{"id":"bgbl2-2008-27-3","kind":"bgbl2","year":2008,"number":27,"date":"2008-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2008/27#page=136","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2008-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2008/bgbl2_2008_27.pdf#page=136","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chinesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2008-08-28T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":136,"num_pages":3,"content":["1172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nBekanntmachung\ndes deutsch-chinesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. August 2008\nDas in Peking am 1. Juli 2008 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 7\nam 1. Juli 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. August 2008\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nIngrid-Gabriela Hoven","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008                    1173\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik China\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswür-\nund\ndigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute Kre-\ndie Regierung der Volksrepublik China –            ditwürdigkeit der Volksrepublik China weiterhin gegeben ist. Das\nVorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-          (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nblik China,                                                      der Regierung der Volksrepublik China zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         zur Vorbereitung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    ben oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nzu vertiefen,                                                    maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absät-\nzen 1 bis 3 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, oder\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weitere Bürg-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          schaften für die in Absatz 1 genannten Vorhaben übernimmt, fin-\ndet dieses Abkommen Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    (5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nin der Volksrepublik China beizutragen,                          nahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 4. Juli 2007 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nArtikel 1                            sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nsätzlich bereit, im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutsch-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nland bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen\nunterliegen.\nder Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu\n8 675 728,73 EUR (in Worten: acht Millionen sechshundertfünf-       (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nundsiebzigtausendsiebenhundertachtundzwanzig Euro und            soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\ndreiundsiebzig Cent) zur Ermöglichung eines Verbundkredites      entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge ge-\nder Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW zu überneh-        schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nmen. Die Bürgschaft ist vorgesehen für das Vorhaben „Pro-        des 31. Dezember 2015.\ngramm Energieeffizienz“.\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                   Artikel 3\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China darüber hinaus,      Die Regierung der Volksrepublik China stellt die KfW von\n1. für das Vorhaben „Programm Klimaschutz und Stadtent-          sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nwicklung“ ein Verbunddarlehen der KfW von bis zu            im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\n80 000 000,– EUR (in Worten: achtzig Millionen Euro) zu     kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik China\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- erhoben werden.\nderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist\nund die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China wei-                              Artikel 4\nterhin gegeben ist. Die Vorhaben werden im Rahmen der\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt und            Die Regierung der Volksrepublik China überlässt bei den sich\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.          aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\n2. für das Vorhaben „Programm Nachhaltigkeit natürlicher Res-    Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nsourcen“ ein Verbunddarlehen der KfW von bis zu             Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro) zu     Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische För- kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist     ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nund die gute Kreditwürdigkeit der Volksrepublik China wei-  für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nterhin gegeben ist. Die Vorhaben werden im Rahmen der       Genehmigungen.\nöffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt und\nkönnen nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nArtikel 5\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\n(1) Die in den Absätzen 2 bis 8 genannten Restdarlehen wer-\nlicht es der Regierung der Volksrepublik China darüber hinaus,\nden nicht verwendet und nicht reprogrammiert.