{"id":"bgbl2-2008-3-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":3,"date":"2008-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/3#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-3-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_3.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über die Koproduktion von Filmen und über das Außerkrafttreten des früheren Abkommens vom 20. August 1974","law_date":"2008-01-03T00:00:00Z","page":71,"pdf_page":19,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008               71\nDie S l o w a k e i hat dem Generalsekretär des Europarats am 21. Mai 2007\nfolgende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 12, para-               „Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 der\ngraph 3, of the Charter, the Slovak Republic        Charta erklärt die Slowakische Republik,\ndeclares that it extends its obligations and        dass sie ihre Verpflichtungen ausweitet und\nconsiders itself bound by further Charter           sich durch weitere Bestimmungen der\nprovisions:                                         Charta als gebunden betrachtet:\nArticle 3, paragraph 1;                             Artikel 3 Absatz 1;\nArticle 4, paragraphs 3 and 5;                      Artikel 4 Absätze 3 und 5;\nArticle 9, paragraphs 1, 5, 6 and 7;                Artikel 9 Absätze 1, 5, 6 und 7;\nArticle 10, paragraphs 2 and 3.”                    Artikel 10 Absätze 2 und 3.“\nIII.\nDie E r k l ä r u n g der S c h w e i z vom 17. Februar 2005 (vgl. die Bekannt-\nmachung vom 20. Juni 2005, BGBl. II S. 754, 755) wurde dergestalt ergänzt,\ndass sich die Schweiz auch durch Artikel 5 der Charta als gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juni 2005 (BGBl. II S. 754).\nBerlin, den 19. Dezember 2007\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G e o r g W i t s c h e l\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber die Koproduktion von Filmen\nund über das Außerkrafttreten\ndes früheren Abkommens vom 20. August 1974\nVom 3. Januar 2008\nDas in Berlin am 17. Februar 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien über die Koproduktion von Filmen ist nach seinem Artikel 16\nAbs. 1\nam 20. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nNach Artikel 16 Abs. 2 dieses Abkommens ist das Abkommen vom\n20. August 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Gemeinschafts-\nproduktion von Filmen (BGBl. 1975 II S. 1033) am 20. November 2007 außer\nKraft getreten.\nBerlin, den 3. Januar 2008\nDer Beauftragte der Bundesregierung\nfür Kultur und Medien\nIm Auftrag\nH o r i o n - Vo g e l","72                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber die Koproduktion von Filmen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                               Anspruch auf Vergünstigungen\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,          (1) Für einen koproduzierten Film besteht Anspruch auf alle\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –        Vergünstigungen, die von jeder Vertragspartei nach ihrem inner-\nstaatlichen Recht für nationale Filme gewährt werden.\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen ihren bei-          (2) Alle Vergünstigungen, die innerhalb eines der beiden Län-\nden Ländern auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,         der in Verbindung mit einem koproduzierten Film gewährt wer-\nden können, fließen dem Koproduzenten zu, der diese Vergüns-\nin dem Wunsch, die Koproduktion von Filmen, die der Ent-       tigungen nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei\nwicklung der Film- und audiovisuellen Industrien beider Länder   beanspruchen darf.\nund der Stärkung eines gegenseitigen kulturellen und wirt-\nschaftlichen Austauschs förderlich sein kann, zu vertiefen und\nzu begünstigen,                                                                                Artikel 3\nAnerkennung von Projekten\nin der Überzeugung, dass diese Formen des Austauschs zum\nAusbau der Beziehungen zwischen beiden Ländern beitragen            (1) Koproduktionen bedürfen vor Drehbeginn der gemeinsa-\nwerden –                                                         men Anerkennung der zuständigen Behörden. Anerkennungen\nwerden gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen\nkommen wie folgt überein:                                      ausgesprochen, sie bedürfen der Schriftform und enthalten die\nBedingungen, unter denen die Anerkennung erteilt wird. Die\nArtikel 1                         Koproduzenten dürfen nicht durch gemeinsame Geschäftsfüh-\nrung, Besitz oder Kontrolle miteinander in Verbindung stehen.