{"id":"bgbl2-2008-7-9","kind":"bgbl2","year":2008,"number":7,"date":"2008-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/7#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-7-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_7.pdf#page=16","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-02-22T00:00:00Z","page":228,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2008\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Verbreitung\nder durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 20. Februar 2008\nI.\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-\nliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBl. 1979 II S. 113) ist nach\nseinem Artikel 10 Abs. 2 für\nBahrain                                                     am      1. Mai 2007\nin Kraft getreten.\nEs wird nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft\ntreten:\nHonduras                                                    am 7. April 2008\nOman                                                        am 18. März 2008.\nII.\nM o n t e n e g r o hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am\n23. Oktober 2006 notifiziert, dass es sich als einer der R e c h t s n a c h f o l g e r\nvon Serbien und Montenegro mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag seiner\nUnabhängigkeitserklärung, als durch das Übereinkommen über die Verbreitung\nder durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale gebunden\nbetrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n26. Oktober 2005 (BGBl. II S. 1272).\nBerlin, den 20. Februar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-senegalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Februar 2008\nDas in Dakar am 12. Februar 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 12. Februar 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Februar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2008                          229\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Senegal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Senegal zu einem späteren Zeit-\nund\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Republik Senegal –                   tung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzie-\nrungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nSenegal,\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                           Artikel 2\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nzu vertiefen,                                                         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        schen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Senegal beizutragen,                                     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nunter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift der Regie-          gejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen\nrungsverhandlungen vom 8. Dezember 2006 über finanzielle              wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\nund technische Zusammenarbeit –                                       31. Dezember 2014.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (3) Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nArtikel 1\nßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            der KfW garantieren.\nlicht es der Regierung der Republik Senegal und beziehungs-\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nArtikel 3\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt fur Wiederauf-\nbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt                    Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämt-\n27 500 000,– EUR (in Worten: siebenundzwanzig Millionen fünf-         lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nhunderttausend Euro) für die Vorhaben                                 Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Senegal\na) „Budgethilfe“ bis zu 9 000 000,– EUR (in Worten: neun Millio-\nerhoben werden.\nnen Euro);\nb) „Programm Beschäftigungsförderung für Jugendliche im                                            Artikel 4\nstädtischen Raum und Mikrofinanzierung“ bis zu 4 000 000,–\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro);                               Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nc) „Unterstützung der Kommunalentwicklung in den Regionen\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nKaolack und Fatick“ bis zu 9 500 000,– EUR (in Worten: neun\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nMillionen fünfhunderttausend Euro);\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nd) „Sektorprogramm Bildung“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor-           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nten: fünf Millionen Euro);                                       Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nzu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit die-          und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nser Vorhaben festgestellt worden ist.                                 kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Senegal durch andere Vor-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nhaben ersetzt werden.                                                 Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 12. Februar 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDoretta Loschelder\nFür die Regierung der Republik Senegal\nAbdoulaye Diop"]}