{"id":"bgbl2-2008-32-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":32,"date":"2008-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/32#page=-1300","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-32-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_32.pdf#page=-1300","order":5,"title":"Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits","law_date":"2008-12-01T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1300,"num_pages":1333,"content":["Bundesgesetzblatt\n1301\nTeil II                                                                                    G 1998\n2008                          Ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                                                                                                          Nr. 32\nTag                                                                              Inhalt                                                                                   Seite\n26.11. 2008    Gesetz zu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien anderer-\nseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1302\nGESTA: XA013\n17.10. 2008    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen\ndie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und der Zusatzprotokolle hierzu . . . . . . . . . . . . . .                                                  1329\n28.10. 2008    Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die gegenseitige Vertretung bei der\nVisabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplomatischen und konsulari-\nschen Vertretungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1330\n28.10. 2008    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-\ntäten des Internationalen Seegerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1332\nDie Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen\nGemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den\nBezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nGesetz\nzu dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften\nund ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Albanien andererseits\nVom 26. November 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 12. Juni 2006 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten und mit Protokoll vom 22. Januar 2008 berichtigten Stabilisie-\nrungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemein-\nschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien ande-\nrerseits sowie den der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen\nwird zugestimmt. Das Abkommen in der berichtigten Fassung und die Schluss-\nakte werden nachstehend veröffentlicht.*)\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 135 für die Bundes-\nrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 26. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\n*) Die Anhänge I bis V und die Protokolle Nr. 1 bis 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkom-\nmen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des\nVerlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                      1303\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nund der Republik Albanien andererseits\nDas Königreich Belgien,                                      Union eine wichtige Stütze ist, im Rahmen des Stabilisierungs-\nund Assoziierungsprozesses für die Länder Südosteuropas wie\ndie Tschechische Republik,\nauch im Rahmen des Stabilitätspakts,\ndas Königreich Dänemark,\nin Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, mit allen Mitteln\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilisie-\nrung in Albanien und in der Region beizutragen durch die Entwick-\ndie Republik Estland,                                        lung der Zivilgesellschaft und Demokratisierung, Verwaltungsauf-\ndie Hellenische Republik,                                    bau und Reform der öffentlichen Verwaltung, Integration des\nRegionalhandels und Ausbau der wirtschaftlichen Zusammenar-\ndas Königreich Spanien,                                      beit sowie durch die Zusammenarbeit in einer ganzen Reihe von\ndie Französische Republik,                                   Bereichen, insbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres so-\nwie Erhöhung der nationalen und der regionalen Sicherheit,\nIrland,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Stär-\ndie Italienische Republik,                                   kung der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten, die die\ndie Republik Zypern,                                         eigentliche Grundlage dieses Abkommens bilden, sowie ihres\nEintretens für die Achtung der Menschenrechte und der Rechts-\ndie Republik Lettland,                                       staatlichkeit, einschließlich der Rechte der Angehörigen nationa-\nler Minderheiten, und für die Grundsätze der Demokratie, zu\ndie Republik Litauen,\ndenen ein Mehrparteiensystem mit freien und fairen Wahlen ge-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 hört,\ndie Republik Ungarn,                                            in Anbetracht der Zusage der Vertragsparteien, alle Grund-\nsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der\ndie Republik Malta,                                          OSZE, insbesondere der Schlussakte von Helsinki, der Abschlie-\ndas Königreich der Niederlande,                              ßenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und Wien, der\nPariser Charta für ein neues Europa und des Stabilitätspakts für\ndie Republik Österreich,                                     Südosteuropa vollständig umzusetzen, um zur Stabilität in der\ndie Republik Polen,                                          Region und zur Zusammenarbeit zwischen den Ländern der Re-\ngion beizutragen,\ndie Portugiesische Republik,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die\ndie Republik Slowenien,                                      Grundsätze der freien Marktwirtschaft und der Bereitschaft der\ndie Slowakische Republik,                                    Gemeinschaft, einen Beitrag zu den wirtschaftlichen Reformen in\nAlbanien zu leisten,\ndie Republik Finnland,\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für Freihan-\ndas Königreich Schweden,                                     del im Einklang mit den sich im Rahmen der WTO ergebenden\nRechten und Pflichten,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, unter Be-\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nrücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik\nschen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäi-\nder Europäischen Union den regelmäßigen politischen Dialog\nschen Atomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäi-\nüber bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem In-\nsche Union,\nteresse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nin Anbetracht des Eintretens der Vertragsparteien für die Be-\ndie Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomge-     kämpfung der organisierten Kriminalität und für die Intensivie-\nmeinschaft,                                                     rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus\nauf der Grundlage der Erklärung der Europäischen Konferenz\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\nvom 20. Oktober 2001,\neinerseits und\nin der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klima\ndie Republik Albanien, nachstehend „Albanien“ genannt,       für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für die Entwick-\nlung von Handel und Investitionen, entscheidenden Faktoren für\nandererseits –                                                  die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft, schaf-\nin Anbetracht der engen Bindungen zwischen den Vertrags-     fen wird,\nparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres        unter Berücksichtigung der Zusage Albaniens, seine Rechts-\nWunsches, diese Bindungen zu stärken und auf der Basis der      vorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der Gemein-\nGegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und      schaft anzugleichen und wirksam anzuwenden,\ndauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermögli-\nchen, die Beziehungen zur Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-     unter Berücksichtigung der Bereitschaft der Gemeinschaft,\nten weiter zu vertiefen und auszubauen, die bereits mit der Ge- die Durchführung der Reformen tatkräftig zu unterstützen und\nmeinschaft durch das Abkommen über den Handel und die           alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente der Zusammenarbeit\nhandelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit von 1992   und der technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe auf\nbegründet worden waren,                                         einer als Richtschnur dienenden umfassenden Mehrjahresbasis\nfür diese Anstrengungen einzusetzen,\nin Anbetracht der Bedeutung dieses Abkommens für die\nSchaffung und Festigung einer stabilen europäischen Ordnung        in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens,\nauf der Grundlage der Zusammenarbeit, in der die Europäische    die in den Geltungsbereich des Dritten Teils Titel IV des Vertrages","1304             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nzur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Verei-                                      Titel I\nnigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht\nals Teil der Europäischen Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte                       Allgemeine Grundsätze\nKönigreich bzw. Irland Albanien notifiziert, dass es im Einklang mit\ndem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und                                   Artikel 2\nIrlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und\nDie Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nMenschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Men-\nnunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist;\nschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschen-\ndies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Proto-\nrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser\nkoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,\nCharta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung\neingedenk des Zagreber Gipfels, der zu einer weiteren Festi-      der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit so-\ngung der Beziehungen zwischen den am Stabilisierungs- und            wie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument\nAssoziierungsprozess beteiligten Ländern und der Europäischen        der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenar-\nUnion sowie zu einer engeren regionalen Zusammenarbeit auf-          beit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und\nrief,                                                                der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestand-\nteile dieses Abkommens.\neingedenk des Gipfels von Thessaloniki, der den Stabilisie-\nrungs- und Assoziierungsprozess als Rahmen für die Politik der\nEuropäischen Union gegenüber den westlichen Balkanländern                                         Artikel 3\nbestätigte und die Aussicht auf deren Integration in die Europäi-       Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf\nsche Union nach Maßgabe ihrer Fortschritte im Reformprozess\nregionaler Ebene und die Entwicklung gutnachbarlicher Bezie-\nund ihrer besonderen Lage unterstrich,                               hungen sind für den in den Schlussfolgerungen des Rates der\neingedenk der am 27. Juni 2001 in Brüssel unterzeichneten         Europäischen Union vom 21. Juni 1999 genannten Stabilisie-\nVereinbarung über die Erleichterung und Liberalisierung des          rungs- und Assoziierungsprozess von entscheidender Bedeu-\nHandels, in der sich Albanien zusammen mit anderen Ländern           tung. Der Abschluss und die Durchführung dieses Abkommens\nder Region verpflichtet hat, ein Netz bilateraler Freihandelsab-     sind im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates der Europä-\nkommen auszuhandeln, um die Region für Investitionen attrakti-       ischen Union vom 29. April 1997 zu sehen und tragen der beson-\nver zu machen und die Aussichten auf seine Integration in die        deren Lage Albaniens Rechnung.\nWeltwirtschaft zu verbessern,\neingedenk der Bereitschaft der Europäischen Union, Albanien                                    Artikel 4\nso weit wie möglich in das politische und wirtschaftliche Leben         Albanien verpflichtet sich, die Zusammenarbeit und die gut-\nEuropas zu integrieren, und dessen Status als potenzieller Kan-      nachbarlichen Beziehungen mit den anderen Ländern der Re-\ndidat für die Mitgliedschaft in der Europäischen Union auf der       gion fortzusetzen und zu fördern, einschließlich angemessener\nGrundlage des Vertrages über die Europäische Union und der Er-       gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und\nfüllung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 festgelegten Kri-      des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs sowie\nterien, der insbesondere hinsichtlich der regionalen Zusammen-       der Entwicklung von Projekten von gemeinsamem Interesse, vor\narbeit, unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Durchführung           allem im Zusammenhang mit der Bekämpfung der organisierten\ndieses Abkommens steht –                                             Kriminalität, der Korruption, der Geldwäsche, der illegalen Mig-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ration und des illegalen Handels, insbesondere einschließlich\ndes Menschen- und des Drogenhandels. Diese Verpflichtung ist\nein entscheidender Faktor der Entwicklung der Beziehungen und\nder Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und trägt\nArtikel 1                             somit zur Stabilität in der Region bei.\n(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ei-\nnerseits und Albanien andererseits wird eine Assoziation gegrün-                                  Artikel 5\ndet.\nDie Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie\n(2) Ziel dieser Assoziation ist es,                               der Bekämpfung des Terrorismus und der Erfüllung der interna-\ntionalen Verpflichtungen in diesem Bereich beimessen.\n−    die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, Demokratie\nund Rechtsstaatlichkeit auszubauen;\nArtikel 6\n−    einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutio-\nnellen Stabilität in Albanien und zur Stabilisierung der Region    Die Assoziierung erfolgt stufenweise und wird nach einer\nzu leisten;                                                     Übergangszeit von höchstens zehn Jahren vollendet, die in zwei\naufeinander folgende Phasen unterteilt ist.\n−    einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu\nschaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen     Die beiden Phasen gelten nicht für Titel IV, für den in seinem Rah-\nzwischen den Vertragsparteien ermöglicht;                       men ein besonderer Zeitplan festgelegt ist.\n−    die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, seine wirt-         Zweck dieser Unterteilung in aufeinander folgende Phasen ist\nschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen,       eine eingehende Halbzeitüberprüfung der Durchführung dieses\nunter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften       Abkommens. Im Bereich Angleichung und Durchsetzung der\nan die der Gemeinschaft;                                        Rechtsvorschriften soll sich Albanien in der ersten Phase nach\nMaßgabe des Titels VI auf die wesentlichen Teile des Besitz-\n−    die Bestrebungen Albaniens zu unterstützen, den Übergang        stands mit spezifischen Erfolgsindikatoren konzentrieren.\nzu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden, aus-\ngewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Ge-           Der mit Artikel 116 eingesetzte Stabilitäts- und Assoziationsrat\nmeinschaft und Albanien zu fördern und schrittweise eine        prüft unter dem Blickwinkel der Präambel und in Übereinstim-\nFreihandelszone zu errichten;                                   mung mit den allgemeinen Grundsätzen dieses Abkommens re-\ngelmäßig die Anwendung dieses Abkommens und die von Alba-\n−    die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkom-       nien erzielten Fortschritte bei den institutionellen, wirtschaft-\nmen fallenden Bereichen zu fördern.                             lichen, Rechts- und Verwaltungsreformen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                       1305\nDie erste Phase beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Ab-       −   indem sie ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrol-\nkommens. Im fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens die-          len einrichten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von\nses Abkommens evaluiert der Stabilitäts- und Assoziationsrat           mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gü-\ndie von Albanien erzielten Fortschritte und entscheidet, ob diese      tern und auch die Endverwendung von Technologien mit\nFortschritte für den Übergang zur zweiten Phase zur Vollendung         doppeltem Verwendungszweck kontrolliert werden und das\nder Assoziation ausreichen. Er entscheidet auch über besondere         wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrol-\nBestimmungen, die für die zweite Phase als notwendig erachtet          len umfasst.\nwerden.\nDer politische Dialog in diesem Bereich kann auch auf regionaler\nEbene stattfinden.\nArtikel 7\nDieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung\nsind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-                                      Artikel 9\ngen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994 und Artikel V        (1) Der politische Dialog findet im Stabilitäts- und Assoziati-\ndes GATS, vereinbar.                                               onsrat statt, der allgemein für alle Fragen zuständig ist, die die\nVertragsparteien ihm vorlegen.\n(2) Auf Ersuchen der Vertragsparteien kann der politische Di-\nalog auch wie folgt stattfinden:\nTitel II                           −   erforderlichenfalls Treffen zwischen hohen Beamten, die Al-\nbanien einerseits und die Präsidentschaft des Rates der Eu-\nPolitischer Dialog\nropäischen Union und die Kommission andererseits vertre-\nten;\nArtikel 8\n−   volle Nutzung der diplomatischen Kanäle zwischen den Ver-\n(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wird\ntragsparteien, einschließlich geeigneter Kontakte in Dritt-\nim Rahmen dieses Abkommens weiterentwickelt. Er begleitet\nstaaten sowie im Rahmen der Vereinten Nationen, der OSZE,\nund festigt die Annäherung zwischen der Europäischen Union\ndes Europarats und anderer internationaler Gremien;\nund Albanien und trägt zur Schaffung enger Solidaritätsbezie-\nhungen und neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den            −   in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur\nVertragsparteien bei.                                                  Festigung, Entwicklung und Intensivierung des politischen\nDialogs geleistet werden kann.\n(2) Mit dem politischen Dialog soll insbesondere gefördert\nwerden:\n−    die volle Integration Albaniens in die Gemeinschaft demokra-\ntischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die Eu-                                Artikel 10\nropäische Union;                                                 Auf parlamentarischer Ebene findet der politische Dialog in\n−    eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragspar-     dem mit Artikel 122 eingesetzten Parlamentarischen Stabilitäts-\nteien zu internationalen Fragen, gegebenenfalls auch durch    und Assoziationsausschuss statt.\neinen Informationsaustausch, insbesondere zu den Fragen,\ndie erhebliche Auswirkungen auf die Vertragsparteien haben\nkönnten;                                                                                   Artikel 11\n−    regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarli-           Der politische Dialog kann auch in einem multilateralen Rah-\ncher Beziehungen;                                             men oder als regionaler Dialog unter Einbeziehung anderer Län-\n−    gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Eur-   der der Region stattfinden.\nopa, unter anderem Zusammenarbeit in den unter die Ge-\nmeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen\nUnion fallenden Bereichen.\n(3) Nach Auffassung der Vertragsparteien stellt die Weiter-\nTitel III\ngabe von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersyste-\nmen an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eine der größten                   Regionale Zusammenarbeit\nGefahren für die internationale Stabilität und Sicherheit dar. Die\nVertragsparteien kommen daher überein, zusammenzuarbeiten                                       Artikel 12\nund einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-\nvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten, indem         Im Einklang mit seinem Engagement für Frieden und Stabilität\nsie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen       sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene und für\nAbrüstungs- und Nichtverbreitungsübereinkünften und ihre           die Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen fördert Albanien\nsonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vol-    aktiv die regionale Zusammenarbeit. Die Gemeinschaft kann im\nlem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die         Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe auch Projekte mit\nVertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestim-       einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension unterstüt-\nmung ein wesentliches Element dieses Abkommens bildet und          zen.\nTeil des politischen Dialogs ist, der diese Elemente begleitet und\nWenn Albanien plant, seine Zusammenarbeit mit einem der in\nkonsolidiert.\nden Artikeln 13, 14 und 15 genannten Länder auszubauen, unter-\nDie Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammenzuarbei-       richtet und konsultiert es die Gemeinschaft und ihre Mitglied-\nten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung von Mas-      staaten nach Maßgabe des Titels X.\nsenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu leisten,\nAlbanien überprüft die bestehenden bilateralen Abkommen mit\n−    indem sie Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägi-    allen betreffenden Ländern oder schließt neue Abkommen, um\ngen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu rati-  zu gewährleisten, dass sie mit den Grundsätzen der am 27. Juni\nfizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang      2001 in Brüssel unterzeichneten Vereinbarung über die Erleich-\ndurchzuführen;                                                terung und Liberalisierung des Handels in Einklang stehen.","1306            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 13                           GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertrags-\nparteien errichtet wird und mit dem im Einklang mit Artikel V des\nZusammenarbeit\nGATS die Niederlassung und die Erbringung von Dienstleistun-\nmit anderen Ländern, die ein\ngen im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien auf ei-\nStabilisierungs- und Assoziierungsabkommen\nnem Niveau liberalisiert werden, das dem im vorliegenden Ab-\nunterzeichnet haben\nkommen vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.\nNach Unterzeichnung dieses Abkommens nimmt Albanien\nDiese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet,\nVerhandlungen mit den Ländern, die bereits ein Stabilisierungs-\ndamit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 16 Absatz 1\nund Assoziierungsabkommen unterzeichnet haben, im Hinblick\ngenannten Übergangszeit geschlossen werden kann.\nauf den Abschluss bilateraler Übereinkünfte über regionale Zu-\nsammenarbeit auf, mit denen die Bereiche der Zusammenarbeit\nzwischen den betreffenden Ländern erweitert werden sollen.\nDie wichtigsten Elemente dieser Übereinkünfte sind:                                              Titel IV\n−   ein politischer Dialog,                                                             Freier Warenverkehr\n−   die Errichtung einer mit den einschlägigen WTO-Bestimmun-\ngen zu vereinbarenden Freihandelszone zwischen den Ver-                                    Artikel 16\ntragsparteien,                                                   (1) Während eines Zeitraums von höchstens 10 Jahren ab\n−   gegenseitige Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit    dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Ge-\nder Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von       meinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen die-\nDienstleistungen, der laufenden Zahlungen und des Kapital-    ses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des\nverkehrs sowie anderer mit der Freizügigkeit zusammenhän-     GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Da-\ngender Politikbereiche, die den in diesem Abkommen einge-     bei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vor-\nräumten Zugeständnissen gleichwertig sind,                    schriften.\n−   Bestimmungen über die Zusammenarbeit in anderen Berei-           (2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den bei-\nchen, auch solchen, die nicht unter dieses Abkommen fallen,   den Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur.\ninsbesondere in den Bereichen Justiz und Inneres.\n(3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die\nDiese Übereinkünfte enthalten gegebenenfalls Bestimmungen         in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen\nüber die Schaffung der notwendigen institutionellen Mechanis-     vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unter-\nmen.                                                              zeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes ange-\nwandt wird.\nDie Übereinkünfte werden innerhalb von zwei Jahren nach dem\nTag des Inkrafttretens dieses Abkommens geschlossen. Die Be-         (4) Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten ge-\nreitschaft Albaniens, solche Übereinkünfte zu schließen, ist eine senkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden\nBedingung für die Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen      nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen ge-\nAlbanien und der Europäischen Union.                              rundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger\nnach dem Komma steht, auf die nächstniedrigere ganze Zahl ab-\nAlbanien leitet entsprechende Verhandlungen mit den übrigen       gerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem\nLändern der Region ein, sobald diese ein Stabilisierungs- und     Komma steht, auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.\nAssoziierungsabkommen unterzeichnet haben.\n(5) Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zoll-\nsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsen-\nArtikel 14                           kungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben,\nso treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die ge-\nZusammenarbeit                           senkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Aus-\nmit den anderen Ländern,                      gangszollsätze.\ndie am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\nbeteiligt sind                            (6) Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Aus-\ngangszollsätze mit.\nAlbanien setzt die regionale Zusammenarbeit mit den anderen\nam Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Län-\ndern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Be-\nreichen der Zusammenarbeit fort, insbesondere in den Berei-\nchen von gemeinsamem Interesse. Diese Zusammenarbeit ist                                        Kapitel I\nmit den Grundsätzen und Zielen dieses Abkommens vereinbar.                           Gewerbliche Erzeugnisse\nArtikel 17\nArtikel 15\n(1) Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemein-\nZusammenarbeit                           schaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombi-\nmit den Beitrittskandidaten                    nierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Num-\n(1) Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Beitritts-    mer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft\nkandidaten in allen unter dieses Abkommen fallenden Koopera-      (GATT 1994) aufgeführten Waren.\ntionsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regi-      (2) Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die\nonale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft    unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemein-\nsoll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Al-  schaft fallen, unterliegt diesem Vertrag.\nbanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entspre-\nchenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und\nihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen.                                            Artikel 18\n(2) Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel     (1) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeug-\nein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Ab-   nisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\nkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des     kommens beseitigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                           1307\n(2) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemein-                                        Kapitel II\nschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen\ngleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Ab-                         Landwirtschaft und Fischerei\nkommens beseitigt.\nArtikel 24\nBegriffsbestimmung\nArtikel 19\n(1) Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen\n(1) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse      und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft\nder Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden     oder in Albanien.\nam Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt.\n(2) Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten\n(2) Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse      die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur\nder Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden           und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über\nschrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt:                       die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren.\n−   am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Ein-           (3) Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereier-\nfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;       zeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie\n−   am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-     der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10.\ntens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H.\ndes Ausgangszollsatzes gesenkt;\nArtikel 25\n−   am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkraft-\ntretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf              Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufge-\n40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;                        führten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse.\n−   am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-\ntens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H.                                   Artikel 26\ndes Ausgangszollsatzes gesenkt;\n(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die\n−   am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-    Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und\ntens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H.     Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fi-\ndes Ausgangszollsatzes gesenkt;                                 schereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien.\n−   am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkraft-          (2) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Al-\ntretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Ein-          banien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maß-\nfuhrzölle beseitigt.                                            nahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischerei-\n(3) Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens            erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft.\nfür Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnah-\nmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses\nAbkommens beseitigt.                                                                              Artikel 27\nLandwirtschaftliche Erzeugnisse\nArtikel 20                               (1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die\nGemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung\nDie Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkraft-     auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die\ntretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit           nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und\ngleicher Wirkung wie Einfuhrzölle.                                  2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen.\nFür die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenkla-\nArtikel 21                            tur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein\nspezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll be-\n(1) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In-      seitigt.\nkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben\ngleicher Wirkung.                                                      (2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens ge-\nwährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und\n(2) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des In-      1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien\nkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmä-        abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontin-\nßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wir-             gents von 1 000 Tonnen.\nkung.\n(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\na) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa auf-\nArtikel 22                                geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in\nder Gemeinschaft;\nAlbanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der\nGemeinschaft schneller als in Artikel 19 vorgesehen zu senken,      b) beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhr-\nsofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des           zölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen\nbetreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen.                           Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem\ndort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan;\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft diesbezüglich die Lage\nund erteilt entsprechende Empfehlungen.                             c) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc auf-\ngeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in\nder Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis\nArtikel 23                                angegebenen Zollkontingents.\nProtokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahler-    (4) Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführ-\nzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur.       ten Weine und Spirituosen.","1308           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 28                            neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen\noder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die beste-\nFisch und Fischereierzeugnisse                     henden verschärft.\n(1) Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die       (3) Unbeschadet der nach Artikel 26 eingeräumten Zuge-\nGemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit     ständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und\nUrsprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maß-\nin Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort fest-  nahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1\ngelegten Bestimmungen.                                             und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vor-\n(2) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt       gesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird.\nAlbanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie\nZölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Ge-                                 Artikel 34\nmeinschaft.\nVerbot steuerlicher Diskriminierung\nArtikel 29                               (1) Die Vertragsparteien unterlassen und – soweit jene beste-\nhen – beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken,\nUnter Berücksichtigung des Umfangs des Handels zwischen         die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder\nden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereier-     mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im\nzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der       Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.\nGemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der\nRegeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung       (2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei\nder Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens  ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Ab-\nund der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen       gaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren er-\nim Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spä-        hobenen indirekten Abgaben.\ntestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\nkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnis-\nArtikel 35\nsen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der\nOrdnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im             Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gel-\nHinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit land-   ten auch für Finanzzölle.\nwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden\nkönnen.\nArtikel 36\nArtikel 30                                                        Zollunionen,\nFreihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen\nDieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer\nMaßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unbe-         (1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Er-\nrührt.                                                             richtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzver-\nkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung\nder in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung be-\nArtikel 31                            wirken.\nSollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen          (2) Während der in Artikel 19 genannten Übergangszeiten\nVertragspartei, für die nach Artikel 25, 27 oder 28 Zugeständ-     lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präfe-\nnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlich-         renzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem\nkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den    Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien ge-\nMärkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der          schlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder\nanderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Ver-      die sich aus den in Titel III genannten bilateralen Abkommen er-\ntragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses        geben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels ge-\nAbkommens, insbesondere der Artikel 38 und 43, unverzüglich        schlossen werden.\nKonsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu\neiner solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die           (3) Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen\nMaßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet.               zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1\nund 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonsti-\ngen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen\nHandelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden\nKapitel III                           insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europä-\nGemeinsame Bestimmungen                           ischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Ab-\nkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemein-\nArtikel 32                            schaft und Albaniens Rechnung getragen wird.\nDieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen\nden Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den                                       Artikel 37\nProtokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.                              Dumping und Subventionen\n(1) Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht da-\nArtikel 33                            ran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach\nStillhalteregelung                         Absatz 2 und Artikel 38 zu treffen.\n(1) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-          (2) Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Ver-\nden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder         tragspartei Dumping und/oder anfechtbare Subventionen fest,\nneue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung      so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur\neingeführt noch die bereits geltenden erhöht.                      Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-\nÜbereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnah-\n(2) Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wer-       men und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften ge-\nden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder         eignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                       1309\nArtikel 38                           Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts-\nund Assoziationsrat notifiziert und sind dort insbesondere im\nAllgemeine Schutzklausel\nHinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst\n(1) Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen        baldige Aufhebung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.\nüber Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien            (6) Sieht die Gemeinschaft oder Albanien für die Einfuhren von\nAnwendung.                                                        Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten her-\n(2) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten     vorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren vor, um schnell Infor-\nMengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der an-       mationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten,\nderen Vertragspartei eingeführt,                                  so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertrags-\npartei mit.\n−   dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmit-\ntelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden\nVertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder                                Artikel 39\ndroht oder                                                                            Knappheitsklausel\n−   dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder\n(1) Führt die Befolgung der Bestimmungen dieses Titels\nSchwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine er-\nhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region    a) zu einer kritischen Verknappung oder zur Gefahr einer kriti-\nder einführenden Vertragspartei bewirken könnten,                 schen Verknappung von Lebensmitteln oder anderen für die\nausführende Vertragspartei wesentlichen Waren oder\nso kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzun-\ngen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnah-      b) zur Wiederausfuhr einer Ware, für die die ausführende Ver-\nmen treffen.                                                          