{"id":"bgbl2-2008-5-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":5,"date":"2008-03-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/5#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_5.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mongolischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-21T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["134             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008\nTag                                                   Inhalt                                                                            Seite\n12. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Rechts-\nhilfe in Strafsachen sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  176\n12. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente\norganische Schadstoffe (POPs-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     177\n13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung des Internationalen Zentrums für die\nRegistrierung fortlaufend erscheinender Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        177\n13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls IV zum VN-Waffenübereinkommen . . . .                                      178\n13. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die\nUmweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 178\n19. 2. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der durch die Akte vom 29. November 2000 revidierten\nFassung des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente (Euro-\npäisches Patentübereinkommen) und\nüber das Inkrafttreten der revidierten Fassungen der Ausführungsordnung zum Europäischen\nPatentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation . . . . . . . . .                                 179\nBekanntmachung\ndes deutsch-mongolischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Januar 2008\nDas in Ulan Bator am 21. Dezember 2007 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 21. Dezember 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 7. März 2008                          135\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Mongolei\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          rung der Mongolei, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für\ndieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungs-\nund\nbeitrags ein Darlehen zu erhalten.\ndie Regierung der Mongolei –\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolei,        land und der Regierung der Mongolei durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Wird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\nzu vertiefen,                                                    der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Verbesserung\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder als eine\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin der Mongolei beizutragen,                                     Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver-       (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nhandlungen zur Entwicklungszusammenarbeit zwischen der           der Regierung der Mongolei zu einem späteren Zeitpunkt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nder Mongolei vom 28. September 2006 –                            Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nsind wie folgt übereingekommen:\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorha-\nben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet\nArtikel 1                           dieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nlicht es der Regierung der Mongolei und/oder anderen, von bei-   nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ins-  wendet werden.\ngesamt 12 300 000,– EUR (in Worten: zwölf Millionen dreihun-\nderttausend Euro) zu erhalten, die wie folgt aufgeteilt werden:\nArtikel 2\n1. Darlehen bis zu insgesamt 7 800 000,– EUR (in Worten: sie-\nben Millionen achthunderttausend Euro) für die Vorhaben,       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\na) Förderung des Hypothekarkreditwesens bis zu              sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\n3 300 000,– EUR (in Worten: drei Millionen dreihundert- schen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\ntausend Euro),                                          der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nb) Finanzsektorförderung bis zu 2 000 000,– EUR (in Wor-    Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nten: zwei Millionen Euro),                              Rechtsvorschriften unterliegen.\nc) Programm Energieeffizienz I bis zu 2 500 000,– EUR (in   Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 2 genann-\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro),        ten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jah-\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-    Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\nben festgestellt worden ist.                                endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.\n2. Einen Finanzierungsbeitrag bis zu 4 500 000,– EUR (in Wor-       (2) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht selbst Darle-\nten: vier Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorha- hensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-\nben Programm Erneuerbare Energie III,                       bau alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-       Darlehensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nstellt und bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des   Verträge garantieren.\nUmweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die\n(3) Die Regierung der Mongolei, soweit sie nicht Empfänger\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nder Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-     sprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht  zierungsverträge entstehen können, gegenüber der Kreditan-\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-       stalt für Wiederaufbau garantieren."]}