{"id":"bgbl2-2008-30-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":30,"date":"2008-11-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen)","law_date":"2008-11-05T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n1237\nTeil II                                                                                    G 1998\n2008                    Ausgegeben zu Bonn am 10. November 2008                                                                                                       Nr. 30\nTag                                                                      Inhalt                                                                                   Seite\n5.11. 2008 Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat zum Vertrag vom 23. November\n1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische\nZollgebiet über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem\nStaatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen leistungs-\nabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-Abkommen Büsingen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1237\nGESTA: XA012\n5.11. 2008 Gesetz zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Computer-\nkriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1242\nGESTA: XC010\n26. 9. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz\nvon Schlachttieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1276\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 7. Dezember 2004\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964\nüber die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nin das schweizerische Zollgebiet\nüber die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils\nder von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein\nerhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe\n(LSVA-Abkommen Büsingen)\nVom 5. November 2008\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 7. Dezember 2004 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen\nBundesrat zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der\nGemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet\n(BGBl. 1967 II S. 2029), geändert durch das Abkommen vom 19. März 1997\n(BGBl. 1998 II S. 1130), über die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils der\nvon der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen\nam Hochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA-\nAbkommen Büsingen) wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-\nöffentlicht.","1238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2008\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates künftige Änderungen oder Ergänzungen des Kataloges\nüber die in Büsingen anwendbaren schweizerischen (eidgenössischen und kan-\ntonalen) Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Artikel 2 des Vertrages vom\n23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hoch-\nrhein in das schweizerische Zollgebiet in Kraft zu setzen, sofern sie darauf abzie-\nlen, die Anwendung der schweizerischen (eidgenössischen und kantonalen)\nRechtsvorschriften auch auf weitere verbrauchsbezogene Steuern und Abgaben\nin der Gemeinde Büsingen vorzusehen.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 8 in Kraft tritt, ist im\nBundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 5. November 2008\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2008                       1239\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet\nüber die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils\nder von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am\nHochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe\n(LSVA-Abkommen Büsingen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 3\nund                                                        Verteilerschlüssel\nder Schweizerische Bundesrat –                     Maßgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsin-\ngen auszurichtenden Betrages sind der Reinertrag aus der\neingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwi-      Schwerverkehrsabgabe, das Verhältnis der Unterhaltskosten für\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-         das Straßennetz der Schweiz zu denjenigen für das Straßennetz\nschen Eidgenossenschaft,                                         der Gemeinde Büsingen sowie das Verhältnis der Fahrleistung\nauf dem Schweizer Straßennetz zu derjenigen auf dem Büsinger\nin Erwägung des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen      Straßennetz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen\nam Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge                                    Artikel 4\n„Büsinger Vertrag“ genannt),                                               Berechnung des auszurichtenden Betrages\nin Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen             Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurich-\nSchwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizeri-       tenden Betrages erfolgt jährlich. Sie wird in der Anlage zu die-\nschen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001,                   sem Abkommen aufgeführt, die ein Bestandteil dieses Abkom-\nmens ist. Als Bemessungsgrundlage wird der Reinertrag der\nvom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage      Schwerverkehrsabgabe des Vorjahres herangezogen, wobei auf\nder Gemeinde Büsingen Rechnung zu tragen, insbesondere mit       Hochrechnungen zurückgegriffen wird.\ndem Ziel, die Einrichtung von Kontrollstellen auf den Verbin-\ndungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden –                                        Artikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:                                           Gültigkeitsdauer des Verteilerschlüssels\n(1) Der Verteilerschlüssel hat fünf Jahre Gültigkeit.\nArtikel 1\n(2) Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege bis\nZweck                               spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer\n(1) In Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages erhebt  einen neuen Verteilerschlüssel für die folgende fünfjährige Peri-\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft die leistungsabhängige      ode verlangen.\nSchwerverkehrsabgabe auch auf dem Gebiet der Gemeinde               (3) Die gemäß Artikel 41 des Büsinger Vertrages eingesetzte\nBüsingen.                                                        Gemischte Kommission befindet über die Neuberechnung des\n(2) Bau- und Unterhaltungsfahrzeuge der Straßenbauverwal-     Verteilerschlüssels.\ntung des Landes Baden-Württemberg oder in ihrem Auftrag zu\ndiesem Zweck tätiger Dritter sind bei Fahrten, die sie zur Wahr-                               Artikel 6\nnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Straßenbau und in der\nStraßenunterhaltung in der Schweiz und im Gebiet der Gemein-                                  Fälligkeit\nde Büsingen unternehmen müssen, von der LSVA befreit.               (1) Die Vergütung der gestützt auf dieses Abkommen berech-\n(3) Aus dem Reinertrag der Erhebung der LSVA auf dem          neten Beträge an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für\nGesamtgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der       das Jahr 2001 und wird jeweils am 30. Juni des nachfolgenden\nGemeinde Büsingen beteiligt die Schweizerische Eidgenossen-      Jahres fällig.\nschaft die Gemeinde Büsingen anteilig gemäß dem in Artikel 3        (2) Die entsprechenden Zahlungen sind jeweils an die\naufgeführten Verteilerschlüssel.                                 Gemeindekasse Büsingen zu leisten.\nArtikel 2                                                          Artikel 7\nElektronisches Erfassungsgerät\nStreitbeilegung\nIn Büsingen amtlich zugelassene Motorfahrzeuge, die der\n(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nSchwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlep-\nAbkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte\nper, die zum Ziehen von Transportanhängern zugelassen sind,\nKommission beigelegt.\ndie der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind nach den\nschweizerischen Bestimmungen mit einem von der Eidgenössi-          (2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-\nschen Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Gerät zur       den, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit\nErfassung der Fahrleistung auszurüsten.                          einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.","1240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2008\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem      getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung\njede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder       treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren\nsich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann eini-      selbst.\ngen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien\nbestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten,\nArtikel 8\nder Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die\neine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Strei-                               Inkrafttreten\ntigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.\nDieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien\n(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehal-      einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatli-\nten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede          chen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nVertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtsho-       bend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.\nfes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt\nder Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertrags-\nArtikel 9\nparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so\nnimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der                          Geltungsdauer und Kündigung\nVizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Ver-\n(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ntragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang\ngeschlossen.\nnächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die\nStaatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt,          (2) Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen\ndie Ernennungen vor.                                                 zwei Jahre vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer\nkündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit\ndas Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege\naufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Ver-\nschriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalen-\nträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen\nderjahres zu kündigen.\nsind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mit-\nglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schieds-         (3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 tritt dieses Abkommen\ngericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten           auch außer Kraft an dem Tag, an dem der Büsinger Vertrag\nwerden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen            außer Kraft tritt.\nGeschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften\nin deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Elbe\nFür den Schweizerischen Bundesrat\nChristoph Bubb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2008                 1241\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nzum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung\nder Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet\nüber die Erhebung und die Ausrichtung eines Anteils\nder von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am\nHochrhein erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe\n(LSVA-Abkommen Büsingen)\nBerechnung des Anteils von Büsingen am Reinertrag der LSVA:\nVerteilerschlüssel\nMaßgebende Prozentsätze*)          Verteilerschlüssel\nStraßenunterhaltskosten                            0,0067795 %                       50 %\nFahrleistungen im Binnen-,\nTransit-, Import- und Exportverkehr                0,0081845 %                       50 %\nAnteil Büsingen am Reinertrag von z. B. 750 000 000,– CHF                            56 115,– CHF\n*) Maßgebende Prozentsätze\nStraßenunterhaltskosten\nSchweiz (gemäß Bundesamt für Statistik)1)                         2 215 337 000\nin CHF\nBüsingen (gemäß Straßenbauamt Konstanz)2)                                150 200\nin CHF\nSumme beider Länder                                               2 215 487 200\nAnteil Büsingen                                                         150 200 : 0,0067795 %\n2 215 487 200 · 100\nFahrleistungen im Binnen-,\nTransit-, Import- und Exportverkehr\nSchweiz (gemäß GVF-Bericht)3)                                    14 876 400 000\nin tkm\nBüsingen (gemäß Verkehrszählung)4)                                     1 217 662\nin tkm\nSumme beider Länder                                              14 877 617 662\nAnteil Büsingen                                                       1 217 662 : 0,0081845 %\n14 877 617 662 · 100\n1) Globalrechnung Bundesamt für Statistik (BFS) 1988 – 1997 der Straßenausgaben: Tabelle 4: Kos-\nten der Kapitalrechnung 1997.\n2) Angaben des Straßenbauamts Konstanz, IV/3951: Kostenrichtwerte für Unterhaltung von Landes-\nstraßen, Staatshaushalt, Straßenbau Kapitel 1004, Seite 125, für das Jahr 2001.\n3) Die verkehrlichen Auswirkungen des bilateralen Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz\nund der Europäischen Gemeinschaft auf den Straßen- und Schienengüterverkehr, GS UVEK Dienst\nfür Gesamtverkehrsfragen, Bericht 2/99, Tabelle A-3 Grundszenario 2001.\n4) Verkehrsleistung in Büsingen für das Jahr 2000: Zählung durch das Land Baden-Württemberg 1995\nan der Landesstraße und durch die Stadt Schaffhausen 1992 an der Rheinhaldenstraße, diverse\nZählungen durch das Tiefbauamt Schaffhausen, alle hochgerechnet auf das Jahr 2000."]}