{"id":"bgbl2-2008-28-5","kind":"bgbl2","year":2008,"number":28,"date":"2008-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/28#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_28.pdf#page=38","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-09-19T00:00:00Z","page":1218,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["1218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2008\nArtikel 3                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämtli-\n(1) Die Regierung der Republik Ruanda garantiert hinsichtlich\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nder in Artikel 1 genannten Unterstützung die freie Einfuhr aller\nZusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der\nausländischen Zahlungsmittel sowie den freien Transfer anfal-\nLiquidation der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beteiligung\nlender Erträge des Veräußerungs- oder Liquidationserlöses.\nsowie mit deren Erträgen in der Republik Ruanda erhoben wer-\nden.\n(2) Die Regierung der Republik Ruanda verpflichtet sich, der\nFINA Bank Ruanda bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtun-\ngen gegenüber der KfW keine Hindernisse in den Weg zu legen.                                  Artikel 5\nIn gleicher Weise werden die Regierung der Republik Ruanda            Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die\nund die FINA Bank Ruanda dem Transfer des Veräußerungs-             Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen, so gelten die von der\noder Liquidationserlöses an die KfW nach einem Verkauf der in       Regierung der Republik Ruanda in den Artikeln 3 und 4 über-\nArtikel 1 Absatz 1 genannten Beteiligung keine Hindernisse in       nommenen Garantien und Zusagen auch für die erhöhte Beteili-\nden Weg legen.                                                      gung.\n(3) Die Regierung der Republik Ruanda erteilt auf Antrag für\nArtikel 6\ndie in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beteiligung der KfW den\n„genehmigten Status“ nach den in der Republik Ruanda gelten-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nden Gesetzen.                                                       Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 17. Juli 2008 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nRosemary Museminali\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. September 2008\nDas in Kigali am 17. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 17. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2008                          1219\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               im Laufe der sektorbezogenen Programmprüfungen umgewid-\nmet werden.\nund\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndie Regierung der Republik Ruanda –\nder Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeit-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             tung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nRuanda,                                                              Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                    Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und der Republik Ruanda zu schließende Ver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\ntrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nin der Republik Ruanda beizutragen,\nRechtsvorschriften unterliegt.\nim Geist der Erklärung von Rom vom 5. Februar 2003 und               (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nunter Bezugnahme auf die Erklärung von Paris vom 2. März             entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\n2005 und die Verbalnote vom 5. Dezember 2006 Num-                    dem Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag\nmer 169/2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in         geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nKigali bezüglich der Zusage der Mittel,                              des 31. Dezember 2014.\nferner unter Bezugnahme auf die Absicht der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland, einen Teil ihrer Hilfe für Ruanda für                                Artikel 3\ndie programmorientierte Gemeinschaftsfinanzierung im Gesund-            Die Regierung der Republik Ruanda stellt die KfW von sämtli-\nheitswesen bereitzustellen –                                         chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des\nsind wie folgt übereingekommen:\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags in der Republik Ruanda\nerhoben werden.\nArtikel 1\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Ruanda, von der Kreditan-           Die Regierung der Republik Ruanda überlässt bei den sich\nstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von       aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\ninsgesamt 3 100 000,– EUR (in Worten: drei Millionen einhun-         Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nderttausend Euro) für die „Programmorientierte Gemeinschafts-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nfinanzierung Gesundheitsprogramm“ zu erhalten, wenn nach             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt       berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nworden ist. Die Mittel sind im Rahmen des Programms mit sek-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\ntorweitem Ansatz im Gesundheitswesen, das insbesondere               und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nMaßnahmen zur Bekämpfung von HIV/Aids umfasst, zu verwen-            kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nden.\nArtikel 5\n(2) Die für die verschiedenen Tätigkeiten vorgesehenen Mittel\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-               Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda           Kraft.\nGeschehen zu Kigali am 17. Juli 2008 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristian Clages\nFür die Regierung der Republik Ruanda\nRosemary Museminali"]}