{"id":"bgbl2-2008-29-2","kind":"bgbl2","year":2008,"number":29,"date":"2008-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_29.pdf#page=13","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-afghanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-10-01T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2008                       1233\nBekanntmachung\ndes deutsch-afghanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 2008\nDas in Kabul am 14. August 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Repu-\nblik Afghanistan über Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nist nach seinem Artikel 5\nam 14. August 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\ndie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan –\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen         54 000 000,– EUR (in Worten: vierundfünfzig Millionen Euro) zu\nRepublik Afghanistan,                                               erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Für die Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und       a) „Übertragungsleitung Heiratan – Pul-e-Khumri“ bis zu\nzu vertiefen,                                                           2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      b) „Dezentralisierte Energieversorgung durch erneuerbare\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Energiequellen“ bis zu 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Mil-\nlionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) „Aufbau einer Mikrofinanzbank“ bis zu 4 000 000,– EUR\nin der Islamischen Republik Afghanistan beizutragen,                    (in Worten: vier Millionen Euro);\nd) „Kredit-Garantie-Fazilität (KGF)“ bis zu 2 000 000,– EUR\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\n(in Worten: zwei Millionen Euro);\nlungen vom 30. August 2007 –\ne) „Wiederaufbau wirtschaftliche Infrastruktur im Norden“ bis\nsind wie folgt übereingekommen:                                      zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);","1234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2008\nf)  „Unterstützung von Vorhaben des Treuhandfonds für den              (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nWiederaufbau Afghanistans (ARTF)“ bis zu 20 000 000,–           Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jah-\nEUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro);                        ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Mit Ausnahme des in Artikel 1\ng) „Beitrag zum Nationalen Grundbildungsprogramm im\nAbsatz 2 genannten Betrages endet für diese Beträge die Frist\nRahmen des ARTF“ bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten:\nmit Ablauf des 31. Dezember 2015. Für den in Artikel 1 Absatz 2\nzehn Millionen Euro);\ngenannten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nh) „Förderung des Grundbildungsprogramms“                bis   zu   2014.\n2 000 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\n(3) Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben          soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nfestgestellt worden ist.                                            wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\n(2) In Ergänzung der bisherigen Zusagen für das Jahr 2006        dem Artikel 1 Absatz 1 und 2 zu schließenden Finanzierungsver-\nwird ein weiterer Finanzierungsbeitrag von bis zu 5 000 000,–       träge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nEUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben „Förde-\nrung des Grundbildungsprogramms“ zusätzlich zur Verfügung\ngestellt. Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan                                    Artikel 3\nwurde hierüber mit einseitiger Note, übergeben am 23. Dezem-\nDie Regierung der Islamischen Republik Afghanistan stellt die\nber 2006, bereits informiert.\nKfW von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-\n(3) Die in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Vorhaben kön-      ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-          der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Islamischen\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik         Republik Afghanistan erhoben werden.\nAfghanistan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nArtikel 4\nder Regierung der Islamischen Republik Afghanistan zu einem\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge           Die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan über-\nzur Vorbereitung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Vor-     lässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nhaben oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-            ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nrung und Betreuung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten        Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nVorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen            Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nAnwendung.                                                          die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nArtikel 2                               erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen                                       Artikel 5\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nblik Deutschland geltenden Rechtsvorschiften unterliegen.           Kraft.\nGeschehen zu Kabul am 14. August 2008 in zwei Urschriften,\njede in den Sprachen Deutsch, Dari und Englisch, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und Dari Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Ulrich Seidt\nFür die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan\nR. Dadfar Spanta"]}