{"id":"bgbl2-2008-6-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":6,"date":"2008-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/6#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_6.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen  Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen","law_date":"2008-03-19T00:00:00Z","page":182,"pdf_page":2,"num_pages":13,"content":["182       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nzur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,\ndie ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen\nVom 19. März 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 26. Oktober 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug\nund sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen be-\neinträchtigen, wird zugestimmt. Das Abkommen sowie die Schlussakte mit den\ndieser beigefügten Gemeinsamen Erklärungen und der Verhandlungsnieder-\nschrift werden nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 1a\nEinschränkung der Grundrechte\nDas Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des\nGrundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 31 des Abkommens einge-\nschränkt.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 44 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008 183\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. März 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries","184               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nAbkommen\nüber die Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nzur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,\ndie ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen\nDie Europäische Gemeinschaft,                                                                   Titel I\ndas Königreich Belgien,\nAllgemeine Bestimmungen\ndie Tschechische Republik,\ndas Königreich Dänemark,                                                                      Artikel 1\ndie Bundesrepublik Deutschland,                                                             Gegenstand\ndie Republik Estland,                                              Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die\ndie Hellenische Republik,                                        Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Europäischen Gemein-\nschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizeri-\ndas Königreich Spanien,\nschen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in\ndie Französische Republik,                                       Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.\nIrland,\nArtikel 2\ndie Italienische Republik,\ndie Republik Zypern,                                                                   Anwendungsbereich\ndie Republik Lettland,                                             (1) Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwen-\ndung:\ndie Republik Litauen,\na) verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung,\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                         Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und\ndie Republik Ungarn,                                                 sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen\nInteressen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug\ndie Republik Malta,\nauf:\ndas Königreich der Niederlande,\n–   den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche\ndie Republik Österreich,                                                 Vorschriften verstößt;\ndie Republik Polen,                                                  –   den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steu-\ndie Portugiesische Republik,                                             errechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwert-\nsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Ver-\ndie Republik Slowenien,                                                  brauchssteuern verstößt;\ndie Slowakische Republik,\n–   die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mit-\ndie Republik Finnland,                                                   teln – einschließlich der Verwendung dieser Mittel für\ndas Königreich Schweden,                                                 andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt\nwurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland                  oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für\neinerseits sowie                                                         ihre Rechnung verwaltet werden, z. B. Subventionen und\nErstattungen;\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft\n–   die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertrags-\nandererseits,                                                            parteien vergebenen Aufträge;\nnachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,\nb) Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu\nin Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Europäi-         Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buch-\nschen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und          stabe a genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,\n(2) Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III\nin dem Wunsch, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlun-     (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt\ngen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beein- werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der\nträchtigen, wirksam zu bekämpfen,                                ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder\nangesichts der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Berei-  dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte\nchen zu verstärken,                                              Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht diesel-\nbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstu-\nin der Überzeugung, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen      fung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertrags-\nund Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmug-     partei.\ngel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehr-\nwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,      (3) Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkom-\nmen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich,\nin Anerkennung der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwä-       sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider\nsche,                                                            Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit\nsind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschlie-          beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im\nßen:                                                             Höchstmaß von mehr als sechs Monaten bedroht sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                            185\n(4) Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich die-                                       Artikel 6\nses Abkommens ausgeschlossen.\nVertraulichkeit\nDie ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspar-\nArtikel 3                              tei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und\nMinder schwere Fälle                           seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung\ndes Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei\n(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersu-       den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt\nchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder             sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.\nerschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt\nein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich\nnicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder                                   Titel II\nwegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Ver-\ntragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.                                                   Amtshilfe\n(2) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behör-\nde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für                                    Kapitel 1\ndie Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.                                     Allgemeine Bestimmungen\nArtikel 4                                                           Artikel 7\nÖffentliche Ordnung                                         Verhältnis zu anderen Übereinkünften\nDie Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erle-             Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in\ndigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertrags-         Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe\npartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentli- und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler\nche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten         oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien\nVertragspartei zu beeinträchtigen.                                   über Zusammenarbeit unberührt, insbesondere das Zusatzpro-\ntokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni\n1997.\nArtikel 5\nÜbermittlung von                                                          Artikel 8\nInformationen und Beweismitteln\nGeltungsbereich\n(1) Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem\n(1) Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur\nAbkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder\nBekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses\nerlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen\nAbkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufde-\nden Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen\nckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlas-\nRechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und\nsungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften versto-\nder für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden\nßen, und durch entsprechende Ermittlungen.