\nstruktur VII“ bis zu 8 000 000,– EUR (in Worten: acht\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            Millionen Euro),\nin den Palästinensischen Gebieten beizutragen,\nd) „Wasserverlustreduzierung Nablus Phase II“ bis zu\n3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote des Vertretungsbüros\nder Bundesrepublik Deutschland in Ramallah an das Präsidial-            wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\namt der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten              und bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umwelt-\nder Palästinensischen Behörde am 15. November 2006 –                    schutzes, der sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 21. April 2008                        249\nfür mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maß-   gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nnahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die              wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nder Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau        31. Dezember 2014.\ndienen, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten\nim Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nder Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der\n2. einen Finanzierungsbeitrag für den „Studien- und Fachkräfte-      Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\nfonds VII“ bis zu 1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million       die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nfünfhunderttausend Euro).                                        verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten\nVorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so                                       Artikel 3\nermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der           Palästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-\nPalästinensischen Behörde, von der KfW für diese Vorhaben, bis       ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nzur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrages, ein Dar-           hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nlehen zu erhalten.                                                   erwähnten Verträge in den Palästinensischen Gebieten erhoben\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-       werden.\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-                                   Artikel 4\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben\nersetzt werden.                                                         Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nPalästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der\nWird ein in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Vorhaben durch            Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes,           von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nder sozialen Infrastruktur, als Kreditgarantiefonds für mittel-      Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur         nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Verbesserung             Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen       republik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-            gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nrungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag, ande-      nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                    Artikel 5\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\n(1) Der im Abkommen vom 4. September 2003 zwischen der\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nsischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für das\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nVorhaben „Abwasserentsorgung Al Bireh“ vorgesehene Finan-\nrung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von 913 429,41 EUR (in\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nWorten: neunhundertdreizehntausendvierhundertneunundzwanzig\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-      Euro und einundvierzig Cent) reprogrammiert und zusätzlich für\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-            das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d erwähnte Vor-\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-          haben „Wasserverlustreduzierung Nablus Phase II“ verwendet,\nwendet werden.                                                       wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nArtikel 2                                  (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die        vom 4. September 2003 zwischen der Regierung der Bundesre-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,             publik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                nisation zugunsten der Palästinensischen Behörde über Finan-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-            zielle Zusammenarbeit 2003 auch für dieses Vorhaben.\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                           Artikel 6\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-      Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 20. November 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJörg Ranau\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nRiyad Najib al-Malki"]}