{"id":"bgbl2-2008-34-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":34,"date":"2008-12-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_34.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an die Unternehmen \"Cubic Applications, Inc.\" und \"Science Applications International Corporation\" (Nr. DOCPER-AS-03-07, DOCPER-AS-11-28)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008 1405\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\nund „Science Applications International Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-03-07, DOCPER-AS-11-28)\nVom 12. November 2008\nNach Artikel 72 Abs. 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021; 1982 II\nS. 530; 1994 II S. 2594) ist in Berlin durch Notenwechsel vom 24. Juli 2008 eine\nVereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Gewährung von Befrei-\nungen und Vergünstigungen an die Unternehmen „Cubic Applications, Inc.“\nund „Science Applications International Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-03-07,\nDOCPER-AS-11-28) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 24. Juli 2008\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 12. November 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l","1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008\nAuswärtiges Amt                                                    Berlin, den 24. Juli 2008\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nden Eingang der Verbalnote Nr. 0911 vom 24. Juli 2008 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätig-\nkeit von mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzu-\nteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten\nStaaten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika mit den nachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a\nbis b genannten Unternehmen Verträge über die Erbringung von Analytischen Dienstleis-\ntungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn den\nnachfolgend unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen zur Erleichte-\nrung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben\nsoll:\n1. a) Das Unternehmen Cubic Applications, Inc. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-03-07 mit einer Laufzeit vom 27. Juli\n2006 bis 26. Juli 2009 folgende Dienstleistungen erbringen:\nAnalytische Unterstützung in Bezug auf Sammlung und Verbreitung wichtiger Infor-\nmationen zur Unterstützung des gesamten Spektrums der Kriegführung im moder-\nnen Operationsumfeld und im globalen Krieg gegen den Terrorismus. Rasche und\nwirksame Integration von Beobachtungen, Schlussfolgerungen und Erfahrungswer-\nten (Observations, Insights and Lessons, OIL) sowie Taktiken, Techniken und Verfah-\nren (Tactics, Techniques and Procedures, TTP), die von vorgeschobenen Einsatz-\nkräften kommen und in Trainingsstrategien für Einheiten einfließen, sowie Erfassung,\nAnalyse und Verteilung von OIL/TTP im Training und/oder bei Einsätzen, um die Nut-\nzung und den Austausch von Erfahrungen und deren praktische Umsetzung (L2I) auf\nGrundlage aktueller und relevanter OIL/TTP zu erleichtern. Dieser Vertrag umfasst\ndie folgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).\nb) Das Unternehmen Science Applications International Corporation wird auf der\nGrundlage der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-11-28 mit\neiner Laufzeit vom 1. April 2008 bis 30. September 2008 folgende Dienstleistungen\nerbringen:\nÜbt die Funktion des Joint Functional Component Command for Intelligence,\nSurveillance, and Reconnaissance (JFCC-ISR) beim Joint Intelligence Operations\nCenter (JIOC) des Europäischen Kommandos der US-Streitkräfte (USEUCOM) aus.\nBerät, analysiert, untersucht und koordiniert unterschiedliche Grundsatzprogram-\nme, Problemstellungen und Anforderungen im Zusammenhang mit ISR-Plattformen\nund -Einsätzen des US-Verteidigungsministeriums (DoD). Dieser Vertrag umfasst die\nfolgenden Tätigkeiten: Military Analyst (Anhang II.4.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit\nAnalytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der\ndarin vereinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des\nNotenwechsels, werden den unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Die vorgenannten Unternehmen werden in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig. Artikel 72 Absatz 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\nfindet keine Anwendung.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern der oben\ngenannten Unternehmen, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 Buchstaben a bis b auf-\ngeführt sind, wenn sie ausschließlich für diese Unternehmen tätig sind, die gleichen\nBefreiungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staa-\nten von Amerika sie ihnen beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2008       1407\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der letztgültige Vertrag über\ndie Erbringung der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Dienstleistungen\nauf der Grundlage der Vertragsniederschriften zwischen der Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und den jeweiligen dort genannten Unternehmen endet. Sie\nwird auf die einzelnen unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Verträge nicht\nmehr angewendet, wenn der jeweilige Vertrag endet oder wenn das Auswärtige Amt\nnicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungs-\naufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Kopien der einzelnen\nVerträge sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung eines Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch eines der unter Nummer 1 Buchstaben a bis b genannten Unternehmen kann\njede Partei jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation in Bezug auf das genannte Unternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt\ndrei Monate nach ihrer Kündigung in Bezug auf das genannte Unternehmen außer\nKraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Num-\nmern 1 bis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\neinverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen\nAmts eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatz-\nabkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 24. Juli 2008 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika\nmitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlä-\ngen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demge-\nmäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0911\nvom 24. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n24. Juli 2008 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}