tragspartei mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Aus-\nfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung\n(3) Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der        aufrechterhält, in einen Drittstaat und verursacht die be-\nanderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur      schriebene Lage der ausführenden Vertragspartei erhebliche\nBehebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hin-            Schwierigkeiten oder könnte sie sie ihr verursachen,\nausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in\ndiesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des an-             so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und\nwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhö-  nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen tref-\nhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze,     fen.\ndie dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht.\n(2) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang\nDiese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie\nzu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkom-\nschrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit ab-\nmens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht\ngebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen wer-\nso angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder unge-\nden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit ei-\nrechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gege-\nner Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden.\nben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Han-\nAuf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme\ndels führen, und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre\nunterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei\nAufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.\nJahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale\nSchutzmaßnahmen angewandt.                                           (3) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und\nAssoziationsrat vor Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen\n(4) Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und\nMaßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 4 so bald wie mög-\nAssoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor\nlich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für die\nEinführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fäl-\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Die Ver-\nlen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweck-\ntragsparteien können im Stabilitäts- und Assoziationsrat die für\ndienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertrags-\ndie Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen\nparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nvereinbaren. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des\n(5) Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes:   Stabilitäts- und Assoziationsrats keine Einigung erzielt worden,\nso kann die ausführende Vertragspartei Maßnahmen nach die-\na) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der  sem Artikel auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden.\nSchwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel\nbeschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung         (4) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein so-\ndieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen.     fortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw.\nPrüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Albanien, je nach-\nHat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende dem, welche Vertragspartei betroffen ist, unverzüglich die zur\nVertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung      Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere\ndes Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur    Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet.\nBehebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine an-\ndere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die     (5) Die nach diesem Artikel angewandten Maßnahmen wer-\neinführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen,     den unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert\num das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei   und sind dort insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines\nder Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vor-           Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung Gegenstand re-\nrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses    gelmäßiger Konsultationen.\nAbkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen\nnach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkom-                                     Artikel 40\nmens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden\nAbkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und -spannen                                  Staatliche Monopole\naufrechterhalten.\nAlbanien formt alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise\nb) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofor-     so um, dass am Ende des vierten Jahres nach dem Tag des In-\ntiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. krafttretens dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Ver-\nPrüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in  sorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsange-\ndiesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe  hörigen der Mitgliedstaaten und Albaniens ausgeschlossen ist.\nnotwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Ver-    Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird über die zur Verwirkli-\ntragspartei wird unverzüglich unterrichtet.                   chung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.","1310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 41                                   von drei Monaten nach der Notifikation keine Einigung über\neine annehmbare Lösung erzielt, so kann die betreffende Ver-\nSofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, ent-\ntragspartei die Anwendung der einschlägigen Präferenzrege-\nhält Protokoll Nr. 4 die Ursprungsregeln für die Anwendung die-\nlung für die betreffenden Erzeugnisse vorübergehend ausset-\nses Abkommens.\nzen. Die vorübergehende Aussetzung wird unverzüglich dem\nStabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.\nArtikel 42\nc) Die vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist auf\nZulässige Beschränkungen                               das zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffenden\nDieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrver-             Vertragspartei Notwendige zu beschränken. Sie gilt für\nboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen                höchstens sechs Monate und kann verlängert werden. Die\nder öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit oder zum            vorübergehende Aussetzung wird unmittelbar nach ihrer An-\nSchutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren                 nahme dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifi-\noder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,              ziert. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im\ngeschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen              Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, insbesondere um\noder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig             sie zu beenden, sobald die Bedingungen für ihre Anwendung\nsteht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote           nicht mehr bestehen.\noder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkür-         (5) Gleichzeitig mit der Notifikation an den Stabilitäts- und As-\nlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung          soziationsausschuss nach Absatz 4 Buchstabe a veröffentlicht\ndes Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.                die betreffende Vertragspartei in ihrem Amtsblatt eine Bekannt-\nmachung an die Einführer. In der Bekanntmachung ist den Ein-\nArtikel 43                              führern für die betreffenden Waren mitzuteilen, dass auf der\n(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zu-    Grundlage objektiver Informationen eine Verweigerung der\nsammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung und Über-            Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrug festgestellt\nwachung der in diesem Titel vorgesehenen Präferenzregelung           worden sind.\nvon entscheidender Bedeutung ist, und unterstreichen ihre Zu-\nsage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammenhang mit                                           Artikel 44\nZoll und Zollfragen zu bekämpfen.\nIst den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Aus-\n(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver In-      fuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des\nformationen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-        Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse\nmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesem Titel             mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Me-\nfestgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägigen Prä-       thoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, ein Fehler unter-\nferenzregelung für die betreffenden Erzeugnisse nach diesem Ar-      laufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von\ntikel vorübergehend aussetzen.                                       diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Stabilitäts-\n(3) Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine „Verweigerung       und Assoziationsrat ersuchen, alle Möglichkeiten für geeignete\nder Amtshilfe“ unter anderem vor,                                    Abhilfemaßnahmen zu prüfen.\na) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-\nschaft der betreffenden Erzeugnisse wiederholt nicht erfüllt                                  Artikel 45\nworden ist;                                                         Die Anwendung dieses Abkommens lässt die Anwendung des\nb) wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise             Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln unberührt.\nund/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-\nlehnt oder ohne Grund verzögert worden ist;\nc) wenn die Erteilung der Genehmigung für Missionen im Rah-\nTitel V\nmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen zur Prüfung der                          Freizügigkeit der Arbeitnehmer,\nEchtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für                             Niederlassung,\ndie Gewährung der betreffenden Präferenzbehandlung von\nErbringung von Dienstleistungen,\nBedeutung sind, wiederholt abgelehnt oder ohne Grund ver-\nzögert worden ist.\nlaufende Zahlungen\nund Kapitalverkehr\nFür die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeiten oder\nBetrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Einfuhren                                       Kapitel I\nvon Waren ohne zufrieden stellende Erklärung rasch zunehmen\nund das übliche Produktionsniveau und die Exportkapazitäten                           Freizügigkeit der Arbeitnehmer\nder anderen Vertragspartei übersteigen und dies nach objektiven\nInformationen mit Unregelmäßigkeiten oder Betrug zusammen-                                        Artikel 46\nhängt.\n(1) Vorbehaltlich der in den einzelnen Mitgliedstaaten gelten-\n(4) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Be-         den Bedingungen und Modalitäten\ndingungen zulässig:\n−    wird den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Albani-\na) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-          ens besitzen und im Gebiet eines Mitgliedstaats legal be-\ntionen eine Verweigerung der Amtshilfe und/oder Unregel-              schäftigt sind, eine Behandlung gewährt, die hinsichtlich der\nmäßigkeiten oder Betrug festgestellt hat, notifiziert ihre Fest-      Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine\nstellungen zusammen mit den objektiven Informationen                  auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung ge-\nunverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss               genüber den Staatsangehörigen des betreffenden Mitglied-\nund nimmt Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziations-            staats bewirkt;\nausschuss auf der Grundlage aller zweckdienlichen Informa-\n−    haben der Ehegatte und die Kinder eines im Gebiet eines Mit-\ntionen und objektiven Feststellungen auf, um eine für beide\ngliedstaats legal beschäftigten Arbeitnehmers, die dort einen\nVertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.\nlegalen Wohnsitz haben, während der Geltungsdauer der Ar-\nb) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Stabilitäts-              beitserlaubnis des Arbeitnehmers Zugang zum Arbeitsmarkt\nund Assoziationsausschuss aufgenommen, aber innerhalb                 des betreffenden Mitgliedstaats; dies gilt nicht für Saisonar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                        1311\nbeitnehmer und Arbeitnehmer, die unter bilaterale Abkom-       a) „Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „albanische Gesell-\nmen im Sinne des Artikels 47 fallen, sofern in diesen Abkom-      schaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschrif-\nmen nichts anderes bestimmt ist.                                  ten eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens gegründet worden ist\nund ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs-\n(2) Albanien gewährt vorbehaltlich der dort geltenden Bedin-\noder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.\ngungen und Modalitäten den Arbeitnehmern, die die Staatsan-\nAlbaniens hat.\ngehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet\nlegal beschäftigt sind, sowie deren Ehegatten und Kindern, die        Hat jedoch die nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-\ndort einen legalen Wohnsitz haben, die in Absatz 1 genannte Be-       staats bzw. Albaniens gegründete Gesellschaft nur ihren\nhandlung.                                                             satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw.\nAlbaniens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Ge-\nArtikel 47                                meinschaft bzw. als albanische Gesellschaft, sofern ihre Ge-\nschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung\n(1) Unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mit-        mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens auf-\ngliedstaaten und vorbehaltlich ihrer Rechtsvorschriften und der       weist.\nEinhaltung der in den Mitgliedstaaten geltenden Regelungen für\ndie Mobilität der Arbeitnehmer                                     b) „Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesell-\nschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert\n−   müssen die bestehenden Erleichterungen für den Zugang zur\nwird.\nBeschäftigung für albanische Arbeitnehmer, die von Mitglied-\nstaaten in bilateralen Abkommen gewährt werden, erhalten       c) „Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäfts-\nund nach Möglichkeit verbessert werden;                           sitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle\n−   prüfen die anderen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ähnliche      eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat\nAbkommen zu schließen.                                            und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Ge-\nschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wis-\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Gewährung       sen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im\nweiterer Verbesserungen, einschließlich Erleichterungen für den       Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht\nZugang zur Berufsausbildung, im Einklang mit den in den Mit-          unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Ge-\ngliedstaaten geltenden Regelungen und Verfahren und unter Be-         schäfte mit dem Geschäftssitz tätigen können, der dessen\nrücksichtigung der Arbeitsmarktlage in den Mitgliedstaaten und        Außenstelle darstellt.\nin der Gemeinschaft.\nd) „Niederlassung“ ist\nArtikel 48                                i)  im Falle der Staatsangehörigen das Recht, selbststän-\n(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für          dige Erwerbstätigkeiten aufzunehmen und Unternehmen\nArbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Albaniens besitzen              zu gründen, insbesondere Gesellschaften, die sie tat-\nund im Gebiet eines Mitgliedstaats legal beschäftigt sind, und für        sächlich kontrollieren. Die selbstständige Erwerbstätig-\nderen Familienangehörigen, die dort einen legalen Wohnsitz ha-            keit und die Geschäftstätigkeit umfassen nicht die Suche\nben, werden Bestimmungen festgelegt. Zu diesem Zweck wer-                 oder Annahme einer Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt\nden durch einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats,          und verleihen nicht das Recht auf Zugang zum Arbeits-\nder Rechte und Pflichten aus bilateralen Abkommen, soweit                 markt der anderen Vertragspartei. Dieses Kapitel gilt nicht\ndiese eine günstigere Behandlung vorsehen, unberührt lässt, fol-          für Personen, die nicht ausschließlich eine selbstständige\ngende Bestimmungen in Kraft gesetzt:                                      Erwerbstätigkeit ausüben;\n−   Alle von diesen Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten zu-          ii) im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der al-\nrückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- und Aufent-              banischen Gesellschaften das Recht, durch Gründung\nhaltszeiten werden bei den Alters-, Invaliden- und Hinterblie-        von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in\nbenenrenten sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und             Albanien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit\nihre Familienangehörigen zusammengezählt.                             aufzunehmen.\n−   Alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und alle Renten bei     e) „Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkei-\nArbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit,           ten.\nwenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrank-\nheit verursacht wurde, mit Ausnahme der nicht beitragsbe-      f) „Erwerbstätigkeiten“ umfassen grundsätzlich gewerbliche,\ndingten Leistungen können zu den nach dem Recht des               kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkei-\nSchuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten         ten.\ngeltenden Sätzen frei transferiert werden.\ng) „Staatsangehöriger der Gemeinschaft“ bzw. „Staatsangehö-\n−   Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienleistungen\nriger Albaniens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsan-\nfür ihre Familienangehörigen im Sinne der obigen Definition.\ngehörigkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt.\n(2) Albanien gewährt den Arbeitnehmern, die die Staatsange-\nhörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und in seinem Gebiet le-   h) Dieses Kapitel und Kapitel III gelten im internationalen See-\ngal beschäftigt sind, sowie deren Familienangehörigen, die dort       verkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein\neinen legalen Wohnsitz haben, eine gleichartige wie die in Ab-        Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staats-\nsatz 1 zweiter und dritter Gedankenstrich genannte Behandlung.        angehörige eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens, die außer-\nhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens ansässig sind, und für\nReedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Albaniens\nniedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mit-\nKapitel II                                gliedstaats bzw. Albaniens kontrolliert werden, sofern ihre\nNiederlassung                                Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Albanien nach den\ndort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.\nArtikel 49\ni) „Finanzdienstleistungen“ sind die in Anhang IV aufgeführten\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-          Tätigkeiten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann den\nbestimmungen:                                                         Geltungsbereich dieses Anhangs erweitern oder ändern.","1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 50                             Staatsangehörigen in ihrem Gebiet reglementieren, sofern diese\nRegelungen keine Diskriminierung der Gesellschaften und\n(1) Albanien erleichtert die Aufnahme der Geschäftstätigkeit      Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei gegenüber ihren\nvon Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft in\neigenen Gesellschaften und Staatsangehörigen bewirken; dies\nseinem Hoheitsgebiet. Zu diesem Zweck gewährt es ab dem Tag\ngilt nicht für Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang IV.\ndes Inkrafttretens dieses Abkommens\n(2) Hinsichtlich der Finanzdienstleistungen ist eine Vertrags-\ni)   für die Niederlassung von Gesellschaften der Gemeinschaft\npartei unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens\neine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Be-\nnicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, ein-\nhandlung, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies\nschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versiche-\ndie günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus Drittstaa-\nrungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbrin-\nten gewährt, und\nger von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat,\nii) für die Geschäftstätigkeit der in Albanien niedergelassenen      oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanz-\nTochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von Ge-          systems Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht\nsellschaften der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht        als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei\nweniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen   aus diesem Abkommen genutzt werden.