{"id":"bgbl2-2008-28-4","kind":"bgbl2","year":2008,"number":28,"date":"2008-10-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/28#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_28.pdf#page=37","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ruandischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-09-19T00:00:00Z","page":1217,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2008                         1217\nBekanntmachung\ndes deutsch-ruandischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. September 2008\nDas in Kigali am 17. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 17. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. September 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAdolf Kloke-Lesch\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ruanda\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Ruanda (ehemals BACAR Bank) mit Eigenkapital beziehungs-\nweise eigenkapitalähnlichem Darlehen zu unterstützen, wenn\nund\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens fest-\ndie Regierung der Republik Ruanda –                   gestellt worden ist.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             (2) Hierfür wird der Finanzierungsbeitrag in Höhe von\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            1 500 000,– EUR (in Worten: eine Million fünfhunderttausend\nRuanda,                                                             Euro), der im vorgenannten Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen für das Vorhaben „Förderung einer Mikrofinanzbank“\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            zugesagt wurde, zur Verfügung gestellt.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                          (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      und der Regierung der Republik Ruanda durch andere Vorhaben\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Ruanda beizutragen,                                                             Artikel 2\nunter Bezugnahme auf die Nummern 2.1.2 und 3.3.3 des                (1) Die in Artikel 1 genannte Unterstützung der KfW wird nach\nProtokolls vom 23. November 2005 der Regierungsverhandlun-          Maßgabe der mit der FINA Bank Ruanda und ihren Anteilseig-\ngen –                                                               nern noch zu schließenden Finanzierungs- und Gesellschafts-\nverträge bewirkt.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Zusage der Mittel für die Unterstützung der FINA Bank\nRuanda unter Artikel 1 entfällt ersatzlos, wenn nicht innerhalb\nArtikel 1\nvon acht Jahren nach dem Zusagejahr die in Absatz 1 genann-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          ten Finanzierungs- und Gesellschaftsverträge geschlossen wur-\nlicht es der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die FINA Bank    den. Für diese Zusage endet die Frist am 31. Dezember 2013."]}