{"id":"bgbl2-2008-6-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":6,"date":"2008-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-6-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_6.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jemenitischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-30T00:00:00Z","page":199,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008  199\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere\nund ihrer natürlichen Lebensräume\nVom 28. Januar 2008\nDas Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der euro-\npäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume\n(BGBl. 1984 II S. 618; 1998 II S. 2654) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 3 für\nSerbien                                                        am 1. Mai 2008\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n11. November 2004 (BGBl. II S. 1613).\nBerlin, den 28. Januar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-jemenitischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Januar 2008\nDas in Sana’a am 4. Dezember 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 4. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","200                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Jemen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 2\nund                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\ndie Regierung der Republik Jemen –\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nJemen,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nzu vertiefen,                                                    geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit\nAblauf des 31. Dezember 2015.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             (3) Die Regierung der Republik Jemen, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nin der Republik Jemen beizutragen,                               ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 28. März 2007 –                                                                   Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Die Regierung der Republik Jemen stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nArtikel 1                            Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Jemen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       erhoben werden.\nlicht es der Regierung der Republik Jemen oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                      Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbei-\nträge in Höhe von insgesamt 53 000 000,– EUR (in Worten: drei-      Die Regierung der Republik Jemen überlässt bei den sich aus\nundfünfzig Millionen Euro) zu erhalten:                          der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\nporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr\nFür die Vorhaben                                                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\na) „Wasser- und Abwasserprogramm in Provinzstädten               ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\n(PTOP)“ bis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millio- te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nnen Euro),                                                  republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nb) „Entwicklung des Grundbildungssektors II (BEDP II)“ bis zu    nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n15 000 000,– EUR (in Worten: fünfzehn Millionen Euro),\nc) „Sozialfonds SFD IV“ bis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf                              Artikel 5\nMillionen Euro),\n(1) Der im Abkommen vom 13. Dezember 2003 zwischen der\nd) „Verbesserung der reproduktiven Gesundheit II“ bis zu\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nder Republik Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für\ne) „Entwicklung des Sekundarbildungssektors“            bis   zu das Vorhaben „Kooperationsvorhaben – Abwasser Zabid“ vor-\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro),           gesehene Finanzierungsbeitrag, der im Abkommen vom\n22. November 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über\nfestgestellt worden ist.\nFinanzielle Zusammenarbeit 2004 mit einem Betrag von\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-   4 000 000,– EUR (in Vorteil: vier Millionen Euro) für das Vorhaben\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-        „Kooperationsvorhaben – Wasserverlustreduzierungs- und\nland und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vor-      Abwasserentsorgungsprogramm Provinzstädte“ reprogram-\nhaben ersetzt werden.                                            miert wurde, wird mit einem Betrag von 2 200 000,– EUR (in\nWorten: zwei Millionen zweihunderttausend Euro) reprogram-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nmiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a\nder Regierung der Republik Jemen zu einem späteren Zeitpunkt\nerwähnte Vorhaben „Wasser- und Abwasserprogramm in Pro-\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nvinzstädten (PTOP)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses           (2) Der im Abkommen vom 8. Mai 2006 zwischen der Regie-\nAbkommen Anwendung.                                              rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                                 201\nRepublik Jemen über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 für das                                     Artikel 6\nVorhaben ,,Wasser- und Abwasserprogramm Provinzorte II“ vor-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\nKraft.\n12 500 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen fünfhunderttau-\nsend Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1           Geschehen zu Sana’a am 4. Dezember 2007 in zwei Urschrif-\nAbsatz 1 Buchstabe a erwähnte Vorhaben ,,Wasser- und                  ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache,\nAbwasserprogramm in Provinzstädten (PTOP)“ verwendet,                 wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt            gung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der engli-\nworden ist.                                                           sche Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nM i c h a e l K l o r- B e r c h t o l d\nFür die Regierung der Republik Jemen\nAbdulkarim Al-Arhabi"]}