{"id":"bgbl2-2008-6-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":6,"date":"2008-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/6#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-6-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_6.pdf#page=15","order":2,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 24. April 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge","law_date":"2008-03-19T00:00:00Z","page":195,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 195\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 24. April 2007\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums\nbei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge\nVom 19. März 2008\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luzern am 24. April 2007 unterzeichneten Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bun-\ndesrat über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei\nBedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge wird zugestimmt. Das Abkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","196                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums\nbei Bedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (4) „Aufnahmepartei“ ist im Sinne dieses Abkommens die\nPartei, in deren nationalem Luftraum die Ausführungsmaßnah-\nund\nmen dieses Abkommens zum Tragen kommen.\nder Schweizerische Bundesrat,\n(5) „Entsendepartei“ ist im Sinne dieses Abkommens die Par-\nnachfolgend die Parteien genannt, –                             tei, der das im Rahmen dieses Abkommens eingesetzte militäri-\nsche Luftfahrzeug unterstellt ist.\nin Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwi-\nschen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den                                       Artikel 2\nanderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden\nGegenstand\nStaaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (im Folgenden\nPfP-Truppenstatut) und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995         (1) Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer\nzum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nord-           Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Siche-\natlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den     rung des Luftraums gegen Bedrohungen für die Sicherheit des\nFrieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer        Luftraums festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu:\nTruppen,\n1. den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern,\ndie zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbe-\nin Anbetracht des Abkommens zwischen der Regierung der\nsondere bezüglich der allgemeinen Luftlagesituation beitra-\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Schweize-\ngen,\nrischen Eidgenossenschaft über den gegenseitigen Schutz von\nVerschlusssachen/klassifizierten Informationen vom 1. März         2. die Möglichkeit zu schaffen, dass ein militärisches Luftfahr-\n1996,                                                                   zeug zum Zwecke des Informationsaustauschs und der\nInformationsgewinnung in den Luftraum der jeweils anderen\nin Anbetracht der Vereinbarung zwischen dem Bundesminis-             Partei einfliegt oder ihn durchfliegt,\nterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und\n3. die Reaktionszeiten und -möglichkeiten zu verbessern und\ndem Eidgenössischen Department für Verteidigung, Bevölke-\nrungsschutz und Sport über die Zusammenarbeit der Luftstreit-      4. einer illegalen Nutzung des gegenseitigen Interessengebiets\nkräfte bei Übungen und in der Ausbildung vom 16. Mai 2000,              im Zusammenhang mit einer Bedrohung für die Sicherheit\ndes Luftraums mit den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 3\neingedenk der strategischen Bedeutung des Luftraums für die          zu begegnen.\nSicherheit jedes Staates und seiner Umgebung,\n(2) Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei\ngetragen von dem Willen, einen geeigneten Rahmen für die        den Regierungsbehörden und dem Militärkommando der ande-\nZusammenarbeit im Bereich der Sicherheit des Luftraums bei         ren Partei die Informationen zur Luftlagesituation zu liefern,\nBedrohungen durch zivile Luftfahrzeuge festzulegen –               damit die Entscheidungsträger die ihnen obliegenden Entschei-\ndungen treffen können. Ferner bemühen sich die Parteien die\nsind wie folgt übereingekommen:                                 Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums nach Artikel 1\nAbsatz 3 im Luftraum der Aufnahmepartei auf Antrag der für die\nSicherheit im Luftraum zuständigen Stellen zu ergreifen. Dies\nArtikel 1\nbedeutet unter anderem das Bestreben,\nBegriffsbestimmungen\n1. die Annäherungen im Luftraum an das gegenseitige Interes-\n(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „Gegenseitiges                sengebiet der Parteien zu überwachen,\nInteressengebiet“ der Luftraum über den Gebieten der Parteien.\n2. die Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums auszuma-\n(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet „Bedrohung für die            chen und zu bewerten und\nSicherheit des Luftraums“ ein ziviles Luftfahrzeug, bei dem auf-\n3. einer Bedrohung für die Sicherheit des Luftraums im gegen-\ngrund entsprechender Informationen oder auffälligen Verhaltens\nseitigen Interessengebiet vorzubeugen und darauf zu reagie-\nein begründeter Verdacht besteht, dass es eine Gefahr für die\nren.\nSicherheit des Luftraums darstellt.\n(3) Zur Ausführung und Umsetzung der in diesem Abkommen\n(3) „Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums“, die auf\nfestgelegten Zusammenarbeit schließen das Bundesministe-\nAntrag der für die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen\nrium der Verteidigung und das Eidgenössische Departement für\nzum Zwecke des Informationsaustauschs und der Informations-\nVerteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eine technische\ngewinnung durchgeführt werden, sind im Sinne dieses Abkom-\nVereinbarung ab.