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Bei der Beurteilung von Vorschlägen für die Herstellung\nIm Sinne dieses Abkommens                                      eines koproduzierten Films handeln die zuständigen Behörden\n1. bezeichnet der Begriff „zuständige Behörde“ die als solche    gemeinsam und unter angemessener Berücksichtigung ihrer\nin der Anlage von jeder Vertragspartei bestimmte Behörde;    jeweiligen Grundsätze und Leitlinien und wenden die in diesem\nAbkommen und in der Anlage zu diesem Abkommen enthalte-\n2. bezeichnet der Begriff „Koproduzent“ einen oder mehrere       nen Verfahrensregeln und Grundsätze an.\ndeutsche beziehungsweise einen oder mehrere brasiliani-\nsche Staatsangehörige, die an der Herstellung eines kopro-      (3) Die Vorläufige Anerkennung eines Vorschlags zur Herstel-\nduzierten Films beteiligt sind;                              lung eines koproduzierten Films gemäß Nummer 2 der Anlage\nverpflichtet die zuständigen Behörden der beiden Vertragspar-\n3. bezeichnet der Begriff „koproduzierter Film“ einen Film, der  teien nicht zur Erteilung einer Lizenz für die Vorführung oder\nvon einem oder mehreren Staatsangehörigen einer Vertrags-    Ausstrahlung des Films.\npartei in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staats-\nangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen eines\nvon den zuständigen Behörden gemeinsam als deutsch-bra-                                    Artikel 4\nsilianisch anerkannten Projekts hergestellt wurde;                                        Beiträge\n4. bezeichnet der Begriff „Film“ die Gesamtheit von Bildern         (1) Für jeden koproduzierten Film stehen\nbeziehungsweise die Gesamtheit von Bildern und Tönen, die\nmit einem beliebigen Material realisiert sind, und schließt  a) der darstellerische, technische, künstlerische und schöpferi-\nFernseh- und Videoaufnahmen, Animationen und Digitalpro-         sche Beitrag der Koproduzenten und\nduktionen ein;                                               b) die Produktionsaufwendungen des Koproduzenten in der\n5. bedeutet „Staatsangehörige“                                       Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mit-\ngliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen\na) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland                   Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-\n– Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,                      schaftsraum oder in der Föderativen Republik Brasilien oder\nin einem anderen Vertragsstaat des Mercosur\n– Personen, die dem deutschen Kulturkreis angehören\nund ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem jeweiligen finanziel-\nDeutschland haben,                                   len Beitrag.\n– Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der        (2) Der finanzielle Beitrag wie auch der darstellerische, tech-\nEuropäischen Union oder                              nische, künstlerische und schöpferische Beitrag jedes Koprodu-\nzenten beträgt mindestens 20 (zwanzig) vom Hundert des\n– Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaats des     gesamten Budgets des koproduzierten Films.\nAbkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen\nWirtschaftsraum (EWR-Abkommen);                         (3) Ungeachtet der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen\nBeteiligungsvorschriften können die zuständigen Behörden in\nb) in Bezug auf die Föderative Republik Brasilien            Ausnahmefällen Filme gemeinsam anerkennen, wenn\n– in der Föderativen Republik Brasilien geborene oder\na) der Beitrag von einem der Koproduzenten nur auf die finan-\nnaturalisierte Staatsangehörige oder\nzielle Beteiligung beschränkt ist, wobei eine solche Beteili-\n– Personen mit ständigem Aufenthalt in der Föderativen      gung nicht weniger als 20 (zwanzig) vom Hundert des\nRepublik Brasilien.                                      