\nGesellschaften und Zweigniederlassungen oder, falls dies die\n(3) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte\ngünstigere Behandlung ist, Tochtergesellschaften und Zweig-\nes eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und\nniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten ge-\nBücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche oder\nwährt.\nvermögensbezogene Informationen preiszugeben, die sich im\n(2) Die Vertragsparteien treffen keine neuen Regelungen oder      Besitz öffentlicher Stellen befinden.\nMaßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung von Gesell-\nschaften der Gemeinschaft bzw. von albanischen Gesellschaften\nArtikel 52\nin ihrem Gebiet und ihrer anschließenden Geschäftstätigkeit eine\nDiskriminierung gegenüber ihren eigenen Gesellschaften bewir-           (1) Unbeschadet des multilateralen Übereinkommens über\nken würden.                                                          die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrs-\nraums gilt dieses Kapitel nicht für den Luft- und Binnenschiffs-\n(3) Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewäh-\nverkehr sowie den Seekabotageverkehr.\nren die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten\ni)   für die Niederlassung albanischer Gesellschaften eine Be-          (2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Empfehlungen\nhandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung,     zur Förderung der Niederlassung und der Geschäftstätigkeit in\ndie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Gesellschaften oder,      den unter Absatz 1 fallenden Bereichen aussprechen.\nfalls dies die günstigere Behandlung ist, Gesellschaften aus\nDrittstaaten gewähren;                                                                        Artikel 53\nii) für die Geschäftstätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelasse-       (1) Die Artikel 50 und 51 schließen nicht aus, dass eine Ver-\nnen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen alba-        tragspartei für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von\nnischer Gesellschaften eine Behandlung, die nicht weniger       Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Ver-\ngünstig ist als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten ihren   tragspartei in ihrem Gebiet, die nicht nach ihrem Recht gegrün-\neigenen Gesellschaften und Zweigniederlassungen oder,           det worden sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen\nfalls dies die günstigere Behandlung ist, den in ihrem Gebiet   rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen\nniedergelassenen Tochtergesellschaften und Zweignieder-         Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der nach\nlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren.         ihrem Recht gegründeten Gesellschaften oder, im Falle der Fi-\n(4) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-         nanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ge-\nkommens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitä-      rechtfertigt ist.\nten für die Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die Niederlas-           (2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-\nsung von Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien zur           bedingt Notwendige hinausgehen, das sich aus den rechtlichen\nAufnahme selbstständiger Erwerbstätigkeiten fest.                    oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienst-\n(5) Unbeschadet dieses Artikels                                   leistungen, aus den aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.\na) haben Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen von\nGesellschaften der Gemeinschaft ab dem Tag des Inkrafttre-                                    Artikel 54\ntens dieses Abkommens das Recht, Immobilien in Albanien\nUm Staatsangehörigen der Gemeinschaft und Albaniens die\nzu nutzen und zu mieten;\nAufnahme und Ausübung reglementierter freiberuflicher Tätig-\nb) haben Tochtergesellschaften von Gesellschaften der Ge-            keiten in Albanien bzw. in der Gemeinschaft zu erleichtern, prüft\nmeinschaft ferner das Recht, wie die albanischen Ge-            der Stabilitäts- und Assoziationsrat, welche Maßnahmen für die\nsellschaften Eigentum an Immobilien zu erwerben und aus-        gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise erforder-\nzuüben, und hinsichtlich öffentlicher Güter/Gütern von          lich sind. Er kann alle hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.\ngemeinsamem Interesse, ausgenommen natürliche Ressour-\ncen, landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wälder und Fors-\nArtikel 55\nten, die gleichen Rechte wie die albanischen Gesellschaften,\nsofern diese Rechte für die Ausübung der Erwerbstätigkeiten        (1) Die im Gebiet Albaniens niedergelassenen Gesellschaften\nerforderlich sind, für die sie sich niedergelassen haben. Sie-  der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niederge-\nben Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkom-         lassenen albanischen Gesellschaften sind berechtigt, im Ein-\nmens legt der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten  klang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften\nfür die Ausdehnung der Rechte nach diesem Absatz auf die        im Gebiet Albaniens bzw. der Gemeinschaft Personal zu be-\nausgenommenen Sektoren fest.                                    schäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweignie-\nderlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörig-\nkeit eines Mitgliedstaats bzw. Albaniens besitzt, sofern es sich\nArtikel 51\nbei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 50 kann jede Vertragspartei die    Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich\nNiederlassung und Geschäftstätigkeit von Gesellschaften und          von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlas-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                         1313\nsungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaub-       −    eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten\nnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäfti-         gegenüberstehen, die insbesondere ernste soziale Probleme\ngungszeitraum.                                                          in Albanien hervorrufen, oder\n(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der ge-       −    den Verlust oder einen drastischen Rückgang des gesamten\nnannten Gesellschaften (nachstehend „Organisationen“ ge-                Marktanteils der Gesellschaften oder Staatsangehörigen Al-\nnannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des       baniens in einem bestimmten Wirtschaftszweig in Albanien\nBuchstabens c, das zu nachstehenden Kategorien gehört, so-              erfahren oder\nfern die Organisation eine juristische Person ist und die betref-\nfenden Personen mindestens in dem der Versetzung vorausge-         −    sich in Albanien im Aufbau befinden.\nhenden Jahr von ihr beschäftigt worden oder an ihr beteiligt       Diese Maßnahmen\ngewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen):\ni)   finden spätestens sieben Jahre nach dem Tag des Inkrafttre-\na) Führungskräfte einer Organisation, die in erster Linie die Nie-      tens dieses Abkommens keine Anwendung mehr,\nderlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht des Vor-\nstands oder der Aktionäre bzw. Anteilseigner stehen und        ii) müssen geeignet und erforderlich sein, um Abhilfe zu schaf-\nWeisungen hauptsächlich von ihnen erhalten; zu ihren Kom-           fen und\npetenzen gehören:\niii) dürfen hinsichtlich der Tätigkeit der zum Zeitpunkt der Ein-\n−    die Leitung der Niederlassung oder einer Abteilung oder        führung der Maßnahme bereits in Albanien niedergelassenen\nUnterabteilung der Niederlassung,                              Gesellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft\nkeine Diskriminierung gegenüber den Gesellschaften oder\n−    die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des anderen           Staatsangehörigen Albaniens bewirken.\nAufsicht führenden Personals und der Fach- und Verwal-\ntungskräfte,                                              Bei der Konzipierung und Anwendung dieser Maßnahmen ge-\nwährt Albanien den Gesellschaften und Staatsangehörigen der\n−    die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung   Gemeinschaft nach Möglichkeit eine Präferenzbehandlung, in\noder zur Empfehlung der Einstellung oder Entlassung und   keinem Fall jedoch eine Behandlung, die weniger günstig ist als\nsonstige Personalentscheidungen;                          die Behandlung, die den Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nb) Personal einer Organisation mit ungewöhnlichen Kenntnis-        irgendeines Drittstaats gewährt wird. Vor Einführung dieser Maß-\nsen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder     nahmen konsultiert Albanien den Stabilitäts- und Assoziations-\nVerwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Be-    rat; es setzt sie frühestens einen Monat, nachdem die von Alba-\nwertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kennt-         nien geplanten konkreten Maßnahmen dem Stabilitäts- und\nnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation     Assoziationsrat notifiziert wurden, in Kraft, es sei denn, dass ein\nfür bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische tech-    nicht wieder gutzumachender Schaden droht, der sofortiges Ein-\nnische Kenntnisse erfordern, oder die Zugehörigkeit zu ei-     greifen erfordert; in diesem Fall konsultiert Albanien den Stabili-\nnem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden.         täts- und Assoziationsrat unverzüglich nach ihrer Einführung.\nc) Das „gesellschaftsintern versetzte Personal“ umfasst die na-    Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens\ntürlichen Personen, die von einer Organisation im Gebiet der   dieses Abkommens kann Albanien diese Maßnahmen nur mit\neinen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Er-      Zustimmung des Stabilitäts- und Assoziationsrats und unter den\nwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen       von diesem festgelegten Bedingungen einführen oder aufrecht-\nVertragspartei versetzt werden; die betreffende Organisation   erhalten.\nmuss ihren Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertrags-\npartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung\n(Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft) dieser Organisa-\ntion erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tat-                                Kapitel III\nsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt.\nErbringung von Dienstleistungen\n(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Albaniens bzw. der\nGemeinschaft in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Albaniens                                      Artikel 57\nund deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird ge-\nstattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt,       (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit fol-\ndie Führungskräfte im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind        genden Bestimmungen die Maßnahmen zu treffen, die notwen-\nund für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie-      dig sind, um schrittweise die Erbringung von Dienstleistungen\nderlassung einer albanischen Gesellschaft in der Gemeinschaft      durch Gesellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft\nbzw. für die Gründung einer Tochtergesellschaft oder Zweignie-     bzw. Albaniens zu gestatten, die in einer anderen Vertragspartei\nderlassung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Albanien zu-     als der des Leistungsempfängers niedergelassen sind.\nständig sind, und sofern\n(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Liberalisierung ge-\n−   diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder   statten die Vertragsparteien die vorübergehende Einreise der na-\nDienstleistungen erbringen und                                 türlichen Personen, die die Dienstleistung erbringen oder vom\nLeistungserbringer als Personal in Schlüsselpositionen im Sinne\n−   die Gesellschaft ihren Hauptgeschäftssitz außerhalb der Ge-    des Artikels 55 Absatz 2 beschäftigt sind; dazu gehören auch na-\nmeinschaft bzw. Albaniens hat und in dem betreffenden Mit-     türliche Personen, die Vertreter von Gesellschaften oder Staats-\ngliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Albanien keine weiteren    angehörigen der Gemeinschaft bzw. Albaniens sind und um\nVertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesell-     vorübergehende Einreise zwecks Aushandlung oder Abschluss\nschaften hat.                                                  von Dienstleistungsaufträgen für diesen Leistungserbringer er-\nsuchen, sofern diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt\nArtikel 56                            sind oder selbst Dienstleistungen erbringen.\nWährend der ersten fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttre-          (3) Fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\ntens dieses Abkommens kann Albanien übergangsweise Maß-            kommens trifft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die für die\nnahmen einführen, die hinsichtlich der Niederlassung von Ge-       schrittweise Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß-\nsellschaften und Staatsangehörigen der Gemeinschaft von den        nahmen. Dabei wird den von den Vertragsparteien erzielten Fort-\nBestimmungen dieses Kapitels abweichen, wenn bestimmte             schritten bei der Angleichung ihrer Rechtsvorschriften Rechnung\nWirtschaftszweige                                                  getragen.","1314             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 58                                die die Lage im Vergleich zu der vor dem Tag des Inkrafttre-\ntens dieses Abkommens bestehenden Situation verschärfen.\n(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen, die die Be-\ndingungen für die Erbringung von Dienstleistungen durch Ge-       6. Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften, einschließlich der\nsellschaften oder Staatsangehörige der Gemeinschaft bzw.               administrativen, technischen und sonstigen Bestimmungen,\nAlbaniens, die in einer anderen Vertragspartei als der des Leis-       an die jeweiligen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im\ntungsempfängers niedergelassen sind, im Vergleich zu der am            Bereich des Luft-, des See- und des Landverkehrs insoweit\nTag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens be-          an, als dies der Liberalisierung und dem gegenseitigen\nstehenden Lage erheblich verschärfen.                                  Marktzugang der Vertragsparteien dient und den Personen-\nund Güterverkehr erleichtert.\n(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass von der ande-\nren Vertragspartei nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-     7. Parallel zu den gemeinsamen Fortschritten bei der Verwirkli-\nkommens eingeführte Maßnahmen zu einer im Vergleich zu der             chung der Ziele dieses Kapitels prüft der Stabilitäts- und As-\nSituation, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ab-         soziationsrat, wie die Voraussetzungen für eine Verbesse-\nkommens bestand, erheblich verschärften Lage für die Erbrin-           rung der Dienstleistungsfreiheit im Luft- und im Landverkehr\ngung von Dienstleistungen führen, so kann sie die andere Ver-          geschaffen werden können.\ntragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen.\nKapitel IV\nArtikel 59\nLaufende Zahlungen und Kapitalverkehr\nFür die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen zwischen\nder Gemeinschaft und Albanien gelten folgende Bestimmungen:                                   Artikel 60\n1. Im Bereich des Landverkehrs enthält Protokoll Nr. 5 die Re-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-\ngelung für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien,\ngen und -transfers zwischen der Gemeinschaft und Albanien in\nmit der insbesondere der unbeschränkte Straßentransitver-\nfrei konvertierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkom-\nkehr durch Albanien und die Gemeinschaft insgesamt, die\nmens über den Internationalen Währungsfonds zu genehmigen.\nwirksame Anwendung des Diskriminierungsverbots und die\nschrittweise Angleichung der albanischen Rechtsvorschrif-\nten im Verkehrsbereich an die der Gemeinschaft gewährleis-                                Artikel 61\ntet wird.                                                        (1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\n2. Im Bereich des internationalen Seeverkehrs verpflichten sich   die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\ndie Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zu-     kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit\ngangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum in-        Direktinvestitionen in Gesellschaften, die nach den Rechtsvor-\nternationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam      schriften des Aufnahmestaats gegründet wurden, und Investitio-\nanzuwenden und die internationalen und europäischen Ver-      nen, die nach den Bestimmungen des Titels V Kapitel II getätigt\npflichtungen im Bereich der Sicherheits- und Umweltschutz-    werden, sowie die Liquidation oder Rückführung dieser Investiti-\nnormen zu erfüllen.                                           onen und etwaiger daraus resultierender Gewinne.\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien    (2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleisten\nWettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit     die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\ntrockenen und flüssigen Massengütern.                         kommens den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Kre-\nditen für Handelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein\n3. Gemäß den Grundsätzen der Nummer 2\nGebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist, und Finanz-\na) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Ab-     krediten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.\nkommen mit Drittstaaten keine Ladungsanteilvereinba-\nrungen auf;                                              Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens genehmigt\nAlbanien durch uneingeschränkte und zweckdienliche Nutzung\nb) heben die Vertragsparteien am Tag des Inkrafttretens die-  seiner Rechtsvorschriften und Verfahren den Erwerb von Immo-\nses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle      bilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten\nadministrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse     der Europäischen Union, mit Ausnahme der in der Liste der be-\nauf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hin-      sonderen Verpflichtungen Albaniens im Rahmen des Allgemei-\nsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen nen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen\nSeeverkehr bewirken könnten;                             (GATS) aufgeführten Beschränkungen. Innerhalb von sieben\nJahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\nc) gewährt jede Vertragspartei den von Staatsangehörigen\npasst Albanien seine Rechtsvorschriften über den Erwerb von\noder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebe-\nImmobilien in Albanien durch Staatsangehörige der Mitglied-\nnen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den für\nstaaten der Europäischen Union schrittweise an, um eine Be-\nden internationalen Handel geöffneten Häfen, die Benut-\nhandlung zu gewährleisten, die nicht weniger günstig ist als die\nzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der\nBehandlung, die es den Staatsangehörigen Albaniens gewährt.\ndort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die dies-\nFünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens\nbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zoll-\nprüft der Stabilitäts- und Assoziationsrat die Modalitäten für die\nerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie\nschrittweise Beseitigung dieser Beschränkungen.\nvon Be- und Entladeeinrichtungen eine Behandlung, die\nnicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen Ab dem fünften Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\ngewährte Behandlung.                                     kommens gewährleisten die Vertragsparteien auch den freien\nKapitalverkehr im Zusammenhang mit Portefeuille-Investitionen\n4. Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung und ei-\nund Finanzkrediten mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr.\nner schrittweisen Liberalisierung des Verkehrs zwischen den\nVertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen        (3) Unbeschadet des Absatzes 1 führen die Vertragsparteien\nentspricht, werden die Bedingungen für den gegenseitigen      keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs und der lau-\nMarktzugang im Luftverkehr in gesonderten Abkommen ge-        fenden Zahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemein-\nregelt, die zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln        schaft und Albaniens ein und verschärfen die bestehenden Re-\nsind.                                                         gelungen nicht.