{"id":"bgbl2-2008-31-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":31,"date":"2008-11-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_31.pdf#page=14","order":2,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 6. November 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf dem Gebiet des jeweils anderen Staats (Verordnung zum deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)","law_date":"2008-11-12T00:00:00Z","page":1290,"pdf_page":14,"num_pages":5,"content":["1290   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2008\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 6. November 2007\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen Bundeswehr\nund Angehörigen des österreichischen Bundesheeres\nauf dem Gebiet des jeweils anderen Staats\n(Verordnung zum deutsch-österreichischen Streitkräfteaufenthaltsabkommen)\nVom 12. November 2008\nAuf Grund des Artikels 1 Abs. 1 des Streitkräfteaufenthaltsgesetzes vom\n20. Juli 1995 (BGBl. 1995 II S. 554) und des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Geset-\nzes zum PfP-Truppenstatut vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1338) verordnet\ndie Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Berlin am 6. November 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nÖsterreich über den vorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deut-\nschen Bundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundesheeres auf\ndem Gebiet des jeweils anderen Staats (deutsch-österreichisches Streitkräfte-\naufenthaltsabkommen) wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das deutsch-österrei-\nchische Streitkräfteaufenthaltsabkommen nach seinem Artikel 16 Abs. 1 in\nKraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das deutsch-\nösterreichische Streitkräfteaufenthaltsabkommen außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bun-\ndesgesetzblatt bekannt zu geben.\nBerlin, den 12. November 2008\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2008                          1291\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber den vorübergehenden Aufenthalt\nvon Angehörigen der deutschen Bundeswehr\nund Angehörigen des österreichischen Bundesheeres\nauf dem Gebiet des jeweils anderen Staats\n(deutsch-österreichisches Streitkräfteaufenthaltsabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 3\nund                                         Bedingungen für Einreise, Ausreise und Aufenthalt\ndie Regierung der Republik Österreich –                    Soweit in diesem Abkommen nichts anderes geregelt ist, rich-\nten sich die Ein- und Ausreise und der vorübergehende Aufent-\nim Hinblick auf das in Brüssel unterzeichnete Übereinkom-         halt von Mitgliedern der Streitkräfte des Entsendestaats ein-\nmen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des               schließlich des zivilen Gefolges nach dem PfP-Truppenstatut.\nNordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für\nden Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung\nihrer Truppen (PfP-Truppenstatut),                                                                Artikel 4\nin dem Bestreben, die Voraussetzungen und Bedingungen                           Öffentliche Sicherheit und Ordnung\ndes vorübergehenden Aufenthalts von Angehörigen der deut-               Wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Aufnahme-\nschen Bundeswehr in der Republik Österreich und von Angehö-          staats durch ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats ge-\nrigen des österreichischen Bundesheeres in der Bundesrepublik        fährdet, so kann der Verteidigungsminister des Aufnahmestaats\nDeutschland zu regeln, der insbesondere gemeinsamen Übun-            die unverzügliche Entfernung dieses Mitglieds aus dem Hoheits-\ngen, Friedensmissionen, humanitären Aktionen und Such- und           gebiet des Aufnahmestaats verlangen. Die Behörden des Ent-\nRettungsaktionen unter Verantwortung der zuständigen Behör-          sendestaats kommen solchen Entfernungsersuchen nach.