gesamten Budgets des Films betragen darf, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008                           73\nb) die zuständigen Behörden der Ansicht sind, dass das Projekt                                   Artikel 9\ntrotz Nichteinhaltung der Beteiligungsvorschriften den Zielen\nSprachfassung\ndieses Abkommens förderlich ist und dementsprechend\nanerkannt werden sollte.                                           (1) Die ursprüngliche Sprachfassung jedes koproduzierten\nFilms ist in einer der Amtssprachen oder Dialekte der Bundes-\nrepublik Deutschland oder der Föderativen Republik Brasilien\nArtikel 5\noder einer Kombination dieser zugelassenen Sprachen und\nKoproduktionen mit Drittstaaten                     Dialekte zu erstellen.\n(1) Wenn entweder die Bundesrepublik Deutschland oder die           (2) Die Kommentierung, Synchronisation oder Untertitelung\nFöderative Republik Brasilien mit einem Drittstaat ein Abkom-       in einer anderen häufig verwendeten Sprache oder in einem\nmen über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen abgeschlos-         häufig verwendeten Dialekt der Bundesrepublik Deutschland\nsen hat, kann ein Projekt für einen koproduzierten Film, der in     oder der Föderativen Republik Brasilien ist zulässig.\nZusammenarbeit mit einem Koproduzenten aus diesem Dritt-\n(3) Der Film kann für den Kinostart in Drittstaaten in anderen\nstaat hergestellt werden soll, von den zuständigen Behörden\nSprachen synchronisiert werden.\nnach dem vorliegenden Abkommen anerkannt werden.\n(4) Soweit das Drehbuch dies erfordert, kann die Sprach-\n(2) Eine Anerkennung nach diesem Artikel ist jedoch auf sol-\nfassung auch Dialogabschnitte in anderen Sprachen enthalten.\nche Projekte beschränkt, bei denen der Beitrag des Koprodu-\nzenten aus dem Drittstaat nicht größer ist als der kleinere der\nEinzelbeiträge der deutschen und brasilianischen Koproduzen-                                     Artikel 10\nten.                                                                                             Abspann\nEin koproduzierter Film und das dazugehörige Werbematerial\nArtikel 6                              enthalten entweder einen gesonderten Hinweis darauf, dass es\nMitwirkung                               sich bei dem Film um eine „offizielle deutsch-brasilianische\nGemeinschaftsproduktion“ oder um eine „offizielle brasilianisch-\n(1) Die bei einem koproduzierten Film mitwirkenden Perso-        deutsche Gemeinschaftsproduktion“ handelt, oder gegebenen-\nnen müssen Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutsch-             falls auch einen Hinweis auf die Beteiligung eines Drittstaats an\nland, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder      der Koproduktion.\neines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-\npäischen Wirtschaftsraum sowie Staatsangehörige der Födera-\ntiven Republik Brasilien, eines anderen Vertragsstaats des                                       Artikel 11\nMercosur oder – wenn es einen an der Koproduktion beteiligten                               Erleichterungen\nDrittstaat gibt – Staatsangehörige dieses Drittstaats sein.\nIm Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Gesetze\n(2) In Ausnahmefällen können die zuständigen Behörden            und sonstigen Vorschriften erleichtert jede Vertragspartei dem\ngemeinsam Filme genehmigen,                                         technischen und künstlerischen Personal der jeweils anderen\na) wenn das Drehbuch oder die Finanzierung das Engagement           Vertragspartei die Einreise in ihr Hoheitsgebiet und den vorüber-\nvon Darstellerinnen und Darstellern aus anderen Ländern         gehenden Aufenthalt sowie die Erteilung einer Arbeitserlaubnis.\nerfordert oder                                                  Ebenso erleichtert jede Vertragspartei die vorübergehende Ein-\nfuhr und die Wiederausfuhr der Ausrüstung und des Materials,\nb) wenn künstlerische oder finanzielle Gründe das Engagement        das für die Herstellung des Films erforderlich ist, sowie den\nvon technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus           Geldtransfer für Bezahlungen im Zusammenhang mit der Kopro-\nanderen Ländern erfordern.                                      