\n5. Vor Abschluss der in Absatz 4 genannten Abkommen treffen          (4) In Ausnahmefällen, in denen der Kapitalverkehr zwischen\ndie Vertragsparteien keine Maßnahmen oder Handlungen,         der Gemeinschaft und Albanien ernste Schwierigkeiten für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                            1315\nDurchführung der Wechselkurs- oder Währungspolitik der Ge-             der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und\nmeinschaft oder Albaniens verursacht oder zu verursachen               sonstiger steuerrechtlicher Regelungen oder des internen Steu-\ndroht, kann die Gemeinschaft bzw. Albanien unbeschadet des             errechts Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen\nArtikels 60 und dieses Artikels für höchstens ein Jahr Schutz-         Steuerumgehung und Steuerhinterziehung verhindert werden\nmaßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs zwischen der Ge-            sollen.\nmeinschaft und Albanien treffen, sofern diese Maßnahmen unbe-\ndingt notwendig sind.                                                     (3) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Mit-\ngliedstaaten oder Albanien daran, bei der Anwendung ihrer Steu-\n(5) Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der              ervorschriften die Steuerpflichtigen unterschiedlich zu behan-\nWirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien, eine günstigere Re-       deln, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in\ngelung in Anspruch zu nehmen, die in einer bestehenden bilate-         einer gleichartigen Situation befinden.\nralen oder multilateralen Übereinkunft vorgesehen ist, an der Ver-\ntragsparteien dieses Abkommens beteiligt sind.\nArtikel 67\n(6) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zur\nVerwirklichung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr              (1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Möglichkeit, die\nzwischen der Gemeinschaft und Albanien zu erleichtern.                 Einführung restriktiver Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\ndie die Einfuhren betreffen, für Zahlungsbilanzzwecke zu vermei-\nden. Eine Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft, legt der\nArtikel 62                              anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für\n(1) Während der ersten drei Jahre nach dem Tag des Inkraft-         ihre Aufhebung vor.\ntretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-             (2) Bei bereits eingetretenen oder drohenden ernsten Zah-\nmen, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An-           lungsbilanzschwierigkeiten eines Mitgliedstaats oder mehrerer\nwendung der Regelung der Gemeinschaft über den freien                  Mitgliedstaaten oder Albaniens kann die Gemeinschaft bzw. Al-\nKapitalverkehr zu schaffen.                                            banien unter den im WTO-Übereinkommen festgelegten Voraus-\n(2) Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des          setzungen restriktive Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen,\nInkrafttretens dieses Abkommens legt der Stabilitäts- und Asso-        die die Einfuhren betreffen, ergreifen, die von begrenzter Dauer\nziationsrat die Modalitäten für die volle Anwendung der Rege-          sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwie-\nlung der Gemeinschaft über den freien Kapitalverkehr fest.             rigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft\nbzw. Albanien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspar-\ntei.\nKapitel V                                  (3) Die restriktiven Maßnahmen gelten nicht für Transfers im\nZusammenhang mit Investitionen, insbesondere nicht für die\nAllgemeine Bestimmungen                            Rückführung investierter oder reinvestierter Beträge oder etwai-\nger daraus resultierender Einnahmen.\nArtikel 63\n(1) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus\nArtikel 68\nGründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit\ngerechtfertigt sind.                                                      Dieser Titel wird schrittweise angepasst, insbesondere unter\n(2) Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspar- Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus Artikel V des\ntei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befug-        Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleis-\nnisse verbunden sind.                                                  tungen (GATS) ergeben.\nArtikel 64                                                             Artikel 69\nFür die Zwecke dieses Titels sind die Vertragsparteien durch           Dieses Abkommen lässt die Anwendung von Maßnahmen\ndieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Ver-           durch die Vertragsparteien unberührt, die notwendig sind, um zu\nwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt,         verhindern, dass ihre den Zugang von Drittstaaten zu ihrem\nBeschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher           Markt betreffenden Maßnahmen mit Hilfe dieses Abkommens\nPersonen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden,               umgangen werden.\nvorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus ei-\nner Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile\nnicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung lässt\nArtikel 63 unberührt.\nTitel VI\nAngleichung und Durchsetzung\nArtikel 65                                                   der Rechtsvorschriften\nsowie Wettbewerbsregeln\nDieser Titel gilt auch für Gesellschaften, die im ausschließli-\nchen Miteigentum von Gesellschaften oder Staatsangehörigen\nArtikel 70\nAlbaniens und von Gesellschaften oder Staatsangehörigen der\nGemeinschaft stehen und von ihnen gemeinsam kontrolliert wer-             (1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der\nden.                                                                   Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften Albaniens an\ndie der Gemeinschaft und ihrer effizienten Umsetzung zukommt.\nAlbanien bemüht sich zu gewährleisten, dass seine bestehenden\nArtikel 66\nund künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem gemein-\n(1) Die nach diesem Titel gewährte Meistbegünstigung gilt           schaftlichen Besitzstand vereinbar werden. Albanien gewährleis-\nnicht für die Steuervorteile, die die Vertragsparteien auf der         tet, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften\nGrundlage von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-               ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.\nrung oder sonstiger steuerrechtlicher Regelungen gewähren\n(2) Diese Angleichung beginnt mit der Unterzeichnung dieses\noder gewähren werden.\nAbkommens und wird bis zum Ende der in Artikel 6 festgelegten\n(2) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als hindere er die Ver-   Übergangszeit schrittweise auf alle in diesem Abkommen ge-\ntragsparteien daran, nach den steuerrechtlichen Bestimmungen           nannten Teile des gemeinschaftlichen Besitzstands ausgedehnt.","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\n(3) In der in Artikel 6 festgelegten ersten Phase konzentriert      (6) Albanien erstellt ein umfassendes Inventar der Beihilfepro-\nsich die Angleichung der Rechtsvorschriften auf die wesentlichen     gramme, die vor Errichtung der in Absatz 4 genannten Behörde\nTeile des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich des Bin-        festgelegt wurden, und passt diese Beihilfeprogramme innerhalb\nnenmarkts und auf andere wichtige Bereiche wie Wettbewerb,           von höchstens vier Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum, öffentliches          ses Abkommens nach den in Absatz 2 genannten Kriterien an.\nBeschaffungswesen, Normen und Zertifizierung, Finanzdienst-\n(7) Für die Zwecke des Absatzes 1 Ziffer iii erkennen die Ver-\nleistungen, Land- und Seeverkehr – unter besonderer Berück-\ntragsparteien an, dass während der ersten zehn Jahre nach dem\nsichtigung der Sicherheits- und Umweltschutznormen sowie der\nTag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle von Albanien ge-\nsozialen Aspekte –, Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung, Ver-\nwährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsa-\nbraucherschutz, Datenschutz, Gesundheitsschutz und Sicher-\nche beurteilt werden, dass Albanien den in Artikel 87 Absatz 3\nheit am Arbeitsplatz sowie Chancengleichheit. In der zweiten\nBuchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Ge-\nPhase konzentriert sich Albanien auf die übrigen Teile des Besitz-\nmeinschaft beschriebenen Gebieten der Gemeinschaft gleichge-\nstands.\nstellt wird.\nDie Angleichung der Rechtsvorschriften wird auf der Grundlage\nInnerhalb von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens die-\neines zwischen der Kommission der Europäischen Gemein-\nses Abkommens legt Albanien der Kommission der Europäi-\nschaften und Albanien zu vereinbarenden Programms vorge-\nschen Gemeinschaften Zahlen für sein BIP pro Kopf der Bevöl-\nnommen.\nkerung auf der NUTS II entsprechenden Ebene vor. Die in\n(4) Ferner legt Albanien im Einvernehmen mit der Kommission      Absatz 4 genannte Behörde und die Kommission der Europäi-\nder Europäischen Gemeinschaften die Modalitäten für die Über-        schen Gemeinschaften prüfen dann gemeinsam die Förderungs-\nwachung der Angleichung der Rechtsvorschriften und der zur           würdigkeit der Regionen Albaniens sowie die entsprechende\nDurchsetzung der Rechtsvorschriften zu treffenden Maßnahmen          Höchstintensität der Beihilfen und erstellen auf der Grundlage\nfest.                                                                der einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft die Fördergebiets-\nkarte.\nArtikel 71                                (8) Hinsichtlich der in Titel IV Kapitel II genannten Waren\nWettbewerb                              −   findet Absatz 1 Ziffer iii keine Anwendung;\nund sonstige wirtschaftliche Bestimmungen\n−   werden Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu Absatz 1\n(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Ge-            Ziffer i stehen, nach den Kriterien beurteilt, die die Gemein-\nmeinschaft und Albanien zu beeinträchtigen, sind mit dem ord-            schaft auf der Grundlage der Artikel 36 und 37 des Vertrages\nnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar:                 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellt\nhat, und nach den auf dieser Grundlage erlassenen spezifi-\ni)   Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von\nschen Gemeinschaftsrechtsakten.\nUnternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte\nVerhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung             (9) Ist eine bestimmte Verhaltensweise nach Auffassung einer\noder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewir-         der Vertragsparteien mit Absatz 1 unvereinbar, so kann sie nach\nken;                                                            Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat oder 30 Ar-\nbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen ge-\nii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stel-\neignete Maßnahmen treffen.\nlung im Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens oder in ei-\nnem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Un-      Dieses Abkommen berührt nicht das Ergreifen von Antidumping-\nternehmen;                                                      oder Ausgleichsmaßnahmen durch die Vertragsparteien nach\nden einschlägigen Artikeln des GATT 1994 und des WTO-Über-\niii) staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter\neinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen\nUnternehmen oder bestimmter Waren den Wettbewerb ver-\noder der einschlägigen internen Rechtsvorschriften.\nfälschen oder zu verfälschen drohen.\n(2) Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu diesem Artikel\nstehen, werden nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den                                       Artikel 72\nWettbewerbsregeln der Gemeinschaft, insbesondere aus den                                  Öffentliche Unternehmen\nArtikeln 81, 82, 86 und 87 des Vertrages zur Gründung der Euro-\npäischen Gemeinschaft und den von den Gemeinschaftsorga-                Spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Tag des In-\nnen dazu erlassenen auslegenden Rechtsakten, ergeben.                krafttretens dieses Abkommens wendet Albanien auf öffentliche\nUnternehmen und Unternehmen, denen besondere oder aus-\n(3) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass einer unabhängig    schließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die\narbeitenden öffentlichen Stelle die Befugnisse übertragen wer-       im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbe-\nden, die für die volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffern i und ii auf sondere in Artikel 86, festgelegt sind.\nprivate und öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen\nbesondere Rechte gewährt worden sind, erforderlich sind.             Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während\nder Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige\n(4) Albanien errichtet innerhalb von vier Jahren nach dem Tag    Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuh-\ndes Inkrafttretens dieses Abkommens eine unabhängig arbei-           ren aus der Gemeinschaft nach Albanien vorzusehen.\ntende Behörde, der die Befugnisse übertragen werden, die für\ndie volle Anwendung des Absatzes 1 Ziffer iii erforderlich sind.\nDiese Behörde ist unter anderem für die Genehmigung von staat-                                      Artikel 73\nlichen Beihilfeprogrammen und Einzelbeihilfen nach Absatz 2                        Geistiges und gewerbliches Eigentum\nzuständig und kann die Rückzahlung rechtswidrig gewährter\nstaatlicher Beihilfen anordnen.                                         (1) Im Einklang mit diesem Artikel und Anhang V bekräftigen\ndie Vertragsparteien die Bedeutung, die sie der Gewährleistung\n(5) Jede Vertragspartei sorgt für Transparenz im Bereich der\neines angemessenen und wirksamen Schutzes und einer ange-\nstaatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Ver-\nmessenen und wirksamen Durchsetzung der Rechte an geisti-\ntragspartei jährlich einen Bericht o. ä. vorlegt, der in Methoden\ngem und gewerblichem Eigentum beimessen.\nund Aufbau der Gemeinschaftserhebung über staatliche Beihil-\nfen entspricht. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die an-       (2) Albanien trifft alle Maßnahmen, die notwendig sind, um\ndere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatli-     spätestens vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses\ncher Beihilfen.                                                      Abkommens für Rechte an geistigem und gewerblichem Eigen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                          1317\ntum ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem der Gemein-         −   die Verwendung der technischen Vorschriften der Gemein-\nschaft vergleichbar ist; dazu gehören auch wirksame Mittel zur         schaft und der europäischen Normen und Konformitätsbe-\nDurchsetzung dieser Rechte.                                            wertungsverfahren zu fördern;\n(3) Albanien verpflichtet sich, innerhalb von vier Jahren nach  −   die Förderung des Aufbaus einer Infrastruktur für die Quali-\ndem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens den in Anhang V            tätssicherung zu unterstützen: Normung, Messwesen, Ak-\nNummer 1 aufgeführten multilateralen Übereinkünften über die           kreditierung und Konformitätsbewertung;\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum beizutreten.\nDer Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Albanien durch Be-       −   die Teilnahme Albaniens an der Arbeit von Organisationen zu\nschluss verpflichten, bestimmten multilateralen Übereinkünften         fördern, die sich mit Normung, Konformitätsbewertung,\nin diesem Bereich beizutreten.                                         Messwesen und ähnlichen Aufgaben befassen (insbeson-\ndere CEN, CENELEC, ETSI, EA, WELMEC, EUROMET);\n(4) Ergeben sich im Bereich des geistigen und gewerblichen\nEigentums Probleme, die die Handelsbedingungen beeinflus-          −   gegebenenfalls ein Protokoll über die europäische Konformi-\nsen, so wird auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich der        tätsbewertung zu schließen, sobald die Rechtsvorschriften\nStabilitäts- und Assoziationsrat damit befasst, um für beide Sei-      und Verfahren Albaniens ausreichend an die der Gemein-\nten zufrieden stellende Lösungen zu finden.                            schaft angepasst sind und geeignetes Fachwissen zur Verfü-\ngung steht.\nArtikel 74\nArtikel 76\nÖffentliche Aufträge\nVerbraucherschutz\n(1) Die Vertragsparteien sehen die Öffnung der Vergabever-\nfahren für öffentliche Aufträge auf der Grundlage der Nichtdiskri-    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Angleichung der Ver-\nminierung und der Gegenseitigkeit, vor allem im Rahmen der         braucherschutznormen Albaniens an die der Gemeinschaft zu-\nWTO, als erstrebenswertes Ziel an.                                 sammen. Ein wirksamer Verbraucherschutz ist notwendig, um\ndas ordnungsgemäße Funktionieren der Marktwirtschaft zu ge-\n(2) Den albanischen Gesellschaften wird unabhängig davon,       währleisten, und dieser Schutz hängt vom Aufbau einer adminis-\nob sie in der Gemeinschaft niedergelassen sind oder nicht, ab      trativen Infrastruktur ab, die die Marktaufsicht und die Durchset-\ndem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den          zung der Rechtsvorschriften in diesem Bereich gewährleistet.\nVergabeverfahren in der Gemeinschaft nach den Beschaffungs-\nregeln der Gemeinschaft zu Bedingungen gewährt, die nicht we-      Zu diesem Zweck fördern und gewährleisten die Vertragspar-\nniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesellschaften     teien angesichts ihrer gemeinsamen Interessen\nder Gemeinschaft gewährt werden.                                   −   eine Politik des aktiven Verbraucherschutzes im Einklang mit\nDiese Bestimmungen gelten auch für Aufträge im Versorgungs-            dem Gemeinschaftsrecht,\nsektor, wenn die Regierung Albaniens die Rechtsvorschriften zur    −   die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Verbrau-\nEinführung der Gemeinschaftsregeln in diesem Bereich erlassen          cherschutz in Albanien an die in der Gemeinschaft geltenden\nhat. Die Gemeinschaft prüft regelmäßig, ob Albanien diese              Vorschriften,\nRechtsvorschriften auch erlassen hat.\n−   einen wirksamen Rechtsschutz für Verbraucher, um die Qua-\n(3) Den Gesellschaften der Gemeinschaft, die nicht in Alba-         lität der Konsumgüter zu erhöhen und angemessene Sicher-\nnien niedergelassen sind, wird spätestens vier Jahre nach dem\nheitsnormen aufrechtzuerhalten,\nTag des Inkrafttretens dieses Abkommens Zugang zu den Verga-\nbeverfahren in Albanien nach dem albanischen Gesetz über das       −   die Überwachung der Regeln durch die zuständigen Behör-\nöffentliche Beschaffungswesen zu Bedingungen gewährt, die              den und den Zugang zu den Gerichten im Falle von Streitig-\nnicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die den Gesell-        keiten.\nschaften Albaniens gewährt werden.\n(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft regelmäßig, ob                                Artikel 77\nAlbanien allen Gesellschaften der Gemeinschaft Zugang zu den\nVergabeverfahren in Albanien gewähren kann.                                  Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit\nDie Gesellschaften der Gemeinschaft, die nach Titel V Kapitel II      Albanien gleicht seine Rechtsvorschriften in den Bereichen Ar-\nin Albanien niedergelassen sind, haben ab dem Tag des Inkraft-     beitsbedingungen, insbesondere über Gesundheitsschutz und\ntretens dieses Abkommens Zugang zu den Vergabeverfahren zu         Sicherheit am Arbeitsplatz, und Chancengleichheit schrittweise\nBedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingun-      an die der Gemeinschaft an.\ngen, die den Gesellschaften Albaniens gewährt werden.\n(5) Auf die Niederlassung, die Geschäftstätigkeit, die Erbrin-\nTitel VII\ngung von Dienstleistungen zwischen der Gemeinschaft und Al-\nbanien sowie auf die Beschäftigung und die Freizügigkeit der Ar-                   Recht, Freiheit und Sicherheit\nbeitskräfte im Zusammenhang mit der Ausführung öffentlicher\nAufträge finden die Artikel 46 bis 69 Anwendung.                                                 Kapitel I\nEinleitung\nArtikel 75\nNormung, Messwesen,                                                       Artikel 78\nAkkreditierung und Konformitätsbewertung\nAusbau der Institutionen und des Rechtsstaats\n(1) Albanien trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um\nBei ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres\nseine Vorschriften schrittweise mit den technischen Vorschriften\nmessen die Vertragsparteien der Festigung des Rechtsstaats\nder Gemeinschaft und den europäischen Normungs-, Mess-,\nund dem Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen im Bereich\nAkkreditierungs- und Konformitätsbewertungsverfahren in Ein-\nder Verwaltung im Allgemeinen und in den Bereichen Gesetzes-\nklang zu bringen.\nvollzug und Rechtspflege im Besonderen spezielle Bedeutung\n(2) Zu diesem Zweck beginnen die Vertragsparteien frühzeitig    bei. Ziel der Zusammenarbeit sind vor allem eine größere Unab-\ndamit,                                                             hängigkeit und eine höhere Effizienz der Justiz, die Verbesserung","1318             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nder Arbeitsweise der Polizei und der anderen Strafverfolgungs-     −   ihre Staatsangehörigen rückübernehmen, die sich illegal im\nbehörden, eine geeignete Ausbildung und die Bekämpfung der             Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten;\nKorruption und der organisierten Kriminalität.\n−   Drittstaatsangehörige und Staatenlose rückübernehmen, die\nsich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten,\nArtikel 79                                nachdem sie über einen Mitgliedstaat oder aus einem Mit-\ngliedstaat in das Hoheitsgebiet Albaniens bzw. über Albanien\nSchutz personenbezogener Daten\noder aus Albanien in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats\nAlbanien gleicht seine Rechtsvorschriften zum Schutz perso-         eingereist sind.