\nden des Aufnahmestaats dient,\ndavon ausgehend, dass die Bestimmungen dieses Abkom-                                           Artikel 5\nmens die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus völker-\nGesundheitswesen\nrechtlichen Vereinbarungen über internationale Gerichte ein-\nschließlich des Römischen Statuts über den Internationalen              (1) Der Entsendestaat verpflichtet sich zur Beachtung der in-\nStrafgerichtshof unberührt lassen –                                  ternationalen Gesundheitsvorschriften und der Gesundheitsvor-\nschriften des Aufnahmestaats. Bei der Einreise kann die Vorlage\nsind wie folgt übereingekommen:                                   eines von den Behörden des Entsendestaats ausgestellten amt-\nlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden, aus dem her-\nArtikel 1                               vorgeht, dass das einreisende Mitglied der Streitkräfte nicht an\nübertragbaren Krankheiten leidet. Die zuständigen militärischen\nGegenstand des Abkommens                           Stellen des Aufnahmestaats unterrichten die zuständigen militä-\n(1) Dieses Abkommen regelt die Ein- und Ausreise und den          rischen Stellen des Entsendestaats spätestens fünfzehn Tage\nvorübergehenden Aufenthalt von Angehörigen der deutschen             vor der geplanten Einreise über entsprechende Erfordernisse.\nBundeswehr und Angehörigen des österreichischen Bundes-\n(2) Die zuständigen Stellen der Streitkräfte der beiden Staa-\nheeres – im Folgenden Mitglieder der Streitkräfte genannt – ein-\nten sorgen für die gegenseitige Erleichterung des Informations-\nschließlich des zivilen Gefolges auf dem Gebiet des jeweils an-\naustausches nach Absatz 1.\nderen Staats.\n(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens gelten die inner-             (3) Zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankhei-\nstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats, soweit            ten bei Menschen, Tieren und Pflanzen sowie zur Bekämpfung\nnicht dieses Abkommen etwas anderes bestimmt.                        von Pflanzenschädlingen im Aufnahmestaat gelten die Rechts-\nvorschriften des Aufnahmestaats. Seuchenrechtliche, tierseu-\n(3) Auf Fragen, die durch dieses Abkommen nicht geregelt          chenrechtliche und lebensmittelrechtliche Maßnahmen bezüg-\nsind, finden die Bestimmungen des PfP-Truppenstatuts Anwen-          lich der Fleisch- und Geflügelfleischprodukte sowie hygiene-\ndung.                                                                rechtliche Maßnahmen werden von den zuständigen Stellen des\nAufnahmestaats in Übereinstimmung mit internationalen Verein-\nArtikel 2                               barungen getroffen, an die beide Staaten gebunden sind.\nArt, Umfang und Dauer des Aufenthalts\n(1) Aufenthalte im Sinne dieses Abkommens werden durch-                                        Artikel 6\ngeführt für Übungen, Ausbildung von Einheiten und Durchreise,                Strafgerichtsbarkeit und Zwangsmaßnahmen\nVorbereitung von Friedensmissionen sowie für die Durchführung\nhumanitärer Aktionen und Such- und Rettungsaktionen unter               (1) Soweit dem Aufnahmestaat das Recht auf Ausübung der\nVerantwortung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mit         Strafgerichtsbarkeit gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des\neinem Umfang von bis zu 3 000 Mitgliedern der Streitkräfte des       Entsendestaats und ihres zivilen Gefolges zusteht, wird die zu-\nEntsendestaats und einer Aufenthaltsdauer, die in der Regel          ständige Behörde des Aufnahmestaats von der Ausübung die-\n30 Tage nicht überschreitet; für Mitglieder der Streitkräfte in Ver- ser Gerichtsbarkeit absehen, es sei denn, dass wesentliche Be-\nbindungs- und Beratungsfunktionen sowie zum Zweck der Aus-           lange der Rechtspflege des Aufnahmestaats die Ausübung sei-\nbildung werden Aufenthalte von bis zu fünf Jahren mit der Mög-       ner Gerichtsbarkeit erfordern.\nlichkeit der Verlängerung vereinbart.\n(2) Wesentliche Belange der Rechtspflege können die Aus-\n(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Dauer solcher Aufenthal-      übung der Strafgerichtsbarkeit insbesondere in den folgenden\nte werden zwischen den zuständigen Behörden vereinbart.              Fällen erfordern:","1292           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2008\na) strafbare Handlungen von erheblicher Bedeutung gegen die        staats für Funkanlagen oder Telekommunikationsendeinrich-\nSicherheitsinteressen des Aufnahmestaats,                     tungen allgemein gelten. Die Erfüllung dieser Anforderungen\nmuss in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewie-\nb) strafbare Handlungen, durch die der Tod eines Menschen\nsen und die Einrichtungen müssen entsprechend gekennzeich-\nverursacht wird, sowie Raub und Vergewaltigung, soweit\nnet sein.