{"id":"bgbl2-2008-6-12","kind":"bgbl2","year":2008,"number":6,"date":"2008-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/6#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-6-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_6.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen \"FC Business Systems, Inc.\" (Nr. DOCPER-AS-65-01)","law_date":"2008-02-15T00:00:00Z","page":209,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008  209\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „FC Business Systems, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-65-01)\nVom 15. Februar 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021;\n1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 5. Februar\n2008 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewäh-\nrung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „FC Business\nSystems, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-65-01) geschlossen worden. Die Vereinbarung\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 5. Februar 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. Februar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, den 5. Februar 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 85 vom 5. Februar 2008 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen FC Business Systems, Inc. einen Ver-\ntrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-65-01 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen FC Business Systems, Inc. zur Erleichterung seiner Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum\nNATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen FC Business Systems, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur\nBereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die in der Bundesrepublik\nDeutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende\nDienstleistungen erbringen:\nEinsatz als Fachkraft im Projekt- und Teammanagement für Logistik und Technik im\nBereich Identifikationstechnologie (Automatic Identification Technology/AIT, Radio\nFrequency Identification/RFID). Unterstützung von Logistikabläufen und der Anwen-\ndung von AIT- und RFID-Technologie zur Verbesserung dieser Abläufe, das heißt Defi-\nnition, Einrichtung und Nutzung von AIT sowie diesbezügliche Anwendungsunterstüt-\nzung. Abstimmung mit Programm-Managern und Armeepersonal betreffend Datenan-\nforderungen. Unterstützung der Entwicklung, Überprüfung und Ausführung von Pla-\nnungen für die gesamte AIT- und RFID-Ausrüstung, -Software und -Netzwerkkonfigu-\nration. Erbringung fachlicher Unterstützung und von Programmbetreuung in Form von\nForschung, Spezialstudien, Beurteilungen, Überprüfungen, Standortstudien, Analy-\nsen, unabhängigen Prüfungen und Bewertungen, Berichten und Ergebnissen. Arbeit\nan allen Aspekten der Systemanalyse im Bereich RFID-Technologie, einschließlich\nErarbeitung von Fach- und Programmstrategien, Definition von Anforderungen für die\nAIT-Integration innerhalb militärischer Versorgungs- und Verteilungsabläufe, Umset-\nzung von Richtlinien und Grundsätzen des US-Verteidigungsministeriums und der\nArmee zur Bestimmung operativer Wirkungen sowie Erarbeitung von Strategien zur\nErzielung von Interoperabilität auf multinationaler und NATO-Ebene. Dieser Vertrag\numfasst die folgenden Tätigkeiten: Functional Analyst (Anhang II.6.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analy-\ntischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin\nvereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Noten-\nwechsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen FC Business Systems, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutsch-\nland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut findet keine Anwendung.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und\nVergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika\nsie ihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008          211\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-65-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen FC Business Systems, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. März 2006 bis 10. Januar\n2011 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jeder-\nzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kün-\ndigen; die Vereinbarung tritt 3 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern\n1 bis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein-\nverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 5. Februar 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 85 vom\n5. Februar 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n5. Februar 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}