\nnenbezogener Daten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\n(2) Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Albanien\nkommens an das Gemeinschaftsrecht und die übrigen europäi-\nversehen ihre Staatsangehörigen mit geeigneten Ausweispapie-\nschen und internationalen Rechtsvorschriften über den Schutz\nren und gewähren ihnen die für diese Zwecke erforderlichen Ver-\nder Privatsphäre an. Albanien richtet unabhängige Aufsichtsbe-\nwaltungserleichterungen.\nhörden mit ausreichenden finanziellen und personellen Mitteln\nein, die die Einhaltung der albanischen Rechtsvorschriften zum        (3) Die besonderen Verfahren für die Rückübernahme eigener\nSchutz personenbezogener Daten effizient überwachen und ihre       Staatsangehöriger, Drittstaatsangehöriger und Staatenloser sind\nDurchsetzung gewährleisten. Die Vertragsparteien arbeiten bei      in dem am 14. April 2005 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Verwirklichung dieses Ziels zusammen.                          der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über\ndie Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt\nfestgelegt.\nKapitel II                               (4) Albanien erklärt sich bereit, Rückübernahmeabkommen\nZusammenarbeit im Bereich der Freizügigkeit                mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteilig-\nten Ländern zu schließen, und sagt zu, die erforderlichen Maß-\nnahmen zu treffen, um die flexible und schnelle Anwendung aller\nArtikel 80\nin diesem Artikel genannten Rückübernahmeabkommen zu ge-\nVisa, Grenzschutz, Asyl und Migration               währleisten.\nDie Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen Visa, Grenz-        (5) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt weitere gemein-\nschutz, Asyl und Migration zusammen und schaffen einen Rah-        same Anstrengungen fest, die zur Verhütung und Kontrolle der il-\nmen für diese Zusammenarbeit, unter anderem auf regionaler         legalen Einwanderung, einschließlich des Menschenhandels und\nEbene, wobei sie gegebenenfalls andere bestehende Initiativen      der illegalen Migrationsnetze, unternommen werden können.\nin diesen Bereichen berücksichtigen und in vollem Umfang nut-\nzen.\nDie Zusammenarbeit in den in Absatz 1 genannten Bereichen ist\nGegenstand gegenseitiger Konsultationen und einer engen Ko-                                    Kapitel III\nordinierung zwischen den Vertragsparteien; sie umfasst techni-                           Zusammenarbeit bei\nsche Hilfe und Amtshilfe für folgende Maßnahmen:\nder Bekämpfung von Geldwäsche,\n−    Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und Praxis,                         Terrorismusfinanizerung,\n−    Formulierung von Rechtsvorschriften,\nillegalen Drogen und Terrorismus\n−    Steigerung der Effizienz der Institutionen,                                               Artikel 82\n−    Ausbildung des Personals,                                                Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung\n−    Sicherheit der Reisepapiere und Erkennung falscher Papiere,      (1) Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um zu ver-\nhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus\n−    Grenzschutz.\nStraftaten im Allgemeinen und aus Drogendelikten im Besonde-\nInsbesondere konzentriert sich die Zusammenarbeit                  ren oder zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.\n−    im Asylbereich auf die Anwendung nationaler Rechtsvor-           (2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Amtshilfe\nschriften, die den Normen des Genfer Übereinkommens von       und technische Hilfe mit dem Ziel umfassen, die Anwendung von\n1951 und des New Yorker Protokolls von 1967 entsprechen       Vorschriften und das effiziente Funktionieren geeigneter Normen\nund somit die Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurück-      und Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der\nweisung und die Achtung der übrigen Rechte von Asylbewer-     Terrorismusfinanzierung zu fördern, die denen der Gemeinschaft\nbern und Flüchtlingen gewährleisten;                          und der zuständigen internationalen Gremien, insbesondere der\nArbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche“ (FATF), gleich-\n−    im Bereich der legalen Migration auf die Zulassungsregelung   wertig sind.\nund die Rechte und den Status der zugelassenen Personen.\nIm Zusammenhang mit der Migration kommen die Vertrags-\nparteien überein, die sich legal in ihrem Gebiet aufhaltenden                             Artikel 83\nStaatsangehörigen anderer Länder fair zu behandeln und\nZusammenarbeit bei der Bekämpfung illegaler Drogen\neine Integrationspolitik zu fördern, die darauf abzielt, ihre\nRechte und Pflichten denen ihrer eigenen Staatsangehörigen       (1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer Zuständig-\nvergleichbar zu machen.                                       keiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewogenes und\nintegriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleisten. Mit der\nDrogenpolitik und entsprechenden Maßnahmen wird angestrebt,\nArtikel 81\ndas Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit und die\nVerhütung und Kontrolle                      Nachfrage danach zu verringern und die Ausgangsstoffe effizien-\nder illegalen Einwanderung sowie Rückübernahme               ter zu kontrollieren.\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Verhütung und Kon-       (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichung\ntrolle der illegalen Einwanderung zusammen. Zu diesem Zweck        dieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. Die\nkommen die Vertragsparteien überein, dass Albanien und die         Maßnahmen beruhen auf den gemeinsam vereinbarten Grund-\nMitgliedstaaten auf Ersuchen ohne Weiteres                         sätzen und folgen der Drogenkontrollstrategie der EU.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                         1319\nArtikel 84                            sammenarbeit stärkt die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen\nauf möglichst breiter Grundlage zum Vorteil beider Vertragspar-\nBekämpfung des Terrorismus\nteien.\nIm Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen\n(2) Die Politik und die sonstigen Maßnahmen sind auf die För-\nsie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und\nderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung Albaniens\nsonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei\nausgerichtet. Diese Politik soll gewährleisten, dass umweltpoliti-\nder Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und\nsche Erwägungen von Anfang an in vollem Umfang einbezogen\nihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten, insbesondere bei\nwerden und dass sie den Erfordernissen einer ausgewogenen\ngrenzüberschreitenden Aktivitäten:\nsozialen Entwicklung Rechnung tragen.\n−   bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001)\n(3) Die Kooperationspolitik wird in einen regionalen Koopera-\ndes Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Bedro-\ntionsrahmen integriert. Besondere Aufmerksamkeit wird Maß-\nhungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit\nnahmen gewidmet, die die Zusammenarbeit zwischen Albanien\ndurch terroristische Handlungen und der anderen einschlägi-\nund seinen Nachbarstaaten, einschließlich Mitgliedstaaten, för-\ngen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen\ndern können und damit einen Beitrag zur Stabilität in der Region\nÜbereinkünfte und Rechtsinstrumente;\nleisten. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Prioritäten zwi-\n−   durch einen Informationsaustausch über terroristische Grup-   schen und innerhalb der folgenden Kooperationsmaßnahmen\npen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem     festlegen.\nVölkerrecht und dem internen Recht;\n−   durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden                                      Artikel 87\nzur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im techni-                        Wirtschafts- und Handelspolitik\nschen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfah-\nrungsaustausch über Terrorismusprävention.                       (1) Die Gemeinschaft und Albanien erleichtern den Prozess\nder wirtschaftlichen Reformen, indem sie zusammenarbeiten,\num das Verständnis der Grundzüge ihrer Volkswirtschaften und\nder Formulierung und Durchführung der Wirtschaftspolitik in der\nKapitel IV\nMarktwirtschaft zu verbessern.\nZusammenarbeit                               (2) Auf Ersuchen der albanischen Regierung kann die Ge-\nbei der Bekämpfung von Straftaten                   meinschaft Albanien in seinen Anstrengungen unterstützen, eine\nfunktionierende Marktwirtschaft zu errichten und seine Politik\nArtikel 85                            schrittweise an die stabilitätsorientierte Politik der Wirtschafts-\nPrävention und Bekämpfung                       und Währungsunion anzugleichen.\nder organisierten Kriminalität und anderer Straftaten           (3) Mit der Zusammenarbeit wird auch angestrebt, die Rechts-\nDie Vertragsparteien arbeiten bei der Prävention und Bekämp-   sicherheit in der Wirtschaft durch stabile und diskriminierungs-\nfung organisierter und sonstiger Straftaten wie den folgenden zu- freie handelsrechtliche Rahmenbedingungen auszubauen.\nsammen:                                                              (4) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst einen in-\n−   Schleuserkriminalität und Menschenhandel,                     formellen Informationsaustausch über die Grundsätze und die\nFunktionsweise der Europäischen Wirtschafts- und Währungs-\n−   Wirtschaftsdelikte, insbesondere Geldfälschung, illegale Ge-  union.\nschäfte mit Waren wie Industriemüll oder radioaktivem Mate-\nrial und Geschäfte mit illegalen oder nachgeahmten Waren,\nArtikel 88\n−   Korruption im öffentlichen wie im privaten Sektor, insbeson-\ndere im Zusammenhang mit nicht transparenten Verwal-                   Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik\ntungspraktiken,                                                  Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-\nriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des gemein-\n−   Steuerbetrug,\nschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Statistik. Ihr Ziel ist\n−   illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,         es insbesondere, ein leistungsfähiges und nachhaltiges Statistik-\nsystem zu entwickeln, das vergleichbare, zuverlässige, objekti-\n−   Schmuggel,\nve und genaue Daten liefern kann, die für die Planung und Über-\n−   illegaler Waffenhandel,                                       wachung des Übergangs- und Reformprozesses in Albanien\nbenötigt werden. Durch diese Zusammenarbeit wird ferner das\n−   Urkundenfälschung,                                            albanische Institut für Statistik in die Lage versetzt, besser auf\n−   illegaler Handel mit Kraftfahrzeugen,                         die Bedürfnisse seiner in- und ausländischen Kunden (im öffent-\nlichen wie im privaten Sektor) einzugehen. Das Statistiksystem\n−   Cyberkriminalität.                                            steht mit den Grundprinzipien der amtlichen Statistik der Ver-\nDie regionale Zusammenarbeit und die Einhaltung der anerkann-     einten Nationen, dem europäischen Verhaltenskodex für den\nten internationalen Normen bei der Bekämpfung der organisier-     Bereich der Statistik und dem europäischen Statistikrecht im\nten Kriminalität werden gefördert.                                Einklang und entwickelt sich auf den einschlägigen gemein-\nschaftlichen Besitzstand hin.\nTitel VIII                                                           Artikel 89\nKooperationspolitik                           Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-\nArtikel 86                            riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen\nBesitzstands auf dem Gebiet der Bank-, Versicherungs- und an-\nAllgemeine Bestimmungen über Kooperationspolitik\nderen Finanzdienstleistungen. Die Vertragsparteien arbeiten mit\n(1) Die Gemeinschaft und Albanien nehmen eine enge Zusam-      dem Ziel zusammen, einen geeigneten Rahmen für die Förde-\nmenarbeit auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und          rung des Bank-, Versicherungs- und Finanzdienstleistungssek-\nWachstumspotenzial Albaniens geleistet werden soll. Diese Zu-     tors in Albanien zu schaffen und auszubauen.","1320            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nArtikel 90                                                          Artikel 95\nZusammenarbeit auf dem Gebiet Rechnungsprüfung                                 Agrar- und Ernährungswirtschaft\nund Finanzkontrolle\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzent-        riert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen\nriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen      Besitzstands auf dem Gebiet der Landwirtschaft. Ziel der Zu-\nBesitzstands auf dem Gebiet interne Kontrolle der öffentlichen      sammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstruktu-\nFinanzen und externe Rechnungsprüfung. Die Vertragsparteien         rierung der albanischen Agrar- und Ernährungswirtschaft und die\narbeiten insbesondere mit dem Ziel zusammen, im Einklang mit        Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvor-\nden international anerkannten Prüfungsnormen und -methoden          schriften und der Praxis Albaniens an die Vorschriften und Nor-\nund der bewährten Praxis der Europäischen Union effiziente          men der Gemeinschaft.\nSysteme für die interne Kontrolle der öffentlichen Finanzen und\ndie externe Rechnungsprüfung in Albanien zu entwickeln.\nArtikel 96\nArtikel 91\nFischerei\nInvestitionsförderung und Investitionsschutz\nDie Vertragsparteien prüfen, ob im Fischereisektor beidseitig\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem         vorteilhafte Bereiche von gemeinsamem Interesse ermittelt wer-\nGebiet der Investitionsförderung und des Investitionsschutzes       den können. Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Be-\nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten ist auf die Schaffung eines         reichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet\ngünstigen Klimas für inländische und ausländische Privatinvesti-    der Fischerei gebührend Rechnung getragen, einschließlich der\ntionen ausgerichtet, das für die wirtschaftliche und industrielle   Erfüllung der internationalen Verpflichtungen aus den Vorschrif-\nWiederbelebung in Albanien unerlässlich ist.                        ten der internationalen und regionalen Fischereiorganisationen\nüber die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressour-\ncen.\nArtikel 92\nIndustrielle Zusammenarbeit\n(1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Um-                                   Artikel 97\nstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sektoren                                     Zoll\nsowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbe-\nteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedin-    (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf\ngungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten.         diesem Gebiet mit dem Ziel auf, die Einhaltung der zu erlassen-\nden Vorschriften im Bereich des Handels zu gewährleisten und\n(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit           das Zollsystem Albaniens an das der Gemeinschaft anzuglei-\nwerden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten be-    chen und damit die Vorbereitung der nach diesem Abkommen\nrücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen  geplanten Liberalisierung und die schrittweise Angleichung der\nEntwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderüber-         albanischen Zollvorschriften an den Besitzstand zu unterstüt-\ngreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbeson-         zen.\ndere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen\nzu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern             (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen\nund die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen       des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Zolls\nRahmenbedingungen zu fördern.                                       gebührend Rechnung getragen.\n(3) Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Be-          (3) Protokoll Nr. 6 enthält die Regelung für die gegenseitige\nsitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rech-       Amtshilfe zwischen den Vertragsparteien im Zollbereich.\nnung getragen.\nArtikel 93                                                          Artikel 98\nKleine und mittlere Unternehmen                                                   Steuern\nBei der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, de-           (1) Die Vertragsparteien nehmen eine Zusammenarbeit auf\nren Ziel die Förderung und Stärkung kleiner und mittlerer Unter-    dem Gebiet der Steuern auf, die Maßnahmen zur Unterstützung\nnehmen (KMU) der Privatwirtschaft ist, wird den vorrangigen Be-     der weiteren Reform des Steuersystems, der Umstrukturierung\nreichen des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet          der Finanzverwaltung zur Gewährleistung einer effizienten Steu-\nder KMU und den Grundsätzen der Europäischen Charta für             ereinziehung und der Bekämpfung des Steuerbetrugs umfasst.\nKleinunternehmen gebührend Rechnung getragen.                          (2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen\ndes gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Steu-\nArtikel 94                              ern und der Bekämpfung des schädlichen Steuerwettbewerbs\ngebührend Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang er-\nTourismus                               kennen die Vertragsparteien an, wie wichtig die Erhöhung der\n(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien        Transparenz und die Verbesserung des Informationsaustauschs\nim Bereich des Tourismus ist vor allem die Intensivierung des In-   zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Alba-\nformationsflusses über Tourismus (durch internationale Netze,       nien ist, um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Verhinderung\nDatenbanken usw.) und der Transfer von Know-how (durch Aus-         von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung zu erleichtern.\nbildung, Austausch und Seminare). Bei der Zusammenarbeit            Ferner halten die Vertragsparteien ab dem Tag des Inkrafttretens\nwird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich ge-       dieses Abkommens Konsultationen ab, um schädlichen Steuer-\nbührend Rechnung getragen.                                          wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion und Albanien zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbe-\n(2) Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperati-       dingungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung zu ge-\nonsrahmen integriert werden.                                        währleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                          1321\nArtikel 99                             gentum an über Satellit, terrestrische Frequenzen oder Kabel\nverbreiteten Programmen und Sendungen.\nZusammenarbeit auf sozialem Gebiet\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Reform\nder Beschäftigungspolitik Albaniens im Rahmen der intensivier-                                    Artikel 103\nten wirtschaftlichen Reform und Integration zu erleichtern. Die                          Informationsgesellschaft\nZusammenarbeit hat auch den Zweck, die Anpassung des alba-\nnischen Systems der sozialen Sicherheit an die neuen wirt-              (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf\nschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen zu unterstützen,        die vorrangigen Gebiete des gemeinschaftlichen Besitzstands\nund umfasst die Anpassung der albanischen Rechtsvorschriften        im Bereich der Informationsgesellschaft. Sie unterstützt vor al-\nüber die Arbeitsbedingungen und die Chancengleichheit von           lem die schrittweise Angleichung der Politik und der Rechtsvor-\nFrauen sowie die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und           schriften Albaniens in diesem Bereich an die der Gemeinschaft.\nder Sicherheit am Arbeitsplatz unter Bezugnahme auf das                 (2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam-\nSchutzniveau in der Gemeinschaft.                                   men, die Informationsgesellschaft in Albanien weiterzuentwi-\n(2) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen        ckeln. Allgemeine Ziele sind die Vorbereitung der Gesellschaft\ndes gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh-        insgesamt auf das digitale Zeitalter, die Erleichterung von Inves-\nrend Rechnung getragen.                                             titionen und die Interoperabilität der Netze und Dienstleistungen.\nArtikel 100                                                          Artikel 104\nBildung und Ausbildung                               Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, das         (1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich in erster Linie auf\nNiveau der allgemeinen und beruflichen Bildung in Albanien so-      die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands\nwie der Jugendpolitik und der Jugendarbeit anzuheben. Eine Pri-     auf diesem Gebiet.\norität für die Hochschulen ist die Verwirklichung der Ziele der Er-     (2) Insbesondere intensivieren die Vertragsparteien die Zu-\nklärung von Bologna.                                                sammenarbeit im Bereich der elektronischen Kommunikations-\n(2) Die Vertragsparteien arbeiten auch mit dem Ziel zusam-       netze und der dazugehörigen Dienstleistungen, damit Albanien\nmen, dass der Zugang zu Bildung und Ausbildung in Albanien          die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands in diesen\nauf allen Ebenen frei von Diskriminierung aus Gründen des Ge-       Bereichen ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Ab-\nschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion     kommens zum Abschluss bringen kann.