\nsich diese nicht gegen ein Mitglied der Streitkräfte des Ent-\nsendestaats richten,                                             (4) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats benut-\nzen im Aufnahmestaat nur Funkfrequenzen, die ihnen von den\nc) die Vorbereitung, der Versuch solcher strafbarer Handlun-       zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zugeteilt sind. Auf-\ngen und die Teilnahme an diesen.                              grund der notwendigen nationalen und internationalen Koordi-\n(3) Wird von der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit abgese-      nierung der Nutzung von Funkfrequenzen ist der entsprechende\nhen, so entfernt der Entsendestaat den Tatverdächtigen auf Er-     Antrag auf Zuteilung von Funkfrequenzen spätestens 60 Tage\nsuchen des Aufnahmestaats unverzüglich aus dem Gebiet des          vor der geplanten Inanspruchnahme zu stellen. Am Ende des\nAufnahmestaats und unterbreitet den Fall seinen zuständigen        Aufenthalts gehen die Funkfrequenzen an die zuständigen Be-\nBehörden zur Entscheidung über die Einleitung eines Strafver-      hörden des Aufnahmestaats zurück.\nfahrens.                                                              (5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats treffen\n(4) Die Gerichte und Behörden des Entsendestaats üben ihre      alle erforderlichen Maßnahmen, um Störungen der Telekommu-\nGerichtsbarkeit nicht im Aufnahmestaat aus.                        nikationsnetze im Aufnahmestaat durch ihre Telekommunikati-\nons- oder anderen elektrischen Anlagen zu vermeiden. Verursa-\n(5) Die zuständigen Gerichte und Behörden der beiden Staa-      chen Funkstellen der Streitkräfte des Entsendestaats schädli-\nten leisten einander im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts       che Funkstörungen bei Funkstellen außerhalb des Aufnahme-\nsowie der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen          staats oder werden sie von solchen Funkstellen in schädlicher\nRechtshilfe bei Strafverfahren. Sieht der Aufnahmestaat nicht      Weise gestört, so verfahren die zuständigen Behörden des Auf-\nvon der Ausübung der Strafgerichtsbarkeit ab, so wirkt der Ent-    nahmestaats nach den Bestimmungen der jeweils gültigen\nsendestaat im Rahmen seiner Rechtsordnung darauf hin, dass         Konstitution und Konvention der Internationalen Fernmeldeuni-\nsich Mitglieder seiner Streitkräfte, die verdächtigt werden, wäh-  on sowie der Vollzugsordnung für den Funkdienst. Die zuständi-\nrend des Aufenthalts im Aufnahmestaat eine Straftat begangen       gen Behörden des Aufnahmestaats treffen im Rahmen der gel-\nzu haben, den Gerichten und Behörden des Aufnahmestaats            tenden Vorschriften alle erforderlichen Maßnahmen, um Störun-\nstellen, soweit sie dazu nach dem Recht des Aufnahmestaats         gen der Telekommunikationseinrichtungen der Streitkräfte des\nverpflichtet sind.                                                 Entsendestaats durch Telekommunikations- oder andere elek-\n(6) Die Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats sind im        trische Anlagen des Aufnahmestaats zu vermeiden. Im Fall von\nRahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse berechtigt,            elektromagnetischen Störungen werden die innerstaatlichen\nZwangsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern der Streitkräfte des         Rechtsvorschriften über elektromagnetische Verträglichkeit von\nEntsendestaats während ihres Aufenthalts im Aufnahmestaat          Geräten angewendet. Ergibt sich hieraus die Notwendigkeit\nanzuordnen und durchzuführen.                                      einer Außerbetriebnahme der Störquelle, muss diese durch die\nStreitkräfte des Entsendestaats unverzüglich vorgenommen\n(7) Wird ein Mitglied der Streitkräfte des Entsendestaats       werden.\ndurch Behörden des Aufnahmestaats festgenommen oder wer-\nden andere Zwangsmaßnahmen angewendet, die den Entzug\nArtikel 8\nder Freiheit zur Folge haben, so unterrichtet die zuständige Be-\nhörde des Aufnahmestaats unverzüglich die diplomatische Ver-                                 Umweltschutz\ntretung des Entsendestaats im Aufnahmestaat. Dabei wird mit-\ngeteilt, welches Gericht oder welche Behörde für das weitere          (1) Der Entsendestaat erkennt und anerkennt die Bedeutung\nVerfahren zuständig ist.                                           des Umweltschutzes bei Tätigkeiten der Mitglieder seiner\nStreitkräfte im Aufnahmestaat. Die Mitglieder der Streitkräfte\n(8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung, wenn Mit-        des Entsendestaats halten die Rechtsvorschriften des Aufnah-\nglieder der Streitkräfte des Entsendestaats sich im Gebiet des     mestaats zum Schutz der Umwelt ein.