duktion. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Koproduzen-\nten aus Drittstaaten gemäß Artikel 5.\nArtikel 7\nHerstellung bis zur ersten Vorführkopie                                              Artikel 12\n(1) Ein koproduzierter Film wird bis zur Fertigstellung der ers-                      Zuständige Behörden\nten Vorführkopie in der Bundesrepublik Deutschland, in einem           Die zuständigen Behörden führen dieses Abkommen gemein-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem ande-        sam oder auch einzeln durch; sie vermitteln bei Verständigungs-\nren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-         schwierigkeiten zwischen den Koproduzenten, empfehlen Maß-\nschaftsraum, in der Föderativen Republik Brasilien, in einem        nahmen und unterbreiten Verbesserungsvorschläge, die im\nanderen Vertragsstaat des Mercosur und – bei Beteiligung eines      gegenseitigen Interesse liegen und der filmischen und audiovi-\nDrittstaats an der Koproduktion – im Land dieses Drittstaats her-   suellen Zusammenarbeit beider Länder förderlich sind.\ngestellt und entwickelt.\n(2) Mindestens 90 (neunzig) vom Hundert des Filmmaterials                                     Artikel 13\neines koproduzierten Films werden speziell für den Film gedreht                        Gemeinsame Kommission\noder geschaffen, sofern die zuständigen Behörden keinem\nanderen Vorgehen zustimmen.                                            (1) Eine Gemeinsame Kommission, die abwechselnd in bei-\nden Ländern zusammenkommt, überprüft alle drei Jahre, ob ein\nfinanzielles, künstlerisches und technisches Gleichgewicht\nArtikel 8\nzwischen der Beteiligung der beiden Länder an den Koproduk-\nAufnahmen an Originalschauplätzen                     tionen besteht.\n(1) Die zuständigen Behörden können Aufnahmen an Origi-             (2) Die Delegationen der Gemeinsamen Kommission werden\nnalschauplätzen in einem anderen Land als in den Ländern der        von Regierungsvertretern beider Länder geleitet. Die Vorsitzen-\nKoproduzenten zustimmen.                                            den beider Delegationen werden von Experten, die von den\nzuständigen Behörden beider Länder vorgeschlagen werden,\n(2) Ungeachtet des Artikels 6 können, wenn Aufnahmen an\nunterstützt.\nOriginalschauplätzen in Übereinstimmung mit diesem Artikel\ngenehmigt werden, Staatsangehörige des Landes, in dem die              (3) Die Gemeinsame Kommission hat die Aufgabe, die\nAufnahmen an Originalschauplätzen gemacht werden, als Sta-          Anwendung und Wirkungsweise dieses Abkommens zu be-\ntisten, in kleinen Rollen oder als zusätzliche Mitarbeiterinnen     werten sowie gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu\nund Mitarbeiter, deren Dienste für die Ausführung der Außenauf-     unterbreiten, die im gegenseitigen Interesse und im Interesse\nnahmen erforderlich sind, beschäftigt werden.                       der bilateralen Beziehungen liegen.","74               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008\n(4) Jede Vertragspartei kann eine außergewöhnliche Sitzung               (2) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\nder Gemeinsamen Kommission einberufen, wenn sie es für not-            vom 20. August 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nwendig erachtet und vorschriftsmäßig begründet.                        blik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über die Gemeinschaftsproduktion von Filmen außer\nArtikel 14                                 Kraft.\nStatus der Anlage\nDie Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.                                                       Artikel 17\nGeltungsdauer und Kündigung\nArtikel 15\nProtokolle und ergänzende Regelungen                            (1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von drei Jahren ab\ndem Zeitpunkt seines Inkrafttretens und verlängert sich danach\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, bilaterale und\nautomatisch jeweils um weitere drei Jahre. Jede Vertragspartei\nmultilaterale Kultur- und Wirtschaftsaustauschprogramme zu\nkann das Abkommen zum Ende eines Zeitabschnitts von drei\nentwickeln und dabei den Abschluss ergänzender Regelungen\nJahren mit einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem\nund Protokolle zur Bereitstellung finanzieller Hilfen in Erwägung\nWeg schriftlich kündigen; in diesem Fall endet das Abkommen\nzu ziehen.