{"id":"bgbl2-2008-32-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":32,"date":"2008-12-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/32#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_32.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen","law_date":"2008-10-28T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008\nV.\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 gegen die Schleusung von\nMigranten auf dem Land-, See- und Luftweg zu dem Übereinkommen der Ver-\neinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\n(BGBl. 2005 II S. 954, 1007) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für\nKasachstan                                                     am 30. August 2008\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n15. August 2008 (BGBl. II S. 962), vom 2. Mai 2008 (BGBl. II S. 388) und vom\n1. Juli 2008 (BGBl. II S. 792).\nBerlin, den 17. Oktober 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die gegenseitige Vertretung\nbei der Visabearbeitung und der Erfassung biometrischer Daten\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nVom 28. Oktober 2008\nDas in Berlin am 18. September 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn\nüber die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung\nund der Erfassung biometrischer Daten durch ihre diplo-\nmatischen und konsularischen Vertretungen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBerlin, den 28. Oktober 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 1. Dezember 2008                            1331\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn\nüber die gegenseitige Vertretung bei der Visabearbeitung\nund der Erfassung biometrischer Daten\ndurch ihre diplomatischen und konsularischen Vertretungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    Visa oder der Erfassung von Daten im eigenen Namen. Jedoch\nkann keine Vertragspartei für Handlungen haftbar gemacht wer-\nund\nden, die sie im Namen der anderen Vertragspartei vollzogen hat.\ndie Regierung der Republik Ungarn\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                 Artikel 4\nDie Außenministerien der Vertragsparteien regeln schriftlich,\nArtikel 1                                   auf welche diplomatischen und konsularischen Vertretungen\n(1) Die Vertragsparteien vertreten einander bei der Bearbei-         dieses Abkommen Anwendung findet und legen die nötigen\ntung einheitlicher Visa (Flughafentransitvisa, Durchreisevisa,          technischen und finanziellen Einzelheiten der Zusammenarbeit\nVisa für Kurzaufenthalte) unter Berücksichtigung der Gemein-            fest.\nsamen Konsularischen Instruktion, dieses Abkommens sowie\nder nach Artikel 4 geschlossenen Durchführungsabkommen.                                            Artikel 5\n(2) Art und Umfang der Vertretung richten sich nach den gel-             Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der\ntenden Bestimmungen der Gemeinsamen Konsularischen                      auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander auf\nInstruktion.                                                            diplomatischem Weg notifiziert haben, dass ihre jeweiligen ver-\n(3) Die Vertragsparteien können einander bei der Erfassung           fassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten\nbiometrischer Daten, die für Anträge für D-Visa und Aufenthalts-        erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten\ntitel verwendet werden sollen, behilflich sein. Diese Art der           Notifikation.\nZusammenarbeit wird in den Durchführungsabkommen genauer\ngeregelt.\nArtikel 6\n(4) Bei ihren Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 leisten\ndie diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Ver-                 Dieses Abkommen kann vorläufig angewandt werden, wenn\ntragsparteien einander jede geeignete Hilfe.                            die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg notifizie-\nren, dass die Voraussetzungen für die vorläufige Anwendung\n(5) An Orten, an denen nur eine Vertragspartei eine Vertretung       erfüllt sind.\nunterhält, unterstützt diese die für den jeweiligen Ort zuständige\nVertretung der anderen Vertragspartei im Einklang mit den\nDurchführungsabkommen.                                                                             Artikel 7\nDieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.\nArtikel 2                                   Jede Vertragspartei kann es jederzeit durch Notifikation auf\nBei ihren Handlungen nach Artikel 1 finden die einschlägigen         diplomatischem Weg beenden. Im Falle einer Beendigung bleibt\nRechtsnormen der Europäischen Union, einschließlich der                 das Abkommen nach Eingang der Notifikation bei der anderen\nRichtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des                  Vertragspartei noch neunzig (90) Tage in Kraft.\nRates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen\nbei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien                                        Artikel 8\nDatenverkehr, sowie die Rechtsnormen der vertretenden Partei\nAnwendung.                                                                  Die Vertragsparteien können die Anwendung dieses Abkom-\nmens jederzeit vollständig oder teilweise aussetzen. Beginn und\nEnde der Aussetzung werden auf diplomatischem Weg notifi-\nArtikel 3\nziert und werden dreißig (30) Tage nach der Notifikation wirk-\nBei ihren Handlungen nach Artikel 1 hat die vertretende Partei       sam, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart\ndieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei der Bearbeitung von          wurde.\nGeschehen zu Berlin am 18. September 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, ungarischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des ungarischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nDr. S á n d o r P e i s c h"]}