\nAufnahmestaats zu anderen dienstlichen Zwecken als den in\n(2) Die zuständigen Stellen und die Mitglieder der Streitkräf-\nArtikel 2 Absatz 1 genannten aufhalten.\nte beider Staaten arbeiten in allen Fragen des Umweltschutzes,\ninsbesondere bei der Vorbereitung von Übungen, eng zusam-\nArtikel 7                             men.\nTelekommunikation                              (3) Auch über die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Auf-\nnahmestaats hinaus sind Umweltbeeinträchtigungen zu vermei-\n(1) Für die Inanspruchnahme von öffentlich angebotenen Te-\nden und bei unvermeidbaren Umweltbeeinträchtigungen ange-\nlekommunikationsdienstleistungen im Aufnahmestaat gelten\nmessene Maßnahmen zum Umweltschutz zu treffen.\nneben den allgemeinen Vorschriften des Aufnahmestaats die je-\nweiligen Geschäftsbedingungen des Dienstleistungserbringers;          (4) Für den Transport von Waffen, schwerem Gerät oder Ge-\ndies gilt insbesondere für die Art und Weise der Berechnung der    fahrgut wird dem Schienen- und dem Wasserweg Vorrang ein-\nEntgelte, der Rechnungserstellung und der Begleichung der          geräumt. Die Transportwege werden zwischen den Verteidi-\nRechnungen.                                                        gungsministerien in Abstimmung mit den zuständigen Stellen\ndes Aufnahmestaats vereinbart.\n(2) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats kön-\nnen, soweit dies zur Erreichung des Aufenthaltszwecks erforder-       (5) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden\nlich ist, vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behör-      für den Betrieb ihrer Luft-, Wasser- und Landfahrzeuge im Auf-\nden des Aufnahmestaats vorübergehend Telekommunikations-           nahmestaat, soweit dies mit den technischen Erfordernissen\nanlagen einschließlich Funkanlagen errichten und betreiben. Die    dieser Fahrzeuge vereinbar ist, nur Treibstoffe, Schmierstoffe\nNutzung von Funkfrequenzen muss mit der zuständigen Behör-         und Zusatzstoffe verwenden, die schadstoffarm gemäß den\nde des Aufnahmestaats abgestimmt werden.                           Vorschriften des Aufnahmestaats sind. Bei Personenkraftfahr-\nzeugen und Nutzfahrzeugen werden die Vorschriften des Auf-\n(3) Funkanlagen sowie Telekommunikationsendeinrichtun-\nnahmestaats über die Begrenzung von Lärm- und Abgasemis-\ngen der Streitkräfte des Entsendestaats, die im Gebiet des Auf-\nsionen eingehalten, soweit dies nicht eine unzumutbare Belas-\nnahmestaats betrieben oder an Anschlüsse oder Übertragungs-\ntung darstellt.\nwege der öffentlichen Telekommunikationsnetze angeschaltet\nwerden sollen, müssen die grundlegenden technischen Anfor-            (6) Bei der Benutzung von Übungseinrichtungen werden\nderungen erfüllen, die nach der Rechtsordnung des Aufnahme-        durch die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats die je-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2008                       1293\nweiligen Benutzungsordnungen, insbesondere die Sicherheits-      geltenden Begrenzungen überschreiten, wird, außer in Notfäl-\nbestimmungen, die Brandschutzbestimmungen und die Be-            len, nur mit Erlaubnis der zuständigen Stellen des Aufnahme-\nstimmungen zum Schutz der Umwelt, beachtet. Gleiches gilt        staats durchgeführt. Außerhalb von Übungsplätzen werden\nbezüglich der Dienstvorschriften der Streitkräfte des Aufnahme-  Kettenfahrzeuge grundsätzlich auf der Schiene oder, soweit er-\nstaats für Übungen. Die Verteidigungsminister der beiden Staa-   forderlich, auf Tiefladern bewegt. Ein Befahren öffentlicher Stra-\nten treffen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich besondere  ßen und Wege mit Kettenfahrzeugen ohne Kettenpolster ist un-\nRegelungen für Nachtschießen sowie für Schießen an Sonn-         zulässig.\nabenden, Sonntagen und Feiertagen.