{"id":"bgbl2-2008-5-17","kind":"bgbl2","year":2008,"number":5,"date":"2008-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/5#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-5-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_5.pdf#page=37","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit sowie über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 25. September 1970","law_date":"2008-02-07T00:00:00Z","page":169,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008                             169\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nsowie über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 25. September 1970\nVom 7. Februar 2008\nDas in Vientiane am 13. Juli 2007 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Technische Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 8 Abs. 1\nam 20. September 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nWeiter wird bekannt gemacht, dass nach Artikel 8\nAbs. 4 dieses Abkommens das Abkommen vom 25. Sep-\ntember 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nLaos über technische Zusammenarbeit (nicht veröffent-\nlicht)\nam 20. September 2007\naußer Kraft getreten ist.\nBonn, den 7. Februar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                      (1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirt-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –           schaftlichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren              (2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,                 für die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar-\nteien. Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förde-          über einzelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im\nrung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten   Folgenden als „Projektvereinbarungen“ bezeichnet) schließen.\nund Völker,                                                         Dabei bleibt jede Vertragspartei für die Vorhaben der Techni-\nschen Zusammenarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In\nin dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche           den Projektvereinbarungen wird die gemeinsame Konzeption\nTechnische Zusammenarbeit zu vertiefen –                            des Vorhabens festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die\nLeistungen der Vertragsparteien, Aufgaben und organisatori-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   sche Stellung der Beteiligten und der zeitliche Ablauf gehören.","170                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\nArtikel 2                               weit nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf ihre Kosten die Einrichtung liefert;\n(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden        2. befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik\nBereichen vorsehen:                                                   Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-\nzen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen\n1. Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Ein-\nAbgaben sowie Lagergebühren und stellt sicher, dass das\nrichtungen in der Demokratischen Volksrepublik Laos;\nMaterial unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Be-\n2. Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten;                   freiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch\nfür in der Demokratischen Volksrepublik Laos beschafftes\n3. andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver-\nMaterial;\ntragsparteien einigen.\n3. trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für alle Maß-\n(2) Die Förderung kann erfolgen\nnahmen, die durch das Vorhaben unterstützt werden;\n1. durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Be-\n4. stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen laotischen\nratern, Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem\nFach- und Hilfskräfte; in den Projektvereinbarungen soll ein\nund technischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräf-\nZeitplan hierfür festgelegt werden;\nten; das gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland entsandte Personal wird im Folgenden als    5. sorgt dafür, dass die Aufgaben der entsandten Fachkräfte\n„entsandte Fachkräfte“ bezeichnet;                                so bald wie möglich durch laotische Fachkräfte fortgeführt\nwerden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-\n2. durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im Folgenden          mens in der Bundesrepublik Deutschland, in der Demokra-\nals „Material“ bezeichnet);                                       tischen Volksrepublik Laos oder in anderen Ländern aus-\n3. durch Aus- und Fortbildung von laotischen Fach- und Füh-           oder fortgebildet werden, benennt sie rechtzeitig unter\nrungskräften und Wissenschaftlern in der Bundesrepublik           Beteiligung der deutschen Auslandsvertretung oder der von\nDeutschland, in der Demokratischen Volksrepublik Laos             dieser benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese\noder in anderen Ländern;                                          Aus- oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die\nsich ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder\n4. in anderer geeigneter Weise.\nFortbildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorha-\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über-             ben zu arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung die-\nnimmt für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten fol-       ser laotischen Fachkräfte;\ngende Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht\n6. erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens\netwas Abweichendes vorsehen:\naus- und fortgebildete laotische Staatsangehörige abgelegt\n1. Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;                         haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie eröff-\nnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- und\n2. Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-\nAufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen;\nmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kos-\nten tragen;                                                  7. gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei\nder Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und\n3. Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und\nstellt ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung;\naußerhalb der Demokratischen Volksrepublik Laos;\n8. stellt sicher, dass die zur Durchführung der Vorhaben erfor-\n4. Beschaffung des in Absatz 2 Nummer 2 genannten Materi-\nderlichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht\nals;\nvon der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach\n5. Transport und Versicherung des in Absatz 2 Nummer 2                den Projektvereinbarungen übernommen werden;\ngenannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon\n9. stellt sicher, dass alle mit der Durchführung dieses Abkom-\nausgenommen sind die in Artikel 3 Nummer 2 genannten\nmens und der Projektvereinbarungen befassten laotischen\nAbgaben und Lagergebühren;\nStellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter-\n6. Aus- und Fortbildung von laotischen Fach- und Führungs-            richtet werden.\nkräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-\ntenden deutschen Richtlinien.                                                                Artikel 4\n(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-          (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt da-\nchendes vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bun-     für, dass die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden:\ndesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei\nseinem Eintreffen in der Demokratischen Volksrepublik Laos in    1. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\ndas Eigentum der Demokratischen Volksrepublik Laos über; das          fenen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der\nMaterial steht den geförderten Vorhaben und den entsandten            Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutra-\nFachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.          gen;\n(5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrich-   2. sich nicht in die inneren Angelegenheiten der Demokrati-\ntet die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos               schen Volksrepublik Laos einzumischen und die Gesetze der\ndarüber, welche Träger, Organisationen oder Stellen sie mit der       Demokratischen Volksrepublik Laos zu befolgen und die Sit-\nDurchführung ihrer Förderungsmaßnahmen für das jeweilige              ten und Gebräuche des Landes zu achten;\nVorhaben beauftragt. Die beauftragten Träger, Organisationen     3. keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als die auszuüben, mit\noder Stellen werden im Folgenden als „durchführende Stelle“           der sie beauftragt sind;\nbezeichnet.\n4. mit den amtlichen Stellen der Demokratischen Volksrepublik\nLaos vertrauensvoll zusammenzuarbeiten;\nArtikel 3\n5. nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getrof-\nLeistungen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik\nfenen Vereinbarungen zur Erreichung der in diesem Abkom-\nLaos:\nmen und in den Projektvereinbarungen festgelegten Ziele\nSie                                                                   beizutragen.\n1. stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben in der Demokratischen    (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt da-\nVolksrepublik Laos die erforderlichen Grundstücke und Ge-    für, dass vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der\nbäude einschließlich deren Einrichtung zur Verfügung, so-    Demokratischen Volksrepublik Laos eingeholt wird. Die durch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008                                171\nführende Stelle bittet die Regierung der Demokratischen Volks-         b) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für die\nrepublik Laos unter Übersendung des Lebenslaufs um Zustim-                  Dauer von sechs Monaten nach ihrer Ankunft die abgaben-\nmung zur Entsendung der von ihr ausgewählten Fachkraft. Geht                und kautionsfreie Einfuhr und am Ende ihres Projektvertrags\ninnerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens um                     die abgaben- und kautionsfreie Ausfuhr der zu ihrem eige-\nZustimmung keine ablehnende Mitteilung der Regierung der                    nen Gebrauch bestimmten Gegenstände; dazu gehören\nDemokratischen Volksrepublik Laos ein, so gilt dies als Zustim-             auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine\nmung.                                                                       Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Rundfunk-\ngerät, ein Fernsehgerät, ein Plattenspieler, ein Tonbandgerät,\n(3) Wünscht die Regierung der Demokratischen Volksrepublik\nkleinere Elektrogeräte sowie je Person ein Klimagerät, ein\nLaos die Abberufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie\nHeizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung;\nfrühzeitig mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie abgaben- und kautionsfreie Einfuhr und Ausfuhr von\nVerbindung aufnehmen und die Gründe für ihren Wunsch darle-\nErsatzgegenständen ist ebenfalls gestattet, wenn die einge-\ngen. In gleicher Weise wird die Regierung der Bundesrepublik\nführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-\nDeutschland, wenn eine entsandte Fachkraft von deutscher\nden gekommen sind;\nSeite abberufen wird, dafür sorgen, dass die Regierung der\nDemokratischen Volksrepublik Laos so früh wie möglich darüber          c) gestattet den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen die\nunterrichtet wird.                                                          Einfuhr von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und\nanderen Verbrauchsgütern im Rahmen ihres persönlichen\nBedarfs;\nArtikel 5\nd) erteilt den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gebüh-\n(1) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos                  renfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Auf-\nsorgt für den Schutz der Person und des Eigentums der ent-                  enthaltsgenehmigungen.\nsandten Fachkräfte und der zu ihrem Haushalt gehörenden\nFamilienmitglieder. Hierzu gehört insbesondere Folgendes:\nArtikel 6\na) Sie haftet an Stelle der entsandten Fachkräfte für Schäden,\ndie diese im Zusammenhang mit der Durchführung einer                   Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe verur-             bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenar-\nsachen; jede Inanspruchnahme der entsandten Fachkräfte             beit der Vertragsparteien.\nist insoweit ausgeschlossen; ein Erstattungsanspruch, auf\nwelcher Rechtsgrundlage er auch beruht, kann von der                                             Artikel 7\nDemokratischen Volksrepublik Laos gegen die entsandten\nFachkräfte nur im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit          Streitigkeiten betreffend die Durchführung dieses Abkom-\ngeltend gemacht werden.                                            mens werden durch bilateralen Dialog auf der Grundlage freund-\nschaftlicher Beziehungen beigelegt.\nb) Sie befreit die in Satz 1 genannten Personen von jeder Fest-\nnahme oder Haft in Bezug auf Handlungen oder Unterlas-\nsungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen                                         Artikel 8\nÄußerungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\neiner ihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe              Vertragsregierungen einander davon in Kenntnis gesetzt haben,\nstehen.                                                            dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nc) Sie gewährt den in Satz 1 genannten Personen jederzeit die          des Abkommens erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\nungehinderte Ein- und Ausreise.                                    gangs der letzten Mitteilung.\nd) Sie stellt den in Satz 1 genannten Personen einen Ausweis               (2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es\naus, in dem auf den besonderen Schutz und die Unterstüt-           verlängert sich danach stillschweigend um jeweils ein Jahr, es\nzung, die die Regierung der Demokratischen Volksrepublik           sei denn, dass eine der Vertragsparteien es drei Monate vor\nLaos ihnen gewährt, hingewiesen wird.                              Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer auf diplomatischem Wege\nschriftlich kündigt.\n(2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\n(3) Nach Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine\na) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepu-\nBestimmungen für die begonnenen Vorhaben der Technischen\nblik Deutschland an entsandte Fachkräfte für Leistungen im\nZusammenarbeit weiter.\nRahmen dieses Abkommens gezahlten Vergütungen keine\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben; das Gleiche                (4) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\ngilt für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der Regierung       vom 25. September 1970 zwischen der Regierung der Bundes-\nder Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnahmen im              republik Deutschland und der Regierung des Königreichs Laos\nRahmen dieses Abkommens durchführen;                               über technische Zusammenarbeit außer Kraft.\nGeschehen zu Vientiane am 13. Juli 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, laotischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des laotischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. P e t e r W i e n a n d\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nPhongsavath Boupha"]}