{"id":"bgbl2-2008-3-1","kind":"bgbl2","year":2008,"number":3,"date":"2008-02-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_3.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-syrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2007-10-26T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-syrischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Oktober 2007\nDas in Damaskus am 28. August 2007 unterzeichnete Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-\nschen Republik Syrien über Finanzielle Zusammenarbeit 2007 wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 6 erfüllt sind.\nBonn, den 26. Oktober 2007\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l H o f m a n n\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    a) für „Wasserverlustreduzierung Aleppo“,\nund                                       b) für „Wassersektorprogramm Damaskus Rif Gouvernorat“,\ndie Regierung der Arabischen Republik Syrien –\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen               Die der Regierung der Arabischen Republik Syrien von der\nRepublik Syrien,                                                         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährten Kon-\nditionen lauten für die angeführten Darlehen:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und            – 40 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),\nzu vertiefen,\n– 0,75 vom Hundert Zinsen;\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung folgender Vorhaben:\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\na) für das unter Nummer 1 genannte Vorhaben bis zu\nin der Arabischen Republik Syrien beizutragen,\n10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-             b) für das unter Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu\nlungen vom 4. und 5. April 2007 –                                            500 000,– EUR (in Worten: fünfhunderttausend Euro);\nsind wie folgt übereingekommen:                                    3. Finanzierungsbeitrag von insgesamt 2 500 000,– EUR (in\nWorten: zwei Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vor-\nArtikel 1                                   haben „Erste Mikrofinanzbank“, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Syrien, von der\nInfrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für mittelständi-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgen-\nsche Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nde Beträge zu erhalten:\nArmutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesse-\n1. Darlehen von insgesamt 19 000 000,– EUR (in Worten: neun-             rung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die\nzehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Wassersektorpro-             besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\ngramm I“:                                                           eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2008                                55\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Vorha-            schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht         über der KfW garantieren.\nes die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-\nrung der Arabischen Republik Syrien, von der KfW für dieses\nArtikel 3\nVorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags\nein Darlehen zu erhalten.                                                  Die Regierung der Arabischen Republik Syrien stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der\nnehmen zwischen der Regierung Bundesrepublik Deutschland\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Arabischen\nund der Regierung der Arabischen Republik Syrien durch ande-\nRepublik Syrien erhoben werden.\nre Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder                                       Artikel 4\nals Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als\nDie Regierung der Arabischen Republik Syrien überlässt bei\nselbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder\nden sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nals Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nStellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen für die\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt\nkeine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nwerden.\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nder Regierung der Arabischen Republik Syrien zu einem späte-            die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-          chen Genehmigungen.\nbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\nArtikel 5\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses                  (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nAbkommen Anwendung.                                                     licht es der KfW, eine Beteiligung am Eigenkapital der noch zu\ngründenden Ersten Mikrofinanzbank zu erwerben, wenn nach\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden in Dar-\nworden ist. Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-\nDeutschland der KfW einen Betrag von bis zu 2 000 000,– EUR\nwendet werden.\n(in Worten: zwei Millionen Euro) zur Verfügung.\nArtikel 2                                     (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben des Erwerbs einer\nBeteiligung kann im Einvernehmen zwischen der Regierung der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die           Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                Republik Syrien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der                      (3) Die in Absatz 1 genannte Beteiligung der KfW wird nach\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der          Maßgabe der mit der Ersten Mikrofinanzbank und ihren Anteils-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                 eignern noch zu schließenden Finanzierungs- und Gesell-\nunterliegen.                                                            schaftsverträgen bewirkt.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 3                (4) Die Zusage der Mittel für den Erwerb einer Beteiligung der\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-        KfW an der Ersten Mikrofinanzbank unter Absatz 1 entfällt\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und               ersatzlos, wenn nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge             gejahr die in Absatz 3 genannten Finanzierungs- und Gesell-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2015.                       schaftsverträge geschlossen wurden. Für diese Zusage endet\ndie Frist am 31. Dezember 2015.\n(3) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle\nZahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darle-                                     Artikel 6\nhensnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Ver-\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\nträge garantieren.\nRegierung der Arabischen Republik Syrien der Regierung der\n(4) Die Regierung der Arabischen Republik Syrien, soweit sie         Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaat-\nnicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige             lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßge-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu                bend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Damaskus am 28. August 2007 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nV. W e n z e l\nWieczorek-Zeul\nFür die Regierung der Arabischen Republik Syrien\nDr. Ta y s s i r R a d d a w i"]}