{"id":"bgbl2-2008-5-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":5,"date":"2008-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/5#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_5.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-21T00:00:00Z","page":138,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["138                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\ngen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit der           Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nDurchführung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben ent-       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nstehen.                                                              in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-\nren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nArtikel 4                                kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Libanesischen Republik überlässt bei den\nArtikel 5\nsich aus den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der       Kraft.\nGeschehen zu Beirut am 8. Dezember 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nH. Haber\nFür die Regierung der Libanesischen Republik\nNabil Jisr\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2008\nDas in Kairo am 13. September 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 wird\nnachstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ab-\nkommens erfolgt, nachdem die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 21. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008                        139\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           3. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung des Studien-\nund Fachkräftefonds XII im Wert von bis zu insgesamt\nund\n4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro).\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      sätzlich bereit, zusätzlich zu den in Absatz 1 sowie in Artikel 5\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen       genannten Beträgen im Rahmen der in der Bundesrepublik\nRepublik Ägypten,                                                Deutschland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei\nVorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         bis zu insgesamt 62 425 000,– EUR (in Worten: zweiundsechzig\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Millionen vierhundertfünfundzwanzigtausend Euro) zur Ermög-\nzu vertiefen,                                                    lichung von Verbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit\ndurch die KfW für die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a und c\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   sowie in Artikel 5 Absatz 5 genannten Vorhaben zu übernehmen.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Die Bürgschaften teilen sich wie folgt auf:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung 1. für das Vorhaben unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis\nin der Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                      zu insgesamt 28 300 000,– EUR (in Worten: achtundzwanzig\nMillionen dreihunderttausend Euro),\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     2. für das Vorhaben unter Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis\nlungen vom 19. und 20. September 2006 –                              zu insgesamt 27 000 000,– EUR (in Worten: siebenundzwan-\nzig Millionen Euro),\nsind wie folgt übereingekommen:\n3. für das Vorhaben „Umweltmaßnahmen Kraftwerke II“ unter\nArtikel 1                              Artikel 5 Absatz 5 bis zu insgesamt 7 125 000,– EUR (in\nWorten: sieben Millionen einhundertfünfundzwanzigtausend\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-           Euro).\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nfolgende Beträge zu erhalten:                                    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\n1. Darlehen im Wert von bis zu insgesamt 60 300 000,– EUR (in    andere Vorhaben ersetzt werden.\nWorten: sechzig Millionen dreihunderttausend Euro) für die\nVorhaben:                                                      (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem\na) „Stauwehr und Wasserkraftwerk Assiut“ im Wert von bis\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nzu insgesamt 28 300 000,– EUR (in Worten: achtund-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vor-\nzwanzig Millionen dreihunderttausend Euro),\nhaben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nb) „Programm Siedlungswasser“ im Wert von bis zu insge-     Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nsamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),  Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nc) „Programm erneuerbare Energien“ im Wert von bis zu\ninsgesamt 27 000 000,– EUR (in Worten: siebenund-          (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nzwanzig Millionen Euro),                                nahmen nach Absatz 1, Nummern 2 und 3 werden in Darlehen\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-      umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nhaben festgestellt worden ist. Die der Regierung der        werden.\nArabischen Republik Ägypten von der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland gewährten Konditionen lauten                                 Artikel 2\nfür die unter den Buchstaben a bis c angeführten Darlehen:\n(1) Die Verwendung der in den Artikeln 1 und 5 genannten\n– 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),          Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\n– 0,75 vom Hundert Zinsen per annum;                        werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen und\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen         der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in\nzur Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben:          der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\na) für das unter Nummer 1 Buchstabe a genannte Vorhaben     unterliegen.