\n(7) Finden Transporte oder Beförderungen der Mitglieder der\n(7) Die Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats werden Streitkräfte des Entsendestaates, die diesem Abkommen unter-\ndie Vorschriften des Aufnahmestaats zur umweltverträglichen      liegen und nach Absatz 2 als genehmigt gelten, mit Luftfahr-\nVerwertung oder sonstigen Entsorgung von Abfällen einhalten.     zeugen statt, so ist ein Hinweis auf dieses Abkommen und auf\nEine Beseitigung von Restbeständen an Kampfmitteln durch         die Genehmigung des Transportes oder der Beförderung nach\nSprengung oder Verbrennung in hierfür nicht genehmigten An-      diesem im jeweiligen Flugplan aufzunehmen.\nlagen ist nicht zulässig.\n(8) Außer in Notfällen dürfen Mitglieder der Streitkräfte des\nEntsendestaats mit militärischen Luftfahrzeugen zivile Ver-\nArtikel 9                           kehrsflugplätze im Aufnahmestaat nur mit Erlaubnis der zustän-\nVerkehr mit Fahrzeugen im Aufnahmestaat                digen Stellen des Aufnahmestaats benutzen, die nach den im\nsowie Benutzung der Flugplätze des Aufnahmestaats            Aufnahmestaat geltenden Bestimmungen erteilt wird.\n(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger der Streitkräf-     (9) Die zuständigen Stellen beider Staaten koordinieren alle\nte des Entsendestaats werden für den Verkehr von der zustän-     von ihnen errichteten und betriebenen Kontrollsysteme für den\ndigen Behörde des Entsendestaats registriert und zugelassen.     Luftverkehr und die dazu gehörenden Fernmeldesysteme, so-\nDiese Fahrzeuge führen ein Nummernschild und ein deutliches      weit dies erforderlich ist, um die Sicherheit des Luftverkehrs\nNationalitätskennzeichen.                                        und die Erreichung des Aufenthaltszwecks der Mitglieder ihrer\nStreitkräfte zu gewährleisten.\n(2) Transporte und Beförderungen durch Mitglieder der\nStreitkräfte des Entsendestaats im Rahmen der innerstaatlichen      (10) Bei einem Flugunfall oder Flugvorfall, bei dem Mitglieder\nRechtsvorschriften des Aufnahmestaats und geltender völker-      der Streitkräfte des Entsendestaates involviert sind, wird die\nrechtlicher Verträge, die für beide Staaten verbindlich sind,    Möglichkeit der Entsendung von Fachpersonal der Streitkräfte\nsowie der damit im Zusammenhang stehenden technischen            des Entsendestaates als Beobachter in der Flugunfalluntersu-\nVereinbarungen und Verfahren gelten als genehmigt. Soweit        chungskommission des Aufnahmestaates vorgesehen.\nSonder- und Ausnahmeerlaubnisse sowie Befreiungen für den\nTransport von Gefahrgut für militärische Bewegungen und                                        Artikel 10\nTransporte erforderlich sind, werden sie durch die zuständigen                        Medizinische Versorgung\nStellen des Aufnahmestaats bearbeitet.\nDie Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglie-\n(3) Die militärischen Stellen des Aufnahmestaats koordinie-   der der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in\nren die Wahrnehmung militärischer Interessen des Entsende-       deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Not-\nstaats in Verkehrsangelegenheiten gegenüber den zivilen Stel-    fallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streit-\nlen.                                                             kräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.\n(4) Betreffend der Registrierung eigener Güter- und Reise-\nzugwagen des Entsendestaats, die für Transporte von Mitglie-                                   Artikel 11\ndern der Streitkräfte und militärischem Gerät des Entsende-\nstaats benötigt werden, sowie betreffend die Nutzung der Ei-                            Schadensabwicklung\nsenbahn-Infrastruktur des Aufnahmestaats werden zwischen            (1) Bei der Schadensabwicklung werden beide Staaten in\nden betroffenen Eisenbahngesellschaften in Abstimmung mit        Übereinstimmung mit den Bestimmungen des PfP-Truppensta-\nden militärischen Stellen der beiden Staaten Vereinbarungen      tuts verfahren, soweit in diesem Abkommen nichts anderes ge-\ngeschlossen. Über die Nutzung der Infrastruktur unter Ver-       regelt ist.