{"id":"bgbl2-2008-3-8","kind":"bgbl2","year":2008,"number":3,"date":"2008-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/3#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_3.pdf#page=26","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-14T00:00:00Z","page":78,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["78               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008\n(3) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht                                   Artikel 4\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-       Die Regierung der Republik Honduras überlässt bei den sich\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge          aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-\ngarantieren.                                                        rungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen und\nGütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\n(4) Die Regierung der Republik Honduras, soweit sie nicht        feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nEmpfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-        Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nzahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-        kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber           ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nder KfW garantieren.                                                für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Honduras stellt die KfW von                                      Artikel 5\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Honduras erhoben werden.       Kraft.\nGeschehen zu Tegucigalpa am 15. November 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPaul Resch\nFür die Regierung der Republik Honduras\nMilton Jiménez Puerto\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 2008\nDas in Guatemala-Stadt am 5. Oktober 2007 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Guatemala über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorha-\nben „Förderung der ländlichen Grundbildung“) ist nach\nseinem Artikel 5\nam 8. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008                          79\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Förderung der ländlichen Grundbildung“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nund\ndie Regierung der Republik Guatemala –                    (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        und der Regierung der Republik Guatemala durch andere Vor–\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           haben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorha-\nGuatemala,                                                         ben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           fonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      te Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die\nzu vertiefen,                                                      zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungs-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            beitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nder Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\nin der Republik Guatemala beizutragen,\npunkt ermöglicht, Darlehen oder weitere Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nlungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nRepublik Guatemala über die Finanzielle und Technische\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nZusammenarbeit vom 16. bis 18. November 2005 –\nAnwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nArtikel 1                              sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Guatemala und be-                                       Artikel 2\nziehungsweise oder anderen, von beiden Regierungen gemein-            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nsam auszuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für           Betrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nWiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von          wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-     zwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nhaben „Förderung der ländlichen Grundbildung“ zu erhalten,         beitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-\nwenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt         publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nund bestätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umwelt-\nschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantie-     (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nfonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientier- entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die            dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient,   geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege           Ablauf des 31. Dezember 2013.\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort     selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die          Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der         schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nRepublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur        über der KfW garantieren."]}