\nRechtsvorschriften.\n(2) Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen\nInsbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel             Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung\nweder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den        ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung\nGemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schwei-           oder der Strafverfolgung handeln, einschließlich der Fälle, in\nzerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig        denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justiz-\nsind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet wer-       behörden ausüben.\nden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.\nWerden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde\n(2) Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem            oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese\nAbkommen erlangten Informationen und Beweismittel können             Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder\njeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertrags-      Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über\npartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit          die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vor-\nnicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunk-       gelegt werden.\nte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte\nErmittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung\ndarf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen                                     Artikel 9\nZwecke erfolgen.                                                                              Zuständigkeiten\n(3) Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen                  (1) Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestim-\nerlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Ver-         mungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die\ntragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der             ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen wor-\nursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf einge-       den sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt\nlegt werden.                                                         werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden\nder Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des inter-\n(4) Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweis-\nnen Rechts übertragen sind.\nmittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die\nBeschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste            Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder\nÜbermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten            auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei\nVertragspartei entgegengehalten wurden.                              handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem inter-\nnen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur\n(5) Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln,\nBeantwortung des Ersuchens aus.\ndie eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an\neinen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei              (2) Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet\nabhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stam-         sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde\nmen.                                                                 übermittelt.","186                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nArtikel 10                                                           Artikel 13\nVerhältnismäßigkeit                                               Überwachungsersuchen\nDie Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen          Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei\num Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt,             überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen\ndass:                                                               des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2\na) Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei       genannten Vorschriften verstößt. Diese Überwachung kann die\ninnerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der           Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht,\nersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwal-     dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen\ntungsaufwand verursacht;                                       beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlun-\ngen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die\nb) die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen          Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit\nInformationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter      diesen Handlungen stehen.\nden gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen\nInformationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des\nangestrebten Ergebnisses zu gefährden.                                                      Artikel 14\nZustellung und Übermittlung durch die Post\nArtikel 11\n(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspar-\nZentrale Dienststellen                        tei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfän-\n(1) Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder   ger nach Maßgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuch-\ndie zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amts-      ten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der\nhilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.                zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in\nden Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, zu oder\nDiese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehör-       lässt sie ihm zustellen.\nden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.\n(2) Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der\n(2) Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.    zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden\n(3) Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schließt insbe-    muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten\nsondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit        Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache\nzwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragspar-          beizufügen.\nteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die             (3) Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1\nzentralen Dienststellen werden über alle Maßnahmen dieser           Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Betei-\nunmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.                          ligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig\n(4) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Arti- sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Auf-\nkel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses     forderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die\nArtikels als zentrale Dienststellen gelten.                         Post übersenden.\nDiese Personen können den Aufforderungen Folge leisten\nKapitel 2                               und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der\nForm zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Über-\nAmtshilfe auf Ersuchen                         einkünften vorgesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wur-\nden.\nArtikel 12\nAuskunftsersuchen                                                         Artikel 15\n(1) Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspar-                              Ermittlungsersuchen\ntei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser\nim Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle                 (1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von\nihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorlie-       der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über\ngenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Ver-       Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst,\ntragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne          die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens dar-\ndieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfol-         stellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten\ngen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen.     Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen\nDie Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlan-   begangen worden sind.\ngung dieser Informationen erforderlichen behördlichen Ermitt-          (2) Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel,\nlungen durch.                                                       die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob\n(2) Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere         sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer ande-\nSchriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser           ren Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch\nBerichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Aus-       durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der\nkunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Ver-           Justizbehörden.\ntragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des        Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschafts-\nAuskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.                 beteiligten nach Artikel 17 unberührt.\n(3) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden\nDie Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der\nVertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei\nersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen\nkönnen von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befug-\nmit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.