\nwendung eigener Triebfahrzeuge einer Eisenbahn des Entsen-\n(2) Die Vertragsparteien teilen einander die für die Schadens-\ndestaats werden Vereinbarungen zwischen den betroffenen\nabwicklung zuständigen Stellen mit. Diese arbeiten vertrauens-\nEisenbahnen beider Staaten geschlossen. Sofern hinsichtlich\nvoll zusammen. Sie gewähren einander jede mögliche Unter-\nder Anforderungen an Beschaffenheit und Nutzung der Eisen-\nstützung, um die Einhaltung von Urteilen und Verwaltungsakten\nbahnfahrzeuge des Entsendestaats von den gesetzlichen Vor-\nder Gerichte und Behörden des Aufnahmestaats im Zusam-\nschriften des Aufnahmestaats abgewichen werden soll, wird\nmenhang mit zivilrechtlichen Verpflichtungen der Mitglieder\ndas Eisenbahnunternehmen des Entsendestaats die erforder-\nihrer Streitkräfte und des zivilen Gefolges sicherzustellen.\nlichen Genehmigungen bei der Eisenbahnverwaltung des Auf-\nnahmestaats beantragen.                                             (3) Für die Abwicklung von Schäden Dritter gelten über die\nBestimmungen des Artikels VIII Absätze 5 bis 7 des NATO-Trup-\n(5) Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaats halten die\npenstatuts hinaus folgende Bestimmungen, wobei das in Arti-\nVerkehrsvorschriften des Aufnahmestaats einschließlich der\nkel VIII Absatz 6 Buchstaben a bis c vorgesehene Verfahren des\nVorschriften über das Verhalten am Unfallort und der Vorschrif-\nNATO-Truppenstatuts durch die Regelung des nachstehenden\nten über den Transport von Gefahrgut ein. Die zuständigen Stel-\nBuchstabens f ersetzt wird:\nlen des Aufnahmestaats überwachen die Einhaltung dieser Vor-\nschriften. Diese Überwachung kann gemeinsam mit den zu-          a) Die Stelle des Aufnahmestaats, die für die Entgegennahme\nständigen Stellen des Entsendestaats durchgeführt werden. Im          und Prüfung des Entschädigungsantrags zuständig ist, führt\nRahmen dieser Vorschriften können die Mitglieder der Streit-          nach Eingang des Antrags unverzüglich ihre eigenen Ermitt-\nkräfte des Entsendestaats ihre eigenen innerstaatlichen Nor-          lungen hierzu durch.\nmen auf den Bau, die Ausführung und die Ausrüstung der Kraft-\nb) Die Stelle des Aufnahmestaats teilt der Stelle des Entsende-\nfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Binnenschiffe und Luftfahr-\nstaats so bald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von\nzeuge anwenden. Die Stellen beider Staaten arbeiten bei der\nvier Wochen, den Eingang des Entschädigungsantrags mit.\nUmsetzung dieser Bestimmungen eng zusammen.\nIn der Mitteilung werden gegebenenfalls das Aktenzeichen\n(6) Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhän-        der Stelle des Aufnahmestaats, Name und Anschrift des An-\ngern, deren Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht oder An-             tragstellers, eine kurze Schilderung des Vorfalls unter Anga-\nzahl die nach dem Straßenverkehrsrecht des Aufnahmestaats             be von Zeit und Ort, der geforderte Entschädigungsbetrag,","1294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 17. November 2008\ndie Art des Schadens, die Namen der beteiligten Mitglieder            (2) Übungen zu Lande finden in der Regel auf Truppen-\nder Streitkräfte sowie die Bezeichnung der am Vorfall betei-       übungsplätzen, Schießplätzen und in anderen militärischen\nligten Einheit angegeben. Die Mitteilung wird in zweifacher        Ausbildungseinrichtungen statt.\nAusfertigung übersandt.                                               (3) Für Übungen im Luftraum gelten die Vorschriften des Auf-\nc) Die Stelle des Entsendestaats bestätigt der Stelle des Auf-         nahmestaats über den Einflug in den Luftraum und seine Benut-\nnahmestaats den Eingang der Mitteilung und übersendet ihr          zung sowie die Inanspruchnahme von Anlagen und Einrich-\ninnerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung             tungen der Luftfahrt, die sich im Rahmen der Richtlinien und\nalle verfügbaren Informationen und Beweismittel. Liegen der        Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation\nStelle des Entsendestaats keine derartigen Informationen           halten, und auch die geltenden Anmeldungs-, Zustimmungs-\nund Beweismittel vor, so teilt sie dies der Stelle des Aufnah-     und Koordinierungsverfahren, wie sie in den entsprechenden\nmestaats mit. Die Stelle des Entsendestaats teilt der Stelle       Vorschriften des Aufnahmestaats enthalten sind. Die an einer\ndes Aufnahmestaats ferner mit, ob der Schaden nach ihrer           Übung teilnehmenden Luftfahrzeugbesatzungen sowie das\nAuffassung durch eine Handlung oder Unterlassung, für die          daran beteiligte Flugsicherungs- und Luftverteidigungskontroll-\nder Entsendestaat rechtlich verantwortlich ist und/oder im         personal beziehungsweise das Fliegerführungspersonal müs-\nZusammenhang mit der Benutzung eines Fahrzeugs der                 sen die englische Sprache beherrschen, soweit dies aus Grün-\nTruppe verursacht worden ist und ob die Fahrzeugbenut-             den der Flugsicherheit oder Flugsicherung erforderlich ist.