\ngewährleistet ist.\n(3) Die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme und -instru-                                      Artikel 105\nmente leisten einen Beitrag zur Verbesserung der Ausbildungs-\nInformation und Kommunikation\nstrukturen und -maßnahmen in Albanien.\nDie Gemeinschaft und Albanien treffen die für die Förderung\n(4) Bei der Zusammenarbeit wird den vorrangigen Bereichen\ndes gegenseitigen Informationsaustauschs erforderlichen Maß-\ndes gemeinschaftlichen Besitzstands auf diesem Gebiet gebüh-\nnahmen. Vorrang erhalten Programme, die Basisinformationen\nrend Rechnung getragen.\nüber die Gemeinschaft für die breite Öffentlichkeit sowie Fachin-\nformationen für interessierte Kreise in Albanien vermitteln.\nArtikel 101\nKulturelle Zusammenarbeit                                                     Artikel 106\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, die kulturelle Zusam-                                    Verkehr\nmenarbeit zu fördern. Mit dieser Zusammenarbeit sollen unter\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kon-\nanderem Verständigung und Wertschätzung zwischen Einzel-\nzentriert sich in erster Linie auf die vorrangigen Bereiche des ge-\nnen, Gemeinschaften und Völkern verbessert werden. Die Ver-\nmeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet des Verkehrs.\ntragsparteien verpflichten sich auch, bei der Förderung der kul-\nturellen Vielfalt zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen            (2) Mit der Zusammenarbeit kann insbesondere angestrebt\ndes UNESCO-Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung              werden, das Verkehrswesen in Albanien umzustrukturieren und\nder Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.                           zu modernisieren, den freien Personen- und Güterverkehr zu ver-\nbessern, den Zugang zum Verkehrsmarkt und zu den Verkehrs-\neinrichtungen, einschließlich Häfen und Flughäfen, zu erleich-\nArtikel 102\ntern, die multimodale Infrastruktur im Zusammenhang mit den\nZusammenarbeit auf audiovisuellem Gebiet                 wichtigsten transeuropäischen Netzen auszubauen und insbe-\nsondere die regionalen Verbindungen zu verbessern, betriebli-\n(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der audio-   che Standards zu erreichen, die mit denen in der Gemeinschaft\nvisuellen Industrie in Europa zusammen und fördern Koproduk-        vergleichbar sind, ein Verkehrssystem in Albanien zu entwickeln,\ntionen in den Bereichen Film und Fernsehen.                         das mit dem der Gemeinschaft kompatibel und ihm angeglichen\n(2) Die Zusammenarbeit könnte unter anderem Programme            ist, und den Umweltschutz im Verkehr zu verbessern.\nund Fazilitäten für die Ausbildung von Journalisten und anderen\nim Medienbereich Tätigen sowie technische Hilfe sowohl für öf-\nArtikel 107\nfentliche wie auch für private Medien umfassen, um ihre wirt-\nschaftliche Eigenständigkeit, ihre Professionalität und ihre Ver-                                   Energie\nbindungen zu den europäischen Medien zu stärken.\nDie Zusammenarbeit konzentriert sich auf die vorrangigen Be-\n(3) Albanien gleicht seine Politik zur Regulierung inhaltlicher  reiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der\nAspekte des grenzüberschreitenden Rundfunks an die der Ge-          Energie, gegebenenfalls einschließlich Aspekten der nuklearen\nmeinschaft an und passt seine Rechtsvorschriften an den ge-         Sicherheit. Im Hinblick auf die schrittweise Integration Albaniens\nmeinschaftlichen Besitzstand an. Albanien berücksichtigt dabei      in die Energiemärkte Europas trägt die Zusammenarbeit den\ninsbesondere Fragen des Erwerbs der Rechte an geistigem Ei-         Grundsätzen der Marktwirtschaft Rechnung und stützt sich auf","1322            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nden unterzeichneten regionalen Vertrag zur Gründung der Ener-                                    Titel IX\ngiegemeinschaft.\nFinanzielle Zusammenarbeit\nArtikel 108                                                         Artikel 112\nUmweltschutz                                 Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Alba-\nnien im Einklang mit den Artikeln 3, 113 und 115 von der Gemein-\n(1) Die Vertragsparteien entwickeln und intensivieren ihre Zu-  schaft Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, ein-\nsammenarbeit bei der lebenswichtigen Aufgabe, die Umweltzer-       schließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank,\nstörung zu bekämpfen, um die umweltpolitische Nachhaltigkeit       erhalten. Die Hilfe der Gemeinschaft bleibt an die Beachtung der\nzu fördern.                                                        in den Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenhei-\n(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die      ten) vom 29. April 1997 niedergelegten Grundsätze und Bedin-\nvorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands auf       gungen unter Berücksichtigung des Ergebnisses der jährlichen\ndem Gebiet des Umweltschutzes.                                     Überprüfung der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess\nbeteiligten Länder, der Europäischen Partnerschaften und ande-\nrer Schlussfolgerungen des Rates insbesondere zur Einhaltung\nArtikel 109                             der Anpassungsprogramme gebunden. Die Albanien gewährte\nHilfe wird nach dem festgestellten Bedarf, den gewählten Priori-\nZusammenarbeit                             täten, der Aufnahme- und der Rückzahlungsfähigkeit sowie den\nin Forschung und technologischer Entwicklung               Maßnahmen zur Reformierung und Umstrukturierung der Wirt-\nschaft ausgerichtet.\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in ziviler\nwissenschaftlicher Forschung und technologischer Entwicklung\n(FTE) auf der Grundlage des beiderseitigen Vorteils und – unter                                Artikel 113\nBerücksichtigung der Verfügbarkeit von Mitteln – des angemes-\nsenen Zugangs zu ihren jeweiligen Programmen und vorbehalt-           Die Finanzhilfe in Form von Zuschüssen wird mit den in der\nlich eines angemessenen Niveaus des wirksamen Schutzes der         einschlägigen Verordnung des Rates vorgesehenen Maßnahmen\nRechte an geistigem und gewerblichem Eigentum.                     aufgrund eines als Richtschnur dienenden Mehrjahresrahmens\nbereitgestellt, den die Gemeinschaft nach Konsultationen mit Al-\n(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des      banien festlegt.\ngemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet Forschung und\ntechnologische Entwicklung gebührend Rechnung.                     Die Finanzhilfe kann für alle Bereiche der Zusammenarbeit unter\nbesonderer Berücksichtigung von Recht, Freiheit und Sicherheit,\n(3) Die Zusammenarbeit wird nach besonderen Vereinbarun-        Angleichung der Rechtsvorschriften und wirtschaftlicher Ent-\ngen durchgeführt, die nach den von den Vertragsparteien be-        wicklung bereitgestellt werden.\nschlossenen Verfahren auszuhandeln und zu schließen sind.\nArtikel 114\nArtikel 110                                Im Falle eines besonderen Bedarfs könnte die Gemeinschaft\nauf Ersuchen Albaniens in Abstimmung mit den internationalen\nRegionalentwicklung und örtliche Entwicklung              Finanzinstitutionen und unter Berücksichtigung aller zur Verfü-\n(1) Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zu-    gung stehenden Finanzmittel prüfen, ob ausnahmsweise unter\nsammenarbeit in der Regionalentwicklung und der örtlichen Ent-     bestimmten Bedingungen eine Makro-Finanzhilfe bereitgestellt\nwicklung an, um einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung     werden kann. Die Bereitstellung dieser Hilfe wäre von der Erfül-\nund zur Verringerung des Ungleichgewichts zwischen den Regi-       lung von Bedingungen abhängig, die in einem zwischen Albanien\nonen zu leisten. Besondere Aufmerksamkeit wird der grenzüber-      und dem IWF vereinbarten Programm festzulegen sind.\ngreifenden, der länderübergreifenden und der interregionalen\nZusammenarbeit geschenkt.                                                                      Artikel 115\n(2) Die Zusammenarbeit trägt den vorrangigen Bereichen des         Um den optimalen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel\ngemeinschaftlichen Besitzstands auf dem Gebiet der Regional-       zu ermöglichen, gewährleisten die Vertragsparteien, dass der\nentwicklung gebührend Rechnung.                                    Beitrag der Gemeinschaft in enger Koordinierung mit den Beiträ-\ngen aus anderen Quellen, wie Mitgliedstaaten, andere Länder\nund internationale Finanzinstitutionen, geleistet wird.\nArtikel 111\nZu diesem Zweck findet zwischen den Vertragsparteien ein re-\nÖffentliche Verwaltung                        gelmäßiger Informationsaustausch über alle Quellen von Hilfe\nstatt.\n(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es, die Entwicklung einer effi-\nzienten und rechenschaftspflichtigen öffentlichen Verwaltung in\nAlbanien zu gewährleisten, um insbesondere die Umsetzung des\nRechtsstaatsprinzips, das ordnungsgemäße Funktionieren der                                       Titel X\nstaatlichen Einrichtungen im Interesse der albanischen Bevölke-\nrung insgesamt und die reibungslose Entwicklung der Beziehun-                               Institutionelle,\ngen zwischen der Europäischen Union und Albanien zu unter-                   allgemeine und Schlussbestimmungen\nstützen.\nArtikel 116\n(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet konzentriert sich\nvor allem auf den Verwaltungsaufbau, einschließlich der Ent-          Es wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt. Seine\nwicklung und Anwendung transparenter und unparteiischer Ein-       Aufgabe ist es, die Anwendung und Durchführung dieses Ab-\nstellungsverfahren, der Personalverwaltung, der Laufbahnent-       kommens zu überwachen. Er tritt regelmäßig auf der geeigneten\nwicklung für den öffentlichen Dienst, der beruflichen Fortbildung  Ebene zusammen und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfor-\nund der Förderung ethischen Verhaltens in der öffentlichen Ver-    dern, um alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen\nwaltung, und auf elektronische Behördendienste. Die Zusam-         ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fra-\nmenarbeit umfasst die zentrale und die örtliche Verwaltung.        gen von beiderseitigem Interesse zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                          1323\nArtikel 117                             berücksichtigt der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss in ge-\nbührender Weise, wie wichtig eine geeignete Behandlung der mit\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat setzt sich aus den Mit-\nder Migration zusammenhängenden Fragen ist, insbesondere bei\ngliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der\nder Durchführung der Artikel 80 und 81 und der Überwachung\nKommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und\ndes Aktionsplans der Europäischen Union für Albanien und die\nMitgliedern der Regierung Albaniens andererseits zusammen.\nangrenzende Region.\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung.\nArtikel 122\n(3) Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrats kön-\nEs wird ein Parlamentarischer Stabilitäts- und Assoziations-\nnen sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten las-\nausschuss eingesetzt. In diesem Gremium kommen Mitglieder\nsen.\ndes albanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments\n(4) Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird nach    zu einem Meinungsaustausch zusammen. Er tagt in regelmäßi-\nMaßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem                gen Abständen, die er selbst festlegt.\nVertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter Albaniens ge-\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\nführt.\nsetzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einer-\n(5) Bei Fragen, die sie betreffen, nimmt die Europäische Inves-  seits und Mitgliedern des albanischen Parlaments andererseits\ntitionsbank als Beobachter an der Arbeit des Stabilitäts- und As-    zusammen.\nsoziationsrats teil.\nDer Parlamentarische Stabilitäts- und Assoziationsausschuss\ngibt sich eine Geschäftsordnung.\nArtikel 118\nDer Vorsitz im Parlamentarischen Stabilitäts- und Assoziations-\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabi-     ausschuss wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung ab-\nlitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen be-     wechselnd vom Europäischen Parlament und vom albanischen\nfugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fas-         Parlament geführt.\nsen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich;\ndiese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderli-\nchen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann                                          Artikel 123\nauch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse                 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich die-\nund Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden        ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und ju-\nvon den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.               ristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskrimi-\nnierung gegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu\nArtikel 119                             den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Ver-\ntragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Ei-\nStreitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Ab-      gentumsrechte geltend zu machen.\nkommens legen die Vertragsparteien dem Stabilitäts- und Asso-\nziationsrat vor. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die\nStreitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen.                                               Artikel 124\nDieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die\nArtikel 120                             Maßnahmen zu treffen,\n(1) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird bei der Erfüllung  a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Infor-\nseiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsaus-               mationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheits-\nschuss unterstützt, der sich aus Vertretern des Rates der Euro-           interessen widersprechen würde;\npäischen Union und Vertretern der Kommission der Europäi-            b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition\nschen Gemeinschaften einerseits und Vertretern Albaniens                  und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-\nandererseits zusammensetzt.                                               behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;\n(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt in seiner Ge-           diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für\nschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und             nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht\nAssoziationsausschusses fest, zu denen auch die Vorbereitung              beeinträchtigen;\nder Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats gehört.\nc) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer\n(3) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann seine Befugnisse        ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit\ndem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen. In die-            und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsge-\nsem Fall fasst der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss seine           fahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-\nBeschlüsse nach Maßgabe des Artikels 118.                                 lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-\nrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für\n(4) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Sonderaus-              notwendig erachtet.\nschüsse oder -gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner\nAufgaben unterstützen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat legt\nin seiner Geschäftsordnung Zusammensetzung, Aufgaben und                                           Artikel 125\nArbeitsweise dieser Ausschüsse oder Gremien fest.\n(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und\nunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen\nArtikel 121\n−    dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft ange-\nDer Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unteraus-             wandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den\nschüsse einsetzen.                                                        Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Ge-\nsellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;\nVor Ende des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens\ndieses Abkommens setzt der Stabilitäts- und Assoziationsaus-         −    dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien ange-\nschuss die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Ab-                 wandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsange-\nkommens erforderlichen Unterausschüsse ein. Bei der Einset-               hörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen\nzung der Unterausschüsse und der Festlegung ihres Mandats                 Albaniens bewirken.","1324             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\n(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,                                 Artikel 131\nihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-\n„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens\nwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer\ndie Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemein-\ngleichartigen Situation befinden.\nschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse ei-\nnerseits und Albanien andererseits.\nArtikel 126\n(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-                                 Artikel 132\nderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus\ndiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die          Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag\nZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.                         zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag\nzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt\n(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere  werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das\nVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht         Hoheitsgebiet Albaniens andererseits.\nerfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen\nvon besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabili-\ntäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle                                   Artikel 133\nzweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der\nLage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu            Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Ra-\nermöglichen.                                                        tes der Europäischen Union.\n(3) Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vor-\nrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am                                        Artikel 134\nwenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich\ndem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersu-    Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtsspra-\nchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultatio-         chen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut glei-\nnen im Stabilitäts- und Assoziationsrat.                            chermaßen verbindlich ist.\nArtikel 127                                                        Artikel 135\nDie Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Ver-        Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Ab-\ntragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen auf-     kommen nach ihren eigenen Verfahren.\nzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses\nDie Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim\nAbkommens und andere relevante Aspekte der Beziehungen\nGeneralsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.\nzwischen den Vertragsparteien zu erörtern.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach\nDieser Artikel lässt die Artikel 31, 37, 38, 39 und 43 unberührt.   dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmi-\ngungsurkunde hinterlegt worden ist.\nArtikel 128\nBis dem Einzelnen und den Wirtschaftsbeteiligten nach die-                                   Artikel 136\nsem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt                                    Interimsabkommen\ndieses Abkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehen-\nden Abkommen zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten              Für den Fall, dass vor Abschluss der für das Inkrafttreten die-\neinerseits und Albanien andererseits garantiert sind.               ses Abkommens erforderlichen Verfahren die Bestimmungen ei-\nniger Teile dieses Abkommens, insbesondere die Bestimmungen\nüber den freien Warenverkehr und die einschlägigen Bestimmun-\nArtikel 129                            gen über den Verkehr, durch ein Interimsabkommen zwischen\nDie Anhänge I bis V und die Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6  der Gemeinschaft und Albanien in Kraft gesetzt werden, kom-\nsind Bestandteil dieses Abkommens.                                  men die Vertragsparteien überein, dass unter diesen Umständen\nfür die Zwecke des Titels IV und der Artikel 40, 71, 72, 73 und 74\nDas am 22. November 2004 unterzeichnete Rahmenabkommen              dieses Abkommens und der Protokolle Nrn. 1, 2, 3, 4 und 6 und\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Al-         der einschlägigen Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zu diesem\nbanien über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme der Repu-      Abkommen der „Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der\nblik Albanien an Programmen der Gemeinschaft und der diesem         Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens für die in diesen\nbeigefügte Anhang sind Bestandteil des vorliegenden Abkom-          Bestimmungen enthaltenen Verpflichtungen ist.