\nmit Ablauf dieser Sechsmonatsfrist.\nArtikel 16                                     (2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen nach\nInkrafttreten                                seinem Außerkrafttreten für koproduzierte Filme während der\nDreharbeiten weiter.\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der Notifi-\nkation in Kraft, in der die Regierung der Föderativen Republik             (3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat\nBrasilien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf             der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\ndiplomatischem Weg mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen           Nationen erfolgt unverzüglich nach seinem Inkrafttreten durch\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.\nGeschehen zu Berlin am 17. Februar 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilfried Grolig\nD r. K n u t N e v e r m a n n\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJosé Artur Denot Medeiros","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008                        75\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber die Koproduktion von Filmen\n1. Die zuständigen Behörden für dieses Abkommen sind               c) die finanzielle Haftung jedes Koproduzenten für die Kos-\ndas Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)           ten festlegt, die entstehen\nin der Bundesrepublik Deutschland und die Secretaria do\nAudiovisual do Ministério da Cultura in der Föderativen            – bei der Vorbereitung eines Gemeinschaftsprodukti-\nRepublik Brasilien. Jede Vertragspartei kann die andere               onsprojekts, dem von den zuständigen Behörden die\ndurch eine diplomatische Note über einen Wechsel der                  Anerkennung als koproduzierter Film versagt wird;\nzuständigen Behörde informieren. Die Änderung tritt zu dem\n– bei der Herstellung eines Films, dem die Anerkennung\nin der Note spezifizierten Zeitpunkt in Kraft.\nzwar erteilt worden ist, der aber die Voraussetzungen\n2. Das Anerkennungsverfahren nach Artikel 3 dieses Abkom-                für diese Anerkennung nicht erfüllt;\nmens besteht aus zwei Stufen: der Vorläufigen Anerkennung\nbei Antragstellung und der Endgültigen Anerkennung bei             – bei der Herstellung eines koproduzierten Films, des-\nFertigstellung des Films und vor Beginn des Vertriebs.                sen öffentliche Vorführung in einem der Länder der\nKoproduzenten nicht genehmigt wird;\n3. Zwischen den Koproduzenten wird ein Vertrag über die\nKoproduktion eines Films geschlossen, der                       d) die Vereinbarungen bezüglich der Aufteilung der Einnah-\na) vorsieht, dass ein Koproduzent nur Vergünstigungen              men aus der Verwertung des koproduzierten Films, ein-\ngemäß Artikel 2 abtreten darf, die nach den Rechtsvor-         schließlich der Einnahmen aus Exportmärkten, unter den\nschriften seines Landes dessen Staatsangehörigen vor-          Koproduzenten darlegt;\nbehalten sind;                                              e) Fristen festlegt, innerhalb derer die jeweiligen Beiträge\nb) – den Besitz an allen Rechten geistigen Eigentums, die          der Koproduzenten zur Filmproduktion abgeschlossen\naus der Herstellung des koproduzierten Films entste-         sein müssen; und\nhen, zwischen den Koproduzenten regelt und\nf) festlegt, ob der koproduzierte Film auf Filmfestspielen als\n– die Vereinbarungen zwischen den Koproduzenten hin-           nationaler Film des Mehrheitskoproduzenten oder als\nsichtlich der Ausübung der Rechte auf Zugang zu und          nationaler Film aller Koproduzenten gezeigt werden soll;\nVerwendung von urheberrechtlich geschützten Wer-\nken, die bei der Herstellung des koproduzierten Films     g) alle sonstigen Anerkennungsbedingungen aufführt, auf\ngeschaffen werden, darlegt;                                  die sich die zuständigen Behörden gemeinsam einigen."]}