{"id":"bgbl2-2008-3-7","kind":"bgbl2","year":2008,"number":3,"date":"2008-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/3#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_3.pdf#page=24","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-honduranischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-01-14T00:00:00Z","page":76,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008\nBekanntmachung\nzu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe\nVom 10. Januar 2008\nR u m ä n i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer\ndes Einheits-Übereinkommens vom 30. März 1961 über Suchtstoffe (BGBl. 1973\nII S. 1353) am 19. September 2007 die R ü c k n a h m e der Absätze 1 und 2\nseines bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts (vgl. die\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1975, BGBl. II S. 1479) notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Mai 2007 (BGBl. II S. 829).\nBerlin, den 10. Januar 2008\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-honduranischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. Januar 2008\nDas in Tegucigalpa am 15. November 2007 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nHonduras über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist\nnach seinem Artikel 5\nam 15. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Januar 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008                         77\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Honduras\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Vorha-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht\nund\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\ndie Regierung der Republik Honduras –              rung der Republik Honduras, von der KfW für dieses Vorhaben\nbis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Dar-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       lehen zu erhalten.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nHonduras,                                                            (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          land und der Regierung der Republik Honduras durch andere\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,\nWird das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben durch ein\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschutzes oder\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittel-\nständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-\nin Honduras beizutragen,                                          serung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-      Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nlungen vom 1. bis 3. November 2006 –                              anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nsind wie folgt übereingekommen:\nder Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nArtikel 1                           zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nlicht es der Regierung der Republik Honduras oder anderen, von    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,           haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge     Anwendung.\nzu erhalten:                                                         (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\n1. Ein Darlehen von insgesamt 11 000 000,– EUR (in Worten:        nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nelf Millionen Euro) für das Vorhaben „Kofinanzierung des     sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nUnterstützungskredits Armutsreduzierung (PRSC III)“, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens                                   Artikel 2\nfestgestellt worden ist;\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n2. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 6 700 000,– Euro\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\n(in Worten: sechs Millionen siebenhunderttausend Euro) für\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\ndas Vorhaben „Kommunale Raumordnung und Umwelt-\nschen der KfW und den Empfängern des Darlehens und des\nschutz in Río Plátano“, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, dass\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nes als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nunterliegen.\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelstän-\ndische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur    (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-        genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-\nrung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die     ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege         Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\neines Finanzierungsbeitrags erfüllt.                         endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014."]}