{"id":"bgbl2-2008-6-11","kind":"bgbl2","year":2008,"number":6,"date":"2008-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/6#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_6.pdf#page=28","order":11,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika","law_date":"2008-02-13T00:00:00Z","page":208,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nDer Verwahrer hat mitgeteilt, dass die Erklärung Lettlands zu Artikel 42 am\n31. Dezember 2008 wirksam werde.\nDie U k r a i n e hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am\n26. Oktober 2007 die nachfolgenden E r k l ä r u n g e n notifiziert:\n(Übersetzung durch OTIF)\n„1) Gemäß Artikel 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die\ninternationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV – Anhang A zum Überein-\nkommen) behält die Ukraine sich das Recht vor, alle Bestimmungen über die Haftung\ndes Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn\nsich der Unfall auf dem Gebiet der Ukraine ereignet hat und der Reisende Staatsan-\ngehöriger der Ukraine ist oder in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n2)   Gemäß Artikel 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die\nNutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI – Anhang E zum\nÜbereinkommen) behält die Ukraine sich das Recht vor, sämtliche Bestimmungen\nüber die Haftung bei Personenschäden nicht anzuwenden, wenn sich das schädi-\ngende Ereignis auf dem Gebiet der Ukraine ereignet hat und das Opfer Staatsange-\nhöriger der Ukraine ist oder in der Ukraine seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. August 2006 (BGBl. II S. 827).\nBerlin, den 13. Februar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\nzur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder\nWüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika\nVom 13. Februar 2008\nDas in Paris am 14. Oktober 1994 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der\nWüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen\nLändern, insbesondere in Afrika, (BGBl. 1997 II S. 1468) ist nach seinem Arti-\nkel 36 Abs. 2 für\nMontenegro                                                 am 2. September 2007\nin Kraft getreten.\nDas Übereinkommen wird nach seinem Artikel 36 Abs. 2 für\nSerbien                                                    am         17. März 2008\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. Januar 2004 (BGBl. II S. 172).\nBerlin, den 13. Februar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l"]}