{"id":"bgbl2-2008-5-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":5,"date":"2008-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/5#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-5-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_5.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-libanesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-21T00:00:00Z","page":136,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["136                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\nArtikel 3                                      See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nDie Regierung der Mongolei stellt die Kreditanstalt für Wieder-\nmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\naufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Mongolei\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nerhoben werden.\nGenehmigungen.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Mongolei überlässt bei den sich aus der\nDarlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im                 Kraft.\nGeschehen zu Ulan Bator am 21. Dezember 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedli-\ncher Auslegung des deutschen und des mongolischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. F i s c h e r\nFür die Regierung der Mongolei\nCh. Ulaan\nBekanntmachung\ndes deutsch-libanesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2008\nDas in Beirut am 8. Dezember 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Libanesischen\nRepublik über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 8. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008                           137\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Libanesischen Republik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (in Worten: zwei Millionen Euro) auf das Vorhaben „Wiederauf-\nbau von Berufsschulen“ und bis zu 22 000 000,– EUR (in Wor-\nund\nten: zweiundzwanzig Millionen Euro) auf das Vorhaben „Rehabi-\ndie Regierung der Libanesischen Republik –            litierung der Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung“ entfal-\nlen. Von dem zuletzt genannten Betrag sind bis zu 4 000 000,–\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für die Verbesserung der\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libane-          Lebensumstände der in und nahe bei palästinensischen Flücht-\nsischen Republik,                                                lingslagern in Libanon lebenden Palästinenserinnen und Palästi-\nnenser und Libanesinnen und Libanesen bestimmt (insbesonde-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         re im Hinblick auf das Lager Nahr el Bared und Beddawi).\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                        (4) Die Vorhaben können, falls sie nicht oder nur teilweise\ndurchgeführt werden, in Übereinstimmung zwischen beiden\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   Regierungen durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Libanesischen Republik beizutragen,                           (1) Die Regierung der Libanesischen Republik wird über den\nCDR die KfW beauftragen, im Namen der libanesischen Regie-\nunter Bezugnahme auf die Protokollniederschrift der zweiten   rung und auf ihre Rechnung Berater beziehungsweise General-\nPrüfmission der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), der        unternehmer auszuwählen und mit der Durchführung der Vorha-\nDeutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)       ben zu beauftragen. Diese arbeiten eng mit dem CDR, den\nGmbH, Eschborn, und des Libanesischen Rats für Entwicklung       zuständigen Fachministerien sowie anderen zuständigen Behör-\nund Wiederaufbau (Conseil libanais de Développement et de la     den, wie regionalen Wasserbetrieben und dem Energieversor-\nReconstruction, CDR) vom 15. September 2006 in Beirut, die       gungsunternehmen „Elektrizität des Libanon“, zusammen.\nVerbalnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Zusage von Mitteln der Finanziellen und Technischen              (2) Die Regierung der Libanesischen Republik wird über den\nZusammenarbeit vom 8. Juni 2007 und die Zusagen der Regie-       CDR die KfW beauftragen, im Namen der libanesischen Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland anlässlich der Gespräche     rung und auf ihre Rechnung international anerkannte Wirt-\nzwischen der Bundesministerin für wirtschaftliche Zusammen-      schaftsprüfer auszuwählen und mit der Prüfung zu beauftragen,\narbeit und Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland und        ob die mit der Durchführung beauftragten Berater die für die in\ndem Premierminister der Libanesischen Republik am 19. Juli       Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben notwendigen Leistungen\n2007 in Beirut und am 5. September 2007 in Berlin –              erbringen.\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Beträge\nsind wie folgt übereingekommen:                               entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\ngejahr die Regierung der Libanesischen Republik die KfW mit\nArtikel 1                            der Auswahl und Beauftragung von Beratern beziehungsweise\nGeneralunternehmern beauftragt hat. Für diese Beträge endet\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.\nRegierung der Libanesischen Republik fördern gemeinsam das\nVorhaben „Wiederaufbau von Berufsschulen“ im Berufsbil-\ndungssektor und das Vorhaben „Rehabilitierung der Trinkwas-                                   Artikel 3\nserver- und Abwasserentsorgung“ im Wassersektor.                     (1) Die Regierung der Libanesischen Republik befreit die für\n(2) Ziel der in Absatz 1 genannten Vorhaben ist, wie bereits  die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Vorhaben gelieferten Mate-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und        rialien, Fahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie\nder Regierung der Libanesischen Republik während der zweiten     Ersatzteile von Lizenzen, Zöllen (einschließlich der Mindest–\nPrüfmission der KfW, der GTZ und des Libanesischen Rats für      gebühren nach Artikel 295 des libanesischen Zollgesetzes),\nEntwicklung und Wiederaufbau (CDR) im September 2006 in          Hafen-, Einfuhr-, Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben\nBeirut abgestimmt und in der Protokollniederschrift der zweiten  sowie von Lagergebühren und stellt deren unverzügliche Entzol-\nPrüfmission vom 15. September 2006 festgehalten wurde, die       lung sicher. Aufstellungen der einzuführenden Waren werden\nReparatur und Rehabilitierung von Berufsschulen sowie Was-       dem Minister der Finanzen der Libanesischen Republik von der\nserver- und Abwasserentsorgung inklusive der dafür notwendi-     KfW mindestens zwei Wochen vor Ankunft zur Zustimmung\ngen Stromversorgung.                                             übermittelt. Der Minister der Finanzen ist autorisiert, diese durch\nMinisterialdekret von allen libanesischen Zöllen, Steuern und\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für\nAbgaben zu befreien. Es bedarf keiner weiteren Zustimmung.\ndie in Absatz 1 genannten Vorhaben Personal- und Sachleistun-\ngen in Form eines Zuschusses (Grant-in-Kind) im Gesamtwert           (2) Die Regierung der Libanesischen Republik stellt die KfW\nvon bis zu 24 000 000,– EUR (in Worten: vierundzwanzig Millio-   und die mit der Durchführung beauftragten Berater beziehungs-\nnen Euro) zur Verfügung, von denen bis zu 2 000 000,– EUR        weise Generalunternehmer von sämtlichen Steuern und sonsti-"]}