\nmens. Die in Artikel 8 des Rahmenabkommens vorgesehene\nÜberprüfung wird im Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgenom-\nmen, der befugt ist, das Rahmenabkommen gegebenenfalls zu                                       Artikel 137\nändern.\nDieses Abkommen ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens\ndas am 11. Mai 1992 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwi-\nArtikel 130                            schen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Re-\npublik Albanien über den Handel und die handelspolitische und\nDieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.\nwirtschaftliche Zusammenarbeit. Dies berührt nicht die durch die\nJede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung        Durchführung des genannten Abkommens begründeten Rechte\nan die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt        und Pflichten der Vertragsparteien und ihre dadurch geschaffene\nsechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.         Rechtslage.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                1325\nSchlussakte\nDie Bevollmächtigten\ndes Königreichs Belgien,\nder Tschechischen Republik,\ndes Königreichs Dänemark,\nder Bundesrepublik Deutschland,\nder Republik Estland,\nder Hellenischen Republik,\ndes Königreichs Spanien,\nder Französischen Republik,\nIrlands,\nder Italienischen Republik,\nder Republik Zypern,\nder Republik Lettland,\nder Republik Litauen,\ndes Großherzogtums Luxemburg,\nder Republik Ungarn,\nder Republik Malta,\ndes Königreichs der Niederlande,\nder Republik Österreich,\nder Republik Polen,\nder Portugiesischen Republik,\nder Republik Slowenien,\nder Slowakischen Republik,\nder Republik Finnland,\ndes Königreichs Schweden,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland,\nVertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrages zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union,\nnachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und\nder Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,\nnachstehend „Gemeinschaft“ genannt,\neinerseits und\ndie Bevollmächtigten der Republik Albanien\nandererseits,\ndie am 12. Juni 2006 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Euro-\npäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits, nachstehend „Abkommen“\ngenannt, zusammengetreten sind, haben die folgenden Texte angenommen:\ndas Abkommen und seine Anhänge I bis V, nämlich:\nAnhang I:      Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft\nAnhang IIa: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach\nArtikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)\nAnhang IIb: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach\nArtikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)\nAnhang IIc: Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach\nArtikel 27 Absatz 3 Buchstabe c)\nAnhang III: Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien\nAnhang IV: Niederlassung: Finanzdienstleistungen\nAnhang V:      Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum","1326           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nund die folgenden Protokolle:\nProtokoll Nr. 1 über Eisen- und Stahlerzeugnisse\nProtokoll Nr. 2 über den Handel zwischen Albanien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen\nProtokoll Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung,\nSchutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine\nProtokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zu-\nsammenarbeit der Verwaltungen\nProtokoll Nr. 5 über den Landverkehr\nProtokoll Nr. 6 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.\nDie Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten der Republik Albanien haben die folgen-\nden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zur legalen Migration, zur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer\nGemeinsame Erklärung zum Fürstentum Andorra bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zur Republik San Marino bezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens.\nDie Bevollmächtigten der Republik Albanien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärung der Gemeinschaft zur Kenntnis\ngenommen:\nErklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates eingeführten besonderen\nHandelsmaßnahmen.\nGemeinsame Erklärungen\nGemeinsame Erklärung zu den Artikeln 22 und 29 des Abkommens\nDie Vertragsparteien erklären, dass sie in Anwendung der Artikel 22 und 29 im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Auswirkungen von\nPräferenzabkommen prüfen, die Albanien mit Drittländern (ausgenommen die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Eu-\nropäischen Union beteiligten Länder und andere nicht der Europäischen Union angehörende Nachbarländer) aushandelt. Im Rahmen\ndieser Prüfung werden die der Gemeinschaft eingeräumten Zugeständnisse Albaniens angepasst, falls Albanien diesen Ländern er-\nheblich bessere Zugeständnisse anbieten sollte.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 41 des Abkommens\n1. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Stabilitäts- und Assoziationsrat die Frage der Beteiligung Albaniens an der diagonalen\nUrsprungskumulierung zu prüfen, wenn die wirtschaftlichen, handelspolitischen und sonstigen einschlägigen Voraussetzungen für\ndie Gewährung der diagonalen Kumulierung geschaffen worden sind.\n2. Vor diesem Hintergrund erklärt sich Albanien bereit, Freihandelszonen vor allem mit den anderen am Stabilisierungs- und Assozi-\nierungsprozess der Europäischen Union beteiligten Ländern zu errichten.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 46 des Abkommens\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Kinder“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats bestimmt wird.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 48 des Abkommens\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Begriff „Familienangehörige“ nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Aufnahmestaats\nbestimmt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                             1327\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 61 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Bestimmungen in Artikel 61 nicht so auszulegen sind, als verhinderte er eine\nproportionale, diskriminierungsfreie Beschränkung des Erwerbs von Immobilien im allgemeinen Interesse oder als berührte er in sons-\ntiger Weise die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über das Eigentum an Immobilien, sofern dort nicht ausdrücklich etwas an-\nderes bestimmt ist.\nEs besteht Einigkeit darüber, dass der Erwerb von Immobilien durch Staatsangehörige Albaniens in den Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Union nach Maßgabe des geltenden Gemeinschaftsrechts und vorbehaltlich der dort vorgesehenen und nach Maßgabe der\ngeltenden nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union angewandten besonderen Ausnahmen gestat-\ntet ist.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 73 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbe-\nsondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten\nSchutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Patente, die gewerblichen Muster, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die To-\npografien integrierter Schaltkreise, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, sowie den Schutz gegen\nunlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums und\nden Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 80 des Abkommens\nDie Vertragsparteien sind sich der Bedeutung bewusst, die die Bevölkerung und die Regierung Albaniens der Aussicht auf eine Libe-\nralisierung der Visaregelung beimessen. Fortschritte hängen bis dahin davon ab, dass Albanien in Bereichen wie Ausbau des Rechts-\nstaats, Bekämpfung des organisierten Verbrechens, der Korruption und der illegalen Migration und Ausbau der Verwaltungskapazi-\ntäten für den Grenzschutz und die Sicherheit der Papiere wichtige Reformen durchführt.\nGemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des Abkommens\n1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und praktischen Anwendung des Abkommens\ndie in Artikel 126 genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der beiden\nVertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt\n–   in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung des Abkommens, oder\n–   im Verstoß gegen die in Artikel 2 niedergelegten wesentlichen Bestandteile des Abkommens.\n2. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 126 Maßnahmen sind, die im\nEinklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 126 eine Maßnahme in einem besonders\ndringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen.\nGemeinsame Erklärung zur legalen Migration,\nzur Freizügigkeit und zu den Rechten der Arbeitnehmer\nFür die Erteilung, Verlängerung oder Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sind die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglied-\nstaats und die im Verhältnis zwischen Albanien und dem Mitgliedstaat geltenden bilateralen Übereinkünfte maßgebend.\nGemeinsame Erklärung\nzum Fürstentum Andorra\nbezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens\n1. Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Albanien als Ur-\nsprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung\nzur Republik San Marino\nbezüglich des Protokolls Nr. 4 des Abkommens\n1. Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Albanien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne\ndieses Abkommens anerkannt.\n2. Protokoll Nr. 4 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.\nGemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 5 des Abkommens\n1. Die Gemeinschaft und Albanien nehmen zur Kenntnis, dass in der Gemeinschaft für die Typgenehmigung für Lastkraftwagen seit\ndem 1. Januar 2001*) folgende Grenzwerte für Abgas- und Lärmemissionen gelten:\n*) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb\nvon Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von\nFahrzeugen.","1328            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nGrenzwerte für die Europäische Prüfung mit stationärem Fahrzyklus (ESC) und die Europäische Prüfung mit lastabhängigem Fahr-\nzyklus (ELR):\nKohlenwasser-\nKohlenmonoxid                       Stickstoffoxide       Partikel     Rauchtrübung\nstoffe\n(CO)               (HC)             (NOx)              (PT)\nm-1\ng/kWh              g/kWh            g/kWh             g/kWh\n0,10\nZeile A             Euro III           2,1               0,66              5,0                                0,8\n0,13(a)\n(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.\nGrenzwerte für die Europäische Prüfung mit instationärem Fahrzyklus (ETC):\nNicht-Methan-\nKohlenmonoxid     Kohlenwasser-         Methan        Stickstoffoxide      Partikel\nstoffe\n(CO)             (NMHC)            (CH4)(b)           (NOx)            (PT)(c)\ng/kWh              g/kWh            g/kWh             g/kWh            g/kWh\n0,16\nZeile A             Euro III          5,45               0,78              1,6                5,0\n0,21(a)\n(a) Für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1.\n(b) Nur für Erdgasmotoren.\n(c) Gilt nicht für mit Gas betriebene Motoren.\n2. In Zukunft bemühen sich die Gemeinschaft und Albanien, die Emissionen von Kraftfahrzeugen dadurch zu verringern, dass Kon-\ntrolltechnologie für Fahrzeugemissionen nach dem Stand der Technik angewandt und Kraftstoff von verbesserter Qualität verwen-\ndet wird.\nErklärung der Gemeinschaft\nErklärung der Gemeinschaft zu den von der Gemeinschaft auf der Grundlage\nder Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährten besonderen Handelsmaßnahmen\nIn der Erwägung, dass die Gemeinschaft besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der\nEuropäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder, einschließlich Albaniens, auf der Grundlage der Verordnung (EG)\nNr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und\nAssoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete gewährt, erklärt die Ge-\nmeinschaft,\n−   dass bei der Anwendung des Artikels 30 des Abkommens die günstigeren der einseitigen autonomen Handelsmaßnahmen zu-\nsätzlich zu den von der Gemeinschaft im Abkommen angebotenen vertraglichen Handelszugeständnissen angewandt werden,\nsolange die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates in der geänderten Fassung Anwendung findet;\n−   dass insbesondere für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wert-\nzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen ist, abweichend von der einschlägigen Bestimmung des Artikels 27 Absatz 1 des\nAbkommens auch der spezifische Zollsatz beseitigt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                  1329\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nund der Zusatzprotokolle hierzu\nVom 17. Oktober 2008\nI.\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen\ndie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 956) ist\nnach seinem Artikel 38 Abs. 2 für\nKasachstan                                                          am      30. August 2008\nin Kraft getreten.\nII.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung\nund Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinder-\nhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüber-\nschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995) ist nach seinem\nArtikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nIsrael                                                              am      22. August 2008\nKasachstan                                                          am      30. August 2008\nMongolei                                                            am          27. Juli 2008\nUsbekistan                                                          am 11. September 2008\nnach Maßgabe des unter III. abgedruckten Vorbehalts.\nIII.\nU s b e k i s t a n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 12. August\n2008 den nachstehenden V o r b e h a l t angebracht:\n(Übersetzung)\n“The Republic of Uzbekistan does not                   „Die Republik Usbekistan betrachtet\nconsider itself bound by provisions of                 sich durch Artikel 15 Absatz 2 des Proto-\nparagraph 2 of article 15 of this Protocol.”           kolls nicht als gebunden.“\nIV.\nI s r a e l hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bei Hinterlegung\nder Ratifikationsurkunde am 23. Juli 2008 nachstehenden E i n s p r u c h\ngegen die Erklärung von Algerien (vgl. die Bekanntmachung vom 12. Septem-\nber 2007 – BGBl. II S. 1676) notifiziert:\n(Übersetzung)\n“The Government of the State of Israel                 „Die Regierung des Staates Israel\nhas noted that the instrument of ratification          hat festgestellt, dass die Ratifikations-\nof the Algerian People’s Democratic                    urkunde der Demokratischen Volksrepublik\nRepublic of the abovementioned Protocol                Algerien zum genannten Zusatzproto-\nwhich appears in the Depositary Notification           koll, die in der Verwahrernotifikation\nRef. C.N.225.2004.TREATIES-3 of 12 March               C.N.225.2004.TREATIES-3 vom 12. März\n2004, contains a declaration with respect              2004 enthalten ist, eine Erklärung hinsicht-\nto the State of Israel.                                lich des Staates Israel enthält.\nThe Government of the State of Israel                  Die Regierung des Staates Israel ist der\nconsiders that such declaration, which is              Auffassung, dass eine solche Erklärung,\nexplicitly of a political nature, is incompatible      die ausgesprochen politischer Natur ist, mit\nwith the purposes and objectives of the                Ziel und Zweck des Protokolls unvereinbar\nProtocol.                                              ist.\nThe Government of the State of Israel                  Die Regierung des Staates Israel erhebt\ntherefore objects to the aforesaid declaration         daher Einspruch gegen die genannte Erklä-\nmade by the Algerian People’s Democratic               rung der Demokratischen Volksrepublik\nRepublic.”                                             Algerien.“","1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nV.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem Übereinkommen der Ver-\neinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\n(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nKasachstan                                                     am 30. August 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n15. August 2008 (BGBl. II S. 962), vom 2. Mai 2008 (BGBl. II S. 388) und vom\n1. Juli 2008 (BGBl. II S. 792).\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die gegenseitige Vertretung\nbei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nVom 28. Oktober 2008\nDas in Berlin am 18. September 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung\nund der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplo-\nmatischen und konsularischen Vertretungen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBerlin, den 28. Oktober 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                            1331\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung\nund der Erfassung biometrischer Daten\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen Namen. Jedoch\nkann keine Vertragspartei für Handlungen haftbar gemacht wer-\nund\nden, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.\ndie Regierung der Republik Ungarn\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Außenministerien der Vertragsparteien regeln schriftlich,\nArtikel 1                                   auf welche diplomatischen und konsularischen Vertretungen\n(1) Die Vertragsparteien vertreten einander bei der Bearbei-         dieses Abkommen Anwendung findet und legen die nötigen\ntung einheitlicher Visa (Flughafentransitvisa, Durchreisevisa,          technischen und finanziellen Einzelheiten der Zusammenarbeit\nVisa für Kurzaufenthalte) unter Berücksichtigung der Gemein-            fest.\nsamen Konsularischen Instruktion, dieses Abkommens sowie\nder nach Artikel 4 geschlossenen Durchführungsabkommen.                                            Artikel 5\n(2) Art und Umfang der Vertretung richten sich nach den gel-             Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\ntenden Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen                      auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf\nInstruktion.                                                            diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre jeweiligen ver-\n(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung           fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nbiometrischer Daten, die für Anträge für D-Visa und Aufenthalts-        erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten\ntitel verwendet werden sollen, behilflich sein. Diese Art der           Notifikation.\nZusammenarbeit wird in den Durchführungsabkommen genauer\ngeregelt.\nArtikel 6\n(4) Bei ihren Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 leisten\ndie diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ver-                 Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, wenn\ntragsparteien einander jede geeignete Hilfe.                            die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg notifizie-\nren, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung\n(5) An Orten, an denen nur eine Vertragspartei eine Vertretung       erfüllt sind.\nunterhält, unterstützt diese die für den jeweiligen Ort zuständige\nVertretung der anderen Vertragspartei im Einklang mit den\nDurchführungsabkommen.                                                                             Artikel 7\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 2                                   Jede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf\nBei ihren Handlungen nach Artikel 1 finden die einschlägigen         diplomatischem Weg beenden. Im Falle einer Beendigung bleibt\nRechtsnormen der Europäischen Union, einschließlich der                 das Abkommen nach Eingang der Notifikation bei der anderen\nRichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des                  Vertragspartei noch neunzig (90) Tage in Kraft.\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien                                        Artikel 8\nDatenverkehr, sowie die Rechtsnormen der vertretenden Partei\nAnwendung.                                                                  Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkom-\nmens jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und\nEnde der Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifi-\nArtikel 3\nziert und werden dreißig (30) Tage nach der Notifikation wirk-\nBei ihren Handlungen nach Artikel 1 hat die vertretende Partei       sam, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart\ndieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der Bearbeitung von          wurde.\nGeschehen zu Berlin am 18. September 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. S á n d o r P e i s c h","1332                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 €\nVersandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.                              Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis des Anlagebandes: 24,45 € (22,40 € zuzüglich 2,05 € Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 25,05 €.                                              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten\ndes Internationalen Seegerichtshofs\nVom 28. Oktober 2008\nDas Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten\ndes Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143) ist nach seinem\nArtikel 30 Abs. 2 für\nEstland                                                                    am 2. März 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Januar 2008 (BGBl. II S. 81).\nBerlin, den 28. Oktober 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}