\nzung befugt oder unbefugt war.                                        (4) Für Übungen von Kriegs- und Hilfsschiffen im Küsten-\nmeer und den inneren Gewässern gelten die Vorschriften des\nd) Die Stelle des Aufnahmestaats entscheidet nach Auswer-\nAufnahmestaats.\ntung aller verfügbaren Informationen und Beweismittel, ob\nund in welcher Höhe der Anspruch nach dem Recht des\nAufnahmestaats begründet ist.                                                                   Artikel 13\ne) Die Stelle des Aufnahmestaats zahlt den Entschädigungs-                                           Kosten\nbetrag. Sie fordert diesen von der Stelle des Entsendestaats          (1) Vor der Durchführung von Übungen legen die zuständi-\nzur Erstattung an. Die Stelle des Entsendestaats erstattet         gen Stellen der beiden Staaten die zu erbringenden Leistungen\nden geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten. So-            und die entstehenden Kosten im Einzelnen fest.\nfern nach dem Recht des Aufnahmestaats eine Entschädi-\n(2) Die Stellen des Aufnahmestaats unterstützen die Stellen\ngung in Form einer Rente gewährt wird, können die zustän-\ndes Entsendestaats bei der Inanspruchnahme entgeltlicher\ndigen Stellen beider Staaten die Erstattung eines Kapitalbe-\nLeistungen.\ntrages nach den im Aufnahmestaat geltenden Bestimmun-\ngen vereinbaren.\nArtikel 14\nf ) Bei der Abwicklung von Schäden, die nicht in Ausübung des\nDienstes verursacht worden sind, fertigt die Stelle des Auf-                                 Streitbeilegung\nnahmestaats einen Bericht für die Stelle des Entsende-                Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses\nstaats, die diesen unverzüglich prüft und entscheidet, ob          Abkommens werden durch Konsultationen gütlich beigelegt\nund in welcher Höhe sie eine Entschädigung für gerechtfer-         und nicht zur Schlichtung an Dritte verwiesen.\ntigt hält. Die Stelle des Aufnahmestaats kann – unabhängig\nvon der Entscheidung des Entsendestaats – dem Antrag-                                           Artikel 15\nsteller den ihm zukommenden Betrag ohne Anerkennung\neiner Rechtspflicht (ex gratia) als Abfindung anbieten. Wird                                  Durchführung\ndieses Angebot von dem Antragsteller als volle Befriedigung           Vereinbarungen zur Durchführung dieses Abkommens kön-\nseines Anspruchs angenommen, so nimmt die Stelle des               nen zwischen den Verteidigungsministerien der beiden Staaten\nAufnahmestaats die Zahlung vor. Die Stelle des Entsende-           getroffen werden, die sich gegenseitig über die zuständigen An-\nstaats erstattet den von ihr für gerechtfertigt gehaltenen Be-     sprechpartner zur Durchführung dieses Abkommens unterrich-\ntrag. Hat die Stelle des Entsendestaats die Entscheidung           ten.\nüber die von ihr für gerechtfertigt gehaltene Entschädigung\nnicht innerhalb von drei Monaten seit Übergabe des Be-\nArtikel 16\nrichts der Stelle des Aufnahmestaats mitgeteilt, erstattet sie\nden von dem Antragsteller als Abfindung angenommenen                         Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nBetrag. Die Bestimmungen der Buchstaben a bis e bleiben\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nim Übrigen unberührt.\nVertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaat-\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maß-\nArtikel 12                                gebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nÜbungen                                     (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.\nDas Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg\n(1) Für Übungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des            schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach\nAufnahmestaats und die Vorschriften seiner Streitkräfte.               dem Tag des Eingangs bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 6. November 2007 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Boomgaarden\nFür die Regierung der Republik Österreich\nProsl"]}