\nfür das Vorhaben „Programm Entwicklung des Finanzsektors“\nein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-       (2) Das im Abkommen vom 29. April 1993 zwischen der\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu       Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung","1174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2008\nder Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1992          Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1995 vor-\nfür das Vorhaben „Trinkwasserversorgung 3 Städte“ vorgesehe-          gesehenen Darlehen werden wie folgt reduziert:\nne Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von 634 060,27 EUR\n1. das für das Vorhaben „Rehabilitierung Kohlekraftwerk Yang\n(in Worten: sechshundertvierunddreißigtausendsechzig Euro\nShu Pu“ vorgesehene Darlehen um einen Betrag von\nund siebenundzwanzig Cent) reduziert.\n46 771,78 EUR (in Worten: sechsundvierzigtausendsieben-\n(3) Das im Abkommen vom 23. September 1993 zwischen                    hunderteinundsiebzig Euro und achtundsiebzig Cent);\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-\n2. das für das Vorhaben „Programm Kohlekraftwerke moderner\nrung der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit\nUmwelttechnologie“ vorgesehene Darlehen um einen Betrag\n1993 für das Vorhaben „Trinkwasserversorgung II“ vorgesehene\nvon 10 927,48 EUR (in Worten: zehntausendneunhundertsie-\nDarlehen wird um einen Betrag in Höhe von 79 761,54 EUR (in\nbenundzwanzig Euro und achtundvierzig Cent).\nWorten: neunundsiebzigtausendsiebenhunderteinundsechzig\nEuro und vierundfünfzig Cent) reduziert. Die im selben Abkom-            (6) Das im Abkommen vom 25. April 2001 zwischen der\nmen vorgesehenen Finanzierungsbeiträge für „Abwasseran-               Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nlagen III“ werden wie folgt reduziert:                                der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2000\nfür das Vorhaben „Schienengebundenes Transport Programm“\n1. der für das Vorhaben „Wasserversorgung Anshun Begleit-             vorgesehene Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von\nmaßnahme“ verwendete Finanzierungsbetrag um einen                 79 994,86 EUR (in Worten: neunundsiebzigtausendneunhun-\nBetrag von 27 146,82 EUR (in Worten: siebenundzwanzig-            dertvierundneunzig Euro und sechsundachtzig Cent) reduziert.\ntausendeinhundertsechsundvierzig Euro und zweiundacht-\nzig Cent);                                                           (7) Das im Abkommen vom 6. Dezember 2001 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\n2   der für das Vorhaben „Müllbeseitigung Peking“ verwendete          der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2001\nFinanzierungsbetrag um einen Betrag von 132,56 EUR (in            für das Vorhaben „Schienengebundenes Transport Pro-\nWorten: einhundertzweiunddreißig Euro und sechsundfünf-           gramm II“ vorgesehene Darlehen wird um einen Betrag in Höhe\nzig Cent);                                                        von 64 811,58 EUR (in Worten: vierundsechzigtausendachthun-\n3. der für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Guangzhou“                dertelf Euro und achtundfünfzig Cent) reduziert.\nverwendete Finanzierungsbetrag um einen Betrag von                   (8) Das im Abkommen vom 26. Februar 2003 zwischen der\n40 267,24 EUR (in Worten: vierzigtausendzweihundertsie-           Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nbenundsechzig Euro und vierundzwanzig Cent).                      der Volksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 2002\n(4) Die im Abkommen vom 4. Juli 1994 zwischen der Regie-           für das Vorhaben „Schienenverkehrsprogramm III“ vorgesehene\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             Darlehen wird um einen Betrag in Höhe von 750 726,87 EUR (in\nVolksrepublik China über Finanzielle Zusammenarbeit 1994 vor-         Worten: siebenhundertfünfzigtausendsiebenhundertsechsund-\ngesehenen Darlehen werden wie folgt reduziert:                        zwanzig Euro und siebenundachtzig Cent) reduziert.\n1. das für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Wind-\nenergie“ vorgesehene Darlehen, verwendet für das Vorhaben                                   Artikel 6\n„Windpark I“, um einen Betrag von 41 596,67 EUR (in Wor-             Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom\nten: einundvierzigtausendfünfhundertsechsundneunzig Euro          10. Juni 1985 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund siebenundsechzig Cent);                                       Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über\n2. das für das Vorhaben „Sektorbezogenes Programm Wind-               Finanzielle Zusammenarbeit sowie des dazugehörenden Brief-\nenergie“ vorgesehene Darlehen, reprogrammiert für das Vor-        wechsels in der durch die Vereinbarung vom 11./12. Dezember\nhaben „Windpark II“, um einen Betrag von 185 638,57 EUR           1986 geänderten Fassung auch für dieses Abkommen.\n(in Worten: einhundertfünfundachtzigtausendsechshundert-\nachtunddreißig Euro und siebenundfünfzig Cent).                                             Artikel 7\n(5) Die im Abkommen vom 13. Juli 1995 zwischen der Regie-             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der             Kraft.\nGeschehen zu Peking am 1. Juli 2008 in zwei Urschriften jede\nin deutscher, chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des chinesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Schaefer\nFür die Regierung der Volksrepublik China\nL i Yo n g"]}