\nte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuch-\nten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten            (3) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amts-\nVertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informa-         hilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in\ntionen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden     einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand\ndieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den       des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes\nAnwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige           Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der\nHandlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der          ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der\ngenannten Unterlagen anfertigen.                                    ersuchenden Vertragspartei auf.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                           187\nArtikel 16                             tragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen\nfür andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustim-\nAnwesenheit beauftragter Bediensteter\nmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stam-\nder Behörde der ersuchenden Vertragspartei\nmen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde\n(1) Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden        festgelegten Beschränkungen.\nVertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei\nkönnen von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei be-             (2) Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in\nnannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen    Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstoßes gegen\nanwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustim-         die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften\nmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei        nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der\ndenen die Ermittlungen stattfinden.                                Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der\nVertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unver-\n(2) Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der          züglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.\nBehörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten\nder Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von           (3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses\nsich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der           Abkommens erhaltenen Informationen und eingesehenen\nersuchten Vertragspartei wahrnehmen.                               Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und\nfür Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und\nSie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und            Ermittlungen verwenden.\nUnterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten\nVertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum\nZwecke der laufenden Ermittlungen.                                                             Kapitel 3\n(3) Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen wer-                             Amtshilfe ohne Ersuchen\nden.\n(4) Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Ver-                                 Artikel 20\ntragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als\nBeweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der                              Amtshilfe ohne Ersuchen\nUnterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.\n(1) Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten For-\nmen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Ver-\nArtikel 17                             tragspartei stattfinden.\nMitwirkungspflicht                            (2) Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen\nDie Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der\ndes Amtshilfeersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck             empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedin-\nZugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen         gungen versehen.\nzu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.\n(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedin-\ngungen gebunden.\nArtikel 18\nForm und Inhalt der Amtshilfeersuchen\nKapitel 4\n(1) Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer\nErledigung erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.                        Besondere Formen der Zusammenarbeit\nIn dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die\njedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.                                     Artikel 21\n(2) Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:                                 Gemeinsame Maßnahmen\na) die ersuchende Behörde;                                            (1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und\nDurchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des\nb) die Maßnahme, um die ersucht wird;\ndamit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die\nc) den Gegenstand und Grund des Ersuchens;                         Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragspartei-\nd) die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und         en bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreiten-\nsonstigen rechtlichen Elemente;                                de Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich\ndieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu ver-\ne) möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürli-         hindern und zu verfolgen.\nchen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermitt-\nlungen richten;                                                   (2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschrei-\ntenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von\nf)  eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits          dieser benannte Stelle zuständig.\ndurchgeführten Ermittlungen, außer in den Fällen des Arti-\nkels 14.\nArtikel 22\n(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der\nersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei             Besondere gemeinsame Ermittlungsteams\nzugelassenen Sprache gestellt.\n(1) Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im\n(4) Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berich-      gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames\ntigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens         Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.\nerforderlichen Maßnahmen werden in der Zwischenzeit ange-\nordnet.                                                               (2) Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch,\ndie den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert\ngemeinsame Maßnahmen.\nArtikel 19\n(3) Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für\nVerwendung der Informationen\ndie daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragspartei-\n(1) Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke     en keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der\nverwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Bean-          die Ermittlungen durchgeführt werden.","188                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nArtikel 23                             (2) Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler\nÜbereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unbe-\nVerbindungsbeamte\nrührt.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können\nvereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet                               Artikel 26\noder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen\neiner anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der          Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird\nErledigung der Amtshilfe zu unterstützen.                          (1) Rechtshilfe wird auch gewährt:\n(2) Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und          a) in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen\nunterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im     Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Ver-\nHoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu wer-         tragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvor-\nden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behör-        schriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren\nden der Vertragsparteien können sie:                                Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht\na) den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;         angerufen werden kann;\nb) Ermittlungen unterstützen;                                   b) in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind,\nsolange das Strafgericht noch nicht endgültig über die Straf-\nc) sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;         klage entschieden hat;\nd) das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenz-    c) in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der\nüberschreitender Maßnahmen beraten und unterstützen;            ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verant-\ne) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten        wortlich gemacht werden kann.\nausüben.                                                       (2) Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Unter-\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die suchungen und Verfahren zur Beschlagnahme und Einziehung\nEinzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.                     der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung\nverwendeten Mittel.\n(4) Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer\noder mehrerer Vertragsparteien vertreten.\nArtikel 27\nÜbermittlung der Ersuchen\nKapitel 5\n(1) Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der\nEinziehung                           ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zen-\ntrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der\nArtikel 24                          für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspar-\ntei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden\nEinziehung\nVertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die    Vertragspartei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie\nersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses         des Ersuchens zur Information.\nAbkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen         (2) Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden\nwären.                                                          Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden.\n(2) Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine     Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersu-\namtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der   chenden Vertragspartei übermittelt.\nersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und     (3) Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die\ngegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonsti- Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es\nger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.    unverzüglich der zuständigen Behörde.\n(3) Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Maßnah-     (4) Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbe-\nmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.        schadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der\n(4) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erle-\nBehörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr   digung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der\neingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchen-       ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden\nden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentua-    Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die\nlen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskos-   Berichtigung.\nten entspricht.                                                 Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behör-\n(5) Ungeachtet des Absatzes 1 genießen die einzuziehenden    de der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren\nForderungen nicht notwendigerweise dieselben Vorzugsrechte      Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen\nwie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertrags-   oder auf weitere Maßnahmen auszudehnen.\npartei entstanden sind.                                            (5) Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Arti-\nkel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels\nzuständigen zentralen Behörden mit.\nTitel III\nRechtshilfe                                                       Artikel 28\nÜbermittlung durch die Post\nArtikel 25\n(1) In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne\nVerhältnis zu anderen Übereinkünften               dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Per-\nsonen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf-\n(1) Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische\nhalten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die\nÜbereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom\nPost.\n20. April 1959 und das Übereinkommen über Geldwäsche sowie\nErmittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus          (2) Weiß die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterla-\nStraftaten vom 8. November 1990 ergänzen und ihre Anwen-        gen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der\ndung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.                 Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unter-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                        189\nlagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte         als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch\nin dieser anderen Sprache beizufügen.                                Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein\nauch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden\n(3) Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den\nkann;\nEmpfänger darauf hin, dass Zwangsmaßnahmen oder Sanktio-\nnen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittel-  b) die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit\nbar von ihr angewandt werden können.                                 dem Recht der ersuchten Vertragspartei vereinbar ist.\n(4) Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in      (2) Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnah-\ndem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei      me wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fal-\nder in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte         lender Geldwäsche sind ebenfalls unter der Voraussetzung\nund Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informie-       zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat\nren kann.                                                        darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer\nFreiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Maßregel der\nArtikel 29                          Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als sechs\nMonaten bedroht sind.\nVorläufige Maßnahmen\n(1) Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkei-                               Artikel 32\nten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei\nauf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die                 Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte\nvorläufigen Maßnahmen an, die erforderlich sind, um eine beste-     (1) Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erle-\nhende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen    digt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Ertei-\nzu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechts-     lung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, ein-\nhilfeersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.         schließlich\n(2) Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechts-    a) der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet\nhilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mit-       niedergelassenen Banken, deren Inhaber oder Bevollmäch-\ntel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der        tigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über\nErtrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhan-     die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informa-\nden, so werden diese Maßnahmen für im Hoheitsgebiet der              tionen über diese Bankkonten;\nersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeord-\nnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.         b) der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über\nein oder mehrere Bankkonten oder von bestimmten Perso-\nnen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller\nArtikel 30\nInformationen über diese Bankgeschäfte.\nAnwesenheit der Behörden\nder ersuchenden Vertragspartei                     (2) Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in\nentsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte\n(1) Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der   Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die\nersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden,     Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankge-\nbei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein.    schäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht\nIhre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der        und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt\nMaßnahme betroffenen Person abhängig.                            werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte\nund über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall\nDie Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.\nvon den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei\n(2) Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde       gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser\nder ersuchten Vertragspartei ausschließlich zum Zweck der        Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitä-\nDurchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben        ten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behör-\nRäumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter        den der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei verein-\nder Behörde der ersuchten Vertragspartei. Den Anwesenden         bart.\nkann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder\nvorzuschlagen und Ermittlungsmaßnahmen anzuregen.                   (3) Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnah-\nmen, damit die Finanzinstitute weder dem betroffenen Kunden\n(3) Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsa-  noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Ver-\nchen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte       tragspartei Maßnahmen durchgeführt werden oder dass Ermitt-\nder betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden     lungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr\nAbsätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informa-      Ergebnis nicht zu gefährden.\ntionen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur\nKenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise         (4) Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen\nverwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung       ausgeht,\nder Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.            a) gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbe-\ntenen Auskünfte für die Aufklärung der Straftat von grundle-\nArtikel 31                              gender Bedeutung sein könnten;\nDurchsuchung und Beschlagnahme                     b) gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen,\ndass die fraglichen Konten von Banken im Hoheitsgebiet der\n(1) Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von           ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr\nRechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme                entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die\nkeinen weiteren Bedingungen als denen, dass                          betroffen sein könnten;\na) die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach\nc) übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersu-\ndem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe\nchens erleichtern können.\noder die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung\nund Besserung im Höchstmaß von mindestens sechs Mona-          (5) Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als\nten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Ver-   Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in\ntragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes   Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei\nbedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei   herangezogen werden.","190                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nArtikel 33                           rens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet\nwerden:\nKontrollierte Lieferungen\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei ver-   a) in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei,\npflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die      das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Bege-\nauslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der             hung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe\nBehörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferun-         gewährt wurde;\ngen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.               b) in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden\n(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter           Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem eben-\nLieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden            falls Rechtshilfe gewährt werden müsste;\nder ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen       c) in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten,\nRechts getroffen.                                                      wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der\n(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht         zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadener-\nder ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchge-           satzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen\nführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung          die Rechtshilfe gewährt wurde.\nder Maßnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Ver-\ntragspartei.\nArtikel 37\nArtikel 34                                             Übermittlung ohne Ersuchen\nÜbergabe im Hinblick                          (1) Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer\nauf die Einziehung oder Rückgabe                   Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei\neiner Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vor-\nInformationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auf-\nsorglich beschlagnahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und\nfassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Ver-\nsonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder\ntragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren\nihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.\neinzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen\n(2) Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit    und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten,\nder Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder       ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.\nZollschuld entsprechen.\n(2) Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach\n(3) Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen  Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwen-\ngeltend macht, bleiben vorbehalten.                               dung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde\nder empfangenden Vertragspartei festlegen.\nArtikel 35                              (3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedin-\nBeschleunigung der Rechtshilfe                   gungen gebunden.\n(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das\nRechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der                                Artikel 38\nBehörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfah-\nrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berück-                         Verfahren im Hoheitsgebiet\nsichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die                       der ersuchten Vertragspartei\nGründe für die von ihr gesetzte Frist an.                            Das Rechtshilfeersuchen lässt die Rechte unberührt, die\n(2) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß       sich für die ersuchende Vertragspartei aus ihrer Eigenschaft\nden Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspar-        als Zivilpartei in internen Strafverfahren ergeben könnten, die\ntei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten    bei den Behörden der ersuchten Vertragspartei eingeleitet wer-\nVertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Ver-      den.\ntragspartei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersu-\nchen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden\nTitel IV\nund der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren,\nin welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfol-                          Schlussbestimmungen\ngen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser\nBedingungen abhängig gemacht wird.\nArtikel 39\nLässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden\nVertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist                        Gemischter Ausschuss\nnicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in\n(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich\nAbsatz 1 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für\naus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die\ndie Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen\nordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig\nBeeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfah-\nist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst\nrens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die\nin den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er be-\nvoraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersu-\nschließt einstimmig.\nchenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen\ndennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden          (2) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord-\nund der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren,    nung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der\nin welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfol-     Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von\ngen soll.                                                         dessen Mandat enthält.\n(3) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen,\nArtikel 36                           mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die\nVerwendung der                           Einberufung einer Sitzung beantragen.\nInformationen und Beweismittel\n(4) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von\nAußer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe   Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschließen,\ngeleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfah-      die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008                                191\nArtikel 40                                                           Artikel 45\nStreitbeilegung                                                        Kündigung\n(1) Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit           Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft\nStreitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses             oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gekündigt wer-\nAbkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung           den; die kündigende Vertragspartei notifiziert ihren Beschluss\nist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersu-   der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate\nchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.           nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung\n(2) Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit        eingegangen ist.\nunverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden\nim Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen                                        Artikel 46\nInformationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit                            Zeitlicher Geltungsbereich\nzur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte\nAusschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ord-            Dieses Abkommen gilt für Ersuchen wegen Straftaten, die\nnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens.                       mindestens sechs Monate nach seiner Unterzeichnung began-\ngen wurden.\nArtikel 41\nArtikel 47\nGegenseitigkeit\nAusdehnung des Abkommens auf\n(1) Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersu-\ndie neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn die ersuchende Ver-\ntragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen              (1) Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union\nFällen wiederholt nicht stattgegeben hat.                           wird, kann durch schriftliche Notifizierung an die Vertragspartei-\nen Vertragspartei dieses Abkommens werden.\n(2) Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundla-\nge der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Aus-          (2) Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut\nschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äußern kann.             des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mit-\ngliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwi-\nArtikel 42                             schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri-\nschen Eidgenossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher\nÄnderung                               Wortlaut im Sinne des Artikels 48.\nWünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkom-             (3) Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der\nmens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entspre-           Europäischen Union, der ihm beitritt, neunzig Tage nach Ein-\nchenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, ins-        gang der Notifizierung seiner Beitrittsurkunde oder zum Zeit-\nbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.                         punkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses\nbei Ablauf des genannten Zeitraums von neunzig Tagen noch\nArtikel 43                             nicht in Kraft getreten ist.\nRäumlicher Geltungsbereich                         (4) Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkun-\nden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft\nDieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen          getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44\nEidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der      Absatz 3.\nVertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ange-\nwandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages andererseits.\nArtikel 48\nArtikel 44                                                           Sprachen\nInkrafttreten                               (1) Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in\ndänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französi-\n(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlos-          scher, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederlän-\nsen.                                                                discher, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowaki-\n(2) Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Ver-     scher, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer\nfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zwei- Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermaßen ver-\nten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikati-     bindlich ist.\nons- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.                        (2) Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkom-\n(3) Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Ver-        mens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Ver-\ntragspartei bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem       tragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermaßen verbindlich wie\nspäteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Bezie-    die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.\nhungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die\ndie gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden\nneunzig Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung            Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtig-\neingegangen ist.                                                    ten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.","192               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten                                       der Slowakischen Republik,\ndes Königreichs Belgien,                                      der Republik Finnland,\nder Tschechischen Republik,                                   des Königreichs Schweden,\ndes Königreichs Dänemark,                                     des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nder Bundesrepublik Deutschland,                               der Europäischen Gemeinschaft\nder Republik Estland,                                         einerseits und\nder Hellenischen Republik,                                    der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ndes Königreichs Spanien,                                      andererseits,\nder Französischen Republik,                                      die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung\ndes Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Euro-\nIrlands,                                                      päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und\nder Italienischen Republik,                                   der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Be-\nkämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlun-\nder Republik Zypern,                                          gen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammen-\nder Republik Lettland,                                        gekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser\nSchlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenom-\nder Republik Litauen,\nmen:\ndes Großherzogtums Luxemburg,                                 1. Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche,\nder Republik Ungarn,                                          2. Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizeri-\nder Republik Malta,                                               schen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich,\ndem Europäischen Justiziellen Netz.\ndes Königreichs der Niederlande,\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen\nder Republik Österreich,                                      Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevoll-\nder Republik Polen,                                           mächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben fer-\nner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhand-\nder Portugiesischen Republik,\nlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungs-\nder Republik Slowenien,                                       niederschrift ist verbindlich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008        193\nGemeinsame Erklärung\nüber die Geldwäsche\nDie Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die\nZusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende\nTaten auch Steuerbetrug und gewerbsmäßigen Schmuggel nach schweizer Recht um-\nfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen\nkönnen in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet wer-\nden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen\nausschließlich in der Schweiz begangen wurden.\nGemeinsame Erklärung\nüber die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nan Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz\nDie Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur\nKenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an\nden Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu\nprüfen.","194               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 26. März 2008\nVereinbarte Niederschrift\nder Verhandlungen über das Abkommen\nüber die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits\nzur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen,\ndie ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen\nDie Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:                 Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2\nZu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a                                Dieser Unterabsatz schließt insbesondere ein, dass den Anwe-\nsenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermitt-\nDie Begriffe „Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen“\nlungsmaßnahmen vorzuschlagen.\numfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der\nErträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen       Zu Artikel 25 Absatz 2\nvorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.\nDer Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Ver-\nDer Ausdruck „Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrecht-      tragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das\nliche Vorschriften verstößt“ ist unabhängig davon zu verstehen,  Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäi-\nob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren      schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-\n(beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).         schaft über die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossen-\nDer Ausdruck „Handel, der gegen steuerrechtliche Vorschriften    schaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung\nauf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauch-     des Schengen-Besitzstands.\nsteuern und der Verbrauchsteuern verstößt“, ist unabhängig       Zu Artikel 35 Absatz 1\ndavon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das\nGebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am      Unter „Rechtshilfeersuchen“ ist auch die Übermittlung von\nBestimmungsort oder auf der Durchfuhr).                          Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchen-\nden Vertragspartei zu verstehen.\nZu Artikel 15 Absatz 2\nZu Artikel 43\nDer Begriff „Ermittlungsmittel“ umfasst die Vernehmung von\nPersonen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räu-          Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt\nmen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen,        der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende\ndas Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegen-        Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwen-\nständen, Unterlagen und Vermögenswerten.                         dung findet."]}