\nim Wert von bis zu insgesamt 1 700 000,– EUR (in Wor-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3\nten: eine Million siebenhunderttausend Euro),\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nb) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben     ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nim Wert von bis zu insgesamt 4 000 000,– EUR (in        Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nWorten: vier Millionen Euro);                           endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.","140                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit          arbeit 1993 für das Vorhaben „Sektorprogramm Baumwolle“\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW          vorgesehene Darlehen und der daraus für das Vorhaben „Länd-\nalle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der         liches Finanzwesen Dakhaliya – Begleitmaßnahme“ repro-\nDarlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden            grammierte Finanzierungsbeitrag wird mit einem Betrag von\nVerträge garantieren.                                                 70 000,– EUR (in Worten: siebzigtausend Euro) erneut repro-\ngrammiert und als Finanzierungsbeitrag für eine notwendige\n(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nBegleitmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des in Arti-\nsie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird\nkel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnten Vorhabens\netwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Ab-\nverwendet, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit\nsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nfestgestellt worden ist.\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\n(4) Der im Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der\nArtikel 3                                  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die           arbeit 2000 für das Vorhaben „Ländliches Finanzwesen Dak-\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-           haliya – Begleitmaßnahme“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag\nben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-             wird mit einem Betrag von 230 000,– EUR (in Worten: zweihun-\nrung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabi-       dertdreißigtausend Euro) reprogrammiert und als Finanzierungs-\nschen Republik Ägypten erhoben werden.                                beitrag für eine notwendige Begleitmaßnahme zur Durchführung\nund Betreuung des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b\nArtikel 4                                  erwähnten Vorhabens verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überlässt bei        Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der                (5) Das im Abkommen vom 15. November 2001 zwischen\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen             der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren             rung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusam-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft        menarbeit 2001 für das Vorhaben „Bau von Kleinwasserkraft-\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der         werken“ vorgesehene Darlehen wird mit einem Betrag von\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-           7 125 000,– EUR (in Worten: sieben Millionen einhundertfünf-\nland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls         undzwanzigtausend Euro) reprogrammiert und als Darlehen für\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-         das Vorhaben „Umweltmaßnahmen Kraftwerke II“ verwendet,\nlichen Genehmigungen.                                                 wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nArtikel 5                                     (6) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\n(1) Das im Abkommen vom 16. November 2000 zwischen der             vom 16. November 2000 zwischen der Regierung der Bundesre-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            publik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-            Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit 2000 auch für die in\narbeit 2000 für das Vorhaben „Förderung von Umweltinvestitio-         den Absätzen 1 und 4 genannten Vorhaben, die Bestimmungen\nnen privater Unternehmen, Phase III“ vorgesehene Darlehen             des Abkommens vom 2. Dezember 1992 zwischen der Regie-\nwird mit einem Betrag von 10 200 000,– EUR (in Worten: zehn           rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nMillionen zweihunderttausend Euro) reprogrammiert und zusätz-         Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenarbeit\nlich als Darlehen für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buch-        1992 auch für das in Absatz 2 genannte Vorhaben, die Bestim-\nstabe b erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung des-           mungen des Abkommens vom 20. Dezember 1993 zwischen der\nsen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenar-\n(2) Das im Abkommen vom 2. Dezember 1992 zwischen der\nbeit 1993 auch für das in Absatz 3 genannte Vorhaben und die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nBestimmungen des Abkommens vom 15. November 2001\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammenar-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nbeit 1992 für das Vorhaben „Sektorprogramm Baumwolle“ vor-\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle\ngesehene und für das Vorhaben „Ländliches Finanzwesen Dak-\nZusammenarbeit 2001 auch für das in Absatz 5 genannte Vor-\nhaliya“ reprogrammierte Darlehen wird mit einem Betrag von\nhaben.\n8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen Euro) erneut re-\nprogrammiert und zusätzlich als Darlehen für das in Artikel 1 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben verwendet,                                        Artikel 6\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nworden ist.\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\n(3) Das im Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen der             Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung            lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nder Arabischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-            gebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Kairo am 13. September 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-\nlegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernd Erbel\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nFayza Aboul Naga"]}