\nmens die folgenden:\n1. die Luftraumüberwachung,\nArtikel 3\n2. die Identifizierung mithilfe technischer Mittel und die Klassi-\nAustausch von Informationen\nfizierung,\n(1) Der gegenseitige Austausch von Informationen zur allge-\n3. die Sichtidentifizierung und\nmeinen Luftlagesituation jeder Partei erfolgt auf der Grundlage\n4. das Begleiten mit Einsatzflugzeugen.                            der den Parteien zur Verfügung stehenden Systeme. Die Partei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                           197\nen tauschen nach der Vereinbarung über den gegenseitigen              Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie\nSchutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen vom         übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\n1. März 1996 die Auskünfte und Informationen operationeller Art\n7. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflich-\naus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitra-\ntet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezo-\ngen könnten.\ngenen Daten aktenkundig zu machen.\n(2) Die Parteien sorgen dafür, dass die für den Einsatz nach\n8. Die übermittelnde Stelle und der Empfänger sind verpflich-\ndiesem Abkommen zuständigen Organe und die jeweils zustän-\ntet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam\ndigen Flugverkehrskontrollstellen den gegenseitigen Daten- und\ngegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nInformationsaustausch sicherstellen, um die Sicherheit und Ord-\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.\nnung im Luftraum insbesondere in Hinblick auf die Luftfahrt zu\ngewährleisten.\nArtikel 6\nArtikel 4                                               Luftsicherungsmaßnahmen\nSouveränität                              Zur Sicherung des Luftraums können unter Einhaltung der\nDie in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit              geltenden nationalen Regelungen zum Verhalten im Luftraum\nerfolgt unter Einhaltung der Souveränität sowie der jeweiligen    folgende Maßnahmen ergriffen werden:\nBefugnisse der Parteien.                                          1. das Operieren in einem Bereitstellungsluftraum und der\nÜberflug eines jeden militärischen Luftfahrzeugs einer der\nArtikel 5                                Parteien im nationalen Luftraum der anderen Partei,\nDatenschutz                            2. die Nachbetankung eines jeden Luftfahrzeuges einer der\nParteien auf einem Flughafen der anderen Partei und Nut-\nSoweit aufgrund dieses Abkommens nach Maßgabe des                  zung dieser Flughäfen als mögliche Ausweichflughäfen,\ninnerstaatlichen Rechts personenbezogene Daten übermittelt\nwerden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beach-        3. die Luft-Luftbetankung von Flugzeugen der beiden Parteien\ntung der für jede Partei geltenden Rechtsvorschriften:                im Luftraum einer Partei,\n1. Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf        4. die taktische Kontrolle von Luftfahrzeugen einer der Parteien\nErsuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und          durch ein Organ der Luftraumkontrolle der anderen Partei,\nüber die dadurch erzielten Ergebnisse.\n5. das Mitführen von Personal und Ausrüstungen einer der Par-\n2. Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu            teien an Bord eines Luftfahrzeugs der anderen Partei, sobald\nden in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu                deren Anwesenheit zu Einsatzzwecken gerechtfertigt ist,\nden von der übermittelnden Stelle vorgesehenen Bedingun-          und\ngen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur\n6. die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen im Luftraum\nVerhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher\nder Aufnahmepartei, sofern ein entsprechender Antrag der\nBedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr erheblicher\nfür die Sicherheit im Luftraum zuständigen Stellen vorliegt.\nGefahren für die öffentliche Sicherheit.\n3. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nArtikel 7\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\nund Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-                                  Einsatz\nlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\n(1) Die für die Sicherheit im Luftraum zuständige Stelle der\njeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nAufnahmepartei beschließt auf Antrag der für die Sicherheit im\nverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unter-\nLuftraum zuständigen Stelle der Entsendepartei, wenn von\nbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zu der Annahme\neinem Luftfahrzeug der Entsendepartei Maßnahmen nach Arti-\nhat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen\nkel 1 Absatz 3 innerhalb des Luftraums der Aufnahmepartei\nGesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Interessen\ndurchgeführt werden sollen. Zuvor muss die für die Sicherheit im\nder betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Sind Daten\nLuftraum zuständige Stelle der Entsendepartei dem Luftfahr-\nunrichtig oder unbefugt übermittelt worden, so ist dies dem\nzeug die Erlaubnis zum Einsatz im Luftraum der Aufnahmepartei\nEmpfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die\nerteilt haben.\nDaten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen.\n(2) Die Ergreifung von grenzüberschreitenden Maßnahmen\n4. Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nzur Sicherung des Luftraumes erfordert eine Koordination zwi-\nübermittelten Informationen sowie über den vorgesehenen\nschen den zuständigen Stellen und mit Grenzübertritt einen\nVerwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung\nTransfer der taktischen Kontrolle (Transfer of Authority) der Luft-\nzur Auskunftserteilung besteht nicht, sofern eine Abwägung\nfahrzeuge der Parteien.\nergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu\nerteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftser-      (3) Die Parteien verpflichten sich, regelmäßig grenzüber-\nteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des      schreitende Übungen zur Sicherung des Luftraums durchzufüh-\nBetroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten      ren. Die Leitung, Überwachung und Abstimmung der Luftraum-\nAuskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht der     nutzung hierfür erfolgt gemeinsam über die zuständigen Stellen.\nPartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.\n5. Wird jemand im Zusammenhang mit Datenübermittlungen                                         Artikel 8\nnach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, so haftet\nTechnische Sicherheit und Bewachung\nihm hierfür der Empfänger nach Maßgabe seines innerstaat-\nlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten       (1) Die technische Sicherheit von Materialien, Waffen, Muniti-\nzu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden   on, Fahrzeugen und Luftfahrzeugen, die sich im Rahmen einer in\ndurch die übermittelnde Stelle verursacht worden ist.         diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahme im Hoheitsgebiet\nder Aufnahmepartei befinden, wird durch die Entsendepartei\n6. Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende nationale\ngewährleistet.\nRecht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen\nDaten besondere Löschungsfristen vorsieht, weist die über-       (2) Die Bewachung obliegt der Aufnahmepartei. Die Streit-\nmittelnde Stelle den Empfänger darauf hin. Unabhängig von     kräfte der Entsendepartei arbeiten mit der Aufnahmepartei\ndiesen Fristen sind die übermittelten personenbezogenen       zusammen.","198                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nArtikel 9                                 des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Ver-\ntragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der\nSicherheits- und Umweltschutzvorschriften\nPartnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die\nDie Parteien beachten die geltenden Sicherheits- und                Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom\nUmweltschutzvorschriften und die Sicherheitsvorschriften für           19. Juni 1995 zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaa-\nMaterial, Waffen, Munition, Fahrzeuge und Luftfahrzeuge.               ten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partner-\nschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechts-\nArtikel 10                                stellung ihrer Truppen anwendbar.\nUntersuchung\nvon Flugunfällen oder -zwischenfällen                                                  Artikel 14\nIm Falle eines Flugunfalls oder eines Zwischenfalls im Luft-                             Schadensregulierung\nraum der einen Partei, in den ein Luftfahrzeug der anderen Par-\ntei verwickelt ist und der im Zusammenhang mit Maßnahmen                  Artikel I des PfP-Truppenstatuts findet in Verbindung mit\nnach diesem Abkommen steht, ist es den zivilen und bezie-              Art. VIII des NATO-Truppenstatuts Anwendung.\nhungsweise oder militärischen Experten dieser anderen Partei\nerlaubt, an der Untersuchungskommission der Partei, auf deren\nHoheitsgebiet der Unfall oder Zwischenfall stattgefunden hat,                                      Artikel 15\nteilzunehmen.                                                                                   Suspendierung\nArtikel 11                                   Jede Partei kann dieses Abkommen im Falle eines Krieges,\neines Belagerungszustandes, einer Krise oder aus einem ande-\nMedizinische Versorgung                            ren wichtigen Grund von nationalem Interesse durch Notifizie-\n(1) Die Parteien stellen im Falle schwerer Erkrankung, Verlet-      rung an die andere Partei suspendieren. Die Suspendierung\nzung oder Verwundung nach den für sie geltenden Bestimmun-             kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.\ngen die notfallmedizinische Versorgung des Personals sicher.\n(2) Die Kosten für die medizinische Versorgung nach Absatz 1                                    Artikel 16\ngehen bis zur Feststellung der Transportfähigkeit des Patienten\nzu Lasten des Aufnahmestaates. Jede weitergehende Versor-                                  Schlussbestimmungen\ngung geht zu Lasten des Entsendestaates.                                  (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nParteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen\nArtikel 12                                Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend\nKosten                                   ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nJede Partei trägt die mit der Umsetzung dieses Abkommens               (2) Dieses Abkommen kann durch die Parteien jederzeit ein-\nverbundenen Kosten ihrer jeweiligen Streitkräfte. Die Kostentra-       vernehmlich schriftlich geändert oder aufgehoben werden.\ngungspflicht für die medizinische Versorgung richtet sich nach\n(3) Dieses Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer. Jede\nArtikel 11 Absatz 2.\nPartei kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von\nsechs (6) Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die\nArtikel 13                                andere Partei kündigen.\nRechtsstellung der Streitkräfte\n(4) Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über\nWährend des Einsatzes der Streitkräfte der Parteien im              die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden\nZusammenhang mit diesem Abkommen sind die Bestimmungen                 ausschließlich auf dem Verhandlungswege beigelegt.\nGeschehen zu Luzern am 24. April 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas von Stechow\nF. J . J u n g\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nSchmid"]}