{"id":"bgbl2-2008-5-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":5,"date":"2008-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/5#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-5-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_5.pdf#page=18","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens über die Rechtsstellung der \"University of Phoenix\" in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"2008-01-29T00:00:00Z","page":150,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-amerikanischen Verwaltungsabkommens\nüber die Rechtsstellung der „University of Phoenix“\nin der Bundesrepublik Deutschland\nVom 29. Januar 2008\nDas nach Artikel 71 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der\ndurch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai\n1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II\nS. 1021; 1982 II S. 530; 1994 II S. 2594) in Berlin durch Notenwechsel vom\n16. November/6. Dezember 2007 geschlossene Verwaltungsabkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Verei-\nnigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung der „University of Phoenix“\nin der Bundesrepublik Deutschland ist nach seiner Nummer 6\nam 6. Dezember 2007\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 29. Januar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008              151\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 6. Dezember 2007\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 1795 vom 16. November 2007 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erlaubt sich, dem Auswärtigen Amt\nder Bundesrepublik Deutschland ihre Hochachtung auszusprechen, und hat die Ehre\nunter Hinweis auf Absatz 4 des Artikels 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut den folgenden Vorschlag zu unterbreiten:\nUm dem Personal der amerikanischen Streitkräfte ein weiterführendes Studium in den\nBereichen Bildungswesen und Betriebswirtschaft im Anschluss an ein abgeschlossenes\nErststudium zu ermöglichen, schlägt die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, ein Verwaltungsabkommen nach\nAbsatz 4, Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, das\nden folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Der „University of Phoenix“, die den Mitgliedern der Streitkräfte, des zivilen Gefolges\nund deren Angehörigen Bildungsmöglichkeiten sowohl durch herkömmlichen Unter-\nricht am Ort als auch durch internetgestützte Seminare bietet, wird dieselbe Behand-\nlung gewährt werden wie den Organisationen, die in Absatz 3 des sich auf Artikel 71\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut beziehenden Abschnitts des Unter-\nzeichnungsprotokolls aufgeführt sind. Die Hinzufügung dieses Bildungsprogramms,\ndie auf Wunsch von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte erfolgt, trägt dazu bei,\ndie Aufgaben der nur aus Freiwilligen bestehenden Streitkräfte und die militärspezifi-\nschen beruflichen Anforderungen zu erfüllen. Bildungsanstalten, die bereits als Orga-\nnisation gemäß des einschlägigen Abschnitts des Absatzes 3 des Unterzeichnungs-\nprotokolls zu Artikel 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut behandelt\nwerden, sind nicht in der Lage, die oben erwähnten Kurse in ihrem Lehrplan in solcher\nArt anzubieten, dass sie gleichzeitig den höchsten Ansprüchen entsprechen und am\nvorteilhaftesten für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika sein würden.\n2. Die vorgenannte Organisation ist für die Befriedigung der militärischen Bedürfnisse\nder in der Bundesrepublik Deutschland stationierten amerikanischen Streitkräfte\nerforderlich. Im Hinblick auf die oben beschriebenen Lehrprogramme arbeitet die\n„University of Phoenix“ nach den Richtlinien der amerikanischen Truppe und unter-\nsteht deren Dienstaufsicht.\n3. Die im Zusammenhang mit den oben beschriebenen Lehrprogrammen ausschließlich\nim Dienste der „University of Phoenix“ stehenden Angestellten sind, unbeschadet des\nArtikels 71 Absatz 6 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut wie Mitglieder\ndes zivilen Gefolges und die Angehörigen dieser Angestellten wie Angehörige von Mit-\ngliedern des zivilen Gefolges anzusehen und zu behandeln.\n4. Die „University of Phoenix“ gilt nicht als Bestandteil der Truppe im Sinne von Artikel 41\nAbsatz 7 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und ist in Bezug auf die\nAbgeltung von Schäden nicht von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Fahrzeuge,\ndie von der „University of Phoenix“ betrieben werden, werden als Dienstfahrzeuge im\nSinne des Artikels XI Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 11 sowie des Artikels XIII\nAbsatz 4 des NATO-Truppenstatuts angesehen.\n5. Die Botschaft wird dem Auswärtigen Amt die Orte in der Bundesrepublik Deutsch-\nland, in denen die Zweigstellen der „University of Phoenix“ ihren Sitz haben, sowie die\nPersonalien der bei dieser Einrichtung beschäftigten Personen mitteilen.\n6. Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung zum Datum der Antwortnote des Aus-\nwärtigen Amtes, mit der das Abkommen bestätigt wird, in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 – 6 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, so schlägt die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika vor, dass diese Note und eine das Einverständnis der\nBundesrepublik zum Ausdruck bringende Note ein Verwaltungsabkommen im Sinne des\nAbsatzes 4 des Artikels 71 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zwischen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland bilden. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache\ngeschlossen, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diese Gelegenheit, das\nAuswärtige Amt erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 